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Muck

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  1. Der Vorstand kann jederzeit die Behörde anschreiben und mitteilen, dass Mister X in seinem Verein schießen will und bittet um Mitteilung sofern dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Wenn man bis DATUM nichts mitgeteilt bekommen hat, geht man davon aus, dass keine Bedenken bestehen. Und schon ist die Katze vom Baum.
  2. Das war die Antwort, sonst hätte er gesagt, dass er jederzeit schießen darf.
  3. Die Ausgangslage war ein Sturm im Wasserglas. Ein waffenrechtlich Unzuverlässiger gegen den kein Waffenbesitzverbot erlassen wurde, darf auf dem Schießstand alles was auch ein waffenrechtlich nicht Überprüfter darf. Die Zuverlässigkeit entscheidet über den selbständigen uneingeschränkten Umgang/Zugang (via WBK) mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition, also zu Hause, auf dem Weg zum Stand, zum Händler usw.. Ein Unzuverlässiger darf jedoch nach wie vor erlaubnisfreie Waffen selbstständig besitzen und benutzen. Ein Waffenbesitzverbot hingegen erstreckt sich je nach Verbotsumfang auf die jeweilige Waffengruppe (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ohne Ausnahme in jeder Lebenslage. Hier gibt es keine wie auch immer geartete Freistellung nach § 12 WaffG. Der Vorstand kann vom Unzuverlässigen durchaus Auskunft verlangen warum und auf welcher Basis er seine Waffenbesitzkarte verlor. War dies ein Widerruf so kann/muss (Vereinssatzung beachten) er ihm die Teilnahme am Vereinsleben wie einer Person ohne WBK jederzeit ermöglichen.
  4. Gilt natürlich je nach Verbotsumfang auch bereits für erlaubnisfreie Waffen.
  5. Diejenigen mit massiven Mängeln in der Sachkunde sollen doch einfach noch einmal bei Pulvernase nachlesen. Er hat bereits alles angeführt was hier einschlägig ist. Einzig die Sache mit dem Aufpasser ist grenzwertig. Der Aufpasser kann dann ausreichen wenn eine Tätigkeit stattfindet in der der auf den aufgepasst wird lediglich der verlängerte Arm eines Berechtigten ist, z. B. beim Transport von mehreren ordnungsgemäß verpackten Waffen vom Auto in die Schießstätte. Hier findet keine selbständige Handlung durch den "Träger" und damit kein Erwerb statt. Rennt der Träger mit der Waffe davon, ist dies Erwerb und Überlassen, dann wir die Luft bereits wieder dünn. Wer eine geladene Waffe auf dem Schießstand in Händen hält ist regelmäßig Erwerber und Besitzer derselben, da hier die Einflussnahme einer Aufsicht zu gering ist um den Willen des Tätigen zu steuern. Die Erlaubnisfreistellung auf der Schießstätte hat dabei nichts mit dem Erwerbs- und Besitzgeschehen zu tun. Im Sinne dieses Gesetzes (WaffG) 1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, 2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, § 12 Abs. 1 Nr. 5 und § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG spricht explizit von "erwirbt". Im Klartext ist damit das Schießen von Leuten mit einem Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichte Waffen oder Munition für denjenigen für den das Verbot ausgesprochen wurde eine Straftat. Weiß der überlassende Waffenbesitzer um den Sachverhalt sollte er einmal in den § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG schauen.
  6. Das ist insoweit völlig richtig. Wenn die Behörden jedoch durch eine Drecks-, Verbrecher-, Korruptions-Regierung/Kamarilla/Buntentag mit einer Vielzahl unnötiger Maßnahmen auf allen Verwaltungsebenen überlastet werden ist es müßig den Behörden die Schuld zu geben. Der Fisch fängt am Kopf zu stinken an und der deutsche Kopf stinkt zu Himmel wie kaum wo anders. Bei einem bereinigten Waffengesetz, dass von Unsinnigkeiten wie Magazinanmeldungen und Dekowaffen befreit wird ist auch Verwaltungskraft für wirklich Wichtiges vorhanden. Daran kranken heute Behörden flächendeckend. Der Strom, der Strom, verträgt kein Ohm. Heil Blackout, heil Energiewende, heil Zivilisationsende (ein weiteres Beispiel einer versagenden Führung).
  7. Wenn du die Waffe erworben hast um diese dauerhaft zu besitzen musst du sie eintragen lassen und ggf. wenn die Nachbesserung erfolglos blieb und wieder zurück gegeben wird auch austragen lassen. Wurde diese nur zur Ansicht gesandt läuft das unter § 12 Abs. 1 WaffG - kein Eintrag. Die Waffenhistorie hat hiermit sehr wenig zu tun. Der Händler kann nur melden was wirklich geschah bzw. vereinbart war - siehe auch § 37e Abs. 3 WaffG. Ein Händler hat eine ggf. fehlerhafte Meldung zu korrigieren.
  8. Nö, ist da auch nicht erforderlich. Dafür gibt es mehrere Urkunden. Z. B. die Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Mun. für eingetragene Waffen inkl., § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG), die Waffenbesitzkarte allgemeiner Art durch Munitionsstempel oder Eintrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Für den Jagdscheininhaber den Jagdschein (§ 13 Abs. 5 WaffG). Stammdatenblätter enthalten NWR-ID´s zu den Waffen, den Erlaubnissen und zum Besitzer. P.S. Natürlich braucht der Händler nur die NWR-ID´s für die Waffe (die er z. B. entgegen nehmen soll), die Erlaubnis und die Person. Deren Übermittlung kann auch anders erfolgen. Z. B. durch mündliche Mitteilung durch den Besitzer nachdem dieser die NWR-ID´s auswendig gelernt hat. 😎 Die Personen-ID und die Erlaubnis-ID werden mittlerweile auch in die Waffenbesitzkarten gedruckt. Dann braucht man bei einem Neuerwerb auch kein Stammdatenblatt weil alle Auskünfte vorliegen. Wenn ein Händler die Erwerbsberechtigung prüft sieht er übrigens auch welche Waffen schon eingetragen sind, bzw. waren. Seid doch nicht immer so kompliziert, das ist das wAffengesetz schon von ganz alleine.
  9. Danke für den Hinweis. Habe ich wohl übersehen.
  10. @chapman Nennt sich Stammdatenblatt und braucht der Händler wenn er eine Waffe überlasst oder entgegennimmt um seine Meldung ans NWR abzusetzen. Das kann der Waffenbesitzer bei seiner Behörde anfordern. @Schwarzwälder Lange Magazine (KW>20, LW>10) sind verbotene Gegenstände. Hier wird lediglich das Verbot gegenüber dem Anzeigenden nicht wirksam. Magazine werden nur durch eine Anzeigebescheinigung bestätigt. Ein Besitzstatut für Mitbenutzer ist nicht vorgesehen. Wenn man genügend Magazine hat erstellt einfach jeder Beteiligte eine Anzeige nach § 58 Abs. 17 WaffG. @Elo Verpflichtungsklage wenn bei Vorliegen eines Bedürfnisses kein Eintrag als Mitbenutzer stattfindet.
  11. § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG begründet die gemeinsame WBK. § 2 Abs. 4 Nr. 1b WaffRG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG führt nach § 5 Nr. 3a WaffRG zur Speicherpflicht. Die Behörde muss Mitbenutzererlaubnisse im NWR speichern ansonsten hält sie sich nicht an die Gesetze. Verpflichtungsklage anstreben.
  12. Kann zwar mit Nr. 2 Geeignetheit usw. ausgehebelt werden, aber daran werden sich vernünftige Behörden orientieren. Mit den anderen wird halt gestritten.
  13. Das kommt möglichweise auch bei schwarz/grün oder grün/schwarz. Franz Josef Strauß hat einmal gesagt: "Manche Dinge muss man auch zu Ende faulen lassen." Das rot-grüne Waffengesetz von 2002 war übrigens freiheitlicher als das von den schwarzen Brüdern seit 2005 vielfach nachgebesserte Gesetz.
  14. Und deshalb bleibt alles beim Alten und man mault und schimpft. Man wählt immer nur eine persönliche Meinung, erst wenn die Ergebnisse kommen erfährt man ob diese Meinung auch stimmt. So wie ich bei einem Händler der mich übers Ohr haut, oder dies zumindest versucht hat, nie mehr etwas kaufe, so werde ich keinen Politiker mehr wählen der mir ein faules Ei ins Nest gelegt hat. Rien ne va plus.
  15. Es ist immer wieder schön zu lesen wie vorsichtig man mit extremen Parteien umgehen soll. CDSU - Abschaffung Deutschlands und aufgehen in einem Vielvölkerstaat namens EU ohne eigenständige Kultur durch Zerschlagung der Selben mittels Resettlement SPD - Postkommunisten mit Enteignungsphantasien Grüne - Völlige Auflösung autochthoner Strukturen unter gleichzeitiger Umwandlung in ein Land der 2. oder 3 Welt. SED (Linke) - Einfach mal lesen. Auszug gefällig? DIE LINKE kämpft für eine andere, demokratische Wirtschaftsordnung, die die Marktsteuerung von Produktion und Verteilung der demokratischen, sozialen und ökologischen Rahmensetzung und Kontrolle unterordnet. Sie muss auf öffentlichem und demokratisch kontrolliertem Eigentum in der Daseinsvorsorge, an der gesellschaftlichen Infrastruktur, in der Energiewirtschaft und im Finanzsektor beruhen. Wir wollen eine demokratische Vergesellschaftung weiterer strukturbestimmender Bereiche auf der Grundlage von staatlichem, kommunalem, genossenschaftlichem oder Belegschaftseigentum. Die Wirtschaft ist einer strikten Wettbewerbskontrolle zu unterwerfen. In allen Unternehmen sind wirksame Arbeitnehmer- und Mitbestimmungsrechte zu sichern. Nicht alter Wein in neuen Schläuchen, nein schlechter Wein in alten Schläuchen. FDP - keine erkennbaren Ansätze zu Extremismus, außer, dass sie extrem gerne mitregieren ohne dabei etwas zu bewirken. Fast schon ein Vorteil: gelegentlich wankelmütig. AfD - Ich habe ehrlich keine Ahnung wie viele Gesetze und Verordnungen diese Partei durch die Parlamente gebracht hat und wie viele davon sich für das Leben in Deutschland, insbesondere für mein Leben, negativ ausgewirkt haben. Ich weiß nur, dass die das abgrundtief Böse sein müssen, steht ja schließlich in der Zeitung. Die wurden in der letzten Zeit inhaltlich so oft gestellt, bzw. denen wurde so oft ausgewichen um sich nicht blamieren zu müssen, die müssen extrem sein. Wer glaubt diese Partei führt uns ins 4. Reich sollte sich einfach einmal besser informieren und dabei vor allem auch Informationen über die Kellerleichen der Regierungsparteien in Bund und Ländern einholen. Ganz wichtig wäre hier auch einmal die Finanzierung von Medien aller Art zu beleuchten, denn wessen Brot ich es, dessen Lied singe ich. Ja es gibt in diesem Land Extremismus. Die Abschaffung Deutschlands ist Extremismus, Enteignung ist Extremismus, die Auslöschung der deutschen Kultur und Lebensart ist Extremismus, all das ist im deutschen Parteienspektrum zu finden, am wenigsten jedoch bei der AfD, weshalb die auch so stört. Dabei ist die AfD noch nicht einmal radikal im Sinne der Definition, nein das ist die nachgeborene CDSU der 80er Jahre, sonst nichts. Und deren bunte Vögel sind auch nicht verwirrter als Leute die Schildern wie "Deutschland, du mieses Stück Scheixxe" hinterher trampeln.
  16. Dann mach doch so viele Stunden wie der Bewacher, dort reicht es ja auch.
  17. @Sachbearbeiter Stimmt, aber wenn in Anzeigeformularen gesetzliche Pflichtangaben nicht abgefragt werden übersieht der Bürger diese. Daraus resultiert eine OWi nach § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG. Wer glaubt nun, dass unsere Gesetzesmacher nur das nicht können?
  18. Waffengesetz (WaffG) § 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen: 1. die Überlassung, 2. den Erwerb, 3. die Bearbeitung durch a) Umbau oder b) Austausch eines wesentlichen Teils. Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. Die Pflicht zur Anzeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird. Waffengesetz (WaffG) § 37f Inhalt der Anzeigen (1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben: 1. die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt; 2. das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens; 3. die folgenden Daten des Anzeigenden: a) Familienname, b) früherer Name, c) Geburtsname, d) Vorname, e) Doktorgrad, f) Geburtstag, g) Geburtsort, h) Geschlecht, i) jede Staatsangehörigkeit sowie j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift); 4. die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung: a) Namen oder Firma, b) frühere Namen, c) Anschrift und d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins; 5. die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist: a) Hersteller, b) Modellbezeichnung, c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, d) Seriennummer, e) Jahr der Fertigstellung, f) Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3, h) Art der Waffe; 6. die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist: a) Kapazität des Magazins, b) kleinste verwendbare Munition und c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden; 7. Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet; 8. die Nummer der Erlaubnisurkunde und 9. die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat. (2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich anzuzeigen 1. folgende Daten des Erwerbers: a) Familienname, b) Vorname, c) Geburtsdatum, d) Geburtsort, e) Anschrift; 2. bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechtigung durch eine Waffenbesitzkarte: a) die Nummer der Waffenbesitzkarte und b) die ausstellende Behörde; 3. folgende Daten des Überlassenden: a) Familienname, b) früherer Name, c) Geburtsname, d) Vorname, e) Doktorgrad, f) Geburtsdatum, g) Geburtsort, h) Geschlecht, i) jede Staatsangehörigkeit sowie j) Anschrift. (3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, so sind ausschließlich sein Name und seine Anschrift anzuzeigen. (4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der Waffe, die sich auf Grund einer der in § 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben. Siehe 5 e und f - das sind Pflichtangaben. Ganz wichtig, dass der Doktorgrad abgefragt wird. Warum glaubt eigentlich jeder, dass die Gesetzesschreiber wissen was sie tun? Die sind nicht besser als der Rest der Staatsführung und zu dieser äußere ich mich nicht. Zur tatsächlichen Umsetzung, hier ist in beiden Fällen der NWR-Statur "unbekannt" anzugeben.
  19. Bitte weitermachen, nicht aufhören, ich kann mich vor lauter lachen kaum noch auf den Beinen halten. Mehr davon, bitte, bitte, bitte. Der NWR-Gedöns ist nicht für Jedermann und mancher Händler braucht ein bisschen bis er sauber reinkommt. Das wird schon noch. Der Jungjäger kauft ein, meldet an und geht mit einer Kopie des Anmeldebeleges, der Rechnung des Händlers und dem Jagdschein (Personalausweis usw. nicht vergessen) zum jagen. Die WBK kommt schon noch irgendwann. Ich kenne eine Behörde die ist seit Juli 2020 mit der Verfassungsschutzabfrage durch und die Anfragen der Neukunden dauern im Schnitt ein paar Tage. Leider ertrinken die Behörden in Aufgaben die durch das NWR II und die Gesetzesänderungen entstanden sind und deshalb dauert das Ganze eben zur Zeit ein bisschen länger.
  20. Deppen. Die großen Hitlers sind schlimm, die kleinen Hitlers mindestens genauso, denn die halten das Unrechtssystem am laufen.
  21. Und was steht auf der letzten Seite? Wenn dort auf dem, damals für die Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG nicht verfügbaren Vordruck, keine Erweiterung steht, handelt es sich offensichtlich um eine Waffenbesitzkarte mit dem Status vor 2003 die lediglich als neue, weitere Urkunde für eine waffenrechtliche Erlaubnis mit dem Rechtsstand "WBK für Sportschützen" vor 2003 erstellt wurde.
  22. Händler, mehr sag i net. Bereits in den alten A und B Schränken wurden 1-er Schlösser verbaut weil es sich nicht lohnte für diese billigen Schränke eigene Schlösser zu bauen. Ein 1-er Schloss kostet im EK wohl kaum 50,- €. Da rentiert sich eine andere Schlossbauweise gar nicht.
  23. Muck

    Woher kennst du den das Antigraftriebwerk?

    1. Tauri

      Tauri

      Perry Rhodan

    2. Muck

      Muck

      Hab ich mir gedacht, bin seit ca. 44 Jahren Leser der Erstausgabe und damit jede Woche im weiten All unterwegs ;)

    3. Tauri

      Tauri

      👍 hab irgenwie nach 30 Jahren mal aufgegeben und bin auch nicht wieder reingekommen

  24. Wenn es nicht strafwürdig wäre, würde ich dich als "Depp" bezeichnen, so distanziere ich mich aber davon. Da aus deinen Angaben zu schließen ist, dass du 70+ bist und noch von Leistung im Bett träumst, scheint es lediglich Alterssenilität, verbunden mit einem Leben in der Vergangenheitswelt, zu sein. Zur Grundaussage: Es ist mir wurscht mit was du glücklich wirst, solange du Anderen deine Ansichten nicht aufzwingst. Das machst du aber, nun bin ich wieder beim Satz 1. Nur für einen Sozialisten läuft in Amerika alles schief und da wo es besonders schief läuft, im nördlichen Südamerika, da regieren Sozialisten.
  25. Natürlich wäre eine intensive Prüfung nach § 6 WaffG angemessen, vor allem für Träger von Mandaten. Auch so könnte man die Mitgliederzahl des Bundestages verkleinern. Narzisstische Persönlichkeitsstörungen sind in diesem Personenbereich nicht nur häufig zu finden, sondern fast schon die Regel. Das ist natürlich keine Unterstellung, sondern eher eine Ableitung aus persönlicher Beobachtung ohne Anspruch auf Richtigkeit. (Wie beim Lotto spielen, ohne Gewähr, eben nur als Bewertung eines unkundigen Laien). https://de.wikipedia.org/wiki/Narzisstische_Persönlichkeitsstörung
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