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Waldi08

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  1. Mahlzeit, entschuldigt, daß ich den ollen thread nochmal wiederbelebe, aber letztlich lässt er meine Frage unbeantwortet: ich bin Pendler und würde gern bei einem Verein in der Nähe meiner Arbeitsstelle schiessen. Entfernung zum Wohnort: ca. 40km. Um Erlaubnis zur Aufbewahrung im Büro brauche ich meinen Arbeitgeber garnicht erst angehen, das wird sicher nichts. Somit bin ich m.E. zurückgeworfen auf § 13 AWaffV, Abs. 11: Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit [...] dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist. Eine Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 ist schlechterdings nicht möglich, weil, wie gesagt, davon auszugehen ist, daß der Arbeitgeber etwas dagegen hätte. B-Schrank im Büro scheidet also aus. Kann mir mal jemand erklären, warum ich Waffen und Munition dann nicht im verschlossenen Auto (im Kofferraum in einem verschlossenen Behältnis, klar: ungeladen, nicht zugriffsbereit) lassen kann? Wenn ich mein Auto abschließe, habe ich doch die erforderlichen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen und unbefugte Ansichnahme bereits getroffen: wer dran will, muss mein Auto aufbrechen, also schon ein gehöriges Maß an krimineller Energie aufwenden. Das Auto, auch wenn das nach meinem Dafürhalten schon eine untergeordnete Rolle spielt, steht übrigens vor dem Haus auf einem (auch von meinem Büro aus) gut einsehbaren PP. Klar: ich kann schlecht den ganzen Tag am Fenster stehen und es beaufsichtigen, aber ein sporadischer Blick aus dem Fenster ist sogar drin - obwohl in der Verordnung sowieso "oder" steht (unter angemessener Aufsicht oder sonstige Vorkehrungen). Die Arbeitsstätte liegt buchstäblich auf dem Weg zum Stand, den dem Bedürfnis entsprechenden Zweck sehe ich deshalb als gedeckt an, auch wenn ich meinen Weg dorthin für ein paar Stunden unterbreche (das tue ich bei einer Hotelübernachtung auch). Wo also ist das Problem? Spricht die Vielzahl der unbestimmten Rechtsbegriffe in diesem Satz grundsätzlich gegen uns? Gibt es Richterrecht, daß die von mir skizzierte Sichtweise konterkariert? Eigene (böse) Erfahrungen? Solide Aussagen aus der Verwaltungspraxis (SB, zust. Behörde, etc.)? Schöne Grüße Waldi08
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