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ASE

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  1. @Proud NRA Member Nun, wie immer kann man ein Bedürfnis und auch ein Absicht zerreden, da hast du schon Recht. Ich habe denke ich auch deutlich gemacht, daß es a) durchaus Disziplinen gibt, bei denen keine jagdliche Situation erkennbar bzw kein jagdliches Training erkennbar ist b) Man gerade Wettkämpfe(du sprachst von Spitzenfeld im IPSC) nicht praktizieren sollte, da hier der Rahmen definitiv sportlich ist. Man muss ja nun auch in der Praxis denken, wenn man "jagdliches Schiessen" bewerten möchte. Vorraussetzung dafür ist, was Schießstandtechnisch überhaupt machbar ist, um ein sinnvvoles Training zu gestalten. Es ist ja nicht gerade so, das die Pistolenstände, nicht mal die der meisten Jägerschießstände/Vereinigungen, ein absolut realistisches Training erlauben. Zahlenmässig 25m statisch >> 25m Mehrdistanz > 25m dynamisch Bei den ersten beiden Hauptrefferzone immer in 1.50 höhe, nicht unbedingt das, was man jagdlich antrifft. Also muss man sein jagdliches Training eben auch den Standgegebnheiten anpassen, besser als nichts ist das ohnehin @sidolin sprach nun speziell von Mehrdistanz. Schauen wird mal: Fertigkeitsschießen: 20 m 10 Sek. 5 Schuss stehend beidhändig 15 m 10 Sek. 5 Schuss stehend beidhändig 10 m 10 Sek. 5 Schuss stehend starke Hand 5 m 10 Sek. 5 Schuss stehend schwache Hand Parcoursschießen: 20 m 5 Schuss stehend 1. Scheibe von links 15 m 5 Schuss kniend 2. Scheibe von links 10 m 5 Schuss stehend 3. Scheibe von links 5 m 5 Schuss starke Hand 4. Scheibe von links Ich wüsste nicht was hier nicht als "jagdliches Schießtraining Nachsuche mit der Kurzwaffe" ausgelegt werden sollte. Besser und näher dran als reines 25m statisch ohnehin @sidolin falls zufälligerweise @lrn Aufsicht hat: 1) in jägertypischer Kluft erscheinen, entweder Lodenjockel oder Orange-Man, deine Wahl. 2) Waffe ausleihen, auf den Stand gehen. Enftfernungsmesser auspacken, Distanz messen. 3) Vor jeder Serie: Horrido und Hallali und Waidmannsheil rufen 3) Nach der letzten Serie auf 5m: Inbesitznahme-Bruchzeichen in den besten Schuss der Scheibe stecken, Andächtig den Hut/Cap herunternehmen, Schweigeminute 4) Alle Scheiben vor dem Schießstand im freien Streckelegen. Dabei Horrido und Hallali nicht vergessen. 5) Fürst-Pless-Horn zücken und hineinschmettern was der Loden hält. Ansatz und Tonlage sind egal, Hauptsache schön laut Jetzt sollte auch der letzte begriffen haben, das es sich um jagdliches Training handelt.
  2. jaja, kennen wir. Was wir auch wissen: der Schreiberling und sein wisch wird nicht Beteiligter des Strafverfahrens sein. Man sollte solche Handouts ruhig mal kritisch hinterfragen, besonders dann, wenn sie einem zupass kommen. Frag doch mal bei Erstellern dieser Broschüre anch den Rechtsgrundlagen für die Behauptung die dort aufgestellt wird.... Weder in der Norm noch im Gesetzesentwurf wist du das finden. Was du finden wirst, ist das die Altbesitzer aus pragmatischen(BKA) und rechtlichen(Eigentum) gründen den Besitz ihrer Magazine legalisieren dürfen. Was zwei Sätze vor dieser Aussage im Entwurf steht, ist, das diese Magazine künftig verboten sind. Pauschal. Alle. Mehr nicht.
  3. Darf jetzt eigentlich ein volljähriger Jäger auf dem Schießstand schiessen? Erklär doch mal. Schwurbelpowers assemble §13 steht nur zur Jagd....
  4. Gut. Das versachlicht die Diskussion. Ich werde deine vielen Normenverweise und Urteilesreferenzen vermissen. Besonders jene, welche nirgends niedergeschrieben sind bzw kein Aktenzeichen haben weil nur in deinem Kopf existent.
  5. Vllt mal mit ehr normen Arbeiten und die Feinheiten des WaffG erkunden und genießen lernen. Darf der Jäger nach seiner Ausbildung überhaupt nicht auf dem Schießstand schiessen? Jagdliches Schiessen steht nämlich nicht da nur jagdliche Ausbildung..... WO macht der DJV, der keine genehmigte Sportordnung hat, eigentlich seine Wettkämpfe? Im Wald? ------------------------------------------------ Um das zu verstehen muss man den Unterschied zwischen Jägern und Sportschützen herausfinden: Sportschützen und Sonstige: §14 regelt, lies erlaubt, des schießen überhaupt nicht. Für Jugendliche auch nicht anwendbar, da §4 Abs 1 Nr 1 (18 Jahre) nichrt erfüllt. deswegen dürfen Jugendliche noch nichtmal sonstigen Umgang mit Waffen haben. Es bleibt also nur die Normenkette §10 Abs 5 <---> §12 Abs 4 --> §27 WaffG -> §§ 6,7 und 9 AwaffV. => Schießen ohne Erlaubnis auf einer Schießstätte. Jugendliche dürfen daher nur mit den in §27 Abs 3. Umfang mit Waffen haben. Besonderheit: 14-jährige Jäger in Ausbildung mit Nachweis dürfen wiederum mit allen Jagdwaffen nach Bundesjagdgesetz schießen. Du wirst eine lange brauchen, überhaupt eine Waffe die nach Bundesjagdgesetz für irgendwas mit Jagd, jagdlichem Training, Jagdlichem Wettkampf nicht zugelassen ist zu finden. Sportliches tuning ist hier völlig unbeachtlich. Zusammenfassung: der Sportschütze und jedermann schießt erlaubnisfrei. Die Erlaubnisfreiheit ist an aber bestimmte Vorraussetzungen gekoppelt, nämlich §§ 6,7 und 9 AwaffV. INsbesondere ist hier die Vorraussetzung, das nach §9AwaffV nach einer genehmigte Sportodnung geschossen wird. Jäger: Bei volljährigen Jahrsjagdscheininhabern (§13 Abs. 6) steht nur schießen im Rahmen der Jagd. Das mit dem Schießen auf Schießständen durch volljährige war für den GG offensichtlich, bei den jugendjagscheininhabern hat er aber mit der Schwurbelpower von WO gerechnet, und deshalb den den Jungjägern nach §13 Abs 7 zusätzlich, direkt und expressis verbis auch das jagdliche Training und den jagdlichen Wettkampf ohne weitere Erlaubnis gestattet. Mit dieser zusätzlichen Formulierung hat er klargestellt, das gerade diese auf Schießständen schießen dürfen. Für den Jungjägernach Abs. 7 ist also die Kette §12 Abs 4 --> §27 WaffG -> §§ 6,7 gar nicht beachtlich. Er hat seine Erlaubnisfreiheit bereits in seinem Paragraphen enthalten. Und der GG hat den Willen klar erkennen lassen, die jugendlichen Jäger hinsichtlich des Umgangs mit Waffen besser zustellen als die gleich alten Sport oder Freizeitschützen. Nun gibt es noch folgendes Problem: Jagd ist klar, aber was ist jagdliches Training und des jagdlicher Wettkampf? Das hat der Gesetzgeber nirgends präzisiert. Im Gegensatz dazu hat er relativ genau die Grenzen des sportlichen Schießens definiert, also festgelegt wann sportliches schießen vorliegt und damit die o.g. Kette §12 Abs 4 --> §27 WaffG ->§9 AWaffV greifen kann. Ganz unmöglich ist es aber im Umkehrschluss, das ein Jäger diese Übungen nicht mehr ausführen dürfe. Es ist reichlich absurd anzunehmen, das ein Jugendjagscheininhaber nicht 20 Schuss Präzision oder Duell üben dürfe, also gewissermaßen niemals das durch genehmigte Sportordnungen kartographierte Gebiet betreten zu dürfen. Hätte der GG dies gewollt, so hätte er, analog den Sportschützen , mithilfe eines Gebots von genehmigten "Jagdübungsordnungen" klar umreissen können, was jagdliches Training und jagdlichen Wettkampf nun genau darstellt. Genau das hat er aber an keiner Stelle des WaffG gemacht. Nun kann ein Richter entgegen dem was du glaubst aber nicht aus der hohlen Hand festlegen, was nun genau die beiden vorgenannten Begriffe beschreiben und das etwas, das zwar auch Sport ist, nicht zugleich jagdliches Training sein kann. Es mag bestimmte Disziplinen geben, bei denen der Verdacht eher naheliegt, z.b. Silhuettepistole auf 200m, welche keine jagdlich denkbare Situation abdecken. Aber die üblichen Kurzwaffenübungen auf 5-25m sind allesamt brauchbar, jagdliches Schiessen zu trainieren, in Handhabung, Treffsicherheit, Reaktionsgeschwindigkeit, gerade die dynamischen Disziplinen, die Sau wartet nicht auf 25m..... Fazit: Jäger haben einfach die bessere Lobby. Es sei ihnen gegönnt.
  6. Andersherum wird ein Schuh draus... Oder kannst du mir die Ziffer in der in Anlage 2 Abschnitt 1 nennen, in welcher mit Langwaffen mit >10er Wechselmagazin genannt und damit verboten sind?
  7. Doch, eine der zwei nachfolgenden Optionen: a) schon mal einen kompetenten Strafverteidiger suchen, der die Haftstrafe nach §52 Abs 7a vllt. doch noch in eine Geldstrafe umwandelt. b) in einem 1er aufbewahren.
  8. Den Post und die referenzierten und die Grundlagen(§13 Abs 7 WaffG) gründlich lesen, dann gibt es auch keine Grauzone: dem jugendlichen Jäger ist das jagdliche Schießtraining sowie das Training jagdlichen Wettkampfschiessens ausdrücklich erlaubt. Wie er das Training gestaltet, bleibt gerade ihm überlassen, da, anders als beim sportlichen Schießen, nirgends normiert ist in welcher gestallt jagdliches Training stattfindet. Und da es keine Norm gibt, welche festlegt was jagdliches Schiessen ist, Egal ob 25m Präzision(Fangschuss, allgemeiner Umgang mit der Schusswaffe) oder dynamischere Übungen(von Duell bis zu Elementen des IPSC -> Fertigkeiten zur Verteidigung gegen angreifendes Wild) Ich gehe nur mit, das wenn man sich in den Rahmen eines Sportschützen-Wettkampfs begiebt, man sich nicht mehr auf ein jagdliches Framing berufen kann. Man kann natürlich die DJV-Regeln zum jagdlichen Schießen ins Feld Führen, aber diese sind nirgends im Gesetz referenziert. Gewiss ist es jagdliches Schießen wenn man nach diesen Regeln schiesst. Aber wenn man z.b. steel challenge aus dem Holster schiesst als Verteidigungsübung gegen Sauen, weil z.b. genau das nicht geübt wird beim DJV, wirst du da keinem einen Strick draus drehen können. Oder eben wenn sich ein jugendlicher Jäger mit dazu stellt, wenn 150/20s geschossen wird. Ferner ist das jagdliche Übungschiessen geradezu erwünscht, manche Fraktionen wünschen sich eine Übungspflicht...
  9. Ist natürlich ganz interessant darüber nachzudenken ob man das sportliche Schießen doch erlaubt wäre: Gleichstellungsfragen (also richtige, nicht so ein Woke-Zeugs) zwischen jugendlichen Jägern und jugendlichen Sportschützen vs. Ohnehin schon gegebene privilegierung der jungendlichen& erwachsenen Jäger beim Umgang mit Schusswaffen. Löcher in Pappscheiben schiessen zu dürfen hat in D strengere Altesauflagen als löcher in Lebewesen. Beim Jäger geht der GG kraft des Wunsches letzteres zu tun von einer geistigen Gesundheit aus, die der Pappscheibenlocher erst durch Alterung oder durch MPU beweisen muss.... Dumm nur daß dies i.d.R. dann ein Richter tun muss. hoffe nicht das dies der Hintergrund der Frage war.
  10. Das ganze hat mir Sachkunde etc nichts zu tun, sondern mit den Regeln zum Schießen durch Minderjährige auf Schießständen. §27 Waffg: Nach bestander Jägerprüfung darf natürlich auch auf dem Schießstand geschossen werden: Damit sollte gelte: Der Inhaber einen gültigen Jugendjagdscheines darf das jagdliche Schiessen und Jagdliche Disziplinen Trainieren. Eine Einschränkung auf dieses Trainings auf Langwaffen ist nicht gegeben. Aber: sportliches Schiessen mit GK ist zunächst mal raus. Jedoch kann der jugendliche Jäger sein jagdliches Übungschiessen zufällig so gestallten, wie es in einer genehmigten Sportordnung niedergeschrieben ist. Wie "Training jagdliches Schiessens" auszusehen hat, ist ja nicht so klar umrissen wie das sportliche. Ob man da auf Scheibe Präzision, Duell, Fallplatten Speedsteel aus dem Holste als Grundlage nimmt, alles kann jagdlich erforderliche Situationen simulieren, Routine in der Handhabung der Jagdwaffe, Treffsichereheit beim schnellen Schuss unter stress etc trainieren. Allerdings auf Wettkämpfe zu fahren wird den Bogen definitiv überspannen, da hier der sportliche Kontext nicht mehr abgestritten werden kann.
  11. Absolut absurd. Und der Grund dafür, das die Waffen entsprechend abgeänderte Magazine verwenden, damit man gnädiger Weise seine Glock nicht als Einzellader verwenden muss....🤡
  12. Es hätte dir auch ein 0er getan wenn du nur Flammenwerfer/Handflammpatronen/Spreng-/Brandmunition hättest aufbewahren wollen, aber du musst es ja wieder übertreiben... 1.3.4 Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann
  13. Im Gegenteil, aufgrund der Auflistung in §13 AwaffV lässt sich sogar direkt ableiten, das magazin definitiv in den 1er muss 0er unter 200kg: zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen -> Magazine und Waffen mit Magazinen gehen bei 1.2.4.3 los und bis 1.2.7 0er über 200kg: zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener sowie -> Magazine und Waffen mit Magazinen gehen bei 1.2.4.3 los und bis 1.2.7 1er: eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen Der Gesetzgeber hat die Magazine gerade so in die Aufzählung der Verbotenen Waffen in Anlage 2 Abschnitt 1 eingefügt, das sie definitiv im 1er aufbewahrt werden müssen. Man sieht, das es in der Numerierung der Verbotenen waffen einen kleinen Korridor gibt, der laschere Aufbewahrungsanforderungen definiert. (1.2.4-1.2.4.2 und 1.3-1.4.4) Es wäre dem GG ohne weiteres möglich gewesen, diese Magazine dort als Unterpunkte einzuarbeiten, ggf mit neuen Unternnummern. Das hat er aber nicht und war dabei noch in sofern ökonomisch, das keine Änderung der AwaffV oder der Nummerierung in der Anlage 2 notwendig gewesen ist. Das ist gerade der Punkt, der nicht zutrifft. Ja, der Alt-Altbesitzer benötigt keine Erlaubnis um mit den von ihm gemeldeten verbotenen Magazin umzugehen. Das ist reine Pragmatik zur Einspaarung von Verwaltungsaufwand beim BKA, denn sonst wird so auch in den Entwürfen ausrdücklich erwähnt. Daraus abzuleiten, das Magazin sei kein verbotenen Gegenstand Nein, das gemeldete Magazin per se bleibt verboten. Trotz Meldung. Genau so wie ein Einstecklauf ein erlaubnispflichtiges Teil bleibt, auch wenn ich kraft WBK und eingetragener Waffe erlaubnisfrei erwerben und besitzen kann. Nochmal aus der Erläuterung des angenommenen Gesetzesentwurfs: Wie kann man aus diesen zeilen konstruieren, die Magazine seien nicht allesamt verbotene Gegenstände? So eine Konstruktion sieht das Waffenrecht garnicht vor. Ein Gegenstand wird klassifiziert. Lediglich für Personen können verscheidene Erlaubnisvorbehalte oder eben Erlaubnisfreistellungen für den Umgang geschaffen werden. GG wollte nur a) nicht das BKA überlasten und b) unnötige Härten für die Altbesitzer und damit einen Haufen Verwaltungsprozesse oder sogar EU-Klagen vermeiden, welche die ganze Reglung ins Wanken gebracht hätten.
  14. Hier der Vorgang https://dip.bundestag.de/vorgang/.../251763 Annahme in Ausschussfassung (19/13839, 19/15875) https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf (Gesetzesentwurf) https://dserver.bundestag.de/btd/19/158/1915875.pdf (Auschussempfehlung) @Sachbearbeiter In beiden Dokumenten findet sich nichts dazu, das die Aufbewahrungsregeln nicht für Altbesitz Magazine Gelten sollen. Kann es sein das du das mit den Salutwaffen verwechselst? Da wird mehrfach darauf hingewiesen, das trotz neuerlicher Erlaubnispflicht aufgrund der Ungefährlichkeit die Aufbewahrung wie erlaubnisfreie Waffen erfolgen darf. Warum sie dann überhaubt erlaubnispflichtig sein sollen, kann natürlich keiner erklären... Ganz im Gegenteil: in §58 Abs. 17 wird gerade erneut festgestellt, dass die Magazine nun verbotene Gegenstände sind. Die Besitzer sollen den Besitz legalisieren können ohne großen Erfüllungsaufwand. Mehr nicht. In den Dokumenten zur Änderung der AWaffV findet sich auch nichts.
  15. @Fyodor Verbot bedeutet: Du darfst mit dem Gegenstand nicht umgehen. einzige Ausnahme: Das BKA erlaubt es dir. Erlaubnispflicht bedeuted: Die zuständige Behörde muss dir den Umgang erlauben Erlaubnisfrei bedeuted: Niemand muss dir der Umgang erlauben, sofern andere Voraussetzungen gegeben sind. Das hat nichts damit zu tun, dass die auf die Klassifizierten Gegenstände anzuwenden Normen nicht gelten würden. Im Gesetz steht: Das steht: "gegenüber ihm" also der gengenüber dem "Jemand". Da steht nicht: Das Verbot ein nicht wirksam wird beschriebt lediglich eure Rechtsstellung/Rechtsverhältnis gegenüber dem nun verbotenen Magazin, d.h. ihr dürft ohne weitere Erlaubnis durch das BKA mit diesem verbotenen Gegenstand umgehen. Nach den für verbotene Gegenstände gültigen Regeln. An die Opposition: Dürft ihr das Magazin denn auch a) aus dem Fenster auf die Straße werfen? b) den Kids auf dem Spielplatz schenken? c) einem Schützenkameraden schenken? Das wäre nämlich auch erlaubt, wenn die Theorie von der Verbotsfreistellung des Magazins gültig wäre. Spätestens hier sollte der Riss in der Logik auffallen. Alles oben genannte dürft ihr nicht und macht euch dabei strafbar, aber die Aufbewahrungsvorschriften sind auf sonderbare Weise nicht gültig? Ohne jetzt @Fyodor zu meinen, glaube ich das 90% der Diskussion unangenehmen Erkenntnis geschuldet sind, das man für die Magazine die man behalten und nutzen wollte, jetzt einen 1er Schrank braucht, was einen natürlich verständlicherweise Ankäst. Was euch aber bei der nächsten Kontrolle dann, die garantiert nach den Magazinen fragen wird, bzw gerade wegen der Magazine kommen wird noch viel mehr ankäsen wird: Im Küchenschrank: WBK weg, Strafverfahren. Erstberatungsstunde Anwalt: 226,1€. Es wird nicht bein einer bleiben.... Plus Prozesskosten etc. Im A/B/Oer: Ordnungswidrigkeit, i.d.R. Kosten der Kontrolle + Bußgeld. Zuverlässigkeit wackelt gewaltig, manche Behörde widerruft euch gleich die WBK, Erstberatungsstunde Anwalt Verwaltungsklage: 226,1€
  16. @Fyodor Da will ich auf das Schärfste opponieren. Es geht mir hier nicht um Rechthaberei sondern darum massiven und dauerhaften Schaden abzuwenden: Für den einzelnen ist Zuverlässigkeit in höchster Gefahr und wenn es dann genug "Verstöße" aufgrund der verständlichen Mißinterpretation der Norm gegeben hat, kann man sich wieder hinstellen und Nachschärfen, nämlich die Altbesitzmagazine vollends verbieten einziehen, schließlich sind diese jetzt Deliktrelevant und die Altbesitzer haben ja gezeigt, daß sie nicht verantworlich damit umgehen. Auf irgendwelche Handouts der Bayern kannst du Pfeifen, das kratzt nacher keinen Richter und insgeheim hat man mit dieser Fehlinformation dann das Ziel erreicht: Zahlreiche gravierende Regelverstöße zeigen: Sicherheitsinteresse überwiegt das Eigentumsinteresse der Altbesitzer...aaand its gone... Legt es euch bitte nicht zurecht, nur weil ihr euch keinen 1er kaufen wollt. Allein Anwaltskosten werden höher werden! Ich habe das hier schon verschiedentlich hergeleitet, diesesmal starte ich mit einem Vergleich: "Man darf einen Einstecklauf im Kleiderschrank aufbewahren, schließlich ist man ja von der Erlaubnispflicht für Erwerb und Besitz freigestellt nach WaffG, also ist es aus Sicht des Besitzers eine freie Waffe und die muss ja nur in ein klassifizierungsloses Behältnis " Jeder von euch wird jetzt innerlich "Stop!" gerufen haben. Natürlich muss ein Einstecklauf in den Waffenschrank entsprechend der Grundwaffe. Wird er vorsätzlich nicht ordnungsgemäß verwahrt -> Straftat, wird er einem Unberechtigten überlassen -> Straftat. Auch hier liegt nämlich keine "Herunterstufung" des Gegenstandes an sich in der Kette Verboten->Erlaubnispflichtig->Erlaubnisfrei vor. Lediglich die Erlaubnispflicht wird unter bestimmten Vorraussetzungen Kraft Gesetzes und ohne behördliche Interaktion für einen definierten Personenkreis ausgesetzt. Das bezieht sich aber nur auf die Person und macht den Einstecklauf nicht zu einer freien Waffe, alle Normen für erlaubnispflichtige Waffen/Waffenteile sind anzuwenden. Es wäre auch Angesichts der Systematik des Waffengesetzes kompletter Unfug: a) Das Waffenrecht weist bestimmten Gegenständen bestimmte Kategorien/Klassifizierungen zu. Für diese Kategorien werden bestimmte Vorschriften beim Umgang mit ihnen festgesetzt, z.B. wie die Aufbewahrung zu erfolgen hat. b) Das Waffenrecht sieht für Personen bestimmte Erlaubnistatbestände vor um mit den Waffen in a) umgehen zu dürfen. Und zudem bestimmte Ausnahmen, die den Personen den Umgang auch ohne eine bestimmte Erlaubnis erlauben. Letzteres ändert aber nichts an der Klassifizierung des Gegenstandes nach Punkt a) und den dort festgelegten Umgangsregeln. Und genauso ist es bei den Magazinen im gemeldeten Altbesitz. In der Kette Verboten->Erlaubnispflichtig->Erlaubnisfrei wird von Verboten auf Erlaubnisfrei übersprungen: erlaubnisfreier Umgang für den Altbesitzer. Ganz formal betrachtet nicht mal das: Es muss rechtzeitig gemeldet werden, damit keine BKA-Ausnahmegenehmigung erforderlich wird, was einer konkludenten Erlaubniserteilung zum Umgang Kraft Kenntnisnahme der Behörde unter erleichterten Voraussetzungen gleichkommt. Diese faktische Erlaubniserteilung zum Umgang ändert nichts an der Einstufung des Gegenstanden an sich. Es ist und bleibt ein verbotener Gegenstand der in einem 1er Schrank aufbewahrt werden muss. Einzig bedarf es keiner gesonderten Erlaubnis durch das BKA für den Umgang mit diesem Magazin. Der Umgang als solches muss strikt nach den Regeln erfolgen: Aufbewahrung im 1er Schrank und überlassen nur an Berechtigte, sprich Inhaber einer §42-Ausnahmegenehmigung. Wenn diese falsche Ansicht, das das Magazin für den Altesitzer kein verbotener Gegenstand ist, dürftest du das Magazin auch jemandem ohne BKA-Ausnahmegenehmigung überlassen und nur er und nicht du würde sich strafbar machen. Ich hoffe dass das hier niemand Ernsthaft glaubt.
  17. Jau, der Aluhut sublimiert. Gesetzesentwurf, Auschussänderung, Beschlussempfehlung, Beschlussvorlage, klar nachvollziehbare Normengeschichte, klare Norm höchstrichterliche Urteile. Alles nur Teil "meiner Realität GmbH" https://dip.bundestag.de/vorgang/.../114065 Man sollte merken, wann man sich lächerlich macht, dann hat man mehr Spaß. Sofern es die kognitive Dissonanz die Eintritt wenn Fakten den eigenen Standpunkt einreißen erlaubt.
  18. Ne, dazu muss man sich im Rahmen der Gesetze und der Verfassung bewegen.... also quasi sowas wie der nächste Hitler sein.
  19. Ein Nachtrag noch: Die Beschlussempfehlung der Ausschüsse hat exakt die diskutierte Reglung überprüft und zu Gunsten der Jäger geändert Ursprünglich stand da: Der Ausschuss hat dann explizit aus einer weichen "in der Regel"-Freistellung von der Bedürfnisprüfung, welche eine Prüfung grundsätzlich und besonders in Fällen großer Waffenanzahl noch erlaubt hätte(weil eben nicht "in der Regel") , eine grundsätzliche Untersagung der Bedürfnisprüfung gemacht. Es waren übrigens Grüne daran beteilit.. die Regierung war Rot/Grün: Und genau das wurde dann auch beschlossen im §13 wie wir ihn heute kennen und verstehen. Die meisten zumindest. Woher sich die VGs dann angesichts der erdrückend eindeutigen Norm, dem dazu dokumentiertem Gesetzgeberwillen und der wohldokumentierten Gesetzgebungsgeschichte die Anwenbarkeit des §8 gezogen hat, schreibe ich jetzt nicht hier. Nur soviel, nicht alles was zwei Backen hat ist auch ein Gesicht. Und wenn jemand Anmaßend war, dann die Richterprivilegierten an den betreffenden Verwaltungsgerichten die sich schlicht nund ergreifend über geltendes Recht hinweggesetzt haben, weil es ihnen nicht gepasst hat, dass jemand das ihm ausdrücklich zugestandene Recht genutzt hat. Rechtsbeugung steht definitiv im Raum.
  20. Für allgemeine Jagdscheininhaber(Tages, Auslands...etc), habe es im Originalpost dann gelöscht, weil klar war das es jetzt wieder einer herumbiegen will. Quod erat demonstrandum. Danach präzisiert das BVerwG dann für Jahresjagdscheininhaber Diesen Satz hast du dann schon verstanden? Allmählich wird das hier Clownhaft. Ach und nochmal: es ist direkt der Gesetzgeberwille aus deiner 2002er Beschlussfassung der Gesetzesvorlage der vom BVerwG wiedergegeben wird. Was brauchst du jetzt noch? Deine VGs hab ich mit dem BVwerG weggewischt und dich mit deinem eigenen Gesetzesentwurf, Beschlussfassung, widerlegt. Sprich mir nach: "zu Erwerben und zu besitzen, ohne das geprüft wird ob ein jagdliches Bedürfnis vorliegt." Sprich mir nach: "UN-WIDER-LEGLICH"
  21. @Flohbändiger Schön das du das einsiehst. Hier extra in grüner Fettschrift und großem Font, weil Jagd & Höchstrichterlich: BVerwG 6 C 36.14 BVerwG 6 C 60.14 BVerwG 6 C 4.18 Gut, ist nur das BVerwG und wesentlich aktuellere Urteile und nicht das Verwaltungsgerichtle in Hintertupfingen von 2008....... Hier Übrigens der Auszug aus der Beschlussfassung des 2002er Gesetzesentwurfes, welche das BVerwG referenziert: (https://dserver.bundestag.de/btd/14/088/1408886.pdf) So. aber Vermutlich wusste nicht mal der GG, wer im Land den Hut aufhat, vemutlich irgendein Verwaltungericht.
  22. Ja. ab der 3ten Kurzwaffe für die jeweilige Kurzwaffe. Sonst gibt es da nichts festzuhalten, es ist existiert schlicht keine Rechtsgrundlage irgendeinen Nachweis zu verlangen. Es sei denn "erfolgt keine Prüfung" bedeutet mittlerweile etwas anderes als "es erfolgt keine Prüfung". Nein, sie haben nicht gerafft, das sie keinen Sportschützen vor sich hatten, bei dem die Entscheidung so korrekt war und der Kläger hat es sich gefallen lassen anstatt das Verfahren bis zum VGH zu eskalieren. Daraus leitet sich nicht ab das es deswegen richtig sei. Zudem würde es Sinn machen, sich die Urteile nochmal genau unter die Lupe zu nehmen, bezüglich des Verhaltens des Klägers. Gab in ähnlicher Angelegenheit(gelbe WBK) nämlich schon Sportschützen, die den Behörden und Gerichten vorgerechnet haben, das sie eine Waffe gar nicht schießen können und deswegen keinen Schießnachweis erbringen könnten. -> Bedürfnis zerredet. Nein. es gibt keinen gesetzgeberischen Hintergrund, lediglich rechtsfehlerhafte Entscheidungen die nicht eskaliert wurden. Ja. Vllt sogar dazu, das eine Begrenzung aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll wäre. Irgendwelche Kreisjägermeister-Breiköpfe aus NDS haben nämlich auch schon was von 3 Langwaffen reichen als Stellungnahmen in ähnlich gelagerten Verfahren geblubbert. Mir als Sportschütze sind nämlich die gesetzlich fixierten 10 auf gelb lieber als bei der Behörde dann irgendwann wegen der 3. Langwaffe buckeln gehen zu müssen, wobei ich mich noch privilegiert fühle, weil im Nachbarkreis meint der Ordnungsamfürst dann 1 KK-Gewehrle reicht doch
  23. Und § 13 Abs. 2 redet davon, diesen nicht anzuwenden für Langwaffen und zwei Kurzwaffen. Es gibt in diesem Land so etwas wie das Bestimmtheitsgebot von Gesetzen. Bei wieviel Langwaffen ist denn Schluss? 5? 10? 100? 141? Oder nach individuellem Gutdünken der Behörde? Freilich immer erst nach Erwerb, denn der ist ja für Jäger erlaubnisfrei...... Was du implizit ebenso machst, nur eben in die Kerbe "Jäger nur begrenzer Langwaffenerwerb" Woher willst du das wissen? Solche Sätze sind verschwendeter Speicherplatz. Du fährst hier ein Autoritätenargument und erwartest das man das einfach schluckt. Die zitierten Gerichte waren nicht mal in der Lage zwischen Jägern und Sportschützen zu unterscheiden hinsichtlich des §4 ->§8 Konstrukts, das nur bei Sportschützen greifen kann. Genau die Argumentation haben sie aber gefahren, was rückschlüsse über die Qualität der gelieferten Arbeit zulässt... Der §4 ->§8 hebel ist expressis Verbis vom Gesetzgeber ausgesetzt worden für Jäger. Jede Anwendung bricht den ausdrücklich und eindeutig formulierten Willen des Gesetzgebers. Irgendwelche "So wenig Waffen ins Volk" Geschichten aus den Gesetzesentwürfen sind nur dann beachtlich, wenn in den Normen Unklarheit bezüglich der Auslegung oder Anwendbarkeit herrscht. Was an glasklaren Formulierungen des §13 Abs 2 unklar auszulegen soll, das überlegt sich nur jemand dem das Richterprivileg durch etwas anderes als durch juristischen Sachverstand zugefallen ist. Ich vermute bei den Gerichten genaugenommen Rechtsbeugung durch Faulheit, in dem man die §4->§8-Normenkette einfach ohne auch nur §13 zu lesen auf Jäger übertragen hat. Schnell erledigt, trotzdem falsch. Zum Vergleich: Bei den Sportschützen konnte und kann man die §4-§8 Normenkette anwenden: Gelbe WBK: Zwar wurde (prä 2020) eine unbegrenzte unbefristete Erlaubnis zum Erwerb erteilt wird aber danach Grundsätzlich noch eine Prüfung bei der Erteilung der Besitzerlaubnis vorgenomen und genau hier §4->§8 zur Anwendung gebracht, da diese Prüfung nirgends in §14 expressis verbis ausgeschlossen Grüne WBK: Innerhalb des Kontingents (2 Kurz /3 Lang) werden trotzdem Wettkampfnachweise benötigt, wenn eine kalibergleiche Waffe beantragt wird. Auch hier hier wird §4->§8 angewendet, da nirgends ausgeschlossen und daher eben gezeigt werden muss das die Waffe auch erforderlich(Was dem Jäger "benötigt" ist, ist dem Sportschützen "erforderlich") ist. Ohne Wettkämpfe tuts dir auch nur eine Pistole in 9mm. Auch hier sind die Sportschützen schlechter gestellt. Der Jäger kann jederzeit zwei 9mm haben. Warum? na weil nach §13 Abs 2 das Bedürfnis und das "benötigen" erst bei der 3ten geprüft werden darf. Bei den Jägern wurde, anders als bei den Sportschützen exakt das untersagt, nämlich die Anwendung von §4 Abs 1. Nr 4 und damit die des §8 und obendrein noch die Anwednung der Bedürfnisregels des §13 Abs 1 Satz 1 Nr 1. Der Gesetzgeber hat die Jäger also durch doppelte Aufhebung der Bedürfnisprüfung glasklar und ohne jeden Auslegungszweifel privilegiert hinsichtlich des Erwerbs der Langwaffen a) erfolgt der Erwerb ohnehin erlaubnisfrei b) darf auch bei der Erteilung der Besitzerlaubnis keine Prüfung von Bedürfnis vorgenommen werden. Weder nach §13 noch nach §8. Ist anbei bemerkt witzig, wie hier immer nur bei der Eintragung der Schusswaffe die Gemüter hochkochen. Schomal was von einer Bedürfnisprüfung für bereits im Besitz befindliche Waffen bei Jägern gehört? Nein? Woran das wohl liegt, am Ende noch an der Untersagung der Bedürfnisprüfung nach §13 Abs 2. Ich meine, wenn man die 20te Waffe nicht einträgt wegen Bedürfnis und so, warum lässt man dann die 19. auf der WBK? Wo liegt der Unterschied? Ja, wenn man sich nur die Rosinen rauspickt, die einem gerade passen. Das da noch viel mehr steht als "keine Waffen ins Volk" , braucht dann ja auch nicht weiter interessieren, gell? Wir leben übrigens im Jahr 2021, da gab es in der Zwischenzeit seit 2002 ein paar Änderungen im WaffG. Und gerade in der letzten Änderung kam klar zu Ausdruck, das Jäger privilegiert bleiben sollen bei den Langwaffen, die Begrenzung des Jagscheines wurde nämlich diskutiert, hätte sich die SPD durchgesetzt, dann würde da jetzt stehen: Damit wurde erneut bestätigt, was der GG im Sinn hat wenn er keine Zahl nennt: Unbegrenzt. Und damit nicht irgendwelche Behörden doch noch den §8 aus dem Hut zaubern, verbieten wir es ihnen. Schauen wir doch mal in den 2002er Entwurf: Wenn ein Richter zur Ansicht gelangt kann, das §8 angewendet werden dürfe, wenn die spezielle Reglung es explizit untersagt, dann kann man das definitiv Rechtsbeugung nennen, mindestens aber ist das Urteil Rechsfehlerhaft. Mit einer denkbaren Ausnahme: Wenn der Kläger im Verfahren erkennen lässt, das er die Waffe zu anderen Zwecken als Jagd erwerben wollte: Sammeln, Liebhaberei. Das eigene Bedürfnis zerreden geht nämlich immer.
  24. Ich meine es jetzt nicht böse aber deine Argumentation ist absurd. Normen, Normen: §13 Abs. 2 zwei hebelt gerade audrücklich die von dir zitierte Prüfung der Notwendigkeit §13 Abs 1 Satz 1 (benötigen) aus. Und jetzt soll genau der ausgehebelte §13 Abs 1 Satz 1 Nr 1 den Abs 2 ausstechen? Es gib im übrigen keine Hierachie zwischen den Absätzen ala 1>2 ... und zusätzlich wird noch jegliche andere Bedürfnisprüfung untersagt. Warum steht das dann trotzdem in §13 Abs 1 Satz 1 da? Nun, es gibt ja noch Kurzwaffen und hier muss mann dann schon begründen, warum man eine 3te kurzwaffe habe möchte. z.b eine .22 für die Fallenjagd, wenn man schon ein 7.65 PPK hat. Das VG-Urteil: Obacht mit VG Urteilen: Es wurde halt nicht weitergeklagt und jetzt meint jeder sich auf das Urteil der untersten Instanz in Hintertupflingen berufen zu können. Total commitment oder nix die Devise beim Klagen. Und VG-Urteile haben keinen bindenden Charakter. Überhaupt, aufgrund einer Lex-Specialis Norm(§13 Abs. 2) welche die Anwendung einer anderer Normen(§13 Abs 1 Nr 1 und Abs 4 Nr 4) untersagt, das exakte Gegenteil auszuurteilen, damit kommst du vor dem VGH nicht durch. Und ist ehrlich gesagt gefährlich nahe an der Rechtsbeugung. Hier hat der Richter seine privaten Ansichten zum Recht erhoben. Uncool. Der Wille des Gesetzgebers: Eine Stärkung hat das ganze noch durch die 2020er Waffenrechtsänderung erfahren, wo der GG das gerade das Waffenhorten thematisiert hat, aber im Zuge des Gesetzgebungsprozesses gerade bei den Jägern im (Gegensatz zu den Sportschützen) von einer Deckelung der privilegierten Waffen(Langwaffen) abgesehen hat. Da ist jetzt nicht mehr gut mit dem Willen des Gesetzgebers gegenargumentieren
  25. Meine Güte, sowas hörst du südlich des Weiswurstäquators nicht... Beim Hund geh ich ja mit, aber Vorsicht? Nun, die Räuber sind auch vorsichtig. Abschreckung lautet die Devise. Lol, wie machen das die Amerikaner nur, haben DIE etwa unsere ganzen Ausbilder statt Stände geklaut? Stichwort Marktgesetze... Der kleine aber feine Unterschied: Abwägung zwischen Kosten und nutzen. Du hast dann ein olles Jagdgewehr, das so super dann auch wieder nicht zu verkaufen ist, am besten noch mit persönlich Gravur.... Mit der Kohle von der Bank oder dam Gold des Juweliers lässt sich besser und anonymer wirtschaften.. Und deine Behauptung zur Scharf/Spielzeugpistole ist frei erfunden. früher wurde eher mit scharfer Waffe überfallen, da einfacher zu bekommen und außerdem eher mit scharf bewaffneter Gegenwehr gerechnet werden musste... heute eher mal mit der Softair/Schreckschuss, weil schön ähnlich, überall zu bekommen und außerdem die ganzen Waffennarren, also Leute allein aufgrund mangelnden Wehrdienstes nicht die Bohne Ahnung von Waffen haben, den Unterschied nicht mal mit ner Lupe und 15 min Begutachtungszeit sehen können.. Mit einem Käpselesrevolver der 70er Jahre hätte man dich in der Bank vor allem eines: Ausgelacht. Zuerst sollten wir die Geldtransporte und Verkehrskontrollen abschaffen. Schonmal gesehen? Alle bewaffnet. Risiko zu groß.
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