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ASE

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  1. ASE

    Schwarzpulver Lagerung

    Die Argumentation der Lagermengen stellt auch weniger auf die Zündfähigkeit ab, sondern auf das was passiert, falls es zur Zündung kommt. Gab mal ein sehr schönes Video der BAM dazu, wenn ich mich recht entsinne 5kg Schwarzpulver und 5kg Nitropulver. Das Nitro brennt gemütlich mit schöner Stichflamme ab, während es beim SP bereits durch Selbstverdämmung zu einer Explosion mit Schockwelle kommt. Deswegen ist loses SP eben 1.1, d.h. Massenexplosionsfähig. Durch das Abfüllen in die Tubes wird eine Kompartimentierung vorgenommen. Im Ernstfall geht man hier basierend auf Zulassungstest davon aus, das erstmal nur ein Tube durchzündet, im Verlauf eines Brandes die Explosionswirkung eben auf kleine Massen und zeitlich verteilt wird. Deswegen ist die Herunterstufung auf 1.3 bzw eigentlich sogar auf 1.4 möglich. Auf der gleichen Basis ist auch Munition als 1.4 eingestuft, falls eine Patrone explodiert, bleibt sie entweder die einzige oder die Explosion bleibt auf die Verpackungeinheit beschränkt. Viele Feuerwerksartikel fallen genau in diese Kategorien, z.b. sind Kugel und Zylinderbomben häufig in 1.3 wiederzufinden. In D fehlt noch die rechtliche Grundlage (2. SprengV) dafür, das die Tubes dann in Zukunft sogar nur 1.4 werden(Pulver Müller ist da aktiv), wie man auf manchem Karton der Safety Tubes bereits sehen kann, es fehlt nur die entpsrechende Zeile in der Tabelle nach SprengV. Da ist dann das NC-Pulver der limitierende Faktor bei der Zusammenlagerung(10kg....) Ergibt sich dabei dann auch die Möglichkeit: Safety-Minitubes einzuführen, d.h. das die Laderörchen dann als 1.4 gelten und wie Munitions gelagert werden können. Müssen dafür halt getestet werden, sonst gibts keine Einstufung. Strenggenommen 1.4 auch nur in unbewohnten Nebenräumen, deswegen sollte sollte man die Gleichstellung mit Munition erreichen, d.h. Aufnahme in § 1b Abs 3 Nr 1 SprengG. Persönlich lagere ich mein SP in Schrotpatronen, erst in gewöhnlichen, jetzt in den Messinghülsen mit. 10g pro Hülse, verdämt mit Korken und in die Schchtel verpackt. Für Kurzwaffe völlig ok, bei Dienstgewehr nervts bestimmt. Wichtig ist: Mit scharfen Zünder, sonst ist es ja keine Patrone.......🙄 Für den Fragesteller also: in Patronenmunition: keine Anrechnung in Laderöhrchen Anrechnung auf Gesamtmenge. Andererseits gehen ja 1SP+3Kg NC in einem Raum, wenn in einzelnen Behältnissen(-> keine Zusammenlagerung nach SprengLR 410) verschlossen
  2. Albern ist deine Ansicht, lieber @Waffen Tony Nach deiner Ansicht besitzt jemand also zwei CZ75 und zu einer ein Wechselsystem. Nun verkauft er die Grundwaffe, hat aber immer noch eine CZ75, welcher es zugeordnet werden kann. Deine Ansicht: Da WS muss jetzt auch weg, weil der Grundwaffe zugeordnet, für immer und ewig.🤣 Der Betroffene kann zwar jederzeit beliebig viele WS zur anderen CZ75 erwerben, aber dieses eine Nimmermehr. Und, deiner Logik folgend auch kein anderer, den es ist ja nun der Grundwaffe zugeordnet.... Bedeutet übrigens auch, das man ein WS nicht mehr einzeln Verkaufen könnte. Bullshit, siehste selber. Und das Problem scheint nicht das Antworten, sondern das lesen&vestehen zu sein. Wird ein WS, genau wie ein Austausch oder Wechsellauf denn nun im NWR der Grundwaffe zugeordnet? Ja? Hmm, dann muss es wohl wie du schreibst "umsortiert" werden. Wenn es nicht zugeordnet wird, dann ist es eben eine eigenständige Besitzerlaubnis für ein Waffenteil welche aufgrund bestimmter Vorraussetzungen erteilt wurde. Und diese muss eben erst widerrufen werden und erlischt eben nicht kraft Verkaufs der Grundwaffe, die es ja nicht gibt, weil nicht zugeordnet...🙄 Verwaltungsakte sind in D auch dann gültig, wenn sie rechtswidrig sind, z.b. aufgrund fehlender Vorraussetzungen hierfür. Theoretisch kann dir die Behörde auch einfach so ein WS auf die leere WBK eines 10Jährigen eintragen, wenn Sie lust drauf haben. Rechtswidrig mithin, dennoch gültig. So ist das halt mit dem Verwechseln der "Voraussetzungen für eine Erlaubnis" und der Erlaubnis selbst... Das Vorhandensein einer WBK und Grundwaffe ist die Vorraussetzung für den Erwerb und in der Folge wohl auch für die Erteilung der Besitzerlaubnis. Solange die nicht widerrufen wird, so what. Was du glaube ich nicht verstanden hast, ist, das niemand hier ernsthaft die erhoffte Antwort des Fragestellers in Frage gestellt hat: Nämlich das es keine Probleme gibt, eine Grundwaffe und ein WS gleichzeitig zu kaufen. erwerben Warum das auch formaljuristisch völlig ok geht, überlasse ich dir zur Übung der Gesetzesauslegung als erfrischende Abwechslung zum Autoritätenargument...
  3. Das sehe ich nicht so. Sofern eine andere Waffe eingetragen ist, zu welcher das WS passt, gibt es keinen Grund und auch gar keine Rechtsgrundlage, die Besitzerlaubnis zu widerufen. Es muss eben nur die Zuordnung geändert werden ( unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten)
  4. Ja das sollte eine halbwegs brauchbare Verwaltungssoftware schon hergeben, den Sachbearbeiter darauf hinzuweisen, zumal das WS ja nicht auf der selben WBK stehen muss wie die Grundwaffe, da würde das schnell übesehen werden. Nur droht eben kein Illegalität kraft Verkauf der Grundwaffe, wie hier angenommen wurde.
  5. Sehe ich nicht so. Die Behörde erteilt dir mit der Eintragung des WS die Erlaubnis dieses dauerhaft zu Besitzen, die Berechtigung erlischt nicht automatisch. Sie muss widerrufen werden. Anders ist es bei den Einstecksystemen, denn hier wurde ja Erwerb und Besitz an eine eingetragene Schusswaffe gekoppelt. Verkaufst du deine einzige 12er flinte, müsse auch die Einsteckläufe dafür weg. Ausser du hast Sie eintragen lassen.
  6. Bei mir auch nicht als WS für nr oder so sonder nur als WS. Die Erlaubnis zum Besitz erlischt nicht automatisch, sie ist ja ein eigentsändiger Verwaltungsakt. Aber die Behörde kann auf Grundlage von §45 Abs 2 die Besitzerlaubnis für das WS widerrufen. Wenn aber eine wieder eine passende Grundwaffe vorhanden ist, ist ja §45 Abs 2 aussen vor, da da keine " nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen."
  7. So ist es. Dennoch ist es eines modernen Landes unwürdig, wenn die Gesetze nicht klar und für jeden leicht verständlich formuliert werden. Frei nach Hans Kasper "Man kann Gesetze aufstellen wie Wegweiser oder wie Galgen"
  8. Klassisches Paradox im WaffG und Hirnriss im Sinne der Rechtssicherheit. Ex lege steht da nämlich nicht wirklich etwas von eingetragener Grundwaffe ("für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind"). Das der GG diese Vorraussetzung für Erlaubnisfreiheit sehrwohl kennt steht ja nun wenige Zeilen explizit weiter in der gleichen Anlage zum WaffG. Warum sollte er also anders als Bewusst darauf verzichtet haben, dies für WS auch explizit vorzuschreiben. Auch an anderen Stellen wird die reine Inhaberschaft einer WBK gleich welcher Art und unabhängig von irgendwelchen eingetragenen Waffen als Vorraussetzung für Ausnahme von Erlaubnispflichten behandelt, vergleiche §12 WaffG. Aber: Das Paradox entsteht, weil implizit auf eine Grundwaffe Bezug genommen wird mit der Formulierung: "gleichen oder geringeren Kalibers; Das ist nur zu erfüllen wenn es eine Grundwaffe, nach Anlage 1 also ein Waffenmodel zum WS gibt, auf das man eben diesen Bezug nehmen kann. Und das juristisch naheliegenste ist es, dass diese auf der WBK des erlaubnisfreien Erwerbers des WS eingetragen ist. In der Praxis müssten nun mindestens 2 Leute ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit dauerhaft in den Ring werfen, um die Sache eine gerichtlichen Klärung zuzuführen. Ich würds nicht riskieren, die implizite Bezugnahme ist da zu stark.
  9. ASE

    Erlaubnis §27

    Nein müssen sie nicht, sofern sie den unterschied zwischen "Lagerung" und "Aufbewahrung" verstanden haben.
  10. Eben nicht. Hatten wir hier im Forum nicht gerade die Diskussion, ob man einem Unberechtigten eine Waffe geben dürfe zum Transport zu einem Berechtigten? Was lange, also so seit 2003 natürlich passe ist(Straftat!) Das sind genau die Fragen, wenn man keine Sachkundeprüfung nach aktuellem Recht abgelegt hat und sich den Rest vom Hörensagen zusammengesammelt hat. Es ist eben nicht nur der Umgang, der stellt im Sachkundelehrgang gar keinen so großen anteil dar, da das generell schon vorher geübt worden sein soll, bevor man zu Lehrgang und Prüfung antanzt. Es ist, siehe AWaffV ein gerüttet Maß gesetzlicher Regeln(WaffG, AWaffV, BeschußG) zu kennen, die im Polizeialltag aber auch gar keine Rolle spielen. Und deswegen sollen leute, die privat Waffen haben wollen, eben einen enstprechenden Lehrgang erfolgreich absolvieren, bevor sie als Sachkundig gelten.
  11. Ich weis ja nicht, wie deine Sachkunde so ausgesehen hat... Aber da gibt es so etwas wie Richtlinien zur Ausbildung, Mindestlehreinheiten, und Prüfungskataloge.... Und ich gehe jede Wette ein, das wenn ich 20 von deinen Polizeisuperbubis auswähle und ein meine Prüfung setze, das die Korrektur der Prüfungen super schnell geht.... was auch keine schande ist, was interessiert den streifenbeamten die Reglungen zum kontingent der selbstladelangwaffen? Un in punkto einheitliche Regeln: Die Sportschützenverbände haben wenigstens welche, die sind nämlich teil der Anerkennung nach §15, ach und bevor ichs vergesse, wer hat beim Fragenkatalog von wem Abgschrieben, DSB veim BVA oder andersrum? Tip: Beamte sind nicht die fleissigsten... in diesem Falle aber einfach ökonomisch, weil was die Verbände geliefert haben, ja gut war.
  12. Oh die ewige WaffVwV...... Und Unfug ist es auch noch was dasteht: In der AwaffV wird aber gefordert: Gerade die für Sportschützen oder Jäger einschlägigen Rechtsvorschriften sind eben gerade nicht der Teil der Ausbildung. Wozu auch? Warum soll ein Streifenbeamte etwas über die vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen, die nach Bundesjagdgesetz zugelassen Waffen, die sichere Aufbewahrung derselben, oder die erfordernisse für Bedürfnisnachweise wissen? Das in Bayern hier was bescheinigt ist ja schön, nur gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Sind die einschlägigen Stellen die das Bescheinigen nach §7 Abs 1 WaffG i.v.B. mit §2 Abs 1 AwaffV überhaupt dazu berechtigt? M.e. nicht, denn entweder muss nach §2 AwaffV die zuständige Behörde den Prüfungsausschuss bilden, womit irgendwelche Polizeidienststellen raus sind. oder wir haben einen anderweitigen Nachweis der Sachkunde gem. §3 AWaffV und da ist von Polizeiausbildung nirgends die Rede. Aber an Bananenrepublikzustände gewöhnt man sich ja...
  13. So ist es. Zurück zu Das einzige was Polizisten erhalten konnten, war eine Ersatzbescheinigung nach §55 Abs 2 ausgestellt., wenn Sie Waffen zum Selbstschutz in der nicht-Dienstzeit haben wollten/mussten. Mit privaten Sportwaffen hat das aber nichts zu tun. Und ja, im WaffG von 1976 war manches möglich. Heut aber eben nicht mehr.
  14. Das ändert nichts daran, das die Polizei nicht dem WaffG unterliegt, der Polizist als Privatperson schon Dem vernehmen nach gilt auch in Bayern die AwaffV.... Furchtbar, wie kann man nur was anderes als eine und nur eine EL-Büchse kaufen....
  15. Das dürften noch personelle Ausläufer des alten Rechts bei den Behörden sein..... Nach §§ 1-3 AWaffV gibt es dafür keine Rechtsgrundlage mehr.
  16. Es gib keinen Grund Polizeibeamten als sachkundig anzuerkennen. Was lernen die denn in der Ausbildung konkret über -Rechtsvorschriften(Voraussetzungen für den Erwerb, Erwerb, Besitz, Überlassen, Aufbewahrung, sonstige Pflichten des Waffenbesitzers) des WaffG, speziell betreffend Sportschützen&Jäger -Waffentechnik abseits ihrer Dienstwaffen? -Munitionskunde abseites 9mm -Ballistik -Verhalten auf zivilen Schießständen Die Polizei ist nach §55 vom WaffG komplett ausgenommen, so what.
  17. Ausgegorenen Blödsinn. Gib doch mal die Strafnorm nach §52 oder die Ordnungswidrigkeit nach §53 anstatt hier einen auf argumentum ad verecundiam zu machen, weil vom Fach und so. Was soll den auffliegen? Solange du alle Angaben korrekt machst und die Behörde einträgt, da hat Sie durch konkludentes Handeln eben von ihrem Ermessenspielraum gebrauch gemacht. Du imaginierst dir hier einen Straftatbestand "Abweichen vom Bedürfnis" Das gibt es in deiner Fantasie aber nicht im WaffG. Das Bedürfnis ist die Vorraussetzung für eine Erlaubnis, nicht teil der Erlaubnis selbst, die wird durch die Urkunde bekundet. Und dein Transportargument verfängt auch nicht. Schlicht nicht verstanden, was der Wille des GG bei der Formulierung "vom Bedürfnis umfasste Zweck oder im Zusammenhang damit" wollte. Da wird sich kein Richter drauf einlassen. Wenn ein Schusswaffe von der Behörde eingetragen wird, dokumentiert sie ja gerade damit, das sei dein Bedürfnis anerkennt. Da du dich grundsätzlich im §14 mit deinen Erlaubnissen bewegt hast, ist die reguläre Annahme das die der Umgang mit der Waffe im Rahmen deines Bedürfnisses genehmigt wurde.
  18. Tja, weil die Behörden da kein Lust drauf haben, was nichts daran ändert, das sie es nach dem Buchstaben des Gesetzes eine gültige Erlaubnis erstellen und du, wenn du von deiner Bedürfnisbescheinigung abweichend kaufst, weder Ordnungswidirg noch strafbar handelst. Überzeuge dich in den Und wenn die Waffe eingetragen wird, ist sie eingetragen Punkt. Rechtsgültig. Da hat kein Kontrolleur etwas daran herumzumäkeln. Um zu @Pi9mm thema zurückzukehren: Natürlich darfst du Wechselläufe die aus Kurzwaffe eine Langwaffe machen erwerben. Und eintragen lassen. Und benutzen. Der Klassiker sind hier die GSP-Gewehrläufe und die haben noch nie Probleme gemacht. Außer vllt in der WO-Blase.
  19. ja ja, weil man garnicht "erschleichen" kann, wie ich nachfolgend darlegen werde Wir lesen nochmal dein Beispiel Der gedankliche Fehler liegt darin, das man auf ein Bedürfnis gar nichts erwerben kann. Diese "auf Bedürfnis" kaufen ist eine häufige Figur in Sportschützenkreisen und schlicht falsch. Man erwirbt aufgrund einer Erlaubnis Diese Erlaubnis muss auf der Erlaubnisurkunde aber exakt bestimmt sein. Hier gibt es kein "ja die Behörde hat aber bestimmt gemeint aber nicht hingeschrieben etc" Um bei deinem Beispiel zu bleiben: Exakt nach vorliegendem Bedürfnis müsste die Behörde aufgrund einer DSB-Bescheinigung einen Voreintrag eintragen der Lautet: "Revolver, 4-6 Zoll, .357 Magnum" Wenn sie das aber nicht macht, dann erteilt sie unmissverständlich die Erlaubnis, einen Revolver nach deinem Gusto, z.B. 2 oder 3 Zoll zu kaufen, weil sie vom Inhalt der Bedürfnisbescheinigung nach eigenem Ermessen abgewichen ist. An keinem Punkt hat du in ordnungswidriger oder gar strafbarer Weise gehandelt, du hast exakt den Buchstaben der Erlaubnis befolgt und dir nichts erschlichen. Natürlich kann es allerdings dazu kommen, dass du den Revolver nicht behalten darfst: a) Fällt der Behörde dies bei der Erteilung der Besitzerlaubnis auf, das der Revolver nach der Bedürfnisbescheinigung nicht umfasst ist, dann kann sie diese mit Hinweis auf fehlende Glaubhaftmachung des Bedürfnisses abschlägig bescheiden und dich auffordern, den Revolver binnen Frist einem Berechtigten zu überlassen oder vernichten zu lassen. b) Fällt es später auf, so kann sie die Erlaubnis für den Revolver zurücknehmen (nicht widerrufen!) Ferner könnte die Behörde unter Amtliche Eintragungen eine inhaltliche Beschränkung vornehmen ala, "es dürfen nur Waffen erworben werden, die nicht vom sportlichen schießen ausgeschlossen sind" . Dann wäre es mit dem 2 Zoll asche, denn der Erwerb würde gegen eine Inhaltliche Beschränkung verstoßen, was den Widerruf zur Folge haben kann.
  20. Noch schlimmere machen ihren eigene Republik und bekommen das meiste sowieso ohne "Bedürfnis" oder eben mit dem Bedürfnis Selbstschutz... aber mit dem Angriff Steiners kommt das in Ordnung. Das darf der Waffenkontrolleur nicht kontrollieren, nur die Aufbewahrug. Und auch der Polizeibeamte nicht unterwegs nicht. Merke: Eine Eintragung in eine WBK besitzt rechtskraft, selbst wenn sie rechtswidrig ist.
  21. Sehe ich nicht so. Theoretisches: Das mit dem Erwerb ist wieder die typische Falle des wörtlichen Lesens. Dann gibts auf gelbe auch keine Munition mehr,und Eintragung nur gegen Bedrüfnisbescheinigung für jede Waffe was dann aber abgelehtn wird, weils in §14 Abs 6 nur eine Rechtsgrundlage für den Erwerb von Waffen gibt. Und Waffen auf grün gibts auch nicht mehr, denn §14 Abs. 3 spricht nur von einer Bescheinung des Verbandes für den Erwerb einer Waffe, wie das mit dem Besitz dann gehen soll, tja gibt wohl keine Rechtsgrundlage mehr dafür....Der Gesetzgeber hat den Erwerb von WS erlaubnisfrei gestellt und in der Folge auch den auch den Besitz. Es besteht nämlich entgegen landläufiger Meinung keine Erlaubnispflicht für den Besitz von WS, lediglich Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g. Der letzte Satz ist diskutabel. Im Lichte der verschiedenen Erlaubnisarten (WBKs) hätter der GG hier eine Präzisierung vornehmen müssen, an anderen Stellen auch(z.B. sichere Aufbewahrung durch WBK-Inhaber) was denn nun genau erworben& besessen werden darf. Das hat er aber nicht getan. Kann man im vergleich bei den Erben noch darauf abstellen, das keine weiteren Waffenteile erworben werden dürfen bzw der Besitz dann icht genehmigt werden muss, da es um die reine Besitzstandswahrung geht wird man vor dem BGH damit durchkommen. Aber bei Sportschützen, bei denen die Nutzung ein nicht durch die reine Lauflänge begrenzt wird (nicht jedes AR hat Anschein und Disziplinen gibt es zuhauf bei allen Verbänden) wird es da schon schwieriger. Keinesfalls wird man damit durchkommen als Behörde, das es keine Disziplin im Verband gibt, welche der Sportschütze angehört, das bekommt man aus der Zeile in nAalage 2 einfach nicht heraus. Historisches Rechtsgeschichte der WS-Reglung lässt da auch keinen Zweifel dran. Die Formulierung des erlaubnisfreien Erwerbs, der den erlaubnisfreien Besitz nach sich zieht, wurde lediglich um die o.g. Eintragungspflicht erweitert um den schwunghaften Handel mit Pistolen-WS zu unterbinden, die sich, da ja nicht registriert, dann auf 4mmM20 Griffstücken wiedergefunden haben, so ganz ohne WBK und so. Wille des Gesetzgebers war lediglich, hier einen Riegel vorzuschieben, nicht den Besitz durch WBK-Inhaber zu unterbinden. Hätte er es anders gewollt, wäre es kaum dabei geblieben, eine Erlaubnispflicht für den Erwerb wegfallen zu lassen und stattdessen eine für den Besitz einzuführen. Praktisches Hast du schon jemals ein Bedürfnisbescheinigung für ein WS vorlegen müssen? Das wäre nach deiner Auslegung nämlich zwingend notwendig für die Erteilung einer Besitzerlaubnis, es sei denn.... na das die Formulierung der Anlage 2 wie so oft nicht wörtlich zu sondern Eingedenk des Faktums zu verstehen ist, das Erwerb den Besitz ipso factum erzeugt. Schießen geht bei genanntem Beispiel nicht, falls Anschein des WS vorliegt. Falls nicht kein Problem, Metaebene Wir beobachten hier das was passiert, wenn der GG eine logische Lücke lässt bzw logische Widersprüche im Gesetz erzeugt, die füllt dann jeder mit seiner Interpretation, mich eingeschlossen...
  22. Nur meistens ohne Rechtsgrundlage.
  23. Ja? Ist er auch. Nur mancher Händler macht da ohne Rechtsgrundlage trara. Hier die Rechsgrundlage Bedürfnis benötigst du nur für die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe.
  24. Muss er nicht. Es ist ein Wechselsystem und damit von allem Bedürfnisfirlefanz befreit.
  25. Es gab durch aus Strömungen die das so haben wollten und hineniinterpretieren wollten, mangels Präzisierung im Gesetz. Da wurde jetzt ein Riegel vorgeschoben und das ist gut so.
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