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uwewittenburg

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  1. Stümmt! Es geht aber wohl mehr um den Besitz: Zitat: (2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Nun kann man streiten ob er dann im Sinne des § den Besitz ausübt, wenn er unter Aufsicht schießt.(tatsächliche Gewalt) Beim Erwerb bedarf es ja keiner Erwerbserlaubnis, so dass sich dann hier lediglich (wenn überhaupt) der Schütze mit dem Waffenbesitzverbot strafbar machen wenn er die Munition auf dem Stand erwirbt. Eigentlich eine interessante Variante.
  2. Nachzuweisen ist lediglich eine Haftpflichtversicherung die jeder Gastschütze vor dem Schießen bei der Anmeldung bezahlt, nur das ist relevant. Wollen wir jetzt vor dem Eingang der Vereine Kontrollposten einrichten die den Leumund jedes einzelnen prüfen? Nein! Das ist nicht die Aufgabe des Vereines. In der Regel werden Gastschützen von Vereinsmitgliedern mitgebracht und ich gehe davon aus dass diese nicht mit Personen verkehren die unsachgemäß mit Waffen umgehen, ein Waffensitzverbot im Einzelfall bedarf schon ein paar krimineller Aktivitäten die nicht verborgen bleiben. In meinem Bekanntenkreis weiß ich z. B. wen ich nicht mitnehmen würde, auch wenn die kein Waffensitzverbot haben, aber bestimmte Äußerungen ihrerseits zwingen mich zu einer gewissen Zurückhaltung. Schließlich würden die dann auch mein Ansehen im Verein ruinieren und das habe ich nicht nötig.
  3. Bestimmt aber dann ev. mit Gebührenbescheid.
  4. Dass ein Gericht auch mal einen FB ins "Nirvana" schickt gab es aber auch schon. (s. Softi von 0,08 auf 0,5 Joule)
  5. Auszug aus dem WaffG: § 41 Waffenverbote für den Einzelfall (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, Zitat Ende: Auf dem Stand erwirbt er ja nicht. Aber ich gehe davon aus dass jemand mit einem derartigen Verbot nichts auf einem Stand verloren hat, nur wer weiß davon?
  6. § 3: Verstöße werden mit Waffenentzug geahndet. Der Traum ist vorbei!
  7. Dann hattest du wohl eine noch schwerere Kindheit als die anderen.
  8. Weil es sich von sich aus keiner löscht, oder die Löschfristen noch nicht erreicht sind, ich habe ja schon mal geschrieben dass sie sich bei jedem Eintrag verlängern, wie eben die Punkte in Flenspunkt, nur die werden fristgerecht gelöscht. Einen formlosen Antrag an deinen zuständigen Polizeipräsidenten mit der Bitte um Löschung aller gespeicherten Daten bezüglich deiner Person stellen. Hier bekommst du dann auch eine Antwort ob noch etwas gespeichert ist und ob es wegen kriminalistischer Bedeutung weiter gespeichert bleibt. Das dann auch noch kostenneutraler als der KWS.
  9. Das WaffG und die §§ wurden mehrfach geändert, somit müßte man sich das WaffG zum damaligen Zeitpunkt heranziehen. Könnte mir aber vorstellen dass es sich um eine halbautomatische Pistole gehandelt haben könnte und der Tatbestand falsch eingeordnet wurde und später einfach nicht korrigiert, oder eben ein Schreibfehler. Egal ist allerdings ob funktionsfähig oder eben nicht. Egal wie schon mehrfach angeführt, würde ich zu nächsten Polizeistelle gehen, den Antrag auf KWS ausfüllen, die 50 Euronen berappen(vorher läuft gar nichts) und dann abwarten. Es ist auch nicht hinderlich in der Wartezeit in einem Schützenverein in der Nähe regelmäßig zu schießen, Leihwaffen sollte es überall geben und die Munition zum sofortigen Verbrauch darf man dort ja auch erwerben.
  10. WO das Tal der Ahnungslosen?
  11. Jeder Fall liegt aber anders und derartige Fragen wird es wohl öfter geben.
  12. Aha? Das bestimmst du? Er hat hier gefragt, falls du das noch nicht mitbekommen haben solltest.
  13. Wobei Verstoß gg. WaffG auch enthalten ist, wenn ich das als § 51 WaffG deuten sollte (anst. § 051 WaffG wie geschrieben) dann ist der Gegenstand ein Verbrechenstatbestand, wobei alles unter das Jugendstrafrecht gefallen sein dürfte, wo besondere Milde gilt.
  14. Ich verweise noch einmal auf die unterschiedlichen Strukturen der Waffenbehörden, mal beim OA, mal beim LKA!
  15. Mit jedem Delikt verlängert sich auch die Gesamtspeicherfrist. Aber mal ehrlich, im wesentlichen handelt es sich bei den Tatvorwürfen um Gewaltdelikte, von daher würde ich als Sb alles daran setzen dass so jemandem keine waffenrechtlichen Erlaubnisse erteilt werden. Wir haben alle mal "Dummheiten" gemacht, 1 - 2 x erwischen lassen würde ich noch durchgehen lassen.
  16. Schon mal etwas von einer Rechtsschutzversicherung gehört?
  17. Der Steuerzahler muß keine neue kaufen denn es sind genug Reservewaffen vorhanden. Hat er gegen die Aufbewahrungsvorschriften seines Dienstherren verstoßen wird er sie bezahlen müssen oder er hat eine Amtshaftpflichtversicherung. Genau wie beim LWB, da zahlt ev. die Hausratversicherung. Bei dem einen prüft der Dienstherr und bei dem anderen die Waffenbehörde ev. Verstöße, also kaum Unterschiede.
  18. Die Waffe gehört ja auch zur Uniform. Unser Polizeidirektor hatte früher vor der Dienstbesprechung immer unter den Tisch geschaut ob alle seine Abschnittsleiter(höherer Dienst mit goldenen Sternen) die Waffe an der Seite zu baumeln hatten. Beamte in Uniform dürfen die öff. Verkehrsmittel umsonst benutzen, nur machen in Berlin die wenigsten davon Gebrauch.
  19. Es reicht ja auch dass die Einschränkungen woanders stehen, denn dafür würde das Scheckkartenformat nicht ausreichen. Es steht ja auch nicht "dienstlich gelieferte Waffe" obwohl die private Waffe nicht geführt werden darf, da greift dann das WaffG wieder.
  20. In einigen BL gibt es für PVB anstatt eines Waffenscheines eine Ersatzbescheinigung, in Berlin gibt es das nicht. Im Dienstausweis steht dann dass der Inhaber zum Führen der Schusswaffe berechtigt ist, das gilt aber eben nur für die dienstliche Waffe und nicht für die private. Also gehört Dienstausweis und Waffe zusammen, ohne DA kein Führen und Besitz. Bei Urlaub und Krankheit sind DA und Waffe abzugeben. Konkretes wird in den jeweiligen Geschäftsanweisungen geregelt, kein PVB kann mit seiner Ausrüstung und auch nicht seiner Waffe machen was er will, ob das nun nach dem Waffenrecht geregelt wird oder nicht ist "wurscht"!
  21. Das ist aber nun mal kein "Freifahrtschein" für PVB. Er kann eben nicht machen was er will und damit ist für mich die Diskussion dazu beendet, du begreifst es eh nicht.
  22. Aber Zwang durch das Disziplinarrecht.
  23. Das ist falsch! Die Geschäftsanweisungen lehnen sich diesbezüglich am WaffG an.
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