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Die vom Gesetzgeber selbst eingebrachte Anmerkung "Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden." (vergl. WaffVwV, Ziff. 36.7) halte ich durchaus nicht für einen "ausgelutschten Grund". Auch dass insbesondere die Verwaltungsgerichtsinstanzen sehr gern völlig konträr zur geltenden Rechtslage urteilen, ist keine nennenswert neue Erkenntnis. Ich möchte hier nur mal an die Entscheidung des BVerwG zur 3-Schuss-Regelung für jagdlich genutzte SL-Büchsen erinnern. CM
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Heute ist zwar erst der 14. November, aber der Spruch dürfte wohl als "Brüller des Jahres" kaum noch zu toppen sein. CM
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Für die Behörde könnte es den Nachteil haben, dass sie auf dem Rechtsweg fürchterlich eins auf den Sack bekommt, weil die Überprüfung zum Fortbestehen des Bedürfnisses 1.) nicht durch den gesetzlich festgelegten Umfang der Aufbewahrungkontrolle gedeckt ist und 2.) eine Überprüfung zum Fortbestehen des Bedürfnisses mehr als 3 Jahre nach erstmaliger Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht anlasslos erfolgen darf. Darüber hinaus: was will die Behörde bei einem Waffenbesitzer kontrollieren, wenn dieser gar kein Schießbuch führt weil dies vom Gesetzgeber auch gar nicht so vorgesehen ist? Die Pflicht zur Nachweisführung der regelmäßigen Trainings-/Wettkampfteilnahme obliegt dem Verein und nicht dem Schützen. Wichtige Korrektur. Die Bescheinigung zum Fortbestehen der Vereinszugehörigkeit und der regelmäßigen Teilnahme am Schießsport zur Bestätigung des Bedürfniserhalts wird nicht vom Verband, sondern vom Verein ausgestellt und ist deshalb für den Schützen i.d.R. nicht mit Kosten verbunden. CM
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Wäre es jetzt möglich, also rein theoretisch, eine Erwerbserlaubnis zu erhalten ohne erwerbsberechtigt zu sein und würde eine erteilte Erwerbserlaubnis auch gleichzeitig eine Erwerbsberechtigung beinhalten? Könnte die Erteilung einer Erwerbserlaubnis auch verweigert werden, obwohl man erwerbsberechtigt ist oder hat man als Erwerbsberechtigter grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis? CM
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Deutschland ist wieder etwas sichererer geworden
cartridgemaster antwortete auf Mausebaer's Thema in Allgemein
Kleine Korrektur: von den insgesamt fünf eingeladenen sog. "Experten" erschienen zum Anhörungstermin im DBT vier. Drei der vortragenden sach- u. fachkundigen "Experten" bescheingten den anwesenden 17 Abgeordneten, dass der zur Einführung beabsichtigte § 42 a WaffG Schwachsinn sei. Das eigentliche Highlight war der im Auftrag des Berliner Innensenators abschließend vortragende POR, der seine fantasievollen Ausführungen mit einem Videobeitrag untermauerte, in dem, von einer Überwachungskamera aufgezeichnet, der angeblich tödlich verlaufene Messerangriff auf einen Türsteher einer Berliner Diskothek gezeigt wurde. Das Video wurde sofort nach dem gezeigten Messerangriff abgebrochen. Die Wirkung der Bilder war derart nachhaltig, dass, wie nicht anders zu erwarten, der § 42 a WaffG in der unmittelbar nachfolgenden Abstimmung angenommen wurde. Hätte man das Video weiter laufen lassen, so wäre zu sehen gewesen, dass der Türsteher zwar verletzt wurde, es ihm aber gelang den Angreifer nieder zu schlagen und bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Merke: auch wer nur die halbe Wahrheit erzählt lügt. Schon damals galt für den aufmerksamen Beobachter die Erkenntnis: mit fake news kann man in Deutschland Gesetze machen. CM- 1.040 Antworten
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Deutschland ist wieder etwas sichererer geworden
cartridgemaster antwortete auf Mausebaer's Thema in Allgemein
Es geht noch bekloppter als bei uns: in Dänemark: Einhandmesser!* in der Hosentasche verboten! *(weil es mit entsprechendem Fingerverbiegen tatsächlich möglich ist, auch hier die Klinge einhändig zu öffnen!) CM- 1.040 Antworten
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Erfahrung: Export Zielfernrohr aus USA (Leupold)
cartridgemaster antwortete auf jtomasek's Thema in Waffenrecht
Es ist schon interessant und teilweise auch amüsant (aber nur teilweise), welche Fantasievorstellungen bei einigen Usern grassieren, die ihr vermeintlich detailliertes Wissen doch eher aus rudimentären Sprachkenntnissen oder falscher und mehrheitlich angstbeseelter Mundpropaganda ziehen. 2 Beispiele, bei denen vor dem Kauf die Rechtslage in den U.S. of A. über U.S. Customs gründlichst gecheckt wurde, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden: LEUPOLD MkIV, 8,5-25x50 mit TMR-Absehen (Tactical Milling Range), neu, OVP, direkt von einem US-Händler online gekauft. KEIN ITAR! LEUPOLD Ultra M1A 16x, MilDot, wurde von LEUPOLD in vergleichweise kleiner Stückzahl zur Ausstattung des Springfield M1A als Designated Marksman Rifle hergestellt und ausschließlich zur militärischen Verwendung an U.S. Army, U.S. Navy u. USMC ausgeliefert. Vor ca. 8 Wochen von einem privaten Anbieter aus den USA gekauft, KEIN ITAR! Zur Beruhigung evtl. vorhandenen Nervenflatterns genügt eine Emailanfrage an U.S. Customs mit kurzer Schilderung der Kaufabsicht und genauer Beschreibung des Kaufgegenstandes der zur Ausfuhr beabsichtigt ist, bei mangelnden Sprachkenntnissen kann man auch den Anbieter in den USA bitten, diese Anfrage vorzunehmen. Die Informationen aus einer solchen Anfrage sind in der Mehrzahl der Fälle entspannend. CM -
Warum die Einschränkung "fast" ? Anl. 1 Abschn.1 WaffG besagt In der behördlich angewandten Praxis ist dies so, denn die einzige geforderte Voraussetzung für den Erwerb von bis zu 2 Schalldämpfern ist das Vorhandensein eines gültigen Jahres-/3-Jahres-Jagdscheins. Erst ab der Erwerbsabsicht für einen dritten oder weitere Schalldämpfer wird im Antrag auf den entsprechenden Voreintrag eine gesonderte Begründung gefordert. Die Beantragung der Erwerbserlaubnis/des Voreintrages ist lediglich eine Formalie und dient für die zuständige Erlaubnisbehörde nur der Zuordnung des SD zu einer bereits vorhandenen jagdlichen Langwaffe in einem schalenwildtauglichen Kaliber sowie der Kategorisierung nach Kat. C oder Kat. B. Letzteres ist den besonderen Anforderungen des NWR geschuldet, in dem das NWR den SD der selben Kategorie zuordnet wie die Waffe, für die der SD vorgesehen ist. Genau an dieser Stelle kann das NWR in der Praxis aber auch zur "Stolperfalle" für den SD-Besitzer werden. Würde nämlich ein auf Kat. C (Repetierbüchse) registrierter SD an einer Kat. B-Waffe (SL-Büchse) verwendet, was bei gleichem Mündungsanschluss technisch durchaus möglich wäre, so würde der Kat. C-SD zum unerlaubten Gegenstand i.S.d. WaffG. Zur Fragestellung der TS: wenn die Heimatbehörde den Eintrag in den EFP vornehmen würde, sähe ich die Mitnahme eigentlich als unproblematisch. Ob der SD dann bei der Jagd in DE tatsächlich verwendet würde, hängt von den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes ab. IIRC gibt es aber mittlerweile für fast alle Bundesländer entsprechende innenministerielle Weisungen, die die Nutzung von SD zur Jagd erlauben. CM
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Thrumpton Castle, a cold november evening, 7:00 p.m. Lord Byron, the 7th Duke of Hollingworth, is sitting near the fire place reading a book. His butler James stands at the sideboard polishing some silver plates. “James?” “Sir?” “What temperature do we actually have in the living room?” James turns around and looks at the thermometer on the wall. “Nineteen degrees, Sir.” “Thank You, James.” A few minutes later: “James?” “Sir?” “What temperature is it outside in the garden?” James walks to the window to have a look at the outdoor thermometer. “One degree, Sir.” “James?” “Sir?” “Please open the window and let this lonesome degree come in.”
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IIRC ist das 'ne Konserve und die strotzt nur so von friedensbewegter Polemik und fachlichem Unsinn. Verschwendete Lebenszeit. CM
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Kann es sein, dass Du ein ernstes Problem mit Lesen und Verstehen hast? CM
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Quatsch. Ich empfehle mal ein gründliches Studium der AGBs von eGun. Eine von mir eingestellte Auktion kann ich jederzeit wieder löschen, solange auf diese Auktion KEIN Gebot abgegeben wurde. Da passiert - gar nix. Sperrungen erfolgen lediglich im Zusammenhang mit Gebotsrücknahmen, und zwar wenn von einem Bieter innerhalb von einem Monat zwei mal ein bereits abgegebenes Gebot zurückgezogen wurde. Auszug aus den AGB: CM
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Deutschland ist wieder etwas sichererer geworden
cartridgemaster antwortete auf Mausebaer's Thema in Allgemein
Sorry, war ein Versehen. Ich habs korrigiert, damit keine Mißverständnisse entstehen. CM- 1.040 Antworten
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Deutschland ist wieder etwas sichererer geworden
cartridgemaster antwortete auf Mausebaer's Thema in Allgemein
Interessante Einblicke. CM- 1.040 Antworten
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Echt? Dir auch? CM
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Vorübergehender Überlass einer Schusswaffe zum Transport zu einem Wettkampf
cartridgemaster antwortete auf felix9mm's Thema in Waffenrecht
Muss dieser Verbandskasten i.S.d. § 15 WaffG anerkannt sein und wurde die Inhaltsliste vom BVerwA so genehmigt? Fragen über Fragen ... CM -
fantasy tale? In der praktischen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er sowohl Kurz- wie auch Langwaffe sicher handhaben kann. Dabei wird vom Prüfling unter Aufsicht mit beiden Waffenarten i.d.R. jeweils 1, in Worten: ein, Schuss abgegeben. Deine "Ringzahl-Story" ist absoluter Quatsch. CM
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Und deshalb betten wir diesen thread jetzt auch zur letzten Ruhe.
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Und? Ist jemand zu Schaden gekommen? CM
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Liste der Verbände - § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
cartridgemaster antwortete auf Paint's Thema in Allgemein
Für mich war diese Frage mit dem Eingangspost eigentlich schon beantwortet. CM -
Wenn ich hier die geltende Rechtslage darstelle, dann bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass ich gegenüber meiner zuständigen Erlaubnisbehörde auf Krawall gebürstet bin, insbesondere vor dem Hintergrund, dass mich diese Behörde bereits seit 1976 mit ausgesuchter Höflichkeit und stets sehr kooperativ behandelt. Nachdem ich mittlerweile seit 27 Jahren unkontrolliert mein gegenwärtiges Domizil bewohne, entschloss sich meine Behörde vor einigen Wochen, wohl der Vollständigkeit halber, auch bei mir eine Kontrolle gem. § 36 WaffG durchzuführen, ungeachtet der Tatsache, dass der Behörde schon seit Inkrafttreten des WaffG i.d.F. vom 21.10.2002 eine lückenlose Wort- u. Bilddokumentation meiner Aufbewahrungssituation aktenkundig und amtlich bestätigt vorliegt. Ich vermute, dass meine Ankündigung eines anstehenden Wohnungswechsels meine Behörde dazu bewogen hat "... doch noch mal nach zu schauen" . Natürlich erfolgte die Kontrolle nach vorangehender schriftlicher Ankündigung und der dazu erbetenen fernmündlichen Terminabsprache. Die Kontrolle selbst beschränkte sich auf die Überprüfung der gesetzeskonformen Verwahrgelasse und war, einschließlich einer entspannten Konversation mit meiner zuständigen SB, nach ca. 5 Min. beendet. Ich kann mich nicht entsinnen, hier irgendwo zur Rebellion gegen Verwaltungsbehörden aufgerufen zu haben. Ich vertrete allerdings vehement den Standpunkt, dass man seine bürgerlichen Rechte wahrnehmen sollte und sie nicht durch devote Haltung preisgeben muss. ... just my 0,02 € CM
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Nein, da irrst Du. Die Verwaltungsvorschrift zum WaffG ist das, was der Name sagt, eine Vorschrift für die Verwaltung. Sie hat keinen Gesetzescharakter und entfaltet daher auch keinerlei bindende Wikung für den Legalwaffenbesitzer. CM
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Zu denen Du ganz offensichtlich nicht gehörst. Wer glaubt, der Büttel habe sich mit dem § 36 WaffG eine Selbstermächtigung zum Aushebeln des Art. 13 (1) GG geschaffen, der geht fehl. Der § 36 WaffG formuliert im Abs. 1 die dem Legalwaffenbesitzer auferlegte Verpflichtung zur sicheren Verwahrung. Die Art dieser Vorkehrungen wird im § 13 AWaffV präzisiert, insbesondere die technische Ausführung der Maßnahmen, mit denen ein unbefugter Zugriff durch unberechtigte Dritte verhindert werden soll. Der § 36 WaffG ermächtigt den Büttel ohne Anlass zu überprüfen, ob der Legalwaffenbesitzer die gesetzlichen Vorgaben einhält, was allerdings kein Freibrief ist, gegen den Willen des Besitzers in dessen Wohnräume einzudringen. Wir erinnern uns an § 36 (3) WaffG: D.h. nur bei einem akuten Gefahrentatbestand, welcher verzugsloses Handeln zur Gefahrenabwehr erfordert, kann die Kontrollperson die Wohnräume des Wohnungsinhabers gegen dessen Willen betreten. Dazu muss die Kontrollperson diesen dringenden Gefahrentatbestand konkret benennen können. Der vom OVG Münster formulierte allgemeine Gefahrentatbestand, der nach Ansicht der Richter bereits vom bloßen Besitz von Schusswaffen ausgeht, genügt dazu nicht! Kann kein dringender Gefahrentatbestand konkret benannt werden und der Wohnungsinhaber verweigert den Zutritt, so ist die Erzwingung des Zutritts unter Androhung von Zwangsmaßnahmen mit Verweis auf § 5 WaffG rechtswidrig. Der § 36 WaffG berechtigt die Kontrollperson ausschließlich zur Überprüfung, ob seitens des Legalwaffenbesitzers die erforderlichen Maßnahmen gegen Abhandenkommen und unberechtigten Zugriff getroffen wurden, insoweit ist die Kontrolle auf das Vorhandensein der gesetzlich vorgeschriebenen Verwahrgelasse zu beschränken. Die im Absatz 2 der Ziff. 36.7 WaffVwV enthaltene Anweisung zu einem Abgleich der aktenkundigen Waffen-/Herstellungsnummern ist ebenso rechtswidrig, da die Kontrolle ausdrücklich nicht zu einem Abgleich der behördlichen Aktenlage genutzt werden darf. Aber der deutsche Untertan beugt sich gern und willig gegenüber seiner Obrigkeit, schließlich will man es sich ja mit der Erlaubnisbehörde nicht "verscherzen". CM
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Nee, ist schon alles in Ordnung. Als ich schrieb "wir ... uns" meinte ich nicht dieses Forum, sondern einen befreundeten Schützen und mich. Er ist stolzer Besitzer eines LabRadars und hatte anfangs die genannten Probleme auf seinem Vereinsschießstand (Indoor) und wir haben etwas Zeit investiert um die möglichen Ursachen für diese Probleme einzugrenzen. Mein Beitrag sollte nur unsere Erfahrungen wiedergeben. CM
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Wir haben uns im ersten Halbjahr dieses Jahres einmal etwas intensiver der LabRadar-Erprobung auf Indoor-Ständen (4 verschiedene Schießanlagen) gewidmet und dabei besonders den kurzen 25/50m-Ständen und hier wiederum im Besonderen der Geschwindigkeitsermittlung mit Kurzwaffen. Fazit: in Ständen mit glatten unverkleideten Wänden und niedrigen Deckenhöhen mit hohem Reflektionspotential ist die Fehlerhäufigkeit der Messungen besonders hoch bis hin zur Totalverweigerung. Bereits einfache Schallschutzverkleidungen (Heraklit) mindern die Fehlerhäufigkeit signifikant durch bessere Signalabsorbtion und Echostreuung. In Raumschießanlagen (geschlossenen Ständen) mit großzügigen Raumverhältnissen, hohen Decken und rundum guter Schalldämmung funktioniert das Gerät nahezu fehlerfrei. Das Problem eng nebeneinander stehender Schützen hat @MP% bereits angesprochen, wenn das Gerät die Quelle des Startimpulses nicht genau zuordnen kann. Moderative Anmerkung: man hätte das Thema sinnvoller Weise auch hier anschließen können: https://forum.waffen-online.de/topic/446028-labradar-im-praxistest/ CM