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ASE

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  1. Das wurde hier schon zum Erbrechen durchgekaut, das es sich bei dem Urteil um einen Sonderfall handelt. Nochmal Kurztelegram: durch Tatsachen über Jahre (!) die Annahme gerechtfertigt, das das Bedürfnis garnicht besteht. Außerdem eben keine Bescheinigung des Verbandes vorgelegt, hätte der Schlaubi das gemacht, gäbs dieser Urteil nicht. Weil die Behörde es nicht wagt, eine Bescheinigung eines anerkannten Sportverbandes in Frage zu stellen. Funfact am Rande: auch hier gibt es so etwas wie den "subjektiven Tatbestand": Wenn ich der Behörde den Wisch vom Verband auf den Tisch lege mit den Worten "eigentlich mache ich das nur um Waffen zu horten" kann Sie die Eintragung verweigern. Wer der Behörde also vorrechnet, das er garkeine Zeit hat mit der Waffe zu schiessen.... Oh si tacuisses....Der Schlaubi hat der Behörde das juristische Schießpulver geliefert und hätte damit sogar eine Bescheinigung entwertet....lächeln, schweigen, Verbandsbescheinigung heist die Devise. Können wir das jetzt mal sein lassen, jede Diskussion zu dem Thema mit diesem Sonderfall entgleisen lassen zu wollen? Ferner beziehst du dich auf einen Kommentar Erläuterung im Kabinettsentwurf. Das ist zu dünn, die gesetzliche Formulierung hingegen ist eindeutig, bezüglich der einen einzureichenden Bescheinigung des Verbandes. Mit anderen Worten, jemand hat eine Erläuterung im Kabinettsentwurf geschrieben, die sich nicht nur nicht mit dem deckt, was in der Norm steht, sondern im direkten Widerspruch dazu steht. Relevant ist aber nacher die Norm. Kommentare wie du sie meinst, sind juristische Kommentare, häufig von Hochschullehrern(Jura) zu bestehenden Gesetzestexten verfasst werden wenn Auslegungsbedarf besteht.(Klassiker: was ist zumutbarkeit, was besondere Härte) Dr besteht hier ab durch die Verbindung der zukünftigen Normen §10 Abs 1, §14 Abs 1-6 eben gerade nicht. Aber die Lust am Grusel vor der Apokalypse ist halt so groß, dafür würde man sie glatt in kauf nehmen.. @Raiden Erkläre doch mal deine Aussage mit dem "Humbug" Ich gebe dir einen Tip §8 Satz 1 Nr. 1 und §14 WaffG ... da kannst du was über besondere Erlaubnistatbestände und privilegierte Personengruppen lernen bei denen Kraft Gesetzes grundsätzlich das Bedürfnis unterstellt wird. Wäre deine Aussage zutreffend, was sie nicht ist, müsstest du nämlich jetzt schon bei jeder Waffe die du auf Gelb kaufst, nachweisen das du ein Bedürfnis zum Besitz, also das die Waffe erforderlich ist hast. Das wird bei dir, wie bei Jägern für Langwaffen ohne Nachweis unterstellt(vrgl. §13 WaffG..erforderlich...glaubhaft gemacht) Das haben manche Behörden, speziell in Thüringen und NRW so gesehen und haben von den Gerichten dann ein wenig Nachhilfeunterricht bekommen. Der konkrete Nachweis der Erforderlichkeit ist erst bei überschreitung des Kontingents nötig. Das hat der Gesetzgeber an den Wettkampfnachweis gekoppelt.
  2. Einmal Plural und eimal singular, d.h es soll dann eine Bescheinigung gefordert werden, welche bescheinigt, das: Das weist man durch Training mit erlaubnisflichtigen Schusswaffen nach, 12/18 wie gehabt. Würde die Panikmache von wegen "Mit jeder Waffe" zutreffen müsste hier stehen "mit der Waffe". Steht es aber nicht, sondern es wird Pauschal auf den Schießsport verwiesen. Mit welcher Waffe wird hier explizit nicht verlangt. Gleiche Formulierung wie beim Erwerb, auch wenn es manche Hinterbänkler anno 2019 noch immer nicht begriffen haben, das man nicht mit der zu erwerbenden Waff trainiert haben muss.... Der Verband kann nun für jede Waffe auf der Bescheinigung eine Zeile vorsehen wo steht "Waffe Nr N... zugelassen für Disziplin Nr XY" "Erforderlich" bezieht sich auf überschreitung des Kontigents, genau wie im jetzigen WaffenG auch, ergo erforderlichkeit -> Wettkampfnachweise. Waffen für die es kein Kontigent gibt, sind per se erforderlich. Woher also Leute bei Formulierungen, die bereits jetzt im WaffG enthalten sind, die Weisheit hernehmen, jetzt sei Training mit jeder Waffe nachzuweisen entzieht sich meiner Kenntnis. Das muss etwas mit Lust an der Unterwerfung unter das "ultrastrenge" Waffengesetz zu tun haben, speziell unter Reglungen welche in diesem nicht enthalten sind... Im Gegenzug erhält man dafür die Möglichkeit zum Wehklagen und das Gefühl von Privilegiertheit... oder so ähnlich.
  3. Du musst nur genau lesen was da steht.... dan wird dir klar das es genau so ist wie ich sage. Ich drösle es auch gerne nochmal auf, wenn Bedarf besteht.
  4. Solche Dramatisierung hat ihren Ursprung in den einschlägigen Foren, nicht in den Gesetzestexten.
  5. Flickschusterei der intelektuell geschei(terte)n im Bundestag ohne Sicherheitsgewinn für die Öffentlichkeit, undurchdacht, Praktikanteniveau. Ordnungspolitischer Dadaismus. Vermutlich wären die Sprenggläubigen zu Paris & Brüssel harsch gestoppt worden, wenn nur ein deutsches Ordnungsamt ihnen den Bestandsschutz ihres Schranks der Klasse A hätte versagen können, weil sie die Nutzung vor dem dem Stichtag nicht nachweisen konnten. besessen. Ganz gewiss. Schließlich hat man deswegen ja den Zinnober mit den Schränken begonnen. Epoche der Spinner & Depperten. Wie läuft das eigentlich, wenn man mehrere Schränke vor dem Stichtag besessen hat und die Behörde nun behauptet man habe nur eines genutzt? Besitzt jeder Schrank eigentlich eine eindeutige Seriennummer, zwecks Beweiskraft eingesendeter Unterlagen? Also eindeutig im gerichtsfesten Sinne? Wie sieht es denn aus, wenn die Behörde behauptet, man habe den Nachweis garnicht geführt, weil sie die EMails oder Briefe nicht gelesen hat oder den Inhalt der Akte verschlampert hat? Alles schon passiert, manches selber erlebt. Kann jedem nur raten(inklusive mir selbst..), was für die Tresorindustrie zu zun und sich einen nuller/einser zu holen. Mit dem Bestandsschutz bietet sich ein herrliches Kriminalisierungspotential. Ob intendiert oder infolge mangelnder Durchdachtheit des Gesetzes, vulgo Stümperei, spielt da keine Rolle. Kann meiner Behörde keine Böswilligkeit attestieren, aber auch da kann es mal Personalwechsel geben, und wenn sich dann einer profilieren will.. wieviele wohl die Nutzung ihrer Schränke aktiv vor dem 6.7 der Behörde nachgewiesen haben? Prozent/ Promillbereich?
  6. Warum denkst du hat der Gesetzgeber in §14 Abs 4 ( später dann Abs 6, gelbe wbk) eine unbefristete pauschalerlaubnis eingeführt welche durch einmalige Bescheinigung erteilt wird, sowie Kontingentsregeln für die restlichen Waffen, die ohne besonderen Schießsportlichen Nachweis in Anspruch genommen werden können eingefüht. Für den Erwerb innerhalb des Kontingents benötige ich keinen Nachweis, das ich speziell mit der benantragen Waffe geschossen habe, es ist nicht mal erforderlich, mit einer Kontingentswaffe geschossen zu haben. Beispiel: 12/18 mit Einzellader .22, dann 9mm Pistole beantragen. Sage mir du jetzt: Wenn der Gesetzgeber das beim Erwerb so vorgesehen hat, kann man für den Besitz jetzt strengere Regeln ableiten? Das ist nicht möglich und liesse sich nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinen. Sonst hätte er bei a) schon den Erwerb strenger reglementiert und b) wäre eine Pauschalerlaubnis wie die gelbe WBK nicht obendrein noch um zahlreiche Waffentypen erweitert worden Ferner hat der Gesetzgeber speziell bei WBK gelb vorgesehen, das die Waffen lediglich bei einem zugelassenen Verband laut zugelassener SPo gelistet sein müssen. Man muss dem Verban nicht mal selber angehören. (Gastschützenreglung) Versuche das mal mit der Bescheinigung für jede Waffe unter einen Hut zu bringen. Macht keinen Sinn, gell? Wie soll den der DSB eine Besitzbedürfnisbescheinigung für eine Waffe austellen für eine Waffe, die nicht in seiner SPo gelistet ist? Das würde also in unserem Kontext bedeuten: Erwerb:ok. Erlaubnis zum Besitz ( Eintragung innerhalb 2 Wochen):ok Erlaubnis zum Besitz 1 JAhr später widerrufen, weil keine Bedürfnisbescheinigung Spätestens hier sollte man sehen das die Idee mit dem Bedrüfnis für jede Waffe Unfug ist, insbesondere auf Gelb. Abgesehen davon: Es wird so praktiziert....permanent...
  7. Ja dann muss man sich aber daran halten und nicht diesen Einzelfall eines Einfältigen hier als Argument anführen. Nach dem Kabinettsentwurf ist es klar, das Fortbestehen ausgenommen Ersatz und ÜberKontingentswaffen pauschal bescheinigt wird. Bei den letzteren ist es in der tat eine Bescheinigung für jede einzelne Waffe. Betreibe ich keinen entsprechenden Wettkampfsport mehr, benötige ich die "überschüssigen" Waffen nicht mehr.
  8. Das steht eben nicht da. Was da steht ist, das im vorliegenden konkreten Einzelfall, die Einzelprüfung des Bedürfnisses für seine Waffen legitim war, da er durch sein "juristisches gehampel" in den Vorjahren(!) der Behörde direkt mitgeteilt hat, das er eigentlich mit dieser Waffe garnicht schiesst, weil er keine Zeit hat... Er hat ja dem Gericht(!) im Zulassungsantrag nochmal explizit vorgerechnet, das er mehr Waffen hat als er braucht.... Es ist also kein Elefant, sondern eine Maus. Ich sags nochmal, hätte er eine vernünftige Verbandsbescheinigung vorgelegt ohne rumgeeier und Ausreden wäre es nie so weit gekommen.
  9. Sagen wir mal so: das Problem ist, das die Zahl originär am Schießsport interessierte kleiner ist als die Zahl der "Sportschützen" die halt eine Waffe wollen. Da mache ich mir keine Illusionen drüber Liberal wie ich bin Unterschriebe ich Anträge von solchen schon, es gibt schließlich gesetzliche Vorgaben und willkür/Hosenschlitzriecherei sollte nicht Sache des Vorstandes sein. Abgesehen davon fordert das WaffG explizit die Förderung des Breitensports. Allerdings muss ich auch sagen, das die reinen "Haben Woller" diesem Namen auch alle Ehre machen, was das Engagement in Vereinsverwaltung/Arbeitseinsätze anbelangt, für mich ehrlichgesagt dämlich, denn wenn man eine Waffe haben will, warum nicht damit üben und die Vorraussetzungen dafür (Schießstand etc) erhalten. Wenn es die abschreckt, ist es irgendwo nicht ganz so schlimm....
  10. Tony das steht jetzt wirklich oft genug da. Es ist klar definiert was auf der Verbandsbescheinigung stehen muss, und da steht nichts von Training mit eder waffe siehe bitte meinen post weiter oben.
  11. Da will ich dir auch nicht widersprechen, einfach sollen die Gesetze sein, damit sie von den Unkundingen verstanden werden. Ich sehe in §14 ganz anderen Unbill, aber den traue ich mich hier nicht öffentlich zu schreiben...
  12. Macht nix, das ist hier seit Jahren der Umgangston, wer nicht mit der pessimistischen Sichtweise mitgeht, der bekommt dann gleich ad personam Anwürfe.
  13. Offensichtlich hast du das Urteil und die Begründung nicht gelesen, sonst wäre dir klar, warum das Gericht zurecht so entschieden hat und warum das nichts mit einer regulären Wiederholungsprüfung mit Verbandsbescheinigung zu tun hat. Kleine Lesehilfe: der Typ hat sich durch Verhalten und Aussagen um sein Bedürfnis geredet. Hätte er geschwiegen und die Verbandsbescheinigung vorgelegt.... Aber er hat es ja besser gewusst, so wie du..
  14. Und manch eine kann nicht zwischen Verwaltungsvorschrift und "Wille des Gesetztgebers" unterscheiden.... Wie hat man das eigentlich zwischen 2002 und 2012 so gemacht? Schließlich hatten die Gerichte ja nicht deine Verwaltungsvorschrift, die ja obendrein nicht für sie bindend ist... Ich gebe dir einen Tip, falls euer Gnaden sich herablassen: Intentionen des Gesetzgebers werden auch in den Gesetzen zur Änderung Dokumentiert, darauf beziehen sich die Gerichte auch regelmäßig
  15. @Waffen Tony Das mit der Nazikeule und dem NAzikeulenvorwurf lassen wir jetzt gleich wieder, ja? Das ist für mich die unterste schublade. und außerdem eine falsche Äquivalenz zu Verschwörungstheorien Die existieren nämlich tätsächlich. Man vernimmt ständig die Verschärfungen träfen die Sportschützen so hart. Tun sie das wirklich? Hält das einer rationalen Betrachtung der Änderungen für Sportschützen stand? Manches ist aus libertärer Sicht gewiss abzulehnen, aber aus dem Blickwinkel des Partikularinteresse Sportschiessen, was ist seit 2003 wirklich schlimm geworden? (geplantes unterstrichen) Erweiterung der Gelben? Verbandsübergreifende Anerkennung der Disziplinen/Waffen für letztere? Problemlose Bedürnisbescheinigung auch ohne entsprechenden Schießstand? ->Gastchützenreglung Wegfall des Anscheinsunfugs(jaja ich höre euch rufen...§6... schaut euch mal das alte graue SL8 an dann reden wir weiter..) Niederschmetterung gewisser NRWlicher und thüringischer Ambitionen bezüglich gelber WBK? Klarstellung Erwerb "für die Waffe bestimmte Munition" (38/357 z.B) §27 als Munitionserwerbsschein für alle selbst geladenen Kaliber, auch ohne waffr. Erlaubnis? Verbot der Pumpe mit Pistolengriff -> Welche Disziplin war da betroffen? Verbot der Magazine >10 für Langwaffen -> Welche Disziplin betroffen? Verbot der Magazine >20 für Kurzwaffen -> Welche Disziplin betroffen. Verbot von Hartkern und Leuchtspur -> Welche Disziplin betroffen? Die Aufbewahrung könnte man anführen vor 2002 hats der Blechspind getan. Aber auch für die 0/1 sind die Preise sind gefallen, Marktwirtschaft ist halt des Teufels, und jetzt braucht man nur noch einen Schrank für alles. Die 1+3 Regel für den Bedürfnisnachweis (bald 1+10) kann man kritisch sehen, andererseits....wer die 6 Monats aktiven von vor noch 2003 kennt... Und selbst für die gibt es ja noch eine Möglichkeit, die nennt sich Jagdschein. Das man sic jetzt in den ersten zehn Jahren wieder eine Behandlung wie vor 2003 erarbeiten kann, d.h. reiner Mitgliedschaftsausweis genügen soll. das sehe ich nicht negativ. Klar muss man bis dahin dann auch Schiessen gehen standgeld bezahlen und nicht nur die Vereinsfunktionäre für den eigenen Waffenbesitz arbeiten lassen.-- wem das nicht passt...erwähnte ich schon den Jagdschein? Kurzum ich sehe eigentlich aus rein sportschützenhafter Betrachtungsweise keinen Grund für diesen Pessimismus. (aus libertärer schon..nur keine Sorge...) Nun aber zurück zum wiederholten Bedürfnisnachweis: Als aller erstes möchte ich mit der Urban legend aufräumen der Verein dürfe das fortbestehen des Bedürfnis bescheinigen. Grundlage der Wiederholungsprüfung ist §4 Abs 4. WaffG und dort heist es: Das gilt übrigens nicht nur für Sportschützen, auch so eine urban legend. Nun muss die Behörde sich also entsprechend des Erlaubnistatbestandes das Bedürfnis erneut nachweisen lassen. Und das erfolgt bei Sportschützen nach §14 WaffG. Wer bescheinigt das nach dieser Norm? Ein §15er Verband. Punkt. Wenn die Behörde es anders macht, ist es schlicht rechtswidrig. Und jetzt gehen wir nochmal in §14 Abs 2, was bescheinigt der Verband da? Und nun darfst du anhand der §§4 und 14 WaffG gerne darlegen, wie man draus einen Nachweis für jede einzelne Waffe konstruieren will. Das ganze Bohei ist hier durch das sehr spezielle Urteil aus Hessen entstanden. Du zitierst es hier obwohl du selbst sagst es sei garnicht übertragbar. Sinn? Und ich halte es für ein Versagen der Moderation, das man das hier überhaupt so einen Raum mit einem ganzen Thread hat einnehmen lassen. Es ist ein absoluter Spezialfall bei dem das Verhalten und die Aussagen des Klägers über Jahre(!) dazu geführt haben, das die Behörde ein Bedürfnis verneint hat. Zurecht wie ich finde Auf WO als Meinungsmultiplikator wurde "jetzt 12/18 fürjede waffe buhu" draus gemacht. Das ist es was ich mit Verschwörungstheorien meine, das wird dem Laien der mitliest wie ein Fakt verkauft. Beispiele? Fehlanzeige. Rechtsgrundlagen? Fehlanzeige. Wenn der Schlauberger einfach eine Verbandsbescheinigung vorgelegt hätte..... aber ne manche wissen es ja besonders besser, mancher sogar durch das Studium der Meinungen auf WO
  16. Falsches wird nicht richtig durch Wiederholung. Und die Beispiele bleibst du schuldig. woher nimmst du die Behauptung "jede Waffe"? Was bescheinigen Verbände denn heute nach 3 Jahren? hmm? Exakt das gleiche. nämlich "daß das Mitglied in den ersten drei Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze weiterhin betrieben hat" Mit welcher Waffe ist unerheblich. Hast du so eine Bescheinigung überhaupt schon mal gesehen? Deine Behauptung konsequent weitergesponnen bedeutet nämlich, das der Verband dann auch nur noch Waffen bescheinigen könnte, mit denen man zuvor auch geschossen hat. Keine 44 im Verein, tja gibts nichts. Das ist Unfug. auch wenn ich jetzt vermutlich die nächste Verschwörungstheorie für Pessimisten zur Bedürfnisbeschinigung in die Welt gesetzt habe...
  17. Nein, es ist handfest. Wie stellst du dir das Verfahren vor: Sachbearbeiter X behauptet die Bescheinigung von Verband Y sei nichtig und erstellt daraufhin einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid? Das würde an den Grundfesten von §15 und §14 rütteln. Nenne mir einen Fall, wo das erfolgreich funktioniert hat das sowas überhaupt von einem Verwaltungsgericht nur ansatzweise für beachtlich befunden wurde? Es würde nämlich bedeuten, das Verband Y seine gesetzlichen Aufgaben nicht Pflichtgemäß erfüllt hätte. Ich möchte es noch einmal betonen: da verstehen die keinen Spaß
  18. Nein ist es nicht, da die Verbände kraft ihrer Anerkennung nach §15 und ihrer Justiziare ein ganz anderes Gewicht in die Wagschale werfen. So empfiehl man sich als Sachbearbeitet nicht weiter, wenn man an offiziellen Bescheinigungen herumsägen zu können und zu müssen glaubt. Man lehnt dann nämlich nicht die Einträgle in irgendein Schießbuch oder einen Vereinsschmierzettel ab, sondern behauptet, die Bescheinigung eines Verbandes sei falsch. Und da verstehen letztere keinen Spaß..
  19. @Waffen Tony Auf 12/18 habe ich mich nicht bezogen, da herrscht die gleiche (un)klarheit wie vorher. Leider. Aber die "härtestmögliche" Auslegung ist nicht mehr möglich. Die Verbände sollen bescheinigen, das "das Mitglied in den letzten zwölf Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betrieben hat" Das ist eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Die Behörde kann in Zukunft sich entspannt zurücklehnen und die Verbandsbescheinigung abwarten. Damit es zum richterlichen Szenario kommt, müsste sie die Bescheinigung eines Verbandes nach §15 Waffg ablehnen...das wird nicht funktionieren
  20. Nein, und nochmals nein, lies meine Posts oben, es soll in §14 Abs. 3 klar definiert werden, wie bei den was bei Folgeüberprüfungen des Bedürfnisses für den Besitz vom Verband bescheinigt wird. Das mit jeder Waffe ist Hysterie ohne Grundlage.
  21. *: Hier liegt ein Fehler im Entwurf vor, so wie es drinsteht bezieht es sich auf einen Satz, der gestrichen wurde, es muss absatz 3 leuten
  22. Nirgendwo, weil das mit dem Training mit jeder Waffe schon wieder so ein aus Lust an der Dramatisiererei enstandenes Gedankenmus ist... Weigere mich das zu verstehen, anstatt sich exakt die Möglichkeiten die man hat herauszuarbeiten, entgleitet man lieber in Restriktionsfantasien ohne Bezug zur Realität die manchen WaffenFreiheitsgegner vor Neid grüner werden lassen, als er es eh schon ist
  23. Ich finde das ist weit mehr als nur ein Achtungserfolg. Zwar wird es zwischendrin bürokratischer und die 3 Jahres-Regel wurde auf 10 Jahre erweitert, aber danach herrscht Rechtssicherheit und Ruhe. Bisher betrat man nach der erfolgreichen Bedürfniswiederholungsprüfung nämlich terra incognita was die Begrifflichkeiten "Regelmäßig" und "Sportschützeneingenschaft" betraf, was bei manchem zu unangenehmen Erwachen durch den Brief der Behörde mit der Aufforderung das Bedürfnis nachzuweisen führte- Der Verweis auf ältere Schützen vermag ich nicht nachzuvollziehen, wer nun mit 18 die WBK erhält ist mit 28 durch mit dem Krempel.. und wer seither schon 10 Jahre Mitglied ist, hat ausgesorgt. Und auch Fantasien ala Training mit jeder Waffe werden durch die Neufassung §14 Abs 4 der Vergangenheit angehören, da hier klargestellt wird, was eine Bescheinigung zum Besitz einer Waffe zu bescheinigen hat und das sagt dann klar aus: Nix mehr mit Schießbuchkopien, Vereinsbescheinigungen an Behörde, Verband bescheinigt und die Regeln hierfür sind klar: Training mit irgendeiner erleubnispflichigen Waffe, und bei Nr 2. Wettkampfnachweise bei Kontigentsüberschreitung (...."erforderlich ist") Ferner wurde auch der Fehler in der Wechselsystemdefinition bereinigt(Gehäuse in definition eingefügt), also auch weiterhin GSP und AR15 Wechselsysteme Vorderlader sind auch aus dem Registrierungswahnsinnn entwichen... Manch Sachbearbeiter mag darüber 3 Kreuze geschlagen haben. Das mit den Magazinen mag einen ankäsen, und gewiss einen haufen unnötiger Kriminalisierung nach sich ziehen. Ich hab meine 30er auch schon veräußert. Aber genau wie bei der Reform 2003 die eigentlich gar keine so wilde Verschärfung war wie immer behauptet wurde (siehe neue gelbe WBK, Anscheinsparagraph) sollte man auch hier die positiven Effekte herausarbeiten. Als Vereinsvorstand sehe ich eine längere Pflichtzeit mit einem weinenden aber auch einem lachenden Auge und die 10 Jahresregel dürfte dem Mitgliederbestand nicht abträglich sein. Für rechtssicherheit sorgt sie allemal und die Bescheinigung stelle ich gerne aus Natürlich ändert das nichts daran, das auch wenn dieser Entwurf bereits vor Paris in Kraft gewesen wäre, nichts aber auch garnichts verhindert worden wäre. Wenn man sich als Regierung weigert die Grenzen und vielmehr noch jene zu kontrollieren die da hereinströmen, bringen die Nordkoreanischtesn Waffengesetzesmachwerke nichts, schon garnicht gegen die Anhänger einer Todesreligion mit Ziel der Fremd- und Selbstentleibung...
  24. ASE

    Der Graf lässt bitten

    Seid 10 Jahren die Toten mit denen man nicht das geringste zu tun hat für die eigene Publicity melken wollen, in so pietätloser Weise, das selbst die Angehörigen der Opfer es für nötig befunden haben sich von ihm zu distanzieren. Ich möchte nicht behaupten der Dschornalist sei charakterlos, nein, ganz im Gegenteil er hat mehr als genug davon. Nur was für einen..
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