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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
ASE antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Ausweislich der NWR-Statistik im Durchschnitt nicht. Wie viele >5 >10 >15 haben sollte eine vernünftige Waffenlobby mal eruieren. Sollte möglich sein und wenn man es nur über Bedürfnisgrund §14 und Waffen mithilfe "Kat C" als Gelb-Kriterium herausrechnet. Ist mit einem gewissen Fehler behaftet, aber dann wüsste man, worüber man redet. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
ASE antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Hat übrigens niemand ernsthaft bestritten. Außer der LV4 des BDS, der hat so eine Regelung schon länger. Ich habe nur einen Ausblick in die Zukunft gegeben. Und ich glaube nicht, das das bei Gelb so bleiben wird. Was dann die "galante" Methode ist, die wie folgt funktioniert: Die Besitzstandsreglung nach §58 Abs. 22 war verfassungsrechtlich erforderlich, sonst hätte eine solche Regelung herbeigeklagt werden können. Wenn man jetzt aber eine Bedürfnisprüfung dafür einführt und den schönen §14 Abs 4 nur bis 10 auf gelb gelten lässt ist das keine Enteignung. Zweck der Sportwaffen ist ja das Sportschiessen, nicht das Besitzen wollen um des Besitzes willen, wer so Argumentiert, hat schon verloren und das weis die Gegenseite. Natürlich darfst du theoretisch so viele Waffen haben wie du willst, du musst nur ein Bedürfnis geltend machen können. Wenn dir das für den 15. K98 nicht mehr gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit gelingt, dann brauchst du ihn auch nicht. Easy, nicht wahr? -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
ASE antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
@karlyman So wäre es nach dem Buchstaben des Gesetzes auch, bei simpler wörtlicher Auslegung. Vor dem Zweck des Gesetzes und mehr noch vor der herrschenden Doktrin des Waffenrechts in D macht diese Trennung bei den ohnehin "schießenden" Bedürfnissen(Jagd, Sport) aber nicht nur keinen Sinn, sondern bewirkt sogar das Gegenteil: Mehr Waffen im Volk. Ich kenne ein Rundschreiben des IM dazu, das diese Frage beleuchtet mit dem Fazit: geht. Aber es gibt gewiss noch Behörden, das anders handhaben, vllt sogar im Sinne der Waffenbesitzer. Für den Sportschützen, der auch Jäger ist, besteht sonst bei den KW immer das Problem, das die übergreifend angerechnet werden und man dann wieder aufpassen muss, was man wie herum kauft. Eine weitere KW für die Jagd, bei vorhandenen Sportwaffen die man meist nicht im Wald versauen will muss man dann aufwändig begründen, z.b. mit den Sicherheitsmerkmalen (Fallsicherung etc..), was aber einfacher gelingt als andersherum, außer man nutzt konsequent Ausschlusskriterien. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
ASE antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Ob die wissen, das in BW nach Ansicht des für die Durchführung des Waffenrechts zuständigen Referats die Bedürfnisgründe Jagd uns Sport nicht streng zu trennen sind, d.h. mit Jagdwaffen gesportelt und mit Sportwaffen gejagd werden darf, deswegen aber auch beim Erwerb der Gesamtbestand Jagd&Sport berücksichtigt werden muss? Für Kurzwaffen könnte die Ernüchterung auch ohne Gesetzesänderung schnell folgen... Schon amüsant. Wettkampfteilnahme, mehr noch Wettkampfveranstaltung sind für manche sowas wie eine Badewanne voller Wasser für eine Katze. Da werden die absonderlichsten Verrenkungen unternommen, blos um keine Wettkämpfe schiessen zu müssen. Am Ende entsteht sonst noch sowas wie eine vitale Waffenkultur, ein modernes flächendeckendes Wettkampfwesen, regionale und überregionale Kontakte, Kooperationen, Freundschaften. Das Hobby dieser Leute ist nicht Sportschiessen, sondern 2nd-Amendmend-Simulator spielen während Sie im halbdunkeln Monitorlicht wie Gollum auf einem Tresor voller Kurzwaffen hocken, von denen sie von der Hälfte schon vergessen haben wie sie überhaupt aussehen und "sie wollen ihn uns wegnehmen!" vor sich hinblubbern. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
ASE antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Im Wortsinne korrekt, aber nicht im waffenrechtlichen Sinn: Der Erwerb&Besitz der Waffentypen nach §14 Abs 6 bis 10 Waffen im Bestand erfolgt grundsätzlich über gelb, über 10 hinaus grundsätzlich auf grün eben per Einzelerlaubnis, die auf Grundlage einer Bedürfnisbescheinigung erfolgt. Das trägt bereits 100% den Charakter des Grundkontingents wie es von 2003 bis 2008 existierte in sich. Für den Erwerb von mehr "Gelb-Waffen" sind gegenwärtig ganz analog dazu die Voraussetzungen für eine Bedürfnisbescheinigung nicht näher festgelegt, als das die Waffe erforderlich sein muss. Hieran wird dann der nächste Händel ausbrechen, um so stärker als das im "Grundkontingent" nicht 2 oder 3, sondern 10 Waffen vorhanden sind: -Die legitime Position der Verbände wird sein: Waffe muss erforderlich sein, also keine Waffe für die beantragte Disziplin im 10er-GK vorhanden sein. -Da wird dann aber von einigen Doktrindurchdrungenen Behörden versucht werden, über §8 heranzuflicken, insbesondere dann, wenn mehrere identische Waffen auf gelb vorhanden sind: Warum kann nicht eine Waffe aus dem GK verkauft werden, sind doch noch genug vorhanden? Analogie hier auch wieder: auch im Grundkontingent z.B. bei den KWs muss jede Waffe erforderlich sein. Deswegen keine zweite 9mm für die gleiche Disziplin. Das ist auf gelb nüber 10 nicht anders. Vor dem Verwaltungsgericht kann das dann schwierig werden, wenn außer "besitzen wollen" oder "recht auf 10 Waffen auf Gelb" nichts kommt, was ein Bedürfnis über 10 rechtfertigt. Aus der Tatsache, das seit 2020 10 Waffen auf gelb festgeschrieben sind, leitet sich kein automatischer Anspruch auf die 11 ab, nur weil die haben will und noch keine für die Disziplin hat. Besitz ist jedoch eindeutig geregelt. Aber: Wenn es zu Verwaltungsverfahren über den Erwerb der 11. "gelb-Waffe" kommt, kann das sich im nächsten GG-Verfahren niederschlagen und erwartbar auch für deren Besitz. Und Nancy braucht Erfolge... Vor dem Hintergrund kann man auch die Befürwortungsrichtlinien des BDS LV4 ( WK mit 50% aller Waffen auf gelb) sehen: Vorrausschauende Restriktivität über das gesetzliche Minimum hinaus um den verlorenen Prozess des 10-K98-Mann der jetzt einen UHR will gegen seine Behörde zu verhindern, der es dann wieder für alle scheisse macht -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
ASE antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Ja. Wie gesagt gibt es gegenwärtig gar kein Erfordernis außer das des §14 Abs 4. für Überbestand jenseits der 10 auf gelb. Nur sollte die Rechtslage dahingehend geändert werden, das Wettkämpfe für das Überschreiten der 10 auf gelb erforderlich sind, dann wird das unter Garantie auch alle Altbesitzler treffen. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
ASE antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Den gibt es momentan auch nicht. K.A. Was das vom BDMP soll. Aber das wird kommen, sollte §14 Abs 5 um "gelb-ÜK" erweitert werden und nicht gleichzeitig eine echte Altbesitzregelung erlassen werden. Sollte genannter Fall eintreten, würde ich mir da aber keine Hoffnungen auf eine solche bedürfnismäßige Altbesitzregelung machen. Denn wie immer ist ja der Zweck von Sportwaffen nicht das Besitzen sondern das Sportschießen. Wenn du sie dann behalten willst, muss du eben schießen, so die Argumentation. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
ASE antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Nö. Das muss auf dem Mist des BDMP gewachsen sein, auch wenn ich zugestehe, das es hinsichtlich Gelbevtl. zukunftssichere Überlegungen sein könnten. Denn es hat sich die bei 14/5-Waffen vermeintlich und vergeblich erhoffte Falltürfunktion dann bei "gelb-ÜK" etabliert: Alles was jenseits der 10 Waffen auf gelb dann über §14/3 auf grün erworben wird, ist beim Besitz, wie auch alles Andere was nicht unter die Waffendefinition von §14 Abs 5 fällt, automatisch von §14 Abs 4 abgedeckt bei der Besitzprüfung. Egal ob auf gelb(Ü10-Waffen Besitzstand) oder auf grün ( "Gelb-ÜK", Pumpguns, etc etc) Das kommt eben dabei heraus, wenn man SPD-Style auch noch unbedingt was verschärfen muss, und das dann kurz vor dem Backen irgendwelche Brocken in den Gesetzesbrei reinwirft ohne umzurühren: Keinerlei Nebeneffekte bedacht. Gewissermaßen hat man so jetzt die Situation der ÜK-Waffen von 2003-2008 jetzt dann bei gelb reproduziert, weil es so schön war. Zwischen 2003 und 2008 gab es keine Wettkampfplicht für Überkontingent, weshalb die Verbände nur bescheinigen sollten, dass die weitere Waffe für den Wettkampfsport oder für weitere Disziplinen erforderlich sei. Vermutlich war man im GG-Prozess über die eigenen Beine gestolpert und hatte vergessen, das ja die ersten 2/3 Kontingentswaffen ohnehin vom Verband und nicht mehr vom Verein bescheinigt werden sollten. Die Verbände haben das dann achselzuckend gemacht, wie es im Gesetz stand, was dann 2008 nicht mehr recht war -> Wettkampfplicht. Das hat man jetzt bei gelb analog: ist die Gelbe mit 10 Waffen voll: Verband bescheinigt weitere nach §14 Abs 3 und muss die Erforderlichkeit bescheinigen. Mangels weiterer Bestimmungen im Gesetz kann man sich auf schlicht auf Prüfung zurückziehen, ob keine der vorhandenen Waffen für die beantragte Disziplin zugelassen ist, genau wie man das bei KW/HA gemacht hat. Das wird dann wieder jemandem sauer aufstoßen, warum jemand mit 10 k98 jetzt auch noch eine freie Pistole braucht, soll doch mal einen Karabiner verkaufen usw. und früher oder später enthält §14 Abs 5 dann einen weiteren Nebensatz "...oder mehr als 10 Waffen nach §14 Abs 6..,." womit dann die Wettkampfflicht auch für "Gelb-ÜK" zementiert ist. Für meine Teil hätte man das meinetwegen gleich machen sollen, denn jetzt geht früher oder später da die Klopperei im Namen der öffentlichen Sicherheit los, könnte man also gleich haben ohne weitere "Großurteile" die dann noch Kollateralschäden anrichten. Der einzige Dämpfeffekt wird in der Praxis sein, das statistisch betrachtet nicht so viele ihre Gelbe vollstopfen und die Zeiten billiger Ordonanzkracher vorbei sind. Die Argumentationslinie des GGs ist aber schon vorgezeichnet. Es übrigens wirklich erstaunlich, wie das WaffG von 1976 bis 2002 bezüglich der WBK/Bedürfnisregeln 26 Jahre lang unverändert geblieben ist, und man seit 2002 alle paar Jahre wie paranoid daran herumschraubt, weil öffentliche Sicherheit und so. -
Bei der Tiefe (1m) müsst auch Granulat gehen, t.b. als Röhrenkugelfang. oder Trichterkugelfang Lammelle leidet halt arg bei schnellen geschossen (.223)
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Wo genau habt ihr den Sachverständigen die ganzen Jahre sei Ende der 90er gefangen gehalten? Die Holzkugelfänge mussten doch gerade alle beseitigt werden? Ist das ein Trollpost?
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Estrich kann zum Problem werden bei sehr schweren Waffenschränken, Betonsockel helfen da
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Eben. Da darf man sich nicht verwirren lassen. Denn auch ein Tetrapack Milch hat fast 100kg/m² Flächenlast..
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Ich wiege 140kg und habe Schuhgröße 48 Normfußbreite angenommen, macht das dann mit 2x 0.315x0.116m= 0.073m² ~ 2to / m² Sollte ich mich nur noch im Keller aufhalten?
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Bist du dir da Sicher? Der Vulgärliberalismus hat immer nur die eigenen Vorteile liberaler Gesetzgebung im Blick, nie die Nachteile. In einer relativ homogenen Gesellschaft von Menschen, denen Grundrechte und eine friedliche Gesellschaft etwas bedeuteten, wie sie in den 50ern und 60ern des letzen Jahrhunderts hierzulande anzutreffen war, stellt privater Waffenbesitz kein Problem dar. Nur leben wir noch in einer solchen Gesellschaft? Warum wohl wurde gerade 71/76 mit einer Waffenrechtsverschärfung die generelle Erlaubnispflicht für die meisten Waffen eingeführt? Kann es sein das da jemand eingewandert ist? Oder ein paar Inländer Wohlstand und Sicherheit langweilig fanden, anders als kommunistische Revolution? Wer gaubst du, wird sich mit Pfeilabschussgeräten, die unaufällig in jede Hosentasche passen bewaffnen? Ob das wohl an Einwohnern dieses Landes liegen könnte, für die unsere "Werte" etwas sind, was man auf das Konto einzahlen kann? Würdest du gerne die Bewohner Duisburg-Marxlohs, Berlin-Neuköllns u.a. freien Zugang zu Waffen gestatten? Da liegt nämlich das eigentliche Problem, wenn man die Doktrin "Der Staat muss seine Bürger schützen - so wenig Waffen ins Volk wie möglich - Viel Waffen = wenig Sicherheit" angehen wollte.... Der Rest ist hier klein/klein um juristische Kausalketten, welche solange man die Doktrin und ihre Axiome nicht umstoßen kann, juristisch und logisch stringent sind.
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Na dann zitieren wir mal den §903 BGB auch, wenn wir ihn schon erwähnen: Und nochmal Art 14 GG: Merkst selber, oder?
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Na dann hopp klag gegen das WaffG und berufe dich dabei auf das GG. Pro-Tip: die Gegenseite macht genau das gleiche und lässt das BVG dann Schutz von Leben/Leib gegen Eigentum abwägen. Viel Spaß. Wenn du schon auf was pochen kannst, dann das der Besitz-Fokus des WaffG ein unterlaufen des Art 14 GG bedeutet, denn dort steht auch: Genau das ist ja der Punkt: Wirtschaftliches Interesse wird als Bedürfnisgrund für den Besitz verneint, was für den Bürger aber de facto die Aufgabe des Eigentums oder wirtschaftlich betrachtet eines Großteils des Wertes( bei verkauf in einen kollabierenden Markt) bedeutet. Da kann man Ansetzen und da gehe ich auch mit: Wenn etwas Verboten/erlaubnispflichtig wird, muss der Staat die de-facto-Enteignung entschädigen, zu Bewertungskriterien VOR dem ersten Referentenentwurf, also vor einem möglichen Einfluss des Gesetzgebungsverfahrens auf den Verkehrswert. Das ist gequirlter Mist. Schön rechtmäßigen Erwerb und Raubmord zu einem Brei verrührt. Das ist aber nicht der Hintergrund des Art 14. Das Grundgesetz dient dazu, den Staat in Schranken zu weisen, nicht dienen Nachbarn. Dafür gibt es das StGB und BGB. Tja und warum denkst du hat man die Pfeilabschussgeräte kurz nach ihrer Entwicklung erlaubnispflichtig gemacht? Könnte mit dem zunehmenden Verbreitungsgrad zusammenhängen, den man dieses mal frühzeitig eindämmen wollte. Dabei wäre die Armbrust beinahe mit erschlagen worden (erlaubnispflicht war im Referentenentwurf enthalten).
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Art 14 GG (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Nicht das Problem des Staates bzw der Politik, solange keine kritische Masse zusammenkommt. Warum klagst du nicht? Klage bis zum EUGH. Tja, wer den Trick nicht kennt Waffenbesitz ist kein Grundrecht und nur das wurde eingeschränkt, nicht das Eigentum an Waffen. Mit deinen Überlegungen zur Quasi-Enteignung kommst du ca 51 Jahre zu spät, der Drops ist seit 71/76 gelutscht.
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Rechtsbeugung ist, wenn ein Richter Recht nicht wie vorgesehen anwendet. Die Begründung des VG Trier ist dahingehend wasserdicht. Dadurch, das man den Besitz nicht ausüben darf, wird das Eigentumsrecht nicht unmittelbar tangiert, es besteht die Möglichkeit z.B. beim Waffenhändler einzulagern. Man hatte auch 1 Jahr Zeit, zu veräußern, d.h. sein physisches Eigentum zu Geld zu wandeln. Das war alles vorhersehbar, außer man hat auf die entsprechenden Kraftmeier hier auf WO gehört. Für die ist das jetzt Rechtsbeugung, der Gedanke dass man sich von vorneherein auf dem juristischen Holzweg befand wird beiseite geschoben. Das hatte ich alles a priori hier ausdekliniert: In den seltensten Fällen wurden im WaffG echte Altbesitzregelungen geschaffen, und diese nur dann, wenn eine kritische Masse an potentiellen Klägern abzusehen war. Bei allen anderen Verbots- oder Erlaubnispflichtigsellungsrunden (Pumpguns, Zentralfeuerpistolen unter 6.3mm, 4mm M20 etc) konnte man sich stets darauf verlassen, dass hier das öffentliche Interesse (so wenig Waffen ins Volk wie Möglich) das private Besitz interesse überweigt und die i.d.R. folgende Eigentumsaufgabe als Hinnehmbar betrachtet wird. Entgegen der Annahmen hier ist in D Eigentum nur bedingt durch das Grundgesetz geschützt: Natürlich, wäre die Politik nicht von Lumpen dominiert, würde der Staat hier zumindest den Vor-Verbotsverkehrswert bei Abgabe der Teufelsgegenstände auszahlen. D.h. das die Allgemeinheit sich ihr von der Politik unterstelltes Sicherheitsbedürfnis dann auch was kosten lassen muss. Andere Länder haben das, z.b. beim HA-Vebot in Neuseeland, gemacht. Aber wie gesagt.. Lumpen.
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Wieso als "nächstes"? Möchtest deinen Job behalten, oder einfach vor die Tür? Nimm die ungetestete Impfbrühe hier. Das ist der Trick bei Übergangsfristen: Man hätte ja rechtzeitig verkaufen Können. Wie es da mit dem Verkehrswert aussieht ist dann nicht das Problem des Staates.
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Told you so.. Und nein, es ist keine Rechtsbeugung, wenn Gericht erwartbar das ausurteilet, was dem Buchstaben des Gesetzes entspricht. Hier auf WO hat man nur wieder nicht wahrhaben wollen, was die Fakten sind: Das ein rein wirtschaftliches Interesse für den privaten, nichtgewerblichen Waffenbesitz nicht existiert. Das es echte Altbesitzregelungen gab (71/76 Waffen, 2020 Magazine) ist einfach die normative Kraft des Faktischen: Wenn zu viele Bürger betroffen sind, kann die Sache(Klagen etc) eine ungewünschte und für die Politik nicht kontrollierbare Eigendynamik entwickeln. Da gibt man dann lieber präventiv klein bei, als dass im Zuge der Klagen dann das ganze Gesetz in Frage gestellt wird, oder vom Bürger schlicht ignoriert: 1971er WaffG mit befristeten WBKs, keine Meldung der Waffen durch die Bürger. Im Lichte dieser Entscheidung können Griffstückbesitzer froh sein, wenn sie es eingetragen bekommen haben.
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Die brauchst du nicht für den Besitz als Ü10er Aber es ist immer Gut, wenn man 12/18 für was neues hat..
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Dann sind ja auch die Wettkämpfe vorhanden und alles ist in Butter.
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Das sagt alles. Damals konnte man einfach Bescheinigen. Nach dem WaffG 2002 ebenfalls, bis 2008. So ganz ohne Wettkampfnachweis. Das ist vorbei. Da wird dann schon geschaut, ob es eine Vorhanden nicht auch tut.
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Dritte Waffe als Sportschütze in die WBK eintragen lassen wegen Erbfall ? ist das möglich
ASE antwortete auf Ibides's Thema in Waffenrecht
Sowas kommt ja vor, das man Eheleuten eine Waffe gemeinsam einträgt. Wenn das vor dem Erbfall nicht mehr zutraf -> EbenWBK bei nur behalten wollen, 3. KW mit Bedürfnisnachweis wenn Nutzung beabsichtigt.