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Schießen mit Altbesitz Magazinen noch erlaubt?
ASE antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Stimmt, habe es geändert. Bezog mich dabei auch noch, quasi als Kontrast zu früher und zum Sportschützen heute, auf die vergangene Altregelung, wo Jäger blockierte Magazine haben mussten Fazit bleibt: Altbesitzer und BKA-begnadete dürfen ihre 150er Trommeln nutzen, nur der Sportschütze muss eben auf 10 verstöpseln, wenn er es in einen SL steckt -
Schießen mit Altbesitz Magazinen noch erlaubt?
ASE antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Ja, auf dem Schießstand z.B. darf und durfte er das. -
Schießen mit Altbesitz Magazinen noch erlaubt?
ASE antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Ja durch das einsetzen des Magazins wird eine Katagorie A. Verboten ist sie deswegen aber nicht. Wer mit dem Magazin Umgang haben darf (gemeldeter Altbesitz, BKA Ausnahmegenehmigung) darf es auch verwenden. Juristisches hierzu, zunächst die Definitionen: Bei den Verbotenen Waffen in Anlage 2 wird genannt: Verboten ist eine Langwaffe mit mehr als 10 Schuss nur dann wenn, sie a) Selbstlader ist, b) das Magazin fest eingebaut ist. Eine Langwaffe mit eingesetztem Wechselmagazin mit mehr als 10 Schuss ist nicht verboten in Deutschland. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Wir setzen voraus, das entweder Altbesitz oder BKA-Ausnahmegenehmigung vorliegt. Dann ist 1.2.4.4 unbedeutend für Umgang mit den Magazinen. Es ergibt sich also folgendes Bild, wenn man eine Zentralfeuer-Langwaffe mit einem >10 Wechselmagazin austattet: Kategorie A: JA Verboten: NEIN Die Beispiele: Jäger: Kein Problem, aber auf der Jagd nur 3 Patronen im Magazin, wenn im Selbstlader. Blockierung nicht mehr erforderlich. Im Repetierer egal. Sportschützen: Für die sportliche Verwendung ist §6 Abs 1 Nr 3 zu beachten: Das Magazin darf keine Kapazität über 10 Patronen haben, es muss also eine Blockiereinrichtung eingeführt sein, wenn im Selbstlader. Im Repetierer egal. Sammler: Wurst. Der häufiger Denkfehler: Es wird häufig Kat-A mit Verboten verwechselt, aber so weit sind wir noch nicht Also Obacht beim Naseweis sein. -
Ja das ist ja der Punkt. Wenn nur der Spaß-Mit-Pumpe oder nur Haben-wollen-Faktor entscheidend für die Überlegungen auf Pumpe auf Gelb ausschlaggebend sind, kann das Ergebnis ggf unbefriedigend sein. Deswegen ist das halt fragwürdig, selbst wenn man einen Disziplin festnageln kann die Slug-Lauf-Pumpen erlaubt. Natürlich geht hier dann auch Wechsellauf auf glatt, womit man dann bei dem wäre, was man eigentlich gerne von vorneherein haben wollte, aber da macht dann die Verwaltungsgebührenersparnisdiskussion keinen Sinn mehr.
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Man findet hier im netz durchaus Widersprüchliche angaben zu Schrot kleiner Konrgröße, mancher behauptet macht nix mancher sag macht was. Häufig halt nur Hörensagen, da sind Experimente auf Pappscheibe besser. O.g. link untersucht auch Buckshot, vllt sind hier die Verhältnisse anders, weil die wenigen Kugeln definitiv im Lauf alle auf Kreisbahnen gehen. Nach verlassen des Laufs haben die Kugeln dann auch Geschwindigkeit >0 in zur Flugachse senkrechter Richtung, d.h. streuung.
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@Fyodor Ja,zutreffend. Und dennoch wird es für die meisten eher eine Enttäuschung werden, wenn sie dann wie üblich günstigen Schrot auf Fallplatten damit schiessen wollen. Wenn der ähnlich aufgeht und den "Donut-Shape" macht wie der Buckshot in folgendem beispiel, schiesst man einen Ring, statt einer Garbe. https://www.theboxotruth.com/the-box-o-truth-43-buckshot-in-a-rifled-shotgun-barrel/
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SL-Flinte geht ohne Probleme, das ist ja gerade das dubbelige.
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Die Frage stellt sich bei Gelb nicht minder. Der Punkt sind doch weniger die paar Spezialisten, welche gezielt eine Slug-Flinte wollen, hier wäre ja obendrein auch was mit Wechsellauf zu machen, sondern diejenigen die gerne einfach eine Pumpe Just for Fun hätten und das vermeintliche Schlupfloch Gelb entdeckt haben. Die Frage bekommt man auch grundsätzlich in jedem Sachkundelehrgang gestellt. Und ich kann sie ja verstehen, Pumpe ist schon was nettes mit Spaßgarantie, richtige GK-Feeling für kleines Geld und es gibt Preisklassen für alle Geschmäcker und sie fressen halt grundsätzlich alles, anders als HAs. Mit dem Richtigen verband ist das ja kein Problem, beim DSB halt bis auf B-Liste (McPom) nix zu machen. Deswegen mein Aussage über den Voreintrag, wer eine Pumpe will, kann sie doch holen, das Geld mehr für den Voreintrag ist eh bald durchrepetiert..
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Denke da immer an thermische Einwirkung... Sowieso firlefanz. beim AR zumindest....flachfeile...und so...
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Wenn WIG-geschweisst gewiss. Wenn geklebt hm...
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Was ist es eigentlich an einem Voreintrag auf grün, das für manchen eine scheinbar unüberwindbare Hürde darstellt. Das ist es doch, was die Pumpe auf Gelb Diskussion befeuert. Jetzt mit Deckel auf gelb doch eh sinnvoller auf grün zu packen was draufgeht.
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Wo ist da das Problem, Die 40 cm-Reglung AwaffV ist beschlossene Sache und man muss eben nur mit dem Schießen warten, bis die Verkündung erfolgt ist.
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Es ist bedeutend, bitte mit den Normen arbeiten. Der Fragesteller hat das Recht, seine Waffen am Zweitwohnsitz außerhalb der örtlichen Zuständigkeit seiner Waffenbehörde aufzubewahren. Eine Einschränkung seitens der Waffenbehörde würde eine unzulässige und durch das Gesetz nicht eingeräumte Einschränkung der Art 11 bedeuten. Zum vergleich lesen wir in §36 Abs.3 ( Kontrolle der Aufbewahrung): Man kann also Grundrechte kraft Gesetzes einschränken, aber das eingeschränkte Grundrecht muss konkret benannt sein. Wie un die Behörde nun die Kontrolle organisiert, bleibt ihr überlassen.
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Der Fragesteller war sich unsicher, ob und wie. Haupwohnsitz belassen, wenn gewünscht zweiten Waffenschrank organisieren und da auch Waffen einlagern. Ggf einfach der Heimatbehörde melden das auch dort Waffen aufbewahrt werden, Bild vom Schrank etc. Bei einer kontrolle, welche ja häufig dann doch angemeldet ist, kann man ja ggf die Pendler-Waffen wieder mitnehmen. Kommt ja nicht oft vor. Oder eben nicht melden, so lange richtig aufbewahrt, kein Thema.
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Das Waffengesetz kann deine Freizügigkeit nicht einschränken. Natürlich kannst du Waffen sowohl an deinem Erst als auch an deinem Zweitwohnsitz aufbewahren, lediglich die Aufbewahrungsvorschriften sind zu beachten, insbesondere ist hierbei zu beachten, ob dauerhaft bewohnt, was aber auch bei Wochenendpendlern ins Einfamilienhaus als Regelannahme gilt. Irgendwelche "ja aber da können wir kontrollieren und deshalb geht das nicht"-Schnörkeleien sind unbeachtlich. Das kommt davon, wenn man ein Bundesgesetz von Kommunalbehörden vollziehen lässt.
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Art 11 Grundgesetz
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Dadurch wird er aus Sicht der Ausnahmen von den Erlaubnissen (§12) eben gleichgestellt. Dadurch ist er aber nicht eine Erlaubnis nach dem Waffenrecht.
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Ne, ein gültiger Jagschein stellt einen von der Erlaubnispflicht frei. An der Ladentheke merkt man keinen Unterschied, also bis jetzt. Das war natürlich ein riesenschnitzer.
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Das ist zutreffend, aber mehr als eine "Bedürfnisbescheinigung": Der gültige Jagdschein ist also ein in §13 versteckte Ausnahme von den Erlaubnispflichten. Daher kann es gar keine ID geben. Natürlich hat man beim ID-Geraffel darüber nicht nachgedacht.
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ASE antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Vllt einfach den Import dieser Schönheit forcieren. Nimmt übrigens auch Magazine wenn kein Gurt eingelegt ist, ein echtes Multitalent -
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ASE antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Insgeheim hätte ich ja vor dem 1.9. auf eine flächendeckende Verteilaktion gehofft, so mit Magazin-Geocaching mit 1 Mio kleiner Points of Interest auf Google-Maps, frei Bordsteinkante ans BKA und die Länderpolizeien serviert, wo in deutschen Wäldern jetzt dringend sicherzustellende verbotene Gegenstände einzeln versteckt sind. So wegen des Vollzugsaufwandes und so. -
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ASE antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Nun, ja Irgendeiner muss ja was machen, sonst kann man auf irgendwelche Enwicklungen warten, bis man schwarz wird. Nur mal so als Denkanstoß. Und wenn nun einer es auf sich nimmt, die Sache mal durchzuexerzieren, anstatt die pragmatische Lösung zu wählen und die Dinger, wenn nicht eh zuvo verkauft, zu schrotten oder abzugeben, sollten man ihn dafür nicht schmähen sondern interessiert die Ergebnisse abwarten. -
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ASE antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Verstehe das gebashe nicht und das man alles in die ideologische Pressform drücken muss. 1. @Schwarzwälder hat sich die Arbeit gemacht und etwas sinnvolles beigetragen. Manche Leute haben keine Zeit/Lust für eine 12 Monatige Trauer/Trotzphase, wollen das einfach baldmöglichst erledigt haben, nicht am 31.8.2021 der Behörde hektisch anrufen was sie jetzt machen sollen und freuen sich über eine Vorlage. 2. Er liegt, nota bene, vollkommen richtig, was irgendwelche Lobbyarbeit anbelangt: Der Zug ist abgefahren und welche Grundlage die in Anbetracht von §6 AwaffV haben sollte (...Ausschluss von >10 Mags in LW) ist mir eh nebulös. 3. Die Groteske um die Aufbewahrung von künftig verbotenen Magazinen ist manchem hier schon früher aufgefallen. Das wäre sauber nur mit Definition der Mags >10/20 gleichgestelltes Teil(vllt auch ohne, weil ohnehin als Verbotene Waffe in der Anlage definiert) und pauschaler BKA-§40er für alle Altmagazine möglich gewesen: Verbotene Waffe mit BKA-AG -> Waffenschrank. Stattdessen: wenn ein Verbot nicht wirksam wird, wird ein Verbot nicht wirksam. Damit gilt Anlage 1.2.4.3-1.2.4.5 nicht für den Betroffenen, er besitzt damit keinen verbotenen Gegenstand und damit auch nicht §36 Waffg / § 13 AwaffV. Da haben die hochbezahlten Leute im IM verbotenerweise durch 0 geteilt und sich inihrer eigenen Logik verheddert. ASE, der am 31.8 einen Verschlussträger, einen Full-auto-Upper und ein 20er der Gerichtsbarkeit der Flex überantwortet hat und seine 30er vorlange Zeit gegen 10er getauscht hat, weil die langen Dinger eh nur was für Kanonenfutter-Fußtruppen sind. -
Das BMi arbeitet einen Gesetzesentwurf aus. Im ersten Referentenentwurf war nichts zu finden. nachzulesen hier: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/waffraendg-refe-3-aus-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=5 In den folgenden tauchte dann auf einmal die freundliche Bedürfnisreglung für den Besitz auf. WOHER also, lieber @Schwarzwälder, beziehst du dein Geheimwissen, das angeblich das verschärft werden sollte? Die Realität der Gesetzesentwürfe sieht nämlich ganz anders aus. Man hat sich um diese Frage zunächst garnicht gekümmert um dann ein im Hotspot-Hessen aufflammendes Buschfeuerchen mit einem großen Eimer Gesetzestext zu löschen. Hier wird versucht einem das Bezwingen eines Dämons, den außer den vermeintlichen Bezwinger niemand gesehen hat und sehen konnte, als große Heldentat zu verkaufen. Vllt. deswegen, weil man sich bei allen anderen Punkten über den Tisch hat ziehen lassen(wesentliche Teile, Magazine, Altbesitz der letzteren, 10er Regel auf Gelb)...
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Lieber Schwarzwälder, Du versuchst dir hier mit einem logischen Fehlschluss einen Sieg nach punkten zu basteln, für die unbegründete Panik, die du u.A. hier, auf Grundlage eines Urteils, das deine Argumentation nicht mal zu 100% stützt, verbreitet hast. Läuft aber nicht. Die überwiegende Praxis war nämlich anders. 1. Die Infoseite des BMI ersetzt keinen Gesetzestext. Wir haben es also nicht amtlich, sonder blablub-maäßg. 2. Richtig lesen, kritisches Nachdenken und verstehen ist das Motto, dann versteht man auch, was das BMI da geschrieben hat: Wie groß war der Teil? Wieviele Behörden haben das gefordert? Wieviele Urteile gibt es denn hierzu, wie viele davon höchstrichterlich? 3. Wo steht also, das BMI habe darauf abgestellt? Es sagt lediglich, das Tendenzen zu beobachten waren, das so zu interpretieren. Das BMI ist hier auch garnicht zuständig für die Verwaltungspraxis sind die unteren und oberen Waffenbehörden und Länder-Innenministerien zuständig. Die Zahl derer Fälle war aber klein und noch kleiner im Lichte der tatsächlichen Argumentation vor Gericht(Entwertung der Bedürfnisbescheinigung durch Argumentation vor Gericht) noch winziger. Und diese Tendenzen wurden vom GG jetzt so schnell kraft Gesetzesänderung totgetrampelt, wie sie aufgekommen waren. Wen willst du hier hinter die Schwarzwald-Tanne führen, bald 20 Jahre wurde das so praktiziert und erst neulich gab es eine Handvoll Hanswürste, die meinten 12/18 pro Waffe. Die Meisten davon garnicht betroffen und auch garnicht zuständig, sondern nur gerne mit sich-aufregen-und-andere-belehren beschäftigt. 4. Die Gesetzesentwürfe gaben das zu keinem Zeitpunkt her. 5.Und die Gesetze gaben noch nicht mal überhaubt 12/18 her, das hatte sich auf Verbandsseite mangels konkreter Aussagen des GG so eingebürgert und war über Bande im WaffVwV(2012!!) gelandet, die *Gebetsmühle* keinen rechtlich bindenden Charakter hat. 6. Wie akkurat übrigens diese Seiten des BMIs sind kannst du daraus ersehen, daß Das ist irreführend, falsch. In Wahrheit steht im Gesetz: Wer eine Gelbe holt und erst 2 Jahre später eine Waffe eintragen lässt, für den Läuft die 10er-Frist erst ab dann. -------------------------------------------------------------------------------------------- Das einzige, was das BMI gerade versucht, ist die krachende Niederlage der paar 12/18-Fetischisten in den eigenen Reihen in einen Sieg der Bürgerentlastung umzudeuten. Eine Entlastung, die ohne das Hochjazzen der paar verwirrten 12/18-Für-Jede-Waffen-Heinies komplett gegenstandslos gewesen wäre. Ich applaudiere dem GG, endlich mal, also so fast 20 Jahre zu spät, konkretes ins WAffG geschrieben zu haben. DA ist jetzt endlich ruhe und die paar Wichtigtuer in der Verwaltung können jetzt endlich wieder dem Job nachgehen, für den sie bezahlt werden, nämlich Erlaubnisse ausstellen.