Dir dürfte aber der Unterschied zwischen einem Gesetz und einer Verwaltungsvorschrift bekannt sein!
Auszug aus § 42a WaffG:
(2) Absatz 1 gilt nicht
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
Das Gesetz sagt es für den § 42 a WaffG eben anders als für die Begriffsbestimmung zu Führen von Waffen.
Da es sich hier aber um Ordnungswidrigkeiten handelt und hier ein Ermessensspielraum Anwendung finden kann lohnt sich hier auch kein Streit, aber die Klarstellung wäre schon wichtig, obwohl keiner der hier anwesenden User kaum in die Verlegenheit kommen dürfte dass man ihm sein Messerchen wegnimmt.
Der § 42a wurde blitzschnell eingefügt um das verschlossene Behältnis auch für das Führen von Waffen anzuwenden, zum Glück kam dann die Verwaltungsvorschrift die für Klarheit sorgte, aber eben nur für Waffen.
Wenn sich dies auch für den § 42a WaffG durchgesetzt haben sollte wäre das ein Fortschritt, was ich aber bezweifle.
Na gut, bin über 4 Jahre raus, da kann sich schon etwas ändern, glaub ich in diesem Punkt in Berlin nicht wirklich.