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ASE

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  1. a) Wer nicht mit einer "Morddrohung" klarkommt, darf nicht ins Internet. Zudem beliebtes Stilmittel um Täter-Opfer-Umkehr zu betreiben, siehe Umweltsau-Affäre, kostet nichts ausser einer Behauptung, ggf Mail ansich selber über fake-account. b) Sollte ein Abgeordneter keinesfalls mehr Schutz geniessen als der Bürger, den zu repräsentieren er vorgibt. Verbessert die Sicherheit eines Landes erheblich....
  2. Vermutlich ist es so wie du sagst. Abgesehen davon, das in Zukunft der Staatsanwalt einem auf Hirn schei**n wird. Und das man sowas versuchen wird, muss jedem klar sein, die Reglungen wurden unter viel TamTam verschärft und jetzt will man auch einen am höchsten §36-Galgen aufhängen, als Exempel. Der Punkt ist nur: Hier wurde vom Themenersteller nach einem Schlüsseltresor gefragt, welcher nicht annähernd die Qualitäten der Geldkassette zu Köln oder einer Euronorm erfüllt. Wenn Man das persönlich so machen will bitte, die Konsequenzen können aber seit 2017 harsch sein, wenn eine Waffe wegkommt. Das ist dann eben Lotterie. Aber man sollte es keinem Raten, der fragt wie man es richtig macht. Der einzige Weg das zu 100% unanfechtbar zu machen ist Behältnis mit gleichen Widerstandgrad. Wenn man nur von der Kontrolle ausgeht: Behörden machen einigen Bullshit mit und lassen sich z.B. auch bereitwillig erzählen, der Schlüssel sein immer am Mann und fragen nicht weiter nach. Eigentlich direkte Unzuverlässigkeit. Warum? Wer schläft übt keine tatsächliche Gewalt aus. Aber die §§ 36 und 52a und 13 AWaffV wurden nicht als Spielregeln für ein Katz&Maus-Spiel zwischen Behörde und Waffenbesitzer geschaffen, sondern um das Abhandenkommen zu verhindern. Ob es dazu geeignet ist, ist natürlich diskutierbar, aber warum sollte man sich für 300€ Ersparnis auf irgendwas einlassen, was einem selbst im Falle des Obsiegens 2-3 Jahre das Hobby versaut? Bisher benötigte man eine Tatsache welche die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigte für die ordnungsmaßnahmen. Jetzt reicht eine Strafanzeige mit hinreichendem Tatverdacht. Bei Waffen ist da die HD vorprogrammiert.
  3. Du redest dir da was schön. Es wird nicht "eine sichere Aufbewahrung" gefordert, sondern Das Endergebnis zählt, nämlich das die Waffen nicht abhanden kommen. Und seit 2017 das ganze als Straftat, statt als Ordnungswidrigkeit, mit einer Strafvorschrift welche das nicht richtige Umsetzen der Sicherungsmaßnahmen unterstreicht. Und es zeigt sich gerade in diesem Hinblick, das in das Urteil, welches hier jetzt das goldene Kalb ist, das hineininterpretiert worden ist, was man gerne so hätte. Steht aber nicht drin: Der Mann ist nicht davongekommen, weil das Waffg keine Norm für die Schlüssel festgelegt, das ist Wunschdenken, wie es auch vor dem Urteil bisweilen selbst von Rechtsreferenten mancher Verbände verbreitet wurde. Er kam davon, weil das Gericht in Ermangelung einer Norm zur Schlüsselaufbewahrung eben gerade eine Einzelfallbewertung durchführen musste, ob die konkrete Maßnahme zur Schlüsselverwahrung, willsagen das Behältnis in welchem sich der Schlüssel befand, den Einbrechern einen gleichwertigen Widerstand entgegengesetzt hat. Es war keine gewöhnliche Geldkassette. Der Anwalt: Auch der Anwalt, diesemal in Köln und ohne Behauptung der VDMA-Sicherheitsstufe: Das Gericht: Was wurde also hier verhandelt? Der Kläger(Waffenbesitzer) hat eben nicht geltend gemacht, das es ja gar keine Norm für die Schlüssel gäbe und deswegen alles vollends egal ist. Er hat gerade geltend gemacht, das das Behältnis des Ersatzschlüssels die Sicherheitstufe A hat. Als klar wurde, das er das nicht Beweisen konnte, hat der Anwalt geschwenkt und geltend gemacht, das die Geldkassete eben gleichwertig stabil sei. Dem ist das Gericht dann gefolgt, weil es den Bildern einer scheinbar besonders stabilen Geldkassette, welche durch die Polizei nicht sichergestellt oder auch nur aufgefunden wurde (?!?) vorgelegt bekommen hat und hier einen gleichwertigen Schutz erkannt hat. Glück gehabt. Diese Urteil hat gerade das Gegenteil von dem zum Inhalt, was jetzt überall verbreitet wird. Es hat festgestellt, das der Schlüssel ein einem dem Waffenschrank gleichwertigen Behältnis verwahrt wurde und deswegen kein waffenrechtlicher Verstoß vorliegt. Es hat nicht zum Inhalt, das die Sicherheitsstufe geringer sein darf. Wer jetzt glaubt, das auf den Bildern eine 20€ Trompetenblech-Geldkasette hier abgebildet war, der liegt schlicht falsch. Und hier sind wird genau an dem Punkt den ich predige. Wäre der Schlüssel in einem Waffenschrank entsprechender Sicherheitstufe bzw Widerstandgrad verwahrt worden, also solch einem mit Typenschild, wäre es noch nicht einmal zum Widerruf der WBKs gekommen, weil man ganz offensichtlich nichts falsch gemacht hat. Man kann es sich also herraussuchen: Entweder man parkt seine Schlüssel in einem Tresor gleicher Stufe mit Zahlenschloss und ist auf der sicheren Seite oder man hat zuviel Freizeit und spielt gerne sein Vabanque-Spiel vor Gericht, dessen Ergebnis in Zukunft von einem Strafgericht bewertet werden wird. Da kann man dann doll empört sein und online dicke Backen machen, wenn sich das Gericht dann weder für die eigenen Ausführungen auf WO noch für irgendwelche verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten/Urteile interessiert. Und das mit der fehelnden Norm für Schlüssel kann man sich in die Haare schmieren. Noch gefährlicher wird es wenn man die Waffen in einem EN-Schrank verwahrt bzw verwahren darf. Warum? VDMA 24992 war eine Bauvorschrift, die von niemandem wirklich kontrolliert worden ist. Will sagen, der Anwalt hat es leichter, eine Äquivalenz der Schlüsselbehältnisses zu beweisen, schlicht und ergreifend deshalb, weil keine Tests im Rahmen zeines Zertifizierungsverfahrens vorgesehen sind und das Gericht nur von der Einhaltung oder Übertrumpfung der Bauvorschrift überzeugt werden muss. Bei den zertifizierten EN-Schränken läuft das nicht mehr. Hier werden im Rahmen eines Qualitätssicherungverfahrens, welches Entnahme von Stichproben aus der Produktion durch die zertifizierende Stelle beinhaltet, eben diese Stichproben getestet ob der Widerstandsgrad, zu englisch Resitance Units (RU) für Teilzugriff und Vollzugriff tatsächlich gegeben sind, beinhaltend Schrank an sich und Schließmechanismus. Diese Resistance Unites werden errechnet aus der Zeit bis Teil und Vollzugriff und der Klassifizierung der dabei eingesetzten Werkzeuge. RUs sind übrigens nicht gleichbedeutend mit Minuten. Wer hier die Äquivalenz seiner Schlüsselcoladose beweisen möchte, kann sich erstmal auf die Suche nach einem Gutachter machen, der das dann aufwändig Prüfen kann. Und da die EN-Schränke 3 Wandig mit verfüllten Zwichenräumen ausgeführt sind...naja. vllt hat einer ja so eine Geldkassette...
  4. Weil durch das Änderungsgesetz Absatz 4 zu Absatz 6 gemacht wird, und die Waffen mit "umziehen"
  5. Lieber Schwarzwälder: da steht: Das muss man Regelmässig wiederholen: Das was umgangssprachlich in D als Waffenerwerb bezeichnet wird, ist zweistufig: Erst wird einem die Erlaubnis zum Erwerb erteilt(Voreintrag, gelbe WBK, Jagdschein). Man erwirbt und besitzt dann erstmal temporär. Dann beantragt man die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz. Steht nur nicht auf den Formularen drauf, da steht dann halt Antrag auf Eintragun o.ä.. Faktisch ist es aber die Erlaubnis zum Besitz der Waffe, welche man beantragt. Diese kann z.B. auch verweigert werden: Kauft man eine Waffe die nicht nach eine Sportordnung zugelassen ist, oder nicht nach BJagdG zugelassen, kann die Behörde die Erteilung der Erlaubnis zum Besitzt verweigern, weil für die Erteilung der Erlubnis zum besitz kein Bedürfnis nachgewiesen ist. Nur hat man das in den §14 nicht explizit hineingeschrieben. Aufmerksamen Studenten der Materie ist sicher aufgefallen, das bereits jetzt in §14 Abs 4 kein Wort von Besitz steht. Dennoch besteht auch des Recht zur Erteilung der Erlaubnis zum Besitzes. So und nicht anders ist §14 Abs 4 und bald Abs 6 zu verstehen. ----------------------------- Erstens: Wie kann man §48 Abs 22 überhaupt anders interpretieren als: Wer am Stichtag 10 besitzt für den gilt die Erlaubnis zum Besitz fort, solange er den Besitz weiter ausübt. Da steht nichts von Erlaubnis zum Erwerb. Wenn du den Besitz aufgibst, gibt erlischt der Anspruch auf den Besitz mehr als 10 Waffen auf Gelb. ------------------------------------------------ Zweitens: wird durch die Formulierung klar, das der Gesetzgeber mit der 10er Regel den Bestand des Schützen auf gelb und nicht Erwerbsvorgägnge gemeint hat. Wäre eigentlich garnicht nötig, der Gesetzgeberwill ist klar und wurde Um das zu untermauern: Es gab in der Anfangszeit eine große Zahl Behörden(NRW, Thüringen) die §14 Abs 4 exakt so verstehen wollten, die Schwarzwälder es zu bedenken gegeben hat, nämlich im wörtlichen Sinne: Erlaubnis nur zum Erwerb. Für die Erlaubnis zum Besitz sollte dann eine Bedürfnisbescheinigung beigebracht werden. Das wurde dann gerichtlich mehrfach geklärt, das es der Gesetzgeberwille war, das die Erlaubnis zum Besitz automatisch erteilt werden muss, weil neu-Gelb ansonsten so eine verwaltungstechnische Bananenrepublikvariante der Grünen WBK geworden wäre. Daran hat sich jetzt nichts geändert. Genau so wird auch in Zukunft das Recht auf Besitz eben nicht mehr von einer unbegrenzten Anzahl, sondern eben von 10 auf Gelb bestehen. Da ist am Gesetzgeberwillen kein Zweifel. Vllt wid mancher Behörde gerichtlich nachgeholfen werden müssen, die jetzt wieder Morgenluft riecht.
  6. Ja aber es gibt aktuell noch kein Urteil, das sich auf die neue Rechtslage bezieht. Der Punkt ist: Beim Kölner Urteil hat der Waffenbesitzer die Behörde verklagt ihn nicht als unzuverlässig anzusehen. Und die Kammer musste hier das Recht vor der Änderung 2017 anwenden auch wenn das Urteil gegen die Behörde auch erst 2019 erging. Die Waffen waren ordnungsmäß verwahrt, und das Gericht hat festgestellt, das die konkrete Geldkassette dem Waffenschrank gleichwertig war, was mit sicherheit nicht jede Baumarktblechkiste ist.... In Zukunft wird der Waffenbesitzer aber bei gleicher konstellation vom Staatsanwalt angeklagt. Auch hier könnte im Laufe des Verfahrens festgestellt werden, das eben keine Gefahr verursacht wurde. Falls man seinen Schlüssel aber von vorneherein in einem zertifizierten Waffenschrank gelagert hat, wird der Staatsanwalt nicht mal Anklage erheben, weil die Situation klar ist. Bei einem unzertifizierten Tresor wird der zunächstmal behaupten, das das Behältnis ungeeignet war, die Gefahr zu bannen Vllt sieht er auch hier davon ab wenn offensichtlich irgendein Trümmer aus alten Bundesbankzeiten war, aber bei irgendwelchen Trompentenblechkisten aus der Grabbeltheke würde ich mir da keine Hoffnungen machen und das GEld für das Gegengutachten sparen(Hätte man einen Teil davon mal in einen 0/1er mit Zahlenschoss investiert...). Wenn es die Müslibox war wünsche ich viel Spaß bei der Argumentation, wie das nicht die Gefahr uunbefugten Zugriffs verursacht haben soll, wo es doch, so objektiver Tatbestand, gerade das verursacht hat. Als kleines Bonbon wird die Behörde am Rande noch den Wideruf der WBK betreiben(Cool, nicht wahr, zwei Verfahren parallel) da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das man unzuverlässig ist. Dabei sorgen die §§ 4 und 45 dafür, das man seine Kanonen erstmal abgeben muss, da die Aufschiebende Wirkung nach §45 Abs 5 nicht gegeben ist. Also summiert: Gerichtskosten auslegen, Anwaltskosten auslegen, Gutachterkosten auslegen. Waffen die nicht gestohlen wurden auch erstmal weg, Widerrufsgebühren. Falls man alles vorgenante überhaupt wiederbekommt, d.h. man nicht gerichtlich unterliegt, weil Coladosen halt keine Schlüsseltresore sind. Glück hat man, wenn die Waffen nie wieder auftauchen, pech wenn als Tatwaffe sichergestellt, dann gibt es noch nen ordentlichen Nachschlag. Eine tolles Risikomanagement im hinblick darauf, das man sich einfach einen zertifizierten Tresor mit Zahlenschloss hätte kaufen können, für in etwa das Geld, für das der Anwalt einem überhaupt erstmal zuhört. Ich kann ja den prinzipiellen Groll gegen die 2017er Verschärfung gut verstehen. Ökonomisch ist das aber im Jahre 2020 kernbehindert, die pot deutschen Nutzniesser mussten Ihre Preise ob der ausländischen Konkurenz (tja..ist halt ne Euronorm, wer hätte das geahnt...) auch gewaltig senken es gibt mittlerweile selbst auch mechanisches Zahleschloss von der Stange für kleines Geld.(für Leute die der Elektronik nicht dauerhaft vertrauen, gehöre ich auch dazu, Tresoröffnung macht keinen Spaß). Wollte man früher Pistole und Gewehr haben , musste es auch ein Kombischrank für 300-400 Euro sein. Die zumindest von manchen angestrebte Verteuerung ist, inflationsbereinigt Anno 2020 komplett verpufft. Bätsch. Und die munni darf nun auch in den Schrank....
  7. @Sachbearbeiter Das war ja auch ein burleskes Beispiel, (hätte ich es grün markieren sollen?) , welches an anderer Stelle verdeutlichen sollte, das nur weil das mit den Schlüsseln es nicht explizit geschrieben steht, dennoch gültigkeit besitzt. Und die Norm ist doch klar, die Maßnahme des Waffenbesitzter nach §36 i.V.m §13 AWaffV muss eben "richtig" erfüllt sein, sonst strafbar. Deswegen muss die Tresotür selbstredend bedingt durch §52 eben verriegelt sein. Ferner darf nach §52 seit 2017 nicht einmal die Gefahr bestehen, das unberechtigte Zugriff auf die Waffen erhalten. Darin liegt ja gerade die Brisanz der neuen Regel. Entscheidend ist nichtmehr ob die Waffen im Behältnis(tür zu natürlich) verwahrt wurden, sondern es wird erweitert betrachtet ob insgesamt die Gefahr unberechtigten Zugriffs verursacht wurde. Die Gefahr besteht nicht, wenn der Schlüssel in einem entsprechenden Behältnis der gleichen Sicherheitsstufe/Widerstandgrad verwahrt wird. Ist das nicht der Fall, bleibt nur noch ein Gutachten das vorgenanntes bestätigt. Es ist definitiv nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, die Aufbewahrungsvorchriften zu verschärfen (Auch die Einführung der A-Schränke war das mal..) um dann das Zugriffselement (Schlüssel/Code) ausser acht zu lassen. Ein fahrlässiges Falschverwahren des Schlüssels wäre ja z.B. wenn er einem aus der Hosentasche rutscht ins Sofa o.ä. Ihn hingegen in einem Abus-Trompetenblechbehälter einzuschliessen, ist kann nur vorsätzlich geschehen. GGf kann der Anwalt hier noch auf Tatbestandsirrtum auzuweichen versuchen, aber da würde ich mir, man ist ja sachkundig und hätte es besser wissenmüssen, nicht allzuviele Hoffnungen machen. Selbst wenn, gelingt der Trick nur einmal für einen Waffenbesitzer, der Rest müsste danach bescheidwissen. Fährlässig war es dann aber allemal, womit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach dem Freispruch im Strafverfahren wegen vorsätzlichen verstosses gegen §52 dann in freiheit genossen werden kann.
  8. Oder mich vllt in der Sache widerlegen. bisher habe ich nur einen Mix aus VG/VGH Urteilen und trotzigen Meinungen gehört. Was schwer bis unmöglich wird, bis einer nach §52 freigesprochen wird nachdem sein Schlüssel aus der Müslibox an den falschen geraten ist. Am besten so vom BGH. Ich stelle die Frage hier nochmal für alle Also ich halte das für getrolle.
  9. Wer behauptet, die Schüsselverwahrung sei auch nach neuer Rechtslage nicht genormt und deswegen wurst, muss jetzt auch beweisen, warum man den Waffenschrank verschlossen halten soll. Es gibt ebenso keine Norm die das Erwähnt Es ist die identische argumentation die du fährst. Wenn du deine Zitierstelle jetzt bitte vorlegen würdest? In der Awaffv ist auch nur die Rede davon, das die Waffen im behältnis aufbewahrt werden soll. Munition und freie waffen hingegen im verschlossenen Behältnis. Also kennt der Gesetzgeber den Unterschied und hat ihn nicht niedergeschrieben. genau wie deinen Schlüssel... Vllt weil der Gesetzgeber das an anderer Stelle impliziert hat, als er extra für Kandidaten wie dich den §52 geändert hat. Bevor ichs vergess: Bei Waffen im Gegensatz zu Munition auch fahrlässig begehbare Straftat. Wenn ich dich also recht verstehe würdest du den Leuten anstelle eines Schlüsseltresors mit Zahlenschloss und mindestens gleicher Sicherheitsstufe(alt) oder Widerstandsgrad(neu) raten, ihren Schlüssel irgendwo zu "verstecken" oder in einem Blechehältnis zu "verwahren"? So ganz ohne aktuelle Urteile zu dem Fall, strafverfahren, und das bei kosten um die 400€ für einen neuen EN-Schrank mit Zahlenschloss? Darum dreht sich die ganze Rechthaberei, die Leuten gg die Freiheit, Job und zuverlässigkeit kosten kann hier nämlich.
  10. Dann zeig du mir die Stelle wo geschrieben steht, der Waffenschrank müsse verschlossen sein. Steht nämlich auch nirgendwo. Gleiche Logik. Außer man begreift §52 Abs 7a WaffG. Also, ans werk. Aber lieber ad personam, gelle. ist einfacher als den eigenen Logikfehler einzugestehen.
  11. Sagt es nicht. Das Gesetzt wurde geändert himmelhergottnochmal. Ds begreift @WOF halt nicht. Es sie denn er kann jetzt darlegen, was der gesetzgeber mit dem "nicht richtig" in §53 Abs 7a adressierne wollte... Ach und @WOF Verbotsirrtum, Tatbestandsirrtum, worüber redest du denn wirklich gerade? Auf jedenfall bin ich gespannt, auf die lange liste an waffenrechtlichen Urteilen/Freisprüchenbei, mit denen du belegen kannst das da das Verbotsirrtum da super funktioniert für Sachkundige. Ich glaube ja das das nur heisse Luft ist...
  12. Und sich auf eine Vorgang vor der Neureglung bezieht, insbesondere der alten Aufbewahrungsregeln.... Jungs, das kann doch nicht euer Ernst sein, das hier unter auslassung elementarer rechsstaatlicher Grundsätze argumentiert wird. Auch die Urteilsbegründung lesen: Es ist von " Krafteinsatz" und "Aufbruchwerkzeug" die Rede. Das sind Argumentationen die nur nach altem Recht möglich waren, dar WAffenschränke nach A und B garkein Zertifikat besitzen. Die VDMA war lediglich eine Bauvroschrift, wirklich geprüft, wie bei den EN-Schränken, hat das keiner. Heute müsste, betroffen wäre, eine gutachterliche Einschätzung erfolgen ob das Behältnis des Schlüssels die Widerstandseinheiten RU für Teilzugriff/ Vollzugriff erfüllt hätte.
  13. @Last_Bullet Manch alter Schrank ohne Zertifikat ist stabiler als das neue Euronomrzeug. Das hast du schlicht recht. Aber man kann die auch anerkennen lassen. Einige Verbände haben da Gutachter für. Bei altbestand B ist es ja eh kein problem, Nur halt die Schlüsselfrage.
  14. Dito. Aber bitte, falls es dich erwischt kann ja ruhig gelacht werden über jemand der mit VHG/VG entscheidungen nach alter Rechslage in ordnungsverfahren in einem Strafverfahren nach neuer Rechtslage hilflos rumwedelt. Hier den Leuten strafbares Verhalten nahelegen, nur so auß purem Internettrotz.
  15. Du hast deine Pflicht erledigt, wenn du ein solches Zahlenschuss richtig benutzt hast. Auch das mechanische kann geknackt werden. Aber das sind technische Fragen und nicht juristische. Die Zertifizierung des Widerstandsgrades umfasst die Schlösser.(deswegen kann man die auch nicht einfach Tauchschen) Hat dein Schrank ein E-Schloss und ist auf 0 oder 1 zertifiziert ist, so ist die Norm des WAffG erfüllt. Verriegeln, Kombi nirgendwo stehen haben, gut ist.
  16. Ach du meine Fresse. Du Trollst wirklich, oder? Sind dir elementare Grundsätze unseres Rechtsstaates nicht klar? Die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, bzw hier die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ursache der Ordnungsmaßnahme ist entscheidend... Nulla poene sine lege. Aber hauptsache mit Klugen sprüchen bezüglich der Wiederholung von Tatsachen um sich werfen, LEute diskutiert mal in der Sache. Und Verbotsirrtum, sorry, der war jetzt witzig. Ich empfehle sich mal in ein paar Strafverfhren als gast zu setzen. Nicht alles was man sich so zurechtlegt, hält im STrafverfahren dem Staw und Richter stand. eigentlich das wenigste... Du bist Sachkundig wird man dir entgegenhalten und zwar bis zum BGH hoch. Da ist nix mit Verbotsirrtum. Ds einzigste wie du rauskommen kannst ist wenn dein Gutachter dem Gericht darlegen kann, das der Widerstandsgrad deines Schlüssebehältnisses in realiter dem des Waffenschranks entsprochen hat also der Zugriff genau in dem Maße erschwert wurde, wie es bei einem direkten mechanischen Angriff auf das Sicherheitsbehältnis der fall gewesen wäre. Dem kann die Kammer dann folgen, oder sich aus gründen der Faulheit Prozessökonomie hinter der Euronorm verschanzen, dann hast du Pech und kannst auf die nächste Instanz hoffen, falls noch reserve übrig...
  17. Sagt der, der mit Urteilen in Ordnungswidrigkeitsverfahren nach alter Rechtslage gegen neue Strafvorschriften argumentiert? Das genau ist das Problem hier, das trotzige nichtwahrhabenwollen dass das Gesetz schlicht geändert wurde um genau das zu adressieren und die Eigene Argumentation an Siemens-Lufthaken hängt. Ist das noch Trotz oder schon Autismus Für deinen zweiten Satz empfehle ich die Lektüre der AwaffV.... Die sagt worin du aufbewahren musst, §36 und §52 das du das auch richtig tun musst. Ich warte immer noch drauf das den Edeltrollen hier mal auffällt, das in der AwaffV nur bei Munition von einem verschlossenen Behältnis die Rede ist und fürderhin den Waffenschrank dann gleich offenlassen, damit wäre auch das Schlüsselproblem vom Tisch. Schließlich gibt es ja keine Norm, auch nach der neuen Gesetzesänderung die das explizit vorschreibt den Schrank auch abzuschliessen. Und da das an anderer Stelle steht, das mit dem Verschlossen, ist nun klar, das man den Schrank laut Gesetzgeberwillen offenlassen darf und die Sache mit dem "richtig" nach §52 Abs 7a war ja eh nur ein Witz den noch keiner verstanden hat. Wer den letzten Satz nicht im Geiste grün markieren kann, sollte seine Waffen besser abgeben...Meine Güte...
  18. Hier wurde schicht nicht verstanden, das der Gesetzgeber genau auf deine Argumentation in der Verschärfung reagiert hat. Es war immer das gleiche Spiel: sobald es Probleme gab, wurde vom Anwalt vor dem VG darauf verwiesen, das es ja keine Norm für die Verwahrung der Schlüssel gab. Bis dato war nämlich in der Tat nur die eine Norm für die eigentliche Aufbewahrung der Waffen im Schrank (A/B) gesetzt. Zudem waren e stets nur Klagen gegen Ordnungsmaßnahmen der Behörden. Diese Sache wurde 2017 Grundlegend reformiert. Es wurde aus einem ganz simplen Grund auch hier nicht explizit die Schlüsselfrage geklärt, sondern a) Das Innnenministerium ermächtigt, per Verordnung die Sicherungsmaßnahmen, Behältnisse und insbesondere Verschlusssysteme z.B. der Behältnisse festzulegen und b) per Norm (§36) und insbesondere Strafvorschrift(§52) nicht die Verwahrung der Waffen geregelt, sondern der Spieß dadurch umgedreht das man die "Gefahr das Waffen abhandenkommen" als Straftatbestand definiert hat. Das ist eine ganz andere Hausnummer als ein Ordnungswidirkeitsverfahren. Die Argumentationen hatten vor 2017 in der Tat ein Grundlage, aufgrund eines Fehlers in der Gestaltung des Gesetzes, vulgo einer Gesetzeslücke. Es war nur festgelegt, das die Waffen in Sicherheitsbehältnissen entsprechender Bauart zu verwahren seien. In diese hat jeder (Behörden, Anwälte, Waffenbesitzer) seine Ansicht hineininterpretiert, mit wechselndem Erfolg vor Gericht.Wohlgemerkt alles ganz entspannt nur im Rahmen einer Klage gegen Ordnungsmaßhnahmen.(Ordnungswidirgkeit ->unzuverlässigkeit -> Widerruf) Diese Grundlage existiert nicht mehr. Jetzt muss einen die Behörde anzeigen, wegen einer Straftat nach §52 Abs 7a. Es ist also nicht mehr so, das man den Staat/die Behörde verklagt eine Ordnungsmaßnahme zurückzunehmen. Sondern der Staat verklagt einen, und möchte einen im Gefängnis sehen. Spot the difference.... Hier wird im Rahmen des Strafverfahrens geprüft werden, ob man die Sicherungsmaßnahmen nach §36 i.V.m §52 Abs 7a richtig durchgeführt hat. Hierzu wird zunächst der Objektive Tatbestand geklärt: Waffen abhandengekommen, oder auch nur, das die GEfahr bestanden hat. Letzteres, so kann man in genügend Urteilen nachlesen, genügt völlig als "abstrakte Gefahr", also das jemand es hätte entwenden können, oder auch nur Zugriff darauf hätte haben können. Weitere Maßgabe ist hier, ob schuldhaftes, zurechenbares Verhalten des Angeklagten vorrausgegangen war. Das war clever vom Gesetzgebenr, denn hier wurde die zweifelsfreie Erfüllung der Norm dem Waffenbesitzer aufgehalst und die Interpretation den Gerichten. Das Vakuum der nichtnormierung der Schlüsselverwahrung existiert nicht mehr, diese Lücke wurde mit geschlossen, der Staatsanwalt ( und eben nicht mehr die Behörde) wird genau auf diesen Punkt abstellen. Schlüssel welche irgendelchen Blechkisten entnommen wurden, ganz toll versteckt wurden, sind da extrem ungünstig für die Argumentation der Verteidigung. Es wird einem entgegengehalten werden, warum man keinen Schlüsseltresor geeigneter Widerstandsklasse hatte, warum der Schlüssel nicht am Mann war oder warum man nicht von vorneherein ein Zahlenkombinationsschloss verwendet hat. Besonders Lustig wird es dann, wenn Leute vor gericht argumentieren, das sie nie Schlafen würden , denn wer schläft übt keine tatsächliche Gewalt über den Schlüssel aus.... Und wer argumentiert, das Schlüsselschlösser ja nen Hunni weniger kosten, kann sich gleich Urlaub nehmen, weil er damit völlige Ignoranz gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit demonstriert. Genauso schlecht sind wie nicht verriegelte Zahlenschlösser. oder deren Kombinationen auf Zetteln im haus oder auf dem Schrank selbst Nochmals: es geht hier nicht mehr um den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Strafsache. Und die Genesis der betrefenden §§ lassen für das Gericht keinen zweifel daran, dass Sie Waffenbesitzer sträker zur Rechenschaft gezogen werden sollten. Sollten mit den gestohlen Waffen auch noch Verbrechen, insbesondere mit Personenschaden begangen worden sein, winkt definitv Strafhaft. Das Arguemtn mit "nix sicher genug beim Richter" ist falsch. Das Schlossystem ist Teil der Zertifizierung. Hat man sein Zahlenschloss ordnungsgemäß verriegelt so hat man seine Pflicht getan, das wird auch jeder Gutachter bestätigen. Ein zertifizierter Wertschutzschrank der Klasse 1 ist eben ein zertifizierter Wertschutzschrank der klasse 1. Punkt. Liegt der Schlüssel irgendwo, hat man die Beweislast, das er dort "richtig gesichert" war
  19. Der Titel diese Threads sollte umbenannt werden in Seit 6. Juni 2017 bedeutungsloses Urteil zur Schlüsselaufbewahrung
  20. @PetMan Das ist ein Strohmanargument Es ist die Intention des Gesetzgebers das Waffen sicher verwahrt werden. Hierzu gibt es eine klare Vorschrift: § 36 Abs 1. Das Umfasst auch die Schlüsselverwahrung Wenn dein Schlüssel im Schrank steckt und die Waffen weg sind, ist es dein Problem. Denn offenkundig hast du ihn nicht richtig verwahrt. und eine Straftat nach §52 Abs 7a WaffG begangen. Der in Köln mit seinem Verwaltungsgerichtsurteil, der jetzt das goldene Kalb der Schlüsselfraktion ist, hatte Glück in zweierlei Hinsicht. Erstens war, dass das Behältnis zwar Klassifizierungslos, wohl aber einen erheblichen Widerstand aufwies. Das konnte dann die Kammer dazu bewegen, davon auszugehen, das die Einbrecher auch gleich den Waffenschrank an sich mit gleichem Aufwand hätten knacken können. Zweitens und weit bedeutender: Vorfall datiatiert nämlich auf vor der Verschärfung. Das du keine Urteile kennst, bedeutet das nicht das es keine Widerufungen von WBKs gibt. Erstens klagt nicht jeder, zweitens wird nicht jedes erstinstanzlich akzeptierte Urteil des Gerichts Hintertupfingen publiziert. Aber noch weit gravierender seit 2017: Warum glaubst du, ist das bisher vor Verwaltungsgerichten verhandelt worden? Tip: Es waren bis 2017 Ordnungswidrigkeiten, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit begründeteten und einen Widerruf der Erlaubnisse nach sich zogen, wogegen geklagt wurde. Das ist jetzt absolut bedeutlungslos. In Zukunft wird sowas dann vor dem Amtgericht und ff. als Strafsache verhandelt werden. Newsflash: Die Gesetzgebung wurde 2017 verschärft, verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht von Waffen zur Straftat erhoben und insbesondere das "nicht richtig" in die Strafvorschrift aufgenommen. Der Staatsanwalt hat es wunderbar einfach, Tresor mit Schlüssel geöffnet -> nicht richtigen Maßnahmen ergriffen. Viel Spaß beim Gegenbeweis/argumentation. Das ist seit 2017 nun die Realität, komm damit klar. Aber bitte Stell dir ruhig für 10K Knarren in den Schrank und Knauser dann bei der Schlüsselverwahrung rum. Aber Stifte nicht andere zu so einem Unfung an der dann schlimmstenfalls im Gefängnis endet, mit Sicherheit aber mit einer Vorstrafe, nur um hier im Forum recht zu bekommen.
  21. Das findest du jetzt cool, was? Ich kann dirsagen wie das läuft: Deine Knarren sind gestohlen und man wird dir sagen, das dein "versteckter" Schlüssel unter "nicht richtig" fällt. Viel Spaß beim Gegenbeweis. Das liebste aller Urteile wurde hier von vielen in seiner Essenz mal wieder nicht verstanden.
  22. Da hast du die Rechtsgrundlage. Es ist nicht zum aushalten, wie hier vermeintliche Rechthaberei über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gestellt wird. Wenn man es sich selber versauen will, bitte, aber verleitet andere nicht dazu. Auflösung des Rätsels: 226 Euro darf die Erstberatungsgebühr sein, und das wird euer Anwalt auch berechnen, sowieso bei "spezialrecht" WaffG. Udnf glaubt mir, da kommen STunden zusammen, Schriftsätze, Gerichtstermine ... Wer auf solcher Grundlage die irgendwelche Cola-Dosen, Hosentaschen, Blumentöpfe als cool rebellische Schlüsselverstecke promoted, ist ein ökonomischer Analphabet...
  23. Die kleinsten 0er Tresore mit el. Zahlenschloss zur schlüsselverwahrung kosten 300-400€ und wiegen weniger als 30 kg. Wer der Elektronik nicht vertraut... mechanisches Zahlenschloss gibt es ja auch.... Ferner gibt es langwaffenschränle zum preis vin 500€ und man hat einen mit Zahlenschloss, da lohnt die anschaffung eines kleinen fast nicht mehr. Was kostet eigentlich die Stunde für die Erstberatung beim Anwalt wegen Verstoß gegen §36 mit drohender Gefängnisstrafe?
  24. vllt einfach mal das Änderungsgesetz aufmerksam lesen, spart seitenweise BS... aber auf WO wird wieder dummes Zeug spekuliert....
  25. Dieser Satz ist grammatikalisch so richtig, wie er verwaltungsrechtlich unsinnig ist.
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