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ASE

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  1. Das ist Deutschland! Ein Land in dem es nicht nur Geburts- und Todesbescheinigungen, nein auch Lebendbescheinigungen gibt.... Vllt sollte man diesen Thread mal nicht politisch entgleisen lassen? Gefragt war nach praktischen Tipps für diejenigen, die ihre Dokumentation vereinfachen wollen. Du musst sie ja nicht machen.... ---------------------------------------------------------------------------- ich persönlich nutze bei allen Drucksachen "wirmachendruck.de" Überlege zur Zeit auch über die pragmatischte Dokumentation, Sowohl privat als auch für den Verein, der innerhalb der 10-Jahresfrist ja ebenfalls dokumentieren muss. Lezteres haben die Verbände&Vereine teilweise nicht auf dem Schirm... Für Privat wird es wohl am einfachsten sein, sich ein Büchlein zu erstellen, in dem vorne oder Hinten ein Schlüsselverzeichnis enthalten ist -> Waffe mit Nr. oder am besten W-ID eintragen und im eigentlichen Schießnachweis nur die Nr. vermerken, spart Schreibarbeit. Zudem für jedenTermin noch eine Box zum Ankreuzen ob Wettkampf damit man darin auch Wettkämpfe abhaken kann. Dies wird bei kalibergleichen Überkontingent-Ersatzwaffen nötig sein. Hat man sowas nicht, dürften die Wettkämpfe für sich selber sprechen. Aber andererseits: Wenn man eh Büchlein führt, kann man es auch gleich eintragen.
  2. Es gibt doch gute online-Angebote fürs Drucken, die vernünftige Qualität hinbekommen. Wenn mann abseits von Uni/Hochschulstädten wohnt meistens eh die einzige Möglichkeit.
  3. Nein und ist vermutlich einfach einem alten, nie aktualisierten Formular geschuldet. Das Mitglied soll seinen Antrag zusammen mit den Bedürfnisbescheinigung beim Amt einreichen.
  4. @drummer das bei vorliegen eines positiven Feststellungsbescheids dann genau wie funktioniert? Manche suhlen sich aber auch in der Opferrolle....
  5. Auf jedenfall Fotos mit deinem NC-Upper auf dem Lower machen, nach Art der BKA Festelleungsbescheide. Am besten aus jedem Winkel. Ein Variante mit Zweibein! Dann deine KV mit folgendem konfrontieren: Dein Schmeisser Lower ist als M4F mit kurzem lauf sportlich zugelassen, weil kein Anschein. https://www.waffenschumacher.com/wp-content/uploads/2022/09/Schmeisser-AR15-S4F-Sport_und_AR15-M4F-Sport_2022-06-02.pdf Dien Nordic ist mit Windham sportlich zugelassen, weil kein Anschein Frage nach, ob sie ernsthaft glauben, dass Anscheinsfrei+Anscheinsfrei = Anschein ergibt. Falls ja, rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid geben lassen. Jetzt kannst du dich entscheiden: a) BKA-Festellungsbescheid beantragen, 230€ latzen und auf WO mit Ruhm überschüttet werden, wenn du den Bescheid hier hochlädst. Unbedingt eine Fotoserie mit Zweibein machen. b) Gegen die Versagung Klagen und so versuchen der Behörde den dann im Verwaltungsverfahren ohnehin erforderlichen BKA-Festellungsbescheid nach dem wahrscheinlichen Obsiegen finanziell der Behörde aufs Auge obenauf zu drücken und dann hier hochladen und mit Ruhm überschüttet werden.
  6. Mauser war ja auch auf Sicherheit bedacht 2 Verschlusswarzen + Sicherheitswarze + Gasschild die letzten beiden hat der Schweden mauser nicht. Bringt aber auch nichts, wenn die Systemhülse in Fetzen gerissen wird. Im folgenden die Auswirkungen einer mit Kurzwaffenpulver geladen Hülse auf einen 7.65 Mauser. Verschluss und Systemhülse sollten ja dem Schweden mauser ähnlich sein. Wenn man das mit dem Mosin vergleicht, merkt man, das es Unterschiede gibt, wie ein System auf eine Überladung reagiert.
  7. Z.B. .22 long .22 short. 6mm Flobert ( Wenn man G1= 5.65mm der CIP-Tabelle zugrundelegt und nicht die nominellen 6mm) 4mm Randzünder lang für das Zimmerstutzenschiessen Und sonst alles was im Zweifelsfall nach Ansicht des vom Gericht bestellten Gutachter maximal 200J erreicht. Damit ist .22 Magnum und die moderneren Randfeuervarianten raus.
  8. Bei Überdruck, egal aus welchem Grund, ist man mit "weichen" Waffen besser bedient. Von den Schweden wird gemunkelt, das die überproportional den Beschuss nicht überstehen
  9. ASE

    Wechselsystem 2/6

    Das ist eine theoretische Überlegung. Recht, speziell Verwaltungsrecht entfaltet seine Kraft letzten Endes vor dem Verwaltungsgericht. Wenn Recht nicht eindeutig festgelegt ist, anders als zum Beispiel im WaffG z.B. in §14 abs 3 oder 4, dann springt der Richter ein und findet raus, was gemeint war bzw. vor dem Zweck des Gesetzes den meisten Sinn ergibt. Je höher das Gericht, desto mehr faktische Bindungswirkung entfaltet das, Qausi die Abstimmung mit den Richterfüssen. Natürlich hat das seine Grenzen im Rahmen der Verfassung und es kann auch passieren, das der GG das Richterrecht kippt, in dem er neue Normen setzt. So geschehen mit 12/18 mit jeder Waffe für den Besitz. Hier began Richterrecht resultierend aus ein paar eskalierten Grenzfällen mit hohem Waffenbesitz die Interpretationen der WaffVwV zu ersetzen. das wurde dann 2020 durch die Festlegung anderslautender Normen für den Besitz korrigiert. Bei den Wechselsystemen war ja hier nach 2/6 gefragt. Und da ist formaljuristisch alles klar. Das Erwerbsstreckungsgebot ist eine inhaltliche Beschränkung einer Erlaubnis zum Erwerb. Wo kraft Erlaubnisfreistellung keine Erlaubnis notwendig ist, kann auch keine Beschränkung einer Erlaubnis angewendet werden. Der Kackpunkt kann nur bei der Eintragung entstehen. Hier ist nämlich das Recht schwammig. Hätte der GG folgende Fomulierung(Rot durchgestrichen was NICHT dasteht) gewählt, wäre alles klar: Hier wäre die in den Entwürfen behauptete Intention nur eine Registrierungspflicht einführen zu wollen bei bleibender materieller Erlaubnisfreiheit für den Besitz 1:1 im Gesetzestext umgesetzt worden. Hier könnte dann keinerlei Mengenbegrenzung oder Bedürfnisvoraussetzung für den Besitz verlangt werden. Tatsächlich wurde nun aber das "und Besitz" nicht in die Norm aufgenommen, weshalb die Begründung dem Gesetzestext widerspricht sich ein Richter also zwischen a) Besitz soll ohne Bedürfnisnachweis erlaubt werden b) Eintragung = Erteilung der Besitzerlaubnis unterliegt grundsätzlich §4 Abs 1 Nr 4. , Bedürfnis wird aber nach §14 Abs. 2 anerkannt c) Eintragung = Erteilung der Besitzerlaubnis unterliegt §4 Abs 1 Nr 4. ein Nachweis ist erforderlich. entscheiden muss. In der Praxis würde ich auf a) kein Geld setzen. Und b) oder c) zur Anwendung kommt dürfte von einer nirgends festgelegte Zahl der Wechselsystem abhängig sein, ergo Individualentscheidung. Es spricht vieles für b), insbesondere auch die Doktrin des WaffG Aber es ist auch nachvollziehbar, das bei offensichtlich vom Schießsport ausgeschlossenen WS oder einer nicht erklärbar hohen Zahl an WS (=Horten) für eine Grundwaffe c) greifen kann und die Behörde im Einzelfall gerichtsfest eine Bedürfnisbescheinigung für den Besitz verlangen kann.
  10. ASE

    Wechselsystem 2/6

    Doch. Das nennt sich gesetzeskonkretisierendes oder lückenfüllendes Richterrecht.
  11. ASE

    Wechselsystem 2/6

    @Georg du machst einen Denkfehler: Der Erwerb des WS ist erlaubnisfrei. Der Besitz nicht, der muss erlaubt werden. Für die Erlaubnis muss aber ein Bedürfnis nachgewiesen sein. Das wird bei organisierten Sportschützen pauschal über §14 Abs 2 unterstellt.: Das ist die gesetzliche Grundlage, zusammen mit den juristischen Konsequenzen und Ableitungen aus der Erlaubnisfreistellung, für den auf der die Eintragung eines WS fusst. Dem Sportschützen wird grundsätzlich ein Bedürfnis für den Erwerb&Besitz von Waffen & wesentlichen Teilen unterstellt. Da WS von der Erlaubnispflicht für den Erwerb nach §10 freigestellt sind, wird beim Besitz das Bedürfnis nach §14 Abs 2 angenommen. Und damit liegt auch automatisch das Bedürfnis für den Besitz der Munition vor, denn das Bedürfnis des Sportschützen ist: Sportschiessen. Und für dieses benötigt er Munition. Die Argumentaton folgt 1:1 den höchstrichterlichen Auslegungen zur gelben WBK, mit der verstärkten Wirkung der Erlaubnisfreistellung. Vergleich zu Erben: Die könnten zwar bei vorliegen einer Grundwaffe dem buchstaben des Gesetzes nach ein WS erwerben, aber die Behörde kann die Eintragung versagen, da für den Erben kein Bedürfnis als den reinen Besitz seiner Erbstücke vorliegt. Das ist natürlich Unfug. So könnte ja innerhalb der Doktrin auch der Waffenbesitz für jederman vor dem Zweck des WaffG argumentiert werden, es dürfen halt nur keine MEB eingetragen werden... Und auch bei Sportschützen würde es die Doktrin geradezu hintertreiben, denn der Besitz eines WS ohne MEB wird um seiner selbst willen (=Horten) ausgeübt, der Sportschütze soll aber Sportschiessen. Das Kalkül, verstärkt noch durch die 2020er Änderungen und das VGH-Urteil bei den WS ist es ja, das anstelle einer Gesamtwaffe ein WS erworben wird und so die Zahl der "Waffen im Volk" minimiert wird. Es gab schon Urteile, bei denen einem Jäger nur deswegen eine 3. KW zugesprochen wurde, weil er darlegen konnte das anders als von seiner Behörde unterstellt für seine Pistole kein .22 WS für die Fallenjagd verfügbar ist. Aus dem Urteil konnte man gut herauslesen wie entschieden worden wäre, hätte er eine passende Grundwaffe besessen. Die Sportschützen sind hier über §14 Abs. 5 privilegiert, so daß angesichts einer akkuraten Verbandsbescheinigung von der Behörde nicht auf ein WS verwiesen werden kann. Andersherum gesprochen ist es aber auch hier natürlich die Intention der WaffG-Doktrin durch die Ermöglichung des einfachen WS-Erwerbs&Besitzes die zahl der Waffen klein zu halten. Jede Rechtsprechung die das dann in Frage stellt, hintertreibt unweigerlich den Zweck des WaffG. Das gilt auch für die Forderung nach Bedürfnisnachweisen für den Munitionserwerb für WS. Die Regeln des §14 Abs 3 bzw 5 konsequent angewendet, bedeutet es, das die gleichen Voraussetzungen für die MEB wie für eine Gesamtwaffe vorliegen müssen. Eine anderlautende Festlegung gibt es im WaffG nicht. D.h. die Forderung nach Bedürfnisnachweis für Munition feuert dann Zurück, denn dann kann man gleich einen Voreintrag für eine Waffe holen.
  12. ASE

    Wechselsystem 2/6

    Ärger ohnehin nicht, schlimmstenfalls der Widerruf der Besitzerlaubnis auf Grund fehlenden Bedürfnisses. Kein Bedürfnis zu haben ist keine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit. Jedoch wird sich dagegen klagen lassen. Es ist nicht ersichtlich, warum eine solche Klage ohne Erfolg bleiben sollte, sofern das WS grundsätzlich sportlich einsetzbar ist. Die Analogie zur gelben WBK drängt sich geradezu auf, da ja anders als bei dieser sogar von der Erlaubnispflicht für den Erwerb freigestellt wird. Der GG wollte 2002, das Wechselsysteme ohne Erlaubnis erworben und besessen werden dürfen. Die Einführung der Eintragungspflicht wurde lediglich mit Rechtssicherheit für den Erwerber begründet und davon gesprochen, das weiterhin "materielle Erlaubnisfreiheit" bestünde. Der Regelfall ist also, das ein Sportschütze ein Bedürfnis zum Besitz eines WS hat, weil er eine Grundwaffe dafür hat. Einzig wenn §6 AwaffV greift, kann das Bedürfnis verneint werden. Da hängt es natürlich davon ab, ob z.B. der Mangel behoben werden kann (Feststellungsbescheid) oder ob es absolute Gründe gibt, also z.B. WS für Pistole mit Lauflänge unter 3 Zoll. Der Versuch, formaljuristisch über die Gleichstellung von Waffen und Wechselsystemen argumentieren, verfängt nicht aus genau o.g. Grund: a) Generell ist ein WS voll erlaubnispflichtig, wird aber bei vorhandener der Grundwaffe genau davon freigestellt. Wollte der GG den Bestand an WS regulieren, so wäre dies der Ansatzpunkt und nicht das Bedürfnis zum Besitz. b) Stellt der GG klar, das WS nicht ohne Grundwaffe und damit i.d.R. nicht ohne führendes wesentliches Teil eine bestimmungsgemäß verwendbare Schusswaffe im Sinne des §1 WaffG darstellt. Das kommt auch in den Aufbewahrungsregeln zum Ausdruck. Man kann eine Pistole und noch so viele WS besitzen, die Zahl der verwendbaren Waffen bleibt doch 1 und die Doktrin "So wenig Waffen ins Volk wie möglich" bleibt unberührt. ------------------------------- Natürlich leben wir gegenwärtig in Zeiten des galoppierenden Schwachsinns, aber man kann auf die Restvernunft hoffen. Wenn man WS mit Waffen i.S.d. 14 Abs 5 gleichstellen will, also Wettkampfpflicht einführen wollte, so gäbe es a) ein neues Geschäfftsfeld für Waffenhändler: Entgegennahme von WS nach Fristsetzung zum Widerruf, Meldung des Überlassens und Verwahren des WS bis zur Austragung für einen Obolus. Danach Überlassung an den ehemaligen Besitzer. Der hat ja eine Grundwaffe.... b) Die Bestrebung aller leute die auf den Affentanz nach a keine Lust haben sich schlicht statt eines WS eine Gesamtwaffe zu kaufen, Wenn schon Wettkämpfe für WS nötig, dann gleich Gesamtwaffe. Mehr Gesamtwaffen, mehr Wettkampfdruck. Mer Wettkampfdruck mehr Wettkämpfe. Mehr Wettkämpfe, mehr Waffen. Der Schuss geht nach hinten los.
  13. ASE

    Wechselsystem 2/6

    Servicepost für Drummer: Anlage 1 WaffG
  14. https://www.nachdenkseiten.de/?p=89213 Das hier lesen und die Nötige Transferleistung erbringen: Antwort auf die Frage, warum gerade die Medienhetze wieder anläuft. Nancy braucht dringend Erfolge, bzw. das, was sie für solche hält
  15. .38 Special https://bobp.cip-bobp.org/uploads/tdcc/tab-iv/tabivcal-de-page57.pdf .38 Special WC https://bobp.cip-bobp.org/uploads/tdcc/tab-iv/tabivcal-de-page60.pdf
  16. ASE

    KK-Pistole auf WBK

    @Dennis5925 Wenn es nur um .22 schießen geht, dann kannst du über ein WS nachdenken, sofern für deine Waffe erhältlich. Dann hast du keine Probleme mit 12/18., sparst das Geld für den Voreintrag und hast noch einen Grundkontingentsplatz für was anderes schönes frei. Wenn es dir natürlich um die Glock 44 als solches geht, führt halt kein Weg an 12/18 vorbei. Generell natürlich deine Schießtermine im Auge behalten: mindestens einmal im Quartal oder 6 mal im Jahr mit einer eigenen Kurzwaffe, damit du die, welche du hast behalten kannst.
  17. Hätten die Amateure richtig recherchiert hätten sie am Ende herausgefunden: Man kann sogar mit Kriegswaffen schiessen in D. Man muss sich nur zur Bundeswehr melden..
  18. S&W stellte seine Züge und Felder bei mancher Revolverserie elektrolytisch her. Auch rein mehcanisch sonst sind Züge und Felder nicht schwer zu machen, man bedenke wie der Büchsenmacher des 19Jhds das gemach hat... Mechanisch: Für die Drehmaschine: Elektrolyse: https://imgur.com/a/diHx7#nucJrRN
  19. Amüsant und interessant ist die Fixierung und der Hype um den 3D-Druck. Ja, es ist eine hoch interessante Technologie, die auch dem Laien zugänglich ist. Das sind Tischfräsen, Tischborhmaschinen und Drehmaschinen flex und Schweissgeräte aber auch. Minimalistischerweise wird eine Tischbohrmaschine, eine Flex, in paar Feilen und ein Schweisgerät ausreichen. Wollen wir die jetzt auch verbieten? Es ist weitaus schneller und sicherer sich an baumarküblichen Materialien zu bedienen, siehe Luty-SMG.
  20. Du wirst aus dem Schreiben ja schon sehen, ob jede ÜK-Waffe abgefragt wird. Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, exerziere das nur mit einer Waffe durch. Die ÜK-Prüfung momentan ist ja für jede Waffe einzeln, schlimmstenfalls ist dann nur die Weg, oder macht eben zwei Monate Urlaub beim Büma..
  21. Ich würde das so sehen, das die Nutzung mit dem WS eine Nutzung der Grundwaffe ist und würde bei der Buchführung auch die Nummer des führenden Teils, das ja die Waffe repräsentiert, ergo des Griffstücks aufschreiben. Wenns sein muss mit der NWR-ID. Das kann natürlich von Vorteil sein bezüglich der "Wettkampflast". Muss jeder für sich selber ausoptimieren, bis ggf Vernunft einkehrt. Ich für meinen Fall denke zur Zeit darüber nach, die bald geleiferte zweite CZ75B mit einem WS, evtl sogar ein 6" Oschatz oder Antrag für die Disziplin Sportpistole einzusetzen und dafür die GSP abzustoßen. Klar beim Abzug liegen Welten dazwischen, aber selbst mit dem Standard Kadet schieße ich nicht wesentlich schlechter als mit der GSP. Und Abzugstuning ist ja eine Option.
  22. Das ist etwas, was man ohne Problem verwaltungsgerichtlich angehen kann. Aufbewahrung ist mittlerweile klar geregelt, §13 Abs 3 AwaffV Obacht natürlich, wenn man einen extra Lower besitzt, dann greift Satz 2 Erwerb vs Überkontingent: Zum Kontingent können sie nicht Zählen. §14 Abs 5 beschäftigt sich mit der Erlaubnis zum Erwerb bzw. mit den bedürfnismäßigen Voraussetzungen. Da WS erlaubnisfrei erworben werden können, können Voraussetzungen(Bedürfnisbescheingung nach §14 Abs 5) oder Beschränkungen(2/6) einer Erlaubnis gar nicht greifen.
  23. Ah, Ok, dann gibt es wohl auch keine gelbe WBK und keine Wettkampfflicht für den Erwerb von Überkontingent. Beweis, Achtung: Es handelt sich infantile @drummer Logik: Wenn die heiligen §14 Abs 3 und 4 von keinem nachfolgenden Paragraphen eingeschränkt, erweitert oder modifiziert werden können, kann für den Erwerb auch nur und ausschließlich §14 Abs. 3 gelten, nicht wahr? Die Absätze 5 und 6 hat der Gesetzgeber halt so zum Spaß da reingeschrieben, einfach nur so ohne Wirkung. Also Voreintrag für jede Waffe. ----------------------------------- Oder kann es einfach sein, das du immer noch nicht begriffen hast, das Behauptungen des Innenministers(Exekutive) nicht den Willen des Gesetzgebers(Legislative, Parlament, Gesetzesentwürfe) wiederspielgen? Ehrlich gesagt glaube ich bei dir nicht mehr an Dummheit. Du bist schlicht ein Shitposter.
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