Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.300
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ASE

  1. Das war aber eine Rückkopplung aus der WaffVwV, die für Verwaltungsgerichte unbeachtlich ist. Zuftreffend ist die Eigendynamik die sich hier entwickelt hat und die jetzt gestoppt wurde.
  2. Und dabei Ignorierst du völlig, das 12/18-für-jede-Waffe frei erfunden war, und niemals Gegenstand irgendeines Gesetzesentwurfes. Ganz im Gegenteil, die Besitzbedürfnisreglung wurde nun anders getroffen, und zwar diametral entgegengesetzt: Weniger Nachweise für den Besitz als für den Erwerb, festzurren auf die Kategorien Kurz oder Langwaffe. ab 10 Jahren reine Mitgliedschaft im Verein und obendrein kein Wettkampfnachweis zum Besitz für Waffen, die über Wettkampfnachweise zur Kontingentsüberschreitung erworben wurden, was vllt manchem noch garnicht klar geworden ist. Das steht alles im krassen Gegensatz zu den von dir zitieren Quellen. Genaugenommen hat der GG hier irgendwelchen wildgewordenen Behörden und Verwaltungsgerichten einen Riegel vorgeschoben und nicht den Sportschützen. Die 10er-Karte war eine last-minute-Idee der SPD. @Schwarzwälder: Mach doch endlich mal. Du stellst hier in verschiedenen threads immer ein theoretisches Konzept in den Raum, z.b. Bedürfnis für (7-8) Flinten. von der praktischen Umsetzbarkeit keine Spur. Beweis das es funktioniert. Meine Prognose: wird es nicht. 2 Pumpe evtl aber bei der dritten wird es dann schon eng. Und selbst wenn der Verband die dritte bescheinigen sollte: die Behörde muss es akzeptieren, die kann den Verbandswisch nämlich jederzeit in Frage stellen. Und spätestens bei der 4. oder 5 wird da eine zornige Email beim Verband eingehen, das Bundesveraltungsamt im cc. Letzteres ist das, was die ich-will-aber-mehr-Fraktion scheinbar nicht umsetzen kann: Der Verband hat nicht die Hoheit über das Bedürfnis zu entscheiden, sondern er erstellt eine Bescheinigung, die das existieren eines solchen Nahelegt. Für die Anerkennung des Bedürfnisses ist allein die Behörde zuständig. Wenn die Behörde den Verdacht bekommt, das die Bescheinigungen des Verbandes inhaltlich nicht haltbar sind, wird das BVA informiert und ggf gleich das Aberkennungsverfahren nach §15 eingeleitet. Und bei inhaltlichen Zweifeln, wird sofort und einstweilen die Anerkennung aller Bescheinigungen des Verbandes gestoppt, nicht nur deiner. Sickert es jetzt langsam durch, warum die Verbände von irgendwelchen Bullshit-8-Pumpguns-Jonglierereien Abstand nehmen werden? Glaubst du das riskiert der Verband, weil du dein Rotpunktvisier nicht runterschrauben willst? Was benötigt wird musst du nachweisen gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit. Blosser Komfortgedanke zieht hier nicht. Stell dir einen vor, der 10 Ordnonanzgewehre auf gelb hat und jetzt einen Repetierer in 308 will. Warum soll es unzumutbar sein, einen Ordonanzer zu verkaufen und eben das Gewünschte dafür zu holen? Das wird hier von manchen völlig ignoriert und es existiert der Irrglaube das die Waffen auf gelb und grün dabei nicht in die Betrachtung ob ein weiters Bedürfnis besteht einbezogen werden. Für den BDS übrigens ein Problem, die Vernunft in vielen Langwaffendisziplinen quasi alles zuzulassen um HA-Bedürfnis ableiten zu können, feuert hier unangenehm zurück. Hast du schon was auf grün, was man einsetzen könnte, brauchst du nichts mehr darüber hinaus. Ich sage vorraus: Behörde und Verwaltungsgerichte werden hier sehr schnell §8 aus dem Hut zaubern und hohe hürden für die Anerkennung eines Bedürfnisses über 10/3/2 festlegen. Warum sollte es im Lichte der Gesetzesänderung, des ausdrücklichen Willen des GG und unter Beachtung der Belange der öffentlichen Sicherheit unzumutbar sein, eine Waffe von Gelb zu veräußern. §8 schwebt hier über allem. Du verwechselst den Umstand das der GG in ab heute §14 Abs. 6 dir 10 Waffen genehmigt und dafür pauschal eine Bescheinigung verlangt und i.d.R. aufgrund der expliziten Bezifferrung der Waffenzahl bis dahin §8 aussen vorlässt(Riegel vor wilde Behörden) damit, das genau die 10 bei der Betrachtung eines darüber hinausgehenden Bedürfnisses ebenfalls berücksichtigt werden. Un die Konstellationen in denen hier §8 ausgehebelt werden kann, sind rar gesät. Einzigstes Mausloch wird sein, wenn du mit allen Waffen auf gelb aktiv Wettkämpfe schiesst und nun eine weiter willst, das könnte durchgehen. Aber warum du dich nicht von einem deiner meinetwegen 3 UHR trennen solltest, um dann Platz für eine Freie Pistole zu haben?
  3. @Fyodor Das geht aus den Beschlussdrucksachen nicht hervor. Es steht lediglich drin das ggf ein Bedürfnis abgeleitet werden könnte. Über das WIE Ableitung wird es noch manches Kopfzerbrechen geben Ich halte den Strohalm den man manchen hier vermeintlich gereicht hat für Augenwischerei in guter Tradition des deutschen WaffG. und die erste Seifenblase die Platzen wird ist der Traum, das an selber entscheiden kann, was auf grün geht. genaugenommen ist sie schon geplatzt: Aus der Beschlussdrucksache Im übrigen bin ich der Ansicht, das einzellader nichts mehr auf der Gelben verloren haben
  4. Du hast es selbst geschrieben, ich habs dir nur noch mal hervorgehoben. Das ist es, worum sich kommende Verwaltungsverfahren oder Wahlweise ich-hasse-meinen-Verband-Postings auf WO drehen werden. Tip am rande: Von der gelben glaubte man auch,sie sei kraft der Buchstaben von §14 Abs 4 unbegrenzt. Ein paar rechtsmittelfähige Ablehnungsbescheide und Verwaltungsklagen später gab es dann einen offiziellen Deckel auf die gelbe. Was glaubts du, war der Zweck des Gesetzgebers, das sie Waffen lieber auf grün eingetragen werden.... Die Richtung ist klar, und was @Proud NRA Member an meinem Post nicht verstanden hat ist, das ein sorgsamer Umgang mit der Möglichkeit mehr zu bekommen evtl. eben diese Möglichkeit noch ein wenig länger erhalten wird. Aber nur zu, auf ins Gefecht, Pyrrhus, wird sicher nicht dazu führen, das §14 .6 mit grundsätzlich zugemacht wird
  5. Bitte den größeren Rahmen bedenken. Der GG hat das "Horten" als Begriff eingeführt, weil er nicht mehr möchte das Sportschützen unbegrenzt kaufen dürfen. Den Schwarzwälder-freestyle ignoriered, mal die ernsthafte Frage nach der Erforderlichkeit. Hier gibt es einige, die meinen: Erforderlichkeit sei gegeben, weil es eine Disiziplin gäbe. Was Erforderlich ist, muss aber gegenüber der öffentlichen Sicherheit begründet werden. Haben wollen, nützlich finden... dafür hat man ja das 10/3/2-Kontingent. Die Zukunft ab morgen lässt sich aber nicht aus der Gegenwart ableiten: - Wo die Erforderlichkeit tatsächlich nachgewiesen werden muss, hat der GG klare Regeln vorgegeben. - Für alles Andere gab es die gelbe, unbegrenzt, hier war die Erforderlichkeit ein virtuelles Konzept und ist über §8 höchst selten zum Einsatz gekommen. Jetzt stehen die Verbände vor dem Problem das zu handhaben, ohne durch ihr Handeln den Vorwurf der Unterstützung des Hortens zu provozieren. Wenn die Überschreitung des 10/3/2 die Regel wird, muss euch klar sein was dann passieren wird: §14 Abs 6 bekommt ein "grundsätzlich" verpasst und fertig. Deswegen macht eine restriktive Auslegung mehr Sinn um sich die Möglichkeit der Überschreitung prinzipiell zu erhalten. Es wäre schön gewesen, wenn hier der GG genau wie beim 3/2-Kontingent klare Regeln vorgegeben. Wettkampfnachweise o.ä. Ich hielte es für ersprießlicher, sich für die Abschaffung der 2/6-Regel einzusetzen, denn diese hat ja eigentlich nun an Notwendigkeit verloren.
  6. Don't feed the troll. Keine Behörde kann das verbieten. Und es gibt ein NWR....... Und Posts ala: Die da sind doof, weil ich das nicht hinkrieg verschwenden wertvollen Speicherplatz. Poste dein Hitpiece gegen Frankonia woanders.
  7. Bisher. Bald nicht mehr. Und nicht vergessen: Es gibt genügend Disziplinen bei denen ein vorhandener SL auch eingesetzt werden kann. Beim BDS sogar recht viele. Was hier übersehen wird: Bis zum 1.9 lagst du mit deiner Einschätzung prinzipiell richtig, das Sportschützen beliebig viele Waffen haben dürfen. Das wurde von den Behörden aber bereits mit §8 in Frage gestellt (s. 142 Waffe auf gelb) und hat uns beschert, das in der Beschlussdrucksache nun das Wort "Horten" zu finden ist. Daran wird man sich aufhängen, es wird eine Diskussion darüber entbrennen was "Horten" ist. 2 Waffen? 10? 100? Wenn die fälle der Überschreitung des Kontingents gelb nicht allesamt wohlbegründet sind, ist klar was als nächstes kommt, dann wird nachgearbeitet und Regeln für die Überschreitung festgelegt. Was auch bedeuten kann, das sie grundsätzlich ausgeschlossen wird.
  8. Politkeraussagen, die bisweilen gar nicht teil des Bundestages sind, oder Teil der Exekutive (Inneminister). Und was GG-Wille ist, wird von einem Gericht nicht an irgendwelchen Aussagen im Fernsehen oder auf irgendeiner Infoveranstaltung des Schützenkreises XY erforscht, sondern aus den Beschlussdrucksachen. Ja und? Der Maßstab ist nicht(aus GG-Sicht) nicht um eine Rennen, wer die meisten Waffen hat, bzw wer die meisten Kaufen darf, sondern um die Abwägung der öffentlichen Interessen gegen deine Privaten. Das ist der Geist des WaffG. Das öffentliche Interesse ist bekannt: gar keine Waffen, so ist die verschrobene Ideologie der Zeit. Dem entgegen hat das GG-Verfahren jetzt ergeben: 10 auf gelb muss das öffentliche Interesse aushalten. Genau so gut könntest du sagen: Jäger seien stark benachteiligt, weil die nur zwei Kurzwaffen bekommen und ohne Fallenjagd keine KK-Pistole. Und stell dir vor, Erben sind noch stärker benachteiligt, die dürfen gar nicht smehr kaufen. Du setzt den falschen Maßstab zur Beurteilung an. Der Nebeneffekt den du im zweiten Satz schreibst ist exakt der Wille des Gesetzgebers (§58), unterm strich versucht er dich nämlich zur Reduktion deines Bestandes bewegen. Das stinkt jetzt manchem 2/6-Hamsterer, dem jetzt erst die Konsequenzen klar werden, das der Erwerb der jüngst erworbenen Stücke evtl doch nicht so clever war. Ich hatte mir das überlegt und entschieden, dementgegen auf 10 bzw auf unter 10 zu reduzieren (Einzellader ade), weil mir dieser Effekt klar war: Hast du über 10 kannst du halt nichts mehr austauschen. Das WaffG lässt dir die Wahl. Aber auch in der Beschussdrucksache des Bundestages. aber das geht am Thema der Diskussion vorbei. Hier steht nur: ggf mit Bedürfnisbescheinigung Die Frage ist, wie man im Lichte der Beschränkung denn nun tatsächlich ein Bedürfnis begründen soll. Und immer daran Denken: In so einem Fall kann die Behörde deinen Verbandswisch mit §8 Aushebeln. Und ggf. Zweifel an der integrität des Bescheinigenden Verbandes säen- Falsch. Die Waffe muss erforderlich sein. Deine Aussage dreht den Sinn des WaffG geradezu um. Dein Wollen ist nicht der Maßstab, sondern inwiefern dein wollen gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit noch zu vertreten ist Und das du glaubst auf 5,6 Pumpen zu Kommen, lieber SChwarzwälder, wie wäre es mal mit etwas weniger THeorie und mehr Praxis. Beweis es, das es stimmt....ich glaubs nicht. Von dir hör ich hier immer nur: Könnte, Müsste, Würde. Mach doch mal. Besorg dir 5,6 Pumpen. Stell das Ergebnis hier ein. innerhalb eines Jahres sollten ja 4 machbar sein. Deliktrelevanzrgumentationen sind unbeachtlich. Das sind Artefakte, die bei einer Gesetzgebung in D nunmal entstehen. Möchtest du wissen, warum die Pumpe nicht kontingentiert ist? Weil es anno 2002 im GG verfahren so aussah, das das Kontingent auf 0 gesenkt wird, weil komplett verboten. (Kanzler Schröder: "Und die Pumpgun wird jetzt verboten!") Das wurde dann entschärft auf Pumpe mit Pistolengriff und dabei hat man vergessen, dann ein Kontingent einzuführen. Kannst das BMI ja auf ihren Fehler hinweisen, die sind bestimmt ganz Ohr... Aber aus solchen Artefakten abzuleiten, das bei einer anderen Erlaubnisart jetzt bestimmte Regeln gelten sollen, ist höflich ausgedrückt, schräg. Geschwarzwäldert eben, reine Hypothesen.
  9. Ich gebe mal den Anwalt der Gegenseite: Wo Kontingentsüberschreitung unter bestimmten Vorraussetzungen ermöglicht werden soll, hat der GG die Grundlagen geschaffen. Ich würde einen Vergleich zu den Jägern ziehen,bei denen 2 Kurzwaffen vorgesehen sind und eine Überschreitung nicht die Regel, sondern die Außnahme mit wohldefiniertem Bedürfnis (Fallenjagd) darstellt. Wo der Gesetzgeber eine Besserstellung der Sportschützen gegenüber den Jägern gewünscht habe, habe er dies in Form von §14 Abs 3 getan, aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Bei der Gelben hingegen zeige die Rechtsgeschichte und die Beschlussdrucksachen der Gesetzesänderung 2020, das von einer einstmals unbegrenzten Erlaubnis eine beschränkte Erlaubnis (10er Karte übrigbleiben) sollte. Der GG hätte explizit keine Überschreitung vorgesehen obwohl er dies an anderer Stelle getan hat. Ein Bedürfnis für mehr als 10 Waffen nach §14 Abs 6 sei also regelmäßig zu verneinen. Ich führe ferner aus, das der Erwerb von Waffen gem. §14 Abs. 6 regelmäßig nicht nach §14 Abs 2 vorgesehen ist. Zum einen sei die Norm eindeutig (Abweichend von §14 Abs 2....wird....) und zweitens würde eine Eintragung dieser Waffen ein Unteraufen des Willens des Gesetzgebers darstellen. Nun begründe aus Sicht eines Verbandsfunktionärs eine 11te Waffe, dabei bedenken, nach §15 muss deine Bescheinigung glaubhaft sein. Ein reines haben wollen oder praktisch finden reicht nicht aus, genauso wie der Jäger auch nicht die 3 und 4 Waffe bekommt auch wenn es vllt praktisch wäre
  10. Zu mal man auch sehen muss, das durch die Reglungen zum Besitz Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen worden ist, mit erfüllbaren Vorraussetzungen. Und das mit der 10 Jahresreglung ein Hauch von prä 2002/2003 weht, bei gleichzeitiger Beibehaltung der neuen Gelben als solches
  11. §58 alte gelbe WBK: Ebenfalls §58 Es wurde nirgends etwas anderes bestimmt, damit gelten alte Gelbe WBKS so weiter, wie sie einmal erteilt worden sind. Nur EL >60 cm und ungedeckelt. Da ist auch nichts dran zu rütteln, denn es gab Rundschreiben von Behörden die erzürnt darüber waren, das jemand auf alte Gelbe einen Repetierer gekauft hatte. Evtl sogar Prozesse deswegen.. ASE, der sich in den Hintern beisst, damals keine gelbe geholt zu haben.
  12. Das Gilt nur für Staaten in denen die Waffen nirgend registriert sind. Bei uns ist das seit 1971 eh egal,
  13. -Entsorgungskosten für unverkäufliches für den Staat übernommen. -oder die Variante mit: Magazine gebührenpflichtig entgegennehmen und dann ins G3-Affine Ausland verklopfen Tripple cash inne däsch DP mit anschließendem Slutshaming
  14. lol aber ich denke nicht, das das fliegen wird. Wenn man jetzt erstmal alles auf Grün parken könnte, um um gelb freizuhalten liefe die Deckelung effektiv ins leere.
  15. WSV 25 BDS 15 Harte Tarife die hier genannt werden 😵
  16. Selber praktiziert oder nur vom Hörensagen? Wird ab dem 1.9 als unterlaufen des Gesetzgeberwillens abgestellt werden. Manche Behörde haben das schon früher so gehandhabt Da steht nicht kann erteilt werden. Bisher kein Thema, die Behörde konnte so mehr Kassieren, aber jetzt wäre das eben genanntes unterlaufen Des GeGeWi
  17. @Waffen Tony Quelle wäre interessant?
  18. Ja, einfach nur auf Grün weil du es so willst ist per Sportschützenbedürfnis leider nicht vorgesehen. Da ist §14 Abs 4. bald 6 vor. Aber Siehe Posting darüber, dann eben gezielt Waffen, die auf Grün gehen aber die Funktionalität einer Gelben einschliessen, man kann Tontaube auch mit dem Selbstlader schiessen
  19. Bei CAS könnte ich es mir am ehesten vorstellen, weil hier die Waffenauswahl recht spezialisiert ist. Dementgegen: wer schon 4 Ordonanzer in seinem 10-erBestand hat könnte die ja auch für andere Langwaffendisziplinen einsetzen, Klar, für standardgewehr 300m nicht prickelnd, aber sind ja zugelassen.... Und es kann gut sein, das man dem Sportschützen nahelegt, einen EL gegen einen Repetierer auszutauschen, wenn in dieser Konstellation die 11. beantragt wird. Die Gegenbewegung ist eben: Bestandsoptimierung: fleissig Wettkämpfe schiessen, damit Kontingentsüberschreitung möglich, so viel wie möglich nach Grün auslagern (lieber SL-Flinte statt Knicker o.ä.) und auf Gelb eben multifunktional. Selbstt für den Sportschützen in olympischen Gewehr-Disziplinen gibt es keinen Grund, sich noch einen EL zu kaufen
  20. der Sinn deines Postings erschließt sich mir nicht ganz. Diskutiert wird doch hier geradeeben, was wohl geschehen wird wenn man auf Gelb bereits 10 hat. Meine Bedenken sind: es wird nicht so einfach, das die Verbände gegen den neuerlich formulierten Willen des Gesetzegebers die Gelb-Waffen jetzt auch noch auf 10 zu begrenzen die Erforderlichkeit einer weiteren Waffe begründen zu müssen. Und hierbei dürfen sich die Verbände nicht als windige Waffenbeschaffer die auch noch jedes Bedürfnis unterschrieben inszenieren, sondern das ihnen eingeräumte Recht begründbar ausüben. Und ein Aspekt der das erschwert sind die Statistiken zum Waffenbesitz: Gesamt ergibt sich, ohne Wettkämpfe etwa 16 Waffen: 10 gelb, 2 Kurz, 3 SL-Lang, 1 Pumpe. Der Durchschnittliche Schütze besitzt mit 2.4 Waffen also gerade mal 15% des gesetzlichen Maximalbestands Nun eine Erforderlichkeit für mit der 17. Waffe Faktor 7 mal mehr als erforderlich zu begründen kann sich schwierig gestalten.
  21. Das Erwerb den dauerhaften Besitz einschliesst bzw kraft Gesetzes nach sich zieht, ergo eine Bestandsgröße von 10 auf Gelb der Wille des Gesetzgebers war wurde auf WO schon lang und breit diskutiert. Das Fass machen wir jetzt nicht wieder auf. Es geht hier darum, wie die Verbände reagieren werden, der bekannte Prozess wird nämlich ohne Bedürfnisbescheinigung früh ergebnislos enden. Und nochmals: Die Verbände müssen sich jetzt überlegen, wie Erforderlichkeit basierend auf welchem Waffenbestand aussieht. Sobald eine vorhandene Waffe in einer Disziplin eingesetzt werden kann, wird es schwierig. Übrigens könte ironischer Weise der DSB hier die Nase vorn haben, weil bei dem Selbstlader strikt und Repetierer häufig ausgeschlossen sind, da könnte sich noch ein EL ausgehen... Dan haben wir zusammen schon 40 die Luftpumpe schiessen müssen. Vor dem Hintergrund war die 10er Reglung, welche die SPD kurz vor Torschluss über den Zaun geworfen hat, komplett sinnlos. Oder aber extrem berechnend, denn wenn die 10er Reglung dann keine Reduktion der Sportwaffen erzeugt haben wird( weil ja eh viel weniger pro Kopf vorhanden..hihi) dann muss man wohl noch mal nachstellen an der Daumenschraube. Wildes durcheinanderwürfeln von Absolut- und Relativzahlen, fertig ist der Stoff für Gesetzesverschärfungen, hach.
  22. Bin gespannt wie das gespielt werden wird. Glaube nicht, das es so einfach werden wird, die Erforderlichkeit zu belegen. Schätze, das hier, auch wenn nirgends im Gesetz vorgeschrieben, die Wettkampfnutzung durch den Schützen eine Rolle spielen könnte, also wenn alle 10 Waffen bei Wettkämpfen benutzt werden, die Argumentation "verkauf halt eine" wegfallen könnte. Auch hier gilt §15 in dem Sinne, das die Verbände den grundsätzlichen Gesetzgeberwillen "10 auf Gelb" nicht mit windigen Bescheinigungen Unterlaufen werden. Und die NWR-Statistik sag ja, das der durchschnittliche Sportschütze 2.4 Waffen besitzt, also verteilt auf Grün und Gelb. Das stützt auch nicht die Argumentation, das man mehr als 10 auf gelb braucht.
  23. Da die Eintragung einer Waffe die Erteilung und Beurkundung der Besitzerlaubnis ist,kann sich die Behörde bequem auf §12 Zurückziehen: Mit anderen Worten: Man Meldet an die Behörde, schriftlich oder elektronisch und legt dann eben später vor. i.d.R ist das dann im NWR alles schon eingetragen und die Besitzerlaubnis bereits erteilt, nur eben die Beurkundung muss nachgeholt werden. Alles kein Drama.
  24. Das wurde extra aufgenommen, glaube 2017, um sich der Realität der Kommunikation anzupassen....
  25. Das Eis für die Behörden ist nicht dünn sondern garnicht vorhanden, da die Formulierung klar ist. Der Referenzpunkt den der Gesetzgeber vorgesehen hat, ist die erste Eintragung einer Schusswaffe. Hätte der Gesetzgeber es anders gewollt, hätte er wie in andere Paragraphen geschehen, den 1.9 als Startpunkt festlegen können. Das hat er aber nicht.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.