ASE
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Ja, zum Preis, das diese voll auf das Kontingent angerechnet wurden. Weswegen man von gesetzgeberischer Seite davon ausging, das das "Problem" einfach mangels Interesse an mit 4mmM20 verstopften WBKs verschwinden würde. Das war auch intendiert: Nachdem durch die Registrierungspflicht der Wechselsysteme der diesbezügliche illegale Markt trockengelegt wurde (4mm-M20 Griffstück + unregistriertes WS= illegale unregistrierte Gesamtwaffe) sollte nun das noch offene Kontingents-Schlupfloch für Besitzer registrierter Wechselsysteme geschlossen werden. Das war eben elegant gelöst, bei den Dekowaffen klappt das so nicht, also Holzhammer und Klagen abwarten, die alle scheitern werden.
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@steven Genau das ist ja immer das Problem beim solchen eingriffen ohne echte Altbesitzregelung: Der (legale) Markt bricht natürlich ein. Ein Verwertung durch Staatshand hätte ökonomisch das gleiche Ergebnis. Das ist in der Vergangenheit schon häufig gescheitert: Pumpguns mit Griff, Kurze Pumpen, kleinkalibrige Zentralfeuerpistolen etc. Das wird dann als hinnehmbares Übel gewertet. Der Gesetzesentwurf lässt darauf schliessen, daß abseits der genannten Bedürfnisse keine Salutwaffen im Volk sein sollen. Vergleiche es mit den Magazinen: Wer von diesen vor Stichtag Europaletten voll gekauft hat, darf diese nun behalten, kraft einfacher Meldung. Genau so eine Regelung ist bei Salutwaffen nicht vorgesehen worden. Und das spricht eine deutliche Sprache: Der GG geht von einer sehr kleinen Zahl Betroffener aus und er erwartet das Klagen keine wirkliche Fahrt aufnehmen können. Bei Magazinen, die ja vor rallem zum benutzen gekauft wurden geht er, zusammen mit dem Wissen um die illegitime Überinterpretation der EU-FWR- einfach von einem größeren potentiellen Backlash aus und hat eine Altbesitzreglung als Ventil geschaffen. Auf die paar Dekobesitzer glaubt er eben scheissen zu können. Im technischen Sinne zurecht wie frühere Vorbots=Enteignungsrunden gezeigt haben.
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Ja richtig, und dennoch nein: "behalten will" wird nicht darunter fallen wie noch nie im WaffG abseits des Erbenprivilegs. Hier sind einfach andere Bedürfnisgründe gemeint, die nicht abgedeckt wurden. Ohne diese Formulierung wären diese nicht anerkennbar. Was könnten andere Bedürfnisgründe sein, die sich nicht doch wieder auf die in der Norm beschriebenen zurückführen lassen? Knoble schon eine weile, aber gar nicht so einfach. Den reinen Knall kann man auch anders erzeugen, insbesondere mit erlaubnisfreien PTB Waffen (Kreis) oder Geräten (Rechteck). Die technische Funktion kann logischer Weise nicht das bedürfnisbegründene Kriterium sein, es werden ja ohnehin PTB-Platzpatronen verschossen. Es ist gerade die Optik der Salutwaffe, die von ihrer ehemaligen scharfen Schusswaffeneigenschaft herrührt, welche die Salutwaffe von anderen patronengetriebenen Schallerzeugern unterscheidet, will meinen, ein begründetes Bedürfnis muss ebenfalls auf der Waffenoptik beruhen. Und was hinsichtlich dessen geben könnte, daß nicht, auch im übertragenen Sinne, durch "Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege" abgedeckt ist? Mir fällt da bisher nichts ein. Wunderbar. Für Salutwaffen kann Otto-Normalverbraucher kein Bedürfnis ableiten aber 4mm-Randzünder mit F gehen ohne Bedürfnis. Ich fühle mich wirklich sicher jetzt.
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Ja ich begreife nicht wie Dauerempörte des Dauerempört sein wollen willens nicht begreifen wollen dass sich der Ostblock die EU-Show, die von einem kleinen Klüngel insbesondere Deutschen Ursprungs dominiert wird nicht gefallen lässt. Lol. Da liegt der Punkt: Du glaubst, das jemand der dir nicht Recht gibt, nur nicht verstanden hat was du Sagen willst. Das es evtl daran liegen könnte, daß das Gesagte grober Senf ist, hat sich dir noch nicht erschlossen. Hat mit dem Verhältnis der Ost-Länder zum EU-Allmachtsanspruch wieviel zu tun? Und wieviel damit, daß Tschechien nun den Waffenbesitz in die Verfassung geschrieben hat. du liegst übrigens falsch, ein Grundrecht wieder wegzunehmen ist nicht so einfach wie du glaubst. Vllt einfach mal die deutsche Brille abnehmen, wa? Einfach Großartig, erst einen auf erleuchtetet Insider machen und dann 1:1 EU-Propaganda wiederkauen.
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Whooooo Ghost-Guns,jetzt wird mir ganz gruselig und ich finde eine Begrenzung der Gelben auf 3 Waffen ok...
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Waffe gleichen Kalibers gegen eine andere tauschen - geht nicht.
ASE antwortete auf Sentinel's Thema in Waffenrecht
@HangMan69 Leider nein. -
Äh doch, es ist komplett abwegig. Besitzer solcher Waffen müssen eine gem. §58 Abs 15 Erlaubnis nach §10 beantragen. Für die Erteilung der Besitzerlaubnis ist die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses erforderlich und das ist in §39 Abs 1 umrissen, was das sein kann. Der Gesetzesentwurf geht an jeder Stelle davon aus, dass nur die in §39 Abs 1 genannten eine Erlaubnis beantragen, insbesondere bei der Berechnung des Erfüllungsaufwandes. Kann mir nicht vorstellen, das wirtschaftliches Bedürfnis anerkannt wird Man kann es Versuchen, aber es ist ja nun mal Intention des Gesetzes gewesen, Salutwaffen aus der allgemeinen Bevölkerung zu verbannen. Wenn jetzt jeder mit "behalten will" ums Eck kommt wird diese Intention schlicht unterlaufen. Bedürfnisse die nicht unter "insbesondere" Fallen, werden nicht "haben/behalten will" umfassen. Es wurde lediglich die Möglichkeit geschaffen, andere Anwendungsmöglichkeiten als die genannten nicht kategorisch auszuschliessen.
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Waffe gleichen Kalibers gegen eine andere tauschen - geht nicht.
ASE antwortete auf Sentinel's Thema in Waffenrecht
Zusammengefasst: a) inländisch: Hier ist eigentlich alles Klar. Teile können wild getauscht werden, aber austausch des Führenden Teiles bedeutet Neuherstellung und damit auch neue Erwerbsberechtigung b) Ausländisch I. Es wird das führende Wesentliche Teil im Ausland getauscht, mit neuer Seriennummer. Hier ist auch alles Klar: Die alte Waffe wurde verbracht und eine neue Waffe importiert. Neuanlage, neuer Erwerb II. Es wird das führende wesentliche Teil im Ausland getauscht, mit alter Seriennummer. Aus Sicht des WaffG kommt die gleiche Waffe wieder zurück. Wie Identifiziere ich denn das Waffenteil? Anhand der Seriennummer und die ist gleich. Aber: Beschusszeichen fehlen natürlich, je nach Herstellerland. Bei einer Glock oder CZ würde das unbemerkt bleiben. Es fehlt eigentlich nur eine Reglung dazu, daß das führende wesentliche Teil unter Vernichtung des alten und Transfer der Kennzeichung auf das neue getauscht werden darf, ohne eine neue Waffenherstellung zu konstituieren. Sinn und Zweck des NWR würde dadurch in keiner weise unterlaufen, aber in Bürokratenhirnen sind führende wesentliche Teile aus einem mythischen unkaputtbaren Material... -
Waffe gleichen Kalibers gegen eine andere tauschen - geht nicht.
ASE antwortete auf Sentinel's Thema in Waffenrecht
Nö, kannst du dir selber suchen. Gib genug. Nein, denn die Waffe hat bereits eine ID. Stell dir eine S&W-Pistole vor, die in due USA zur Reparatur geht und wieder zurückkommt. Griffstück wurde getauscht, aber mit der gleichen Seriennummer gekennzeichnet. Wer merkt den Unterscheid gerichtsfest? Ja, sofern dieser im Geltungsbereich des WaffG erfolgt. Da die IDs nicht auf der Waffe angebracht werden, hast du in dem Fall, das die Seriennummer transferiert wird aus deutscher Sicht nicht mal Kenntnis vom Austausch erlangt. -
Hätte präziser fragen sollen: - Aussage - Schriftlich - oder in WBK eingetragen unter amtliche Eintragungen? Für für Satz 1 gibt es keine Rechtsgrundlage, das war in irgendeinem Handout zu finden.
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Waffe gleichen Kalibers gegen eine andere tauschen - geht nicht.
ASE antwortete auf Sentinel's Thema in Waffenrecht
Im Geltungsbereich des WaffG&WaffRG..... Kommt die Waffe mit gleicher Seriennummer aus den USA oder Österreich zurück, dann was...? -
Aussage deiner Behörde?
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Nein. Es muss eine Erlaubnis zum Besitz beantragt werden. Meldung reicht nicht.
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@Hauptgefreiter berichtet hat, gibt es eben Behörden die einen Nachweis fordern. Und es ist nicht die einzige. Wo die Behörde z.B via §14 Abs. 2 auf einen expliziten Nachweis verzichtet: Freut euch. Aber ihm zu klagen oder sowas zu raten, ist schlicht sinnlos. Das Problem auf WO: Irgendjemand hat was von "Altbesitz" in Umlauf gebracht und fürderhin glauben das manche, stand ja auf WO so. Das W in WO steht halt für Wunschdenken. Und das war von vorneherein Unfug. §58 Abs. 13 ist eine Übergangsvorschrift keine Altbesitzreglung. (Sag blos, er Paragraph heisst ja sogar so: §58 Altbesitz; Übergangsvorschriften🙄) Wer ein wesentliches Teil zum Stichtag besaß, hat 1 Jahr Zeit bekommen die Angelegenheit zu Regeln. Ein Versprechen die Teile behalten zu dürfen, stand da nirgendwo. Tja, über den Tisch gezogen worden von der Politik, wie originell... Und jetzt wird die Zeit für diejenigen, welche aus eigenem oder auf WO erworbenen Trotz möglichst spät anmelden wollten dann knapp. selber schuld.
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Nun, es steht ja wörtlich da
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Nirgends. Es war von vorneherein lediglich als Übergangsfrist zur regulären Beantragung einer Erlaubnis nach §10 bzw §14 gedacht. Das manche Behörden einfach so eintragen, geschenkt. Daraus leitet sich aber nicht die klare Rechtslage ab, und die sagt: Erlaubnis gegen Glaubhaftmachung des Bedürfnisses. Im Gegenteil. Die Grundrichtung des Gesetzes war: Affektionsinteresse begründet kein Bedürfnis, also bleibt noch vernichten(lassen) oder bei Polizei/Behörde abgeben.
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NothingBurger™ mit Senf
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Wenn man sich die Kosten mit der Anschaffung eines etwas größeren 1er-Schranks(10Waffen, auch irgendwo um 1000€) vergleicht ist ein Waffenraum schlicht echter Schnapper. Die Schränke lügen ja was den Platz anbelangt, 10 schlanke UHR meinetwegen, aber bei allem anderen, speziell mit Optik wird es doch wieder eng wenn man 10 reinfriemeln will. Wenn man ohnehin ein Haus baut oder kauft/modernisiert, machen die 2k Differenz zum Schrank den Kohl auch nicht mehr fett Super sach
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Lol, zwei schritte zurück und einen vor. Was solls
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Coole Sache.. *neid* Was hast du im Gesamten berappen müssen für den Waffenraum?
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Waffe gleichen Kalibers gegen eine andere tauschen - geht nicht.
ASE antwortete auf Sentinel's Thema in Waffenrecht
a) Wird nach unverzüglicher Meldung jede der Waffen als gestohlen gemeldet und in der WBK entsprechend als gestohlen vermerkt b) Fall die Waffen wieder auftauchen gilt dan §12 Abs 1 Nr 4: Nach dem Buchstaben des Gesetzes ist dann der Neuerwerb entsprechend den Regeln, also Bedürfnisnachweise, 2/6 vorgesehen, denn der Fall des Komplettverlustes(Diebstahl, Brand, Hochwasser etc) ist nicht gesondert abgedeckt. Jedoch kann man in solchen Fällen gewiss mit der Behörde Verhandeln, insbesondere was 2/6 anbelangt. ------------------------------- Austausch Wesentlicher Teile: alles kein Problem, ausser das führende Wesentliche Teil wird ersetzt: Lässt man bei seiner Pistole das Griffstück/Führende Wesentliche teil austauschen, so ist juristisch folgendes Geschehen: - Schusswaffe zur Vernichtung an Hersteller überlassen - Waffe in wesentliche Teile zerlegt - führendes wesentliches Teil vernichtet -> Waffe existiert nicht mehr, W-ID gelöscht(?)/freigegeben(?) - neues Griffstück mit neuer NWR-T-ID wird hergestellt - Neue Waffe aus neuem Griffstück und wesentlichen Teilen wird zusammengesetzt. Es wird unter der neuen W-ID dem Griffstück als führendes Teil die anderen T-IDS zugeordnet Die Formulierung in Anlage 1 Nr 8.1 ist eindeutig: neues Führendes Teil = neue Waffe = Neuerwerb. Wenn natürlich die Waffe über Exporteur zum Hersteller in den USA oder Österreich oder sonstwo geht und mit gleicher Seriennummer auf einem neuen Griffstück zurückkommt.... jo mei Es fehlt einfach an der speziellen Reglung, die es erlaubt das führende Teil im Wortsinne unter Vernichtung des alten 1:1 zu ersetzen. Sinn und Zweck des NWRs wäre dadurch nicht tangiert, aber Bürokratie halt... -
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Von der man dann im Zweifelsfall nichts mehr weiss.. -
libertas Bavariae oder so....
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a) auch wenn auf einer (alten) Gelben Mehrlader eingetragen sind, bleibt es eine (alte) gelbe. Manche Behörden haben das gemacht, warum auch immer. b) Wenn auf deiner geben WBK auf Seite 1 oder Seite 6 nicht der §14 Abs 4 (heute 6) referenziert wird oder der Text des Abs 4 dort eingetragen oder eingeklebt und gesiegelt wurde hast du eine gelbe WBK(1976). (Ich schreibe das mal so um zwischen alter neuer gelbe und neuer alter gelber und neuer neuer Gelber zu unterscheiden...) In diesem Fall benötigst du auf jeden Fall eine Bedürfnisbescheinigung zur Austellung einer gelben WBK(2003/2020). Nicht umschreiben lassen, sondern die gelbe(1976) behalten und zusätzlich die gelbe(2003/2020) holen, da sich die vorhandene nicht auf Repetierer erstreckt, häufiger Fehler in den Anfangsjahren, weil die Leute geglaubt haben, die gelbe1976er würde automatisch eine gelbe2003er, was nicht der Fall ist. ---------------Schnipp----------------------- Historisches: Vor der 2020 Begrenzung der gelben WBK gab es eine gewisse Argumentationsschiene, die glaubte man müsse bei jeder Waffe eine Bedürfnisbescheinigung vorlegen, da der Absatz 4 nur von der Erlaubnis zum Erwerb der Waffe spricht. und nicht vom Besitz, d.h das zweistufige Verfahren Erwerb->temporärer Besitz-> Eintragung a.k.a. Erteilung der Besitzerlaubnis wäre nur bis zu den ersten zwei Stufen abgedeckt. Das wurde von den Gerichten in den mittleren 2000ern in kleine Scheiben geschnitten, aufgrund des offensichtlichen Gesetzgeberwillens eine privilegierte Erlaubnis für "nicht deliktrelevante" Waffen zu schaffen. Über allem schwebte aber dennoch der §8 WaffG, wie ja später auch bei der 142er-Kontingentierung der Gelben WBK ausgeurteilt wurde, d.h.: Zwar konnte der Sportschütze beliebig viele Waffen erwerben, aber irgendwann konnte die Behörde die dauerhafte Besitzerlaubnis verweigern, es sei denn der Sportschütze konnte irgendwie einen weiteren Bedürfnisnachweis vom Verband vorlegen. Analog dazu konnte man §8 ins Feld führen, wenn lange überhaupt keine Waffe erworben wurde. Insbesondere wenn nichts auf Grün beantragt wurde, denn war ja jeweils wieder ein Bedürfnisnachweis erforderlich, der von den Voraussetzungen her einer Bescheinigung für eine Gelbe gleichstand und in sofern gewissermaßen die Misstrauens-Uhr auf null gestellt hat. Hier löste der plötzliche neue Waffenerwerb nach langer Inaktivität dann eine allg. Bedürfnisüberprüfung aus, entweder vor der Eintragung der Waffe oder danach. Manche Behörde und Regierungspräsidium hat sich auf eine pragmatisches automatisiertes Zwischending zurückgezogen: Neuer Bedürfnisnachweis wenn die 8 Zeilen der Gelben voll sind. Mir gegenüber hat das zuständige RP exakt auf das zweistufige-Verfahren abgestellt, also Bedürfnisnachweis zur Erteilung der Besitzerlaubnis wodurch das unbefristete Recht zum Erwerb ja nicht tangiert sei. Auch wenn bei mir deswegen ein Wechsellauf 2 Monate im waffenrechtlich luftleren Raum rotierte und nachfolgend die Grundwaffe auf 2 WBKs doppelt eingetragen war...... Darüber hinaus war dieses Verfahren ein wenig sonderbar, denn alles was geprüft wurde war ja die Schießaktivität der vergangenen 12 Monate, niemand hat dabei den vorhandenen Bestand kontrolliert, wodurch §8-Piruetten über die eigenen Beine stolperten. Dieser Rechtsauffassung konnte man durchaus sein, sogar Gerichtsfest, wenn man dabei nicht auf den Unfug der 2000er zurückgefallen ist für jede Waffe einen Bedürfnisnachweis zu verlangen. ---------------Schnapp----------------------- Seit dem 1.9.2020 sollten diese Überlegungen aber nicht mehr greifen. Dadurch, dass die gelbe WBK(2020) nun explizit auf 10 Waffen im Bestand gedeckelt ist, ist §8 bis zur Überschreitung dieser Grenze, die ja ohnehin nur auf Grün mit Voreintrag erfolgen kann, ausgesperrt. Konnte man bei der unbegrenzten gelben WBK noch auf eine übergeordnete Kontrollfunktion hinsichtlich des Waffenbestandes durch §8 abstellen, weil nicht klar war wieviel Waffen auf Gelb gem. §8 gegenüber den Belangen der öff. Sicherheit erforderlich waren, ist jetzt klargestellt, das der GG dem Inhaber einer gelben WBK(2020) auf dieser ein Kontingent von 10 Waffen nach eigenem Gusto zugestanden hat. Besonders nach x/10 Waffen(wobei x ja 1-8 sei könnte) eine neue Bedürfnisbescheinigung zu verlangen, weil gerade das Formular voll ist auch wenn sich im Extremfall dann nur 1(eine) Waffe im Bestand nach §14 Abs 6 befindet, wird vor Gericht keinen Bestand haben.