

ASE
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Dann wäre es schön, wenn die nebulösen anderen dafür mal offen einen Gesetzestext und Entwurf zur Erforschung des Gestzgeberwillens herausgeben/kommentieren würden. Also aus dem Bundesgesetzblatt und nicht aus dem VDB-Newsletter. Bis dahin steht nämlich schon ein wenig der Verdacht der willentlichen Fehlinterpretation im Raum, solange man die Lowers und Uppers noch wie warme Semmeln verklopfen kann. Das böse erwachen der Käufer kommt dann. mit der Versagung der Erlaubnis. Oder halt mit dem Hinweis, das der einbau nicht erlaubt ist.
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@Waffen Tony Du sprichst einen wichtigen Punkt an, aber deine Argumentation baut darauf, dass es mehrere führende Teile geben kann. Ich glaube nicht, das diese Sichtweise vor Gericht bestand haben wird, es ist dem Gedanken eines führenden Teiles semantisch und logisch zu wieder und in der Beschlussfassung wird die Intention des Gesetzgeber klar wie nie deutlich ausformuliert: zusammen mit der Definition: Ist es hiermit klar, das es keine Zwei Lower/Griffstücke mehr zu einer Waffe geben kann. Sobald ein Lower da ist, ist er das(singular!) führende Teil, von dem es nur eines geben kann, das hat der Gesetzgeber über die Aussagen zur Stellvertreterteil einer Waffe unmißverständlich gemacht. Wäre die Intention anders, würde stehen: "Führendes wesentliches Teil ist ein Gehäuse....ein Gehäuseunterteil" Das wäre durchaus denkbar gewesen, aber der Gesetzgeber hat es nicht gemacht. So sehr ich es wünschte, aber da beisst die Maus keinen faden mehr ab. Austausch ja, aber der muss gemeldet werden. Neuherstellung einer Waffe.
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@Waffen Tony Ja das Stichwort ist Früher. Da gab es kein führendes teil sondern nur erlaubnispflichige Teile, von denen manche von der Erlaubnispflicht freigestellt waren, wenn man eine Grundwaffe besaß Es gab also kein Problem, gegenüber der Behörde ein weiteres Griffstück zu bescheinigen. Jetzt geht das nicht mehr. Du darfst mich gerne mit Fundstelle in der Lesefassung des neune Waffengesetzes überzeugen aber bisher habe ich dort nur "Führendes Teil" und "Austausch" desselben gefunden. Die Logik hier ist klar und der Wille des Gesetzgebers ebenfalls. Und bei Verbaut bin ich nicht überzeugt. Verbaut im Sinne des WaffG ab 1.9. ist: Als führendes Teil im NWR registriert. Alles andere wird vor Gericht mit der Intention des Gesetzgebers vom Tisch gewischt werden.
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1. Nicht alles was du für mögliche Bedürfnisse hälst, sind auch welche. Das Waffengesetz geht bei §14ern erst mal nur nach Bedürfnis für komplette Waffen aus. Alles Andere wurde mit der erlaubnisfreiheit nach der Anlage zum WaffG erschlagen (Wechselsysteme, Wechseltrommeln, Einsteckläufe und Systeme) Und die Verbände gehen von gar nichts aus, als vom Waffengesetz: 2. Es kann sich gar kein Bedürfnis ableiten: 2.1 es gibt ab 1.9 nur noch ein führendes Teil. Es ist ein Austausch eines führenden Teiles vorgesehen, das darf der Büxer auch ohne Voreintrag muss aber ans NWR melden, nicht aber das hinzufügen eines weiteren. Daher kann auch kein Bedürfnis für ein weiteres Griffstück mehr augestellt werden, wie es die Verbände bei Kurzwaffen hin und wieder gemacht haben. Sieh es endlich ein es gibt ab 1.9. ein Griffstück pro Waffe. Punkt. Aus der Traum. 2.2 Da 2.1 gilt, kann aufgrund von Anlage 2 Nr 8 auch kein Bedürfnis abgeleitet werden. Was willst du mit einem einzelen Lower, den du nirgendwo einbauen, also auch nicht sportlich nutzen darfst? Für welche Disziplin sollte der erforderlich sein? Hier kann der Verband garnichts bescheinigen, ohne Zweifel an der Inhaltlichen Richtigkeit seiner Bescheinigung zu sähen. 2. Die WaffVwV ist hier völlig unbeachtlich. Bitte Merken: es ist eine Handreichung für Behörden ohne jeglichen juristisch bindenden Charakter.
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Und noch was zur "kreativen" Bedürfnisbeschaffung. Die Rechtsstellung der Verbände ist nun mal nicht mit "Waffen für alle" umschrieben, sonder: Entsprechend §14 muss eine Verbandsbescheinigung glaubhaft machen, das eine bestimmte Waffe oder in diesem Falle ein Waffenteil erforderlich ist. Du hast einen Lower. Gut. Warum meinst du noch 2-10 haben zu müssen? Bitte auf Sportordnungsbasis argumentieren und abei bitte auch Angeben warum es nicht die gesetzlich vorgesehene komplette Zweitwaffe für den Wettkampfsport sein kann. Persönliche Mätzchen wie "Dienstags brauch ich nen Flintenabzug, am Sonntag muss es der Druckpunktabzug sein, am Freitag kann ich nicht mit dem Festschaft, das muss aber Samstags sein" sind. kein. Bedürfnisgrund. Punkt. Denn es gibt es da noch §15: Bitte mal in Ruhe durchlesen, was da so steht und überlegen, warum die Verbände wohl kaum deine in teilen slapstickhaften Bedürfnisgründe und schon gar nicht eine "Armbrustbedürfnis" ausstellen werden. Das läuft hier nicht nach dem Prinzip "die Behörde muss alles fressen was der Verband ausspuckt", sondern "Was der Verband bietet muss realistisch und unanfechtbar sein" ps. Es waren ja gerade die Verbände, die gegen die Erlaubnispflicht für Armbrüste gekämpft haben. Und nun sollen sie dafür Bedürfnisbescheinigungen ausstellen...get real...
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1. Es kann kein Bedürfnis für einen Armbrust Upper nachgewiesen werden, weil Armbrüste erlaubnisfreie Waffen sind. So etwas wie eine erlaubnispflichtige Armbrust existiert nicht. Damit gibt es auch kein geschwurbeltes Bedürfnis für einen Armbrustlower. Und den, Gebetsmühle keep on rolling, dürftes du auch nicht in der AR15 einbauen. Enteignung: Der Begriff von der Enteignung wurde vom BDS in den Ring geworfen. Er hätte gut daran getan, sich vorher juristischen Rat zu den Begrifflichkeiten einzuholen. Es ist keine Enteignung. Enteignung ist es, wenn der Staat dir ein Stückchen deines Grundstückes wegnimmt, also dein Eigentumsrecht im Grundbuch löscht und eine Autobahn drauf baut. Dann muss er dich auch entschädigen. Wenn der Staat dir vorschreibt, Leute über dein Gundstück laufen zu lassen, dann schränkt er deinen Besitz ein, ohne dich entschädigen zu müssen, weil er dir kein Eigentum weggenommen hat. So einfach ist es. Und genau das passiert bei den Lowern jetzt. Dein Besitzrecht wird eingeschränkt, in Abwägung der öffentlichen Sicherheit vs dein privates Freiheitsinteresse. Das du deine Moneten für die Lower nicht wiedersehen wirst, weil ihn dir keiner Abkaufen wird tja, das ist Eigentumsrecht und nicht Besitzrecht. Es gibt nämlich keinen Unterschied, welche der Vorraussetzungen nach §4 wegfällt: Dir wird die Besitzerlaubnis entzogen und man fordert dich auf, jemand berechtigtem den Besitz einzuräumen. Das kann der unentgeltlich tun, dann ist dir kein ökonomischer Schaden entstanden. Ansonsten: dein Pech, Staat/Allgemeinheit gegen dich. DU verlierst. Hast du schon jemals von von jemandem gehört, der wegen Wegfall der Zuverlässigkeit seine Waffen behalten durfte, weil Enteignung verboten und so? Nur um das nochmal klarzustellen: Der Staat kann es einfach aussitzen: -Erst fordert er dich auf das Ding einen Berechtigten zu überlassen oder es vernichten zu lassen. Er sagt nicht: gibt dein Eigentum daran auf. Hier hast du evtl noch die Möglichkeit ein par Peseten einzunehmen, wenn du einen Käufer findest oder dein Eigentum zu behalten wenn jemand so dumm wäre das ding.... -Wenn du dem nicht nachkommst, begehst du automatisch eine Straftat. Und, trommelwirbel, dein lower wird als Tatmittel eingezogen und unterliegt dem Verfall. Siehst du, geht ganz ohne Enteignung. Und nochmals (Gebetsmühle gibt den Helikopterrotor): Was nützt es dir eigentlich das Ding im Schrank zu haben, wenn du es nie einbauen darfst, weil du sonst, unzuverlässig wegen unerlaubter Herstellung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe, alles abgeben musst. Übrigens garantiert ohne Entschädigung.
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Schwarzwälder ist der hiesige Begriff für advocatus diaboli👹 Nützt aber dem Erkenntnisgewinn durchaus, manchmal zumindest
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1. Was mit den Armbrustlowern passieren wird? Die sind ab 1.9. erlaubnispflichtig und fertig. Was glaubst du wie weit man die "Zweckbestimmung" ausdehnen kann? Briefbeschwerer oder Ohrring Draufstempeln und sagen: da! Frei verkäuflich! Wird nicht fliegen mein Lieber.Und auch in dem paralelluniversum wo das der Fall wäre, stünde immer noch Anlage 2 Nr 8 grinsend im hintergrund. Und "umgangssprachliches Bedürfnis" kratzt keinen. 2. Ich drehe nochmal die Gebetsmühle: nur das kleine Aluminiumdingen mit Gewinde hinten wird Erlaubnispflichtig, deinen ganzen Schickimicki drumherum kannst du behalten. Wenn überhaupt enteignet wird, dann wird nur das ökonomisch beachtet. Abgesehen davon: Der Gesetzgeber nimmt es dir ja nicht dein Eigentum weg. Sondern du darfst eine Erlaubnis zum Besitz beantragen. Ob du die dafür erforderlichen Vorraussetungen besitzt, also vorallem ein Bedürfnis das bleibt dir überlassen. Wenn du das nicht kannst, kannst du es ja immer noch einem Händler geben, der es für dich als Eigentümer in Besitz nimmt und verwahrt. Findest du keinen, der so einen Schwachsinn mitmacht? Tja, thats Marktwirtschaft. Was passiert den mit jemandem der unzuverlässig wird? Der bekommt eine Frist, seine Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder vernichten zu lassen. Solange nicht irgendwie Tatmittel, könnte der Staat die auch nicht enteignen. Aber er kann sie einziehen, wenn du sie nicht abgibst. Nix Enteignung... 3. Kriegswaffen, völlig anderer Bahnhof. Das war in den 60er Jahren... Wir schreiben das Jahr 2020. In der Zwischenzeit hat sich so ein Ding namens EU etabliert mit Feuerwaffen-Richtlinien und so.
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Lieber Schwarzwälder, 1. was genau soll ein Verweis auf eine neuseeländische(?!?) Vergütungsliste hier zu Diskussion beitragen, abgesehn davon das es in Neuseeland um eine Totaleinteignung bezüglich der Halbautomaten gegangen ist? Wie sind den die Besitzer der kurzen Pumpen seinerzeit entschädigt worden, wie die Besitzer von Leuchtspurmunition 2003? Ich geb dir eine Tipp: In den Gesetzen steht: einem Berechtigten überlassen oder abgeben. Du kannst das Eigentum an deinen 30 Lowern gerne weiter ausüben, musst es ja nur einem Berechtigten der den Besitz ausüben darf übergeben oder eben gleich verkaufen. Für den bei letzterem ausgehandelten Preis ist der Staat nicht verantwortlich. Das wirkt bedingt durch die Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz für uns pathologische Lower-Sammler vllt. zynisch, aber mei, was sagen die Erben, die dürfen nicht nur die Waffe behalten, sondern bekommen auch noch nen Stöpsel im lauf dazu. 2. Du verwechselst, wie so mancher, Lower und unteres Gehäuselteil. Das hier wird erlaubnispflichtig, nicht deine Matchabzüge und deine Schäfte und etc pp. darfst du ja behalten.... 3. Deine Auflistung besteht zu einem Gutteil aus Dingen, die man bequem ohne neuen Lower ändern kann. Du meinst du brauchst einen andere Buffer/Feder?, ja dann bau sie doch ein. Bequemlichkeit war noch nie seit 1971/76 ein Bedürfnisgrund. 4. Selbst wenn man mit Leistungssteigerung argumentiert, ist hierfür durch einen Verband die Erforderlichkeit nachzuweisen und mit Wettkampfaktivität obendrein zu belegen. 5. Mehrere Schützen schießen mit der Selben Grundwaffe... lol das war echt der abgespacteste Vorschlag. Was interessiert es den Gesetzgeber, das ihr euch keine zwei Upper leisten könnt? Kauf dir gefälligst deine eigene Grundwaffe. Das Waffenrecht kennt persönliche Erlaubnisse und solche für Vereinigungen. Daraus, das der Ggeb. dir freundlicher Weise erlaubt deine Waffen mit deinem angetrauten Weib zusammenzulagern, solange ihr auch zusammen wohnt, leitest du jetzt ab, das es irgendwie ein Recht und Bedürfnisgrund sei? Du glaubst nicht ernsthaft, das das anerkannt werden könnte, mir tränen die Augen vor lachen. 4. Das mit dem Armbrüsten ist kreuzgefährlich, das ist dier klar, oder? Nur weil jetzt noch jemand AR15 Lower an Armbrüste klebt, ist das nach dem 1.9 nicht mehr ohne wesentliche technische Änderung möglich. Sorry, Schwarzwälder, so schlau waren die Spezls damals auch, als sie sich vor der Eintragungspflicht ein WS haben von von einem Berechtigten haben kaufen lassen und es mit einem damals freien Griffstück zu ner PPK (salutversion....) kombiniert haben. Der Gesetzgeber war dann halt irgendwann schlauer... Warum nicht gleich einen Lauf als Wasserrohr und den Verschlusskopf als Brausekopf deklarieren, dann gibts ihn bei Hornbach, Respekt wers selber macht, nur der Gutachter vom LKA hat vor Gericht laut gelacht. Und das alles ändert nicht an folgenden Tatsachen: a) Das Gesetz kennt ab 1.9. nur ein führendes Teil, das ist das Griffstück. Mehrere sind nicht vorgesehen. Also ab 1.9 gar keine Rechtsgrundlage mehr dafür, ein AR15 mit 10 Lowern zu schaffen. Die Praxis mancher Verbände ihren olympischen Kaderschützen auch weitere Griffstücke für die Sportpistole zu bescheinigen ist damit auch passe. b) Wen überhaupt wird dir dann halt 10 Lower eingetragen, die du niemals an die Waffe bauen darfst, da du keine Erlaubnis zum Herstellen bzw bearbeiten einer Waffe hast. Und selbst wenn du sie hättest, wären wir hier beim Austausch des führenden Teils, der dann Meldepflichtig an das NWR ist. c) Deine 10 Lower kannst du dir nicht mal aufs Klo hängen, es sei denn das LKA hat die vorher als Waffenraum abgenommen. Übertrag deine Liste mal auf Kurzwaffen und überlegt dir, wie viele Griffstücke dir der Verband wohl extra bescheinigen wird... Vor allem vor dem Hintergrund das du ja bei entsprechender Wettkampfteilnahme und Leistung auch noch die weitere komplette Schusswaffen gleichen Kalibers haben kannst. Schluss mit der Realitätsverweigerung. Die Intention war klar: Schließen der Lower-Lücke, voreintragslose Proliferation von AR15 stoppen. It was fun, while it lasted...
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Druck machen, deswegen sind die B-Listen ja erst entstanden. Aber natürlich besse rnoch von innen Druck machen. dazu gehört es aber auch, auf den Landeschützentage entsprechende ANträge zu stellen und zu verfechten
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Dieser Argumentation wird man kaum folgen. "Verbaut" ist in diesem Sinne nach Anlage 2 Nr 8 etwas dann gewesen, wenn es als führendes Teil einer Schusswaffe in eine solche eingebaut und registriert war. Führende Teile bei Langwaffen gibt es aber erst ab 1.9. und damit ist klar, was der Gesetzgeber gemeint hat. Machen wir uns hier nichts vor, es gab eine unlogische Lücke bei den Halbautomaten, die bei Kurzwaffen nie existierte. Dies Lücke hat mancher konsequent genutzt, mich eingeschlossen, und es gab sogar ein höchstrichterliches Urteil, das der Einbau eines Lowers eben nicht die Herstellung einer Waffe ist, womit man sich seitens der Exekutive zu trösten und eine Riegeln vorzuschieben versucht hat. Unterm Strich wurde damit das Grundkontingent und die Voreintragspflicht ad absurdum geführt und dieser Mangel(aus Sicht der Exekutive) wurde nun behoben. Ich bin selber betroffen, aber rege mich ehrlich gesagt nicht darüber auf, weil man nicht schimpfen sollte, wenn etwas Logik ins Gesetz Einzug hält, was man ja sonst lautstark anmahnt. Abgesehen davon, wen hört man Nörgeln, das Kurzwaffengriffstücke nicht erlaubnisfrei sind und man das gleichs Spiel mit seinen 1911, Glocks und CZs hat treiben können? Mir war ehrlich gesagt klar, das das Spiel nicht ewig weitergehen würde, und nu hock ich da mit meinen 2 Extra-lowern und 5 Wechselsystemen.... @Proud NRA Member Eingebaut im Sinne des gesunden Menschenverstands spielt hier (leider) keine Rolle, denn eingebaut war es als erlaubnisfreies Zubehörteil. Ich würde mir und anderen da, so verständlich es ist, keine falschen Hoffnungen machen. Aber: Es ist dem Buchstaben des Gesetzes möglich, einen Lower der in einer Waffe war, an ein anderes WS zu hängen, denn er war ja per Definition offiziell in einer Waffe verbaut. Anlage 2 Nr 8 verlangt nicht, das er in der selben Waffe verbaut war. Wenn man jetzt einen überschüssigen Lower z.B. als KK-SL oder mit einem GL-WS als Zweitwaffe eintragen lässt, kann man dann tauschen. gleiches gilt, wenn man SL GK&KK einzeln kauft und dann z.B. den KK-Lower an ein GK-WS hängt. Immerhing was.
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Zum letzten Ordonanzwettbewerb in Originaluniform erschienen, war auch wieder falsch
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Es muss vor allem die Bigotterie aufhören. Ohne mit der Wimper zu zucken werden wettkämpfe ausgeschrieben, bei denen NUR und AUSCHLIESSLICH originale Armeewaffen vor 1945 zugelassen sind. Nicht wenige schränken es auf Toitsche K98 ein, damit sichergestellt ist, das ja nur Wehrmachts und SS-Waffen teilnehmen, deren Lauf und Visier ggf noch was ganz anderes gesehen hat als Papier oder Klappscheibe.... Aber wehe einer macht sich fürs AR15 stark, der, so hat man es mir auch gesagt, schade den Sportschützen. Armeewaffe, mit Propelleradler und Elektrikerwappen: No Danger, alles top. Klar zivile Konstruktion, oft mit sportlichem Tuning: Gottseibeiuns!
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BDS geht immer Hier die Statistik: 11 von 20 Verbänden habem es, einer hat zumindest KK. Da gibt es sowas wie Wahlen, und da kann man druck machen. Denn man stellt fest, mit originalen Kriegswaffen, also solche die wirklich im Einsatz waren haben die meisten kein Problem, sprich extra Ordonanzdisziplinen eingeführt... so ist das halt mit den alten Kalkleisten in diesenVerbänden. Baden ja Brandenburg ja Mecklenburg-Vorpommern ja Niedersachsen ja Nordwestdeutscher ja Pfälzer ja Sachsen ja Sachsen Anhalt ja Südbaden nein gab mal .223 wurde ersatzlos gestrichen, zum BDS übertreten.. Thürinen nein Würrtemberg ja Bayern ja Als Mehrlader bezeichnet berlin Jein nur KK Hamburg Nein Hessen Nein Norddeutscher Nein Oberpfalz Nein Rehinischer Nein Saar ja Als Mehrlader bezeichnet, seht nix davon, das Halbautos augeschlossen sind. Westfalen Nein Keine B-Liste, faule Säacke
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Wurde dir bei der Gelegenheit auch erklärt, das höchstrichterlich festgestellt wurde, das der Gesetzgeber nie präzisiert hat, was einen "Kriegswaffenanschein" ausmacht und das BKA dazu verdonnert hat, als "Expertengremium die Laienansicht zu vertreten, was wie eine Kriegswaffe aussieht, auf Grundlage des nicht mehr gültigen §37 des WaffG von 1976" Noch genialer war dabei die Feststellung gewesen, typisches Merkmal einer Kriegswaffe sei ein verstellbarer Schaft. Das war der Grund, warum ich mit dem Luftgewehr und olympischen Gewehschiessen aufgehört habe, diese Kriegswaffen mit ihren hochverstellbaren Schäften konnte ich nicht mehr ertragen...
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Nichts für ungut... aber hat man hier mal etwas von den B-Listen des DSB gehört? Die dürften so ziemlich alle Halbautomaten beinhalten. Uch jedenfalls habe meine AR15 über einen Teilverband des DSB. Mancher hat sich da sogar noch auf Halbautomaten für KuWaMu erweitert... Warum man das wohl gemacht hat? Könnte was mit der Abstimmung mit den Füssen zutun haben. Un das gebashe ist wirklich Fehl am platz. Die Gesetzesentwürfe waren klar. Im ersten Entwurf wären sogar WS weggefallen, weil die Gehäuse nicht genannt waren. Ich dürfte einer der ersten hier im Forum gewesen sein, dem das aufgefallen war. Bei den Verbänden, vllt auch nur beim DSB hat man das gemerkt und was unternommen, sonst wärs Asche gewesen mit der GSP mit WS. Warum hat man sich nicht bei den Griffstücken in die Bresche geworfen, das wäre ja durchaus der Turf von BDS, DSU und BDMP gewesen, wo waren unsere "Waffenlobbys" Gepennt haben sie und sich das Bäuchle mit den Spenden gerieben. ------------------------------- @Josef Maier Ich bin übrigens kein Anwalt, aber überleg dir, was dein Griffstück kostet. Sagte ich Griffstück? Falsch. Es geht nur um das untere Gehäuse, deinen Matchabzug, deinen Präzisionschaft, die Federn und Pins etc etc darfst du ja behalten... Wir reden also über vllt. 150-200€ VOR dem 1.9. Wer wird dir dein gebrauchtes unteres Gehäuseteil danach abkaufen? Wenn überhaupt nur nur jemand mit Waffenherstellungserlaubnis, denn auch das Zusammensetzen ist jetzt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit, siehe unten. Was glaubst du wird der Verkehrswert sein? die 200€ waren endkundenpreis für eine neues unteres Gehäuse Bagatellgrenze sag ich nochmals, Materialwert 7075 T6 Aluminum. ------------------------------ Es wird übrigens nichts bringen, sich die Dinger eintragen zu lassen: Den in Anlage 2 heisst es bald: Bei den SL-Langwaffen ist das Griffstück/der Lower das führende Teil, was ja logisch auch sinn macht. Man wird dann ein Griffstück eingetragen haben, das man sich nichmal an die Wand hängen darf, schließlich muss es ja in den Tresor. Gratulation. Es sei denn, man kriegt es mit einer Bedürfnisbescheinigung hin, es als Griffstück für eine eingetragenen Waffe eintragen zu lassen. Käst mich auch gewaltig an, ist aber so. Eines der 2 überschüssigen werd ich mir zur Waffe zusammensetzen lassen. ASE..DSB UND BDS-Mitglied
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@Sgt.TackleberryDoch steht es. §58 Für eine Erlaubnis nach §10 Absatz 1 Satz 1 ist sind die Voraussetzungen nach §4 erforderlich: Es ist absolut klar was der Gesetzgeber von vorneherein beabsichtigt hat: Es muss eine Erlaubnis zum Besitz beantragt werden und hier für muss ein Bedürfnisnachweis erbracht werden. Wenn der Gesetzgeber keinen Bedürfnisnachweis gewollt hätte, hätte er folgende Möglichkeiten genutzt: a) In §46 explizit die Nichtanwendung des §4 Abs 1 Nr 4 (Bedürnisnachweis) für die Erteilung der Erlaubnis festgelegt b) In §46 von vorneherein eine Erlaubnisfreiheit für den Besitz durch für Altbesitzer mit WBK (ggf mit eingetragener passender Waffe) festgelegt, unbeschadet der Eintragungspflicht Beides hat er nicht getan. Und damit war von vorneherein klar, was passieren wird. Alles andere ist Wunschdenken, da braucht jetzt kein Verband und keine "Waffelobby" überrascht tun. Geheimdiplomatisch verkündete Absichterklärungen juckt niemanden, es zählt der Buchstabe des Gesetzes(entwurfs) Die einzige Hoffnung die bleibt, ist das die Behörden auf ein wirtschaftliches Interesse anerkennen. Diese Möglichkeit besteht nach §8. Frag mal die ehemaligen Besitzer von kurzen Pumpguns und ZF-Kurzwaffen <6mm wie gut das funktioniert hat. Letzter Strohhalm: Hoffnung das die Verbände bescheinigen. Wer kontingentsmäßig und waffentechnisch die Möglichkeit hat, kombiniert am besten ein WS und ein Griffstück zur ganzen Waffe. Die Frage nach der Enteignung seitens den BDS ist zwar richtig, aber nicht durchdacht. Wie groß ist den wohl der Verkehrswert eines AR15 Lowers nach dem 1.9. Der Schaden fällt dann bald unter die Bagatellgrenze....
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wieso eigentlich Fake? es stand nirgendwo, das die Eintragung ohne Bedürfnisnachweis erfolgen sollte.....
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Seht das nicht so negativ, je mehr man in die Statskasse spült, desto gerner wird man gesehen, siehe Raucher
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Hier ging ich davon aus, das die Definition des Grifstückes als "führendes Teil" die Sache für die Jäger einfacher machen würde (Sinngemäß AR15 = führendes Griffstück + Wechselsystem)
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Das untere Gehäuseteil wird i.d.R führendes Teil, daher aus sicht des Bedürfnisses gleichbedeutend mit dem Erwerb einer kompletten Waffe. Da Jäger ohnehin Langewaffen erwerben dürfen, würde ich da kein Problem sehen, vorhandene Griffstücke einfach einzutragen, ggf einfach als eingeständige Langwaffe. Bei Sportschützen könnte man nun schlimmstenfalls (aus Sicht des Sportschützen) einen Bedürfnisnachweis verlangen, mit alle unannehmlichkeiten (Kontingent, Waffe gleichen kalibers etc). Das wird dan zum Problem, wenn man mehrere von den Teilen hat.
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"Bedürfnis" ist hier kein Maßstab. Der Lauf darf nach Anlage 2 Nr 2.1 erlaubnisfrei erworben werden, da spielt Bedürfnis keine Rolle.
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@weyland Altbesitz ist gemeint. Bei neukauf nach 1.9 ist es ja klar. @Raiden Exakt, aber genau hier setzt die Frage an, die unklar ist, also wie das gespielt wird. Für Jäger nicht relevant, da dürfte es einfach eingetragen werden. Bei Sportschützen unklar: wird wirtschaftliches Bedürfnis/Altbesitz anerkannt oder Verbandsbescheinigung nötig. Daher meine Frage in die WO-Runde wer hat was gehört, also vorzugsweise aus offizieller Quelle.
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Vllt. könnte man hier mal Informationen zur den Griffstücken / unteren Gehäuseteilen ab 1.9. zusammentragen. D.h. Aussagen verschiedenen Quellen (Behörden, RPs, Ministerien etc) darüber, wie es gehandhabt werden wird im Hinblick auf eine Bedürfnisnachweis. Bei mir (BW) bisher noch nichts klar, Innenmisterium wollte bereits Klarstellungen an die Behörden verschicken, was Coronabedingt in den August verschoben wurde. Von einer e Waffenlobby hätte ich erwartet, das die das proaktiv in die Hand genommen hätte, aber von der Seite ist bisher Funkstille, vermutlich nicht genug Spenden bekommen....
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NRW / extra Ids beim Waffenkauf ab Sept erforderlich
ASE antwortete auf Wolfgang553's Thema in Waffenrecht
schon lange auf vielen WBKs drauf und richtig so. Macht die Sache einfacher und langfristig wird das eh die WBK als solches ersetzen