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ASE

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  1. 1.) Was ich dir mit den US-DE und dem Zaunpfahl 16.75" sagen wollte ist, das die Amis extra Läufe für §6 AWaffV herstellen, das Längenmaß kennt man da nämlich nicht wirklich,und ist der Grund warum das jetzt ab 1.9 auf 16" geändert wurde damit sich die deutsche Schrulligkeit mal internationalen Standards anpasst.... wenn du denen sagst Laser die Nummer/T-ID drauf... bitte machen die die lasern dir auch dein Importeurszeichen ab Werk. 2.) welcher von den älteren BüMa macht den einen auf AR15, wen wir hier schon über Importteile Reden. 3.) Welcher ältere BÜMA, oder überhaupt Büma, Importiert die Teile selber.. das läuft i.d.R. über einen der Großhändler, und da wird dann halt spätestens dort eine T-ID vergeben. 4.) Wer mit der sauberen Verwaltung von 5 T-IDS unter einer W-ID unterstützt durch das NWR und zugehörige Software anno 2020 überfordert ist, ist es vermutlich bereits mit dem Führen eines Waffenbuches.
  2. Good Old schlagbuchstabe
  3. Die Ammis fertigen jetzt schon Läufe mit US-DE Aufschrift in 16.75 zoll....
  4. Darauf kann der Markt reagieren, es werden eben keine Läufe Verschlüsse etc ohne NWR-ID mehr an den Büchsenmacher ausgeliefert, womit das zerlegen denn entfällt. sondern bei Import bereits mit einer Teilenummer versehen. Abgesehen davon: Habt ein Herz für Bümas
  5. Das wird nur von vorrübergehnder Dauer sein. Sobald der Umgang mit NWR erlernt und der "workflow" hier mal etabliert ist, läuft das auch schnell. Bei Änderung der bestehenden Arbeitsprozesse gibt es immer und überall ein Bohei, das mit der Furcht vor rückläufigen Umsätzen begründet wird, aber nacher gehts dann doch... Der Verkauf von Wechselsystemen dürfte nach der Eintragungspflicht auch nicht nicht ab sondern zugenommen haben (Siegeszug des AR15 und zunahme entsprechender Webshops). Habenwill ist stärker als Bürokratie
  6. Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer, das bei den Teilverbände des DSB das mangels Disziplinen das nicht bescheinigen. Ach echt? Und ich hab die unterschriebenen Anträge meiner Mitglieder immer nach Wiesbaden geschickt... Und nochmal Fokus auf das eigentliche Thema: Natürlich kann man bei entsprechender Vielfalt der Disziplinen 3 Komplettwaffen .223 bekommen. Wie aber soll der Extra-Lower begründet werden, wen es überhaupt rechtlich möglich ist, was ich nicht glaube?
  7. Sofern die passende Verbandsmitgliedschaft da ist. Bei DSB ist es i.d.r Asche, da wurde einem meiner Schützen das zweite .223 abgelehnt, bzw Wettkampfnachweise nachgefordert, obwohl es im Teilverband dafür unterschiedliche Disziplinen(Visierung) gibt. Keine Wettkampfnachweise, keine kalibergleiche Waffe. Man kann das aus §14 Abs 2 u. 3 durchaus so rauslesen, wenn man restriktiv liest, wie das machenr Verband tut -> Erforderlich ohne Wettkampfnachweis = 1 Waffe. Aber aus der Prämisse "So wenig Waffen wie möglich" kann man hier dann keinen Honig saugen, wenn man erklären soll, das man problemlos 3 HA in z.B. .223, 308, und 9mm ohne Wettkampfnachweise bekommt, 2x 223 aber nicht, weil z.b. keine weitere Disziplin und damit keine Erforderlichkeit vorhanden ist. Vor dem Hintergrund ist das eine Ungleichbehandlung, die keinen Sicherheitsgewinn bringt, schon alleine deswegen, weil man einem solchen Schützen natürlich mit der Kalibervielfalt und einem neuem Antrag tröstet....
  8. Beim DSB wirst du weinen...
  9. Ja, versteh mich nicht falsch, ich bin dafür das man Grundkontingent wörtlich nimmt und du innerhalb dessen entscheiden darfst was du haben willst. Wenn du dich entscheidest, im Grundkontigent z.b. 2x 9 mm zu haben, damit du eine Ersatzwaffe hast oder einfach nur weil du es Kraft deiner Suppenterrine so willst, so what. Ist doch eh Irrsin, die 2te 9mm ohne Wettkampfnachweise zu verweigern, aber die 45er dann zu genehmigen. Sicherheitsgewinn exakt 0.0. Es macht aber nicht jeder Verband/ Teilverband so. I.d.R. wird man schon beim zweiten .223 AR Wettkammpfnachweise fordern. Das wäre z.B. eine Sache, für die man durchaus streiten solle.
  10. Hast du das einmal ausprobiert? Es geht nämlich nicht, du irrst dich. Viele überlesen in §14 Abs. 2 Nr 2 ein ganz kleines Wörtchen: erforderlich Es geht nur, solange der Verband nach §14 begründen kann, das die Waffe erforderlich ist. Das ist nämlich die Pflicht der Verbände diese Prüfung durchzugühre., die Behörden akzeptieren das dann. Wenn man diesen gesetzlich geregelte Übertragung der Prüfaufgabe durch "Bescheinigungen aller art für jedes Schwurbelbedürfnis unterminiert, kann es damit in der nächsten runde Schluss sein. Und nich vergessen, die Behörde kann jederzeit §8 gegen die Verbandsbescheinigung einsetzen... Sie sind eben keine Kontingentsüberschreiter, rauszufinden warum, überlass ich dir.
  11. Wo siehst du da Verhandlungspielraum? Gesetz und Verordnung sind durch. Und du scheinst nicht einsehen zu wollen, das die Verbände gar nicht können. Wenn die Anfangen hier für jeden 7 Lower zu unterschreiben, weil alles Bedürfnis ist, was dem Schwatwälder gerade so einfällt warum er etwas brauchen können würde Dann wird es Probleme mit der Anerkennung der Bescheinigungen(und zwar aller) geben, weil Inhalt der Bescheinigung nicht korrekt und das ist dann eine Katastrophe für den Verband. Frei nach Gerhard Polt - Leasinghändler: Doch, kann es. Der lehnt sich entspannt zurück und denkt: wie gut, das ich das Grundkontingent eingeführt habe. 3 Halbautos oder weniger, ergo kalibergleiche Waffe im Grundkontingent nicht erforderlich, nur bei Wettkämpfen.
  12. Marktwirtschaftliche Überlegungen. Soo veil umsatz generieren die paar Ar15 schützen dann auch wieder nicht, zumal.. nicht im innland
  13. Lieber Schwarzwälder, Bedürfnisbegründungen die du mit der Schubkarre anlieferst müssen nicht widerlegt werden, sondern du musst gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen, warum der Erwerb&Besitz nötig ist. bei §14ern machen das die Verbände für dich. Und die werden sich enstprechend §15 hüten, ihre Anerkennung mit schwachsinnsbegründeten Bedrüfnisbescheinigungen in Frage zu stellen. Darüber Hinaus kannst du natürlich nach §8 direkt gegenüber der Behörde argumentieren. Ich denke nur, das die Zeit verschwendet ist. Die Intention des Gesetzgebers ist klar. Und manch einer wird das Lehrgeld zahlen, der sich jetzt noch schnell ("Nur noch kurze Zeit, Zugreifen") mit Lowern und -uppern eingedeckt hat,was der Ablehnungsbescheid und Entsorgung der dann kostet. Und selbst wenn Enteignungsklagen erfolgreich wären, dann wirst du eben mit ein paar Kröten entschädigt und weg ist dein Lower. Das spielt nämlich bei den Fantastilliarden die gerade ausgeben werden bevor man sie eingenommen hat, auch kein Rolle mehr.
  14. Weil das gesetzlich nicht mehr vorgesehen ist, aufgrund der geforderten Rückverfolgbarkeit(Kennzeichnungspflichten), es muss eine konkrete Bezeichnung der Munition auf dem Lower angebracht sein. Die Software richtet sich nach dem Gesetz nicht andersrum, also nur weil man es ggf softwaresetig kann, ist es deswegen nicht richtg. Das nachmarkieren ist ja technisch nicht das Problem, aber ich gehe davon aus das Multi nicht eingetragen wird, sondern von der Behörde die Kennzeichnung verlangt wird.
  15. Das wird falls es wider meiner Erwartung stattfinden sollte noch doof genug für diejenigen, die "Cal: Multi" draufstehen haben...
  16. Und du versuchst die juristische Definition von verbaut mit der Alltagsdefinition zu vermischen um deinen Punkt zu machen, willst nicht einsehen, das ein Lower vor dem 1.9 i.S.d.G. garnicht als führendes wesentliches Teil verbaut gewesen sein kann. Und das einfordern eines BGH-Urteils zu einer Norm die noch gar nicht in Kraft ist, ist ein Taschenspielertrick. Du kannst ja der erste sein der ein solches Urteil erwirkt.
  17. Stell dir folgende Situation vor: Du besitzt 2x KK-SL und 1x GK-SL alle vom Typ AR15. Du hat zudem 2 GK WS und noch 2 Weitere KK-WS. Nun hast du ab dem 1.9 automatisch 3 Lower, die als führendes Teil registriert sind. Durch die Definition, das bei Montage eines WS auf einen Lower, der führendes Teil einer Waffe ist keine Herstellung vorliegt, darfst du jeden dieser Lower mit jedem WS kombinieren. Du kannst jetzt jederzeit 3 GK-AR15 im Schrank oder auf dem Stand haben, oder 3 KK, oder Mischungen hieraus. 2x3 also nicht im Sinne von 6 gleichzeitig, ab in dem Sinne, das du rechtssicher deine Upper und Lower kombinieren darfst.
  18. ersetzt ersetzt ersetzt Du kannst vor dem 1.9. gar kein führendes wesentliches Teil eingebaut/ersetzt haben, weil es kein führendes wesentliches Teil gab. Du versuchst hier eine Norm rückwirkend anzuwenden. Für den Altbestand gilt: das führende Teil, das am 1.9. um 0:00 Uhr in deiner Waffe eingebaut ist, gilt jetzt als verbaut.
  19. Du verwechselst "stellvertretend" mit "gleichbedeutend/wertig". Ein Lower stellt für sich genommen keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe dar und kann auch nicht als solche eingetragen, noch auf der Grundlage einer Bedürfnisbescheinigung für eine Waffe im Sinne von §14 bescheinigt und eingetragen werden. Genau so wenig könntest du nur ein Wechselsystem, nur einen Lauf oder Verschlussträger etc auf dieser Grundlage erwerben. Nein. Problem nicht gelöst. Du darfst ein Wechselsystem nur auf einem Lower betreiben, der zum Zeitpunkt des Einbau nach Anlage 2 Nr. 8 als führendes wesentliches Teil einer Waffe registriert ist. Selbst wenn du irgendwie einen einzelnen Lower auf deine WBK geschmuggelt bekommst, ist dieser definitionsgemäß nicht in einer Schußwaffe verbaut gewesen, hierzu muss er mit anderen wesentlichen teilen, welche eine bestimmungsgemäß verwendbare Schusswaffe ergeben unter einer Ordnungsnummer registriert gewesen sein. Es ist ja gerade der Punkt, gegen den sich mancher so beharrlich wehrt: Selbst ein irgendwie eingetragener Lower, selbst dann wenn er wie manche glauben als zweiter Lower zu einer Waffe eingetragen würde darf nicht zu einer vollständigen Waffe kombiniert werden, wenn er nicht bereits als führendes Teil registriert ist. Nochmal: NUR ALS FÜHRENDE WESENTLICHE TEILE REGISTRIERTE LOWER DÜRFEN MIT EINEM WS KOMBINIERT WERDEN. Und führendes Teil gibt es nur jeweils nur eines, das ist ja gerade der Clou bei einem führenden Teil... Das ist der Kern des Willens des Gesetzgebers, die wundersame Halbautomatenproliferation und speziell bei den Sportschützen das Unterlaufen(oder sollte man sagen Überlaufen...) des Grundkontingents nach §14 zu unterbinden. Es sollte ein Riegel vorgeschoben werden, das man im Grunde beliebig viele AR15 besitzen kann, mit nur einem Voreintrag. Nachdem der Schuß, da auf exekutivem Wege zu unterbinden höchstrichterlich nach hinten losging (BGH: Lower an WS klicken ist keine Herstellung) und mancher diesen Phyrrussieg damit zelebrierte bei der Waffenkontrolle alle WS mit einem extra-Lower montiert zu präsentieren wurden nun genau die Lücken abgearbeitet und geschlossen. Aus der Traum. In eurer Anfechtungsklage gegen die Versagung der Besitzerlaubnis oder gegen das Nutzungsvebot nach Anlage 2 Nr 8 könnt ihr euch auf genau das gefasst machen. Die Gegenseite wird in aller Breite auswalzen, wie das den Willen des Gesetzgebers unterlaufen würde. Was wollt ihr da dagegensetzen? Und dabei solltet ihr noch Bedenken, das der Gesetzgeber so nett war, das Kontingent dahingehend aufzuweichen, die Kombination mit waffenfremden WS nicht auszuschliessen. Auf euern KK-Lower darf das GK-WS montier werden und andersrum so kann man innerhalb des Grundkontingents 2x3 kalibergleiche Waffen haben und nun auch ganz offiziell ohne Bedenken gleichzeitig nutzen (z.B. für nicht Halbautomatenbesitzer auf Wettkämpfen oder zum gemeinsamen Training/Freizeitschiessen)
  20. Dann wäre es schön, wenn die nebulösen anderen dafür mal offen einen Gesetzestext und Entwurf zur Erforschung des Gestzgeberwillens herausgeben/kommentieren würden. Also aus dem Bundesgesetzblatt und nicht aus dem VDB-Newsletter. Bis dahin steht nämlich schon ein wenig der Verdacht der willentlichen Fehlinterpretation im Raum, solange man die Lowers und Uppers noch wie warme Semmeln verklopfen kann. Das böse erwachen der Käufer kommt dann. mit der Versagung der Erlaubnis. Oder halt mit dem Hinweis, das der einbau nicht erlaubt ist.
  21. @Waffen Tony Du sprichst einen wichtigen Punkt an, aber deine Argumentation baut darauf, dass es mehrere führende Teile geben kann. Ich glaube nicht, das diese Sichtweise vor Gericht bestand haben wird, es ist dem Gedanken eines führenden Teiles semantisch und logisch zu wieder und in der Beschlussfassung wird die Intention des Gesetzgeber klar wie nie deutlich ausformuliert: zusammen mit der Definition: Ist es hiermit klar, das es keine Zwei Lower/Griffstücke mehr zu einer Waffe geben kann. Sobald ein Lower da ist, ist er das(singular!) führende Teil, von dem es nur eines geben kann, das hat der Gesetzgeber über die Aussagen zur Stellvertreterteil einer Waffe unmißverständlich gemacht. Wäre die Intention anders, würde stehen: "Führendes wesentliches Teil ist ein Gehäuse....ein Gehäuseunterteil" Das wäre durchaus denkbar gewesen, aber der Gesetzgeber hat es nicht gemacht. So sehr ich es wünschte, aber da beisst die Maus keinen faden mehr ab. Austausch ja, aber der muss gemeldet werden. Neuherstellung einer Waffe.
  22. @Waffen Tony Ja das Stichwort ist Früher. Da gab es kein führendes teil sondern nur erlaubnispflichige Teile, von denen manche von der Erlaubnispflicht freigestellt waren, wenn man eine Grundwaffe besaß Es gab also kein Problem, gegenüber der Behörde ein weiteres Griffstück zu bescheinigen. Jetzt geht das nicht mehr. Du darfst mich gerne mit Fundstelle in der Lesefassung des neune Waffengesetzes überzeugen aber bisher habe ich dort nur "Führendes Teil" und "Austausch" desselben gefunden. Die Logik hier ist klar und der Wille des Gesetzgebers ebenfalls. Und bei Verbaut bin ich nicht überzeugt. Verbaut im Sinne des WaffG ab 1.9. ist: Als führendes Teil im NWR registriert. Alles andere wird vor Gericht mit der Intention des Gesetzgebers vom Tisch gewischt werden.
  23. 1. Nicht alles was du für mögliche Bedürfnisse hälst, sind auch welche. Das Waffengesetz geht bei §14ern erst mal nur nach Bedürfnis für komplette Waffen aus. Alles Andere wurde mit der erlaubnisfreiheit nach der Anlage zum WaffG erschlagen (Wechselsysteme, Wechseltrommeln, Einsteckläufe und Systeme) Und die Verbände gehen von gar nichts aus, als vom Waffengesetz: 2. Es kann sich gar kein Bedürfnis ableiten: 2.1 es gibt ab 1.9 nur noch ein führendes Teil. Es ist ein Austausch eines führenden Teiles vorgesehen, das darf der Büxer auch ohne Voreintrag muss aber ans NWR melden, nicht aber das hinzufügen eines weiteren. Daher kann auch kein Bedürfnis für ein weiteres Griffstück mehr augestellt werden, wie es die Verbände bei Kurzwaffen hin und wieder gemacht haben. Sieh es endlich ein es gibt ab 1.9. ein Griffstück pro Waffe. Punkt. Aus der Traum. 2.2 Da 2.1 gilt, kann aufgrund von Anlage 2 Nr 8 auch kein Bedürfnis abgeleitet werden. Was willst du mit einem einzelen Lower, den du nirgendwo einbauen, also auch nicht sportlich nutzen darfst? Für welche Disziplin sollte der erforderlich sein? Hier kann der Verband garnichts bescheinigen, ohne Zweifel an der Inhaltlichen Richtigkeit seiner Bescheinigung zu sähen. 2. Die WaffVwV ist hier völlig unbeachtlich. Bitte Merken: es ist eine Handreichung für Behörden ohne jeglichen juristisch bindenden Charakter.
  24. Und noch was zur "kreativen" Bedürfnisbeschaffung. Die Rechtsstellung der Verbände ist nun mal nicht mit "Waffen für alle" umschrieben, sonder: Entsprechend §14 muss eine Verbandsbescheinigung glaubhaft machen, das eine bestimmte Waffe oder in diesem Falle ein Waffenteil erforderlich ist. Du hast einen Lower. Gut. Warum meinst du noch 2-10 haben zu müssen? Bitte auf Sportordnungsbasis argumentieren und abei bitte auch Angeben warum es nicht die gesetzlich vorgesehene komplette Zweitwaffe für den Wettkampfsport sein kann. Persönliche Mätzchen wie "Dienstags brauch ich nen Flintenabzug, am Sonntag muss es der Druckpunktabzug sein, am Freitag kann ich nicht mit dem Festschaft, das muss aber Samstags sein" sind. kein. Bedürfnisgrund. Punkt. Denn es gibt es da noch §15: Bitte mal in Ruhe durchlesen, was da so steht und überlegen, warum die Verbände wohl kaum deine in teilen slapstickhaften Bedürfnisgründe und schon gar nicht eine "Armbrustbedürfnis" ausstellen werden. Das läuft hier nicht nach dem Prinzip "die Behörde muss alles fressen was der Verband ausspuckt", sondern "Was der Verband bietet muss realistisch und unanfechtbar sein" ps. Es waren ja gerade die Verbände, die gegen die Erlaubnispflicht für Armbrüste gekämpft haben. Und nun sollen sie dafür Bedürfnisbescheinigungen ausstellen...get real...
  25. 1. Es kann kein Bedürfnis für einen Armbrust Upper nachgewiesen werden, weil Armbrüste erlaubnisfreie Waffen sind. So etwas wie eine erlaubnispflichtige Armbrust existiert nicht. Damit gibt es auch kein geschwurbeltes Bedürfnis für einen Armbrustlower. Und den, Gebetsmühle keep on rolling, dürftes du auch nicht in der AR15 einbauen. Enteignung: Der Begriff von der Enteignung wurde vom BDS in den Ring geworfen. Er hätte gut daran getan, sich vorher juristischen Rat zu den Begrifflichkeiten einzuholen. Es ist keine Enteignung. Enteignung ist es, wenn der Staat dir ein Stückchen deines Grundstückes wegnimmt, also dein Eigentumsrecht im Grundbuch löscht und eine Autobahn drauf baut. Dann muss er dich auch entschädigen. Wenn der Staat dir vorschreibt, Leute über dein Gundstück laufen zu lassen, dann schränkt er deinen Besitz ein, ohne dich entschädigen zu müssen, weil er dir kein Eigentum weggenommen hat. So einfach ist es. Und genau das passiert bei den Lowern jetzt. Dein Besitzrecht wird eingeschränkt, in Abwägung der öffentlichen Sicherheit vs dein privates Freiheitsinteresse. Das du deine Moneten für die Lower nicht wiedersehen wirst, weil ihn dir keiner Abkaufen wird tja, das ist Eigentumsrecht und nicht Besitzrecht. Es gibt nämlich keinen Unterschied, welche der Vorraussetzungen nach §4 wegfällt: Dir wird die Besitzerlaubnis entzogen und man fordert dich auf, jemand berechtigtem den Besitz einzuräumen. Das kann der unentgeltlich tun, dann ist dir kein ökonomischer Schaden entstanden. Ansonsten: dein Pech, Staat/Allgemeinheit gegen dich. DU verlierst. Hast du schon jemals von von jemandem gehört, der wegen Wegfall der Zuverlässigkeit seine Waffen behalten durfte, weil Enteignung verboten und so? Nur um das nochmal klarzustellen: Der Staat kann es einfach aussitzen: -Erst fordert er dich auf das Ding einen Berechtigten zu überlassen oder es vernichten zu lassen. Er sagt nicht: gibt dein Eigentum daran auf. Hier hast du evtl noch die Möglichkeit ein par Peseten einzunehmen, wenn du einen Käufer findest oder dein Eigentum zu behalten wenn jemand so dumm wäre das ding.... -Wenn du dem nicht nachkommst, begehst du automatisch eine Straftat. Und, trommelwirbel, dein lower wird als Tatmittel eingezogen und unterliegt dem Verfall. Siehst du, geht ganz ohne Enteignung. Und nochmals (Gebetsmühle gibt den Helikopterrotor): Was nützt es dir eigentlich das Ding im Schrank zu haben, wenn du es nie einbauen darfst, weil du sonst, unzuverlässig wegen unerlaubter Herstellung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe, alles abgeben musst. Übrigens garantiert ohne Entschädigung.
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