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ASE

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Beiträge von ASE

  1. vor 16 Stunden schrieb JPLafitte:

    Und sobald der erste Tresor mit Zahlenschloss geknackt wurde kommen die......

     

    Nein. In den vorliegenden Fällen wurden die Tresore nicht geknackt. Du verstehst sicherlich, das das öffnen eines Tresors mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel den man vorher aus der Müslibox geholt hat, nicht mit "Knacken"  zu beschreiben ist?

     

    Nenne und belege  mir einen Fall, wo jemand aufgrund ordnungsgemäßer Verwahrung verknackt worden ist, bzw vor dem Verwaltungsgericht unterlegen ist.

     

     

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  2. vor 38 Minuten schrieb karlyman:

     

    Ein Ausrüstungs-Overkill, der gegen wirklich entschlossene und planende Täter nichts nützt. 

     

    Doch.

     

    sofern man Verstanden hat, das die  wirklich zur Entwendung eurer Waffen entschlossenen Täter in den Ideologiezentralen der Parteien sitzen.

    Jeder Schlüssel-in-der-Müsliboxfraktion-Fall ist Wasser auf deren Mühlen, etwas was die Trotzköpfe nicht verstanden haben...

     

     

     

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  3. Lol, in paar Anwälte schliessen sich zu einem Verein zusammen, nennen sich großkotzig "Deutscher Jagdrechtstag"  und bescheinigen sich dann gegenseitig, ja irgendwie doch im Recht gewesen zu sein, obwohl Kollegen von ihnen vor Gericht mit der Rechtsauffassung unterlegen waren. Was für eine absurde Show.

     

    Und Herzstück ist wieder das Meme von der Regelungslücke.

     

    Es gibt keine und gab keine Regelungslücke, lediglich eine Filterblase aus Leuten die nicht wahrhaben wollen was §36 Abs. 1 in Verbindung mit §13 AWaffV bedeutet.

     

    Die stellen sich ernsthaft hin, und behaupten, das aus §36 Abs. 1 etwas anderes  folgt, als das, was das OVG ausgeurteilt hat: Das ein Schlüsselschloss zulässig ist, aber das Schutzniveau nur erreicht wird, wenn ein Schlüssel entweder vom Berechtigten bewacht wird oder in einem Sicherheitsbehältnis gleicher Schutzstufe verwahrt wird.

     

     

     

     

     

     

     

     

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  4. vor 1 Stunde schrieb PPC Sniper:

    Unsere Behörde in BW verlangt schon aktuell Nachweise bei Überkontingentwaffen vom Verband.

     

    Bis dahin rechtens.

     

     

    vor 1 Stunde schrieb PPC Sniper:

    Dabei ist vieles nicht klar zum Thema Überkontingent.

     

    Eigentlich nicht....

     

     

     

    vor 1 Stunde schrieb PPC Sniper:

    Aktuell sagt die Behörde in BW, dass Sie nur eine Unterschrift von dem Verband akzeptiert, der das Bedürfnis genehmigt hat.

    Welche Laden ist das? Das ist  klar rechtswidrig. 

     

    §14 Abs 5. verlangt eine Bescheinigung eines  anerkannten Verbandes darüber, das die Waffe zum Wettkampfsport oder Ausübungen weiterer Wettkampfdisziplinen benötigt wird und an Wettkämpfen teilgenommen worden ist. Eine Bindung einer einmal gekauften Waffe an den Verband ist nirgend vorgesehen und wäre Verfassungswidrig.  In BW des VGH-Urteiles wegen Wettkampfnachweis gegenwärtig für jede ÜK-Waffe. Mehr verlangt nicht mal das VGH-Urteil

     

    Lebe ich eigentlich in einem Land von Lernbehinderten und Legasthenikern? Was in die paar einfachen Worte da in §14 Abs 5 hineingeschwurbelt wird, ist grotesk.

     

    Eigentlich sollte man bei denen dann einen doppelten Satz Waffen kaufen, denn nach deren Lesart wäre ja eine "DSB-9mm" beim BDS nicht einsetzbar :peinlich:

     

     

    vor 1 Stunde schrieb PPC Sniper:

    Das heißt, dass die Behörde für die Kurzwaffen keine Bescheinigung vom BDS akzeptiert. 

    Viel Spaß vor dem Verwaltungsgericht....

     

     

    vor 1 Stunde schrieb PPC Sniper:

     

    Der GSVBW verlangt auf seinem Formular ebenfalls, dass der Schütze ankreuzt, bei welchem Verband die Waffe beantragt wurde. Auf Nachfrage sagt auch der BDS,

    dass er keine Bescheinigung ausstellen kann für Waffen, die nicht über den BDS beantragt wurden.

     

    Hahnebüchener Blödsinn, den der GSVBW da macht. Abgesehen davon, woher will der jeweilige verband denn Wissen ob genau die Waffe von ihnen genehmigt worden ist.....? Spätestens hier sollte man ins Grübeln geraten. 

    Was machen Verbandswechsler? Hmmm? alles Verkaufen und exakt das gleiche (oder gar selbe) wieder erwerben?

     

     

  5. vor 15 Minuten schrieb Sal-Peter:

     

    Hat das Amt hier in diesem speziellen Fall das Recht, eine erneute "turnusmäßige" Bedürfnisüberprüfung - die Gebühren kostet! - anzuordnen?

     

    Ja. 

    Warum?

     

    Weil die Voraussetzungen des §14 Abs 3(Erwerb) andere sind als die des §14 Abs 4(Besitz)

     

    Das geht schon damit los, das für den Erwerb in den letzten 12 Monaten mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen sein muss, unabhängig davon, ob es die eigenen sind oder nicht.

     

    Für den Besitz wird geprüft, ob mit in den letzten 24 Monaten mit den eigenen Waffen geschossen wurde.

     

    Die Bedürfnisbescheinigung für den Erwerb einer Waffe kurz vor Besitzbedürfnisprüfung hat daher keine Aussagekraft.

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  6. Am 4.11.2023 um 18:03 schrieb Elo:


    Naja.... Als Quelle für sein Hauptargument zitiert er sein eigenes Buch.....

     

    Zitat

    Dies liefe jedoch dem gesetzgeberischen Willen entgegen, wonach Waffenschränke mit Schlüsselschlössern ausdrücklich zugelassen sind.

     

    Nein, eben nicht ausdrücklich, sondern ganz im Gegenteil: der Gesetzgeber lässt es dem Waffenbesitzer offen, wie der die  Vorschrift des §36 Abs 1 erfüllt. Es gibt durchaus Situationen, wo ein Schlüsselschloss sinnvoll sein kein, so z.B. bei Vereinswaffenschränken, wo Zahlenkombinationsschlösser mit gewissen Problemen behaftet sind, des Vagabundierens der Kombinationen wegen.

    Bemerkenswert, wie aus dem "Gesetzgeber hat die Schlüsselaufbewahrung  nicht genormt" ein "Gesetzgeber hat die Schlüsselaufbewahrung ausdrücklich zugelassen" umgeprägt werden soll, nachdem die Schlüssel-in-der-Müslibox-Fraktion Schiffbruch erlitten hat.

     

     

    Zitat

    Rein praktisch gesehen, wären damit zugleich zahlreiche dem Bestandsschutz unterfallende Altschränke (bis 6.7.2017) nicht mehr ohne Weiteres nutzbar, denn bspw. für A-Langwaffenschränke mit innenliegendem B-Kurzwaffenfach ist i. d. R. nur die äußere Tür mit einem Zahlenschloss ausgestattet oder nachrüstbar, während das innenliegende Fach mit einem Doppelbartschlüssel verschlossen wird. Da die Sicherheitsstufe B höherwertig ist, wäre, dem OVG Münster hypothetisch folgend, mithin auch die Aufbewahrung des Kurzwaffenschrankschlüssels im mit Zahlenschloss gesicherten Außenschrank nicht mehr zulässig; ein Ergebnis, das vom Gesetzgeber im Rahmen der besitzstandswahrenden Bestimmungen so nicht vorgesehen war

     
    Verfängt nicht. Man kann sich jederzeit einen kleinen 0er mit Zahlenschloss für beide Schlüssel holen, oder gleich einen neuen 0er oder 1er mit Zahlenschloss.   

    Jetzt aus der Nettigkeit  "Besitzstandswahrung A/B", die für den GG indes keineswegs verpflichtend wäre (vergl. §36 Abs 5) herleiten zu wollen, man könne die Nachrüstung oder den entsprechenden Nachkauf nicht verlangen, ist abwegig, worauf das OVG auch hinweist:

     

    Zitat

    Eine etwaige Belastung mit den Kosten für die Anschaffung eines weiteren Behältnisses, das dem Sicherheitsniveau für die Aufbewahrung der Waffen und Munition entspricht, muss von den Waffen- oder Munitionsbesitzer zum Schutz der Bevölkerung vor den großen Gefahren, die von Waffen und Munition in Händen unberechtigter Dritter ausgehen, hingenommen werden.

     

    Zitat

    mindestens einen Tresor der Klassifizierung 0 oder 1 mit Zahlenschloss oder biometrischer Schließvorrichtung zu erwerben, um zumindest den Waffenschrankschlüssel darin aufzubewahren.Hätte der Gesetzgeber ein solches Ergebnis gewollt, hätte er es gesetzlich normieren müssen (hierzu insg. Göbel, in Meixner (Hrsg.), Das Jagdrecht in Hessen, Rn. 59 ff. zu § 17 BJagdG, erscheint vss. Anfang 2024).

     

    Als Beleg wieder ein Eigenzitat...

     

    Der Fehlschluss des Autors ist nichts anderes als die in schönere Worte verpackte Formel der Schlüssel-in-die-Müslibox-Fraktion:

    Seine Prämisse ist, der Gesetzgeber hätte die Verschlussart normieren müssen, und weil er das nicht habe, gäbe es auch keine  Pflicht den Schlüssel in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahren zu müssen. 

     

    Das ist 1:1 die Argumentation, welche  vor dem OVG nun final gescheitert ist. Der Gesetzgeber hat sich zu Verschlussmechanismen überhaupt nicht ausgelassen, so etwas soll in einem freiheitlichen Staat vorkommen, das man den Bürger die Verantwortung überlässt.  Er hat, diese Argumentationsweise aufgreifend, noch nicht mal genormt, das der Waffenschrank zu verschließen sei, ja nicht mal geschlossen zu halten sei,  außer bei den erlaubnisfreien Waffen, weil man nicht davon ausgegangen ist, das es dafür angesichts §36 Abs 1 noch Diskussionsbedarf geben könnte. 

     

     

    Er muss sich auch gar nicht dazu auslassen, den es gilt §36 Abs 1 und §13 AWaffV, die dem Waffenbesitzer ein entsprechendes Verhalten auferlegen, mit einem bestimmten Ziel: Verhinderen das Abhandenkommen und den unbefugten Zugriff.

     

    Daraus, das eine gehörige Menge an Leuten, meist geblendet  von 100€ Ersparnis, nicht die richtigen Schlüsse gezogen haben, nun ableiten zu wollen, das es ein Recht auf die falschen Schlüsse(l) gebe, ist ein unsinniger Zirkelschluss.
     

    Und das OVG hat etwas getan, was ja sonst genau von der Fraktion mit der Zahlenschlossaversion immer bemängelt wird: Es hat in Sachen Waffenrecht den gesunden Menschenverstand benutzt.  Und nach diesem ist es nicht einzusehen, warum das Zugangsmittel zum Waffenschrank einfacher zu erlangen sein sollte, als der Zugang zum Waffenschrank selbst. 

     

    Ich frage mich ernsthaft: Würden diese Leute es genauso akzeptieren, das ihnen der Bankdirektor ihr ausgeräumtes Bankschließfach präsentiert mit dem naseweisen Hinweis darauf, das die Bank nicht verpflichtet sei, den Zweitschlüssel  genauso sicher zu verwahren wie Schließfächer selber, weswegen man ihn  unter dem frei zugänglichen Zierblumentopf neben dem Geldautomaten aufbewahrt habe.... 

    Will man ernsthaft die Bevölkerung für sich gewinnen  mit dem Argument, das 100€ Mehrkosten für ein Zahlenschloss für den Tresor dessen Inhalt meist ein Vielfaches davon kostet eine nicht hinnehmbare Katastrophe sind?!? Viel Spaß...

     

    Was in dieser Angelegenheit eine große Rolle spielt ist, dass manche Leute über Jahre lautstark offensichtlichen Unfug gepredigt haben und jetzt einen Abwehrkampf gegen das Offensichtliche  und den gesunden Menschenverstand führen, um nicht blamiert dazustehen. Und genau damit stehen sie jetzt blamiert da. Würde mir auch stinken, wenn mein Buch bereits Gedruckt ist und jetzt das OVG mal das offensichtliche ausspricht....

     

     

    Und zum Schluss dann noch die Schmankerl:

     

     

    Zitat

    Vor dem Hintergrund der denkbaren jagdund waffenrechtlichen Konsequenzen gilt es, die Entwicklung in der Rechtsprechung kritisch weiter zu verfolgen und bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im eigenen Interesse höhere Standards anzulegen, als vom Gesetzgeber gefordert. Eine Aufbewahrung, die das gesetzliche Mindestmaß übertrifft, ist allemal besser, als ein langwieriger und kostenintensiver Verwaltungsrechtsstreit mit potentiellem Prozessrisiko.

     

     

    So, da haben wir es also. Die Hand dafür ins Feuer legen will er nämlich auch nicht.... 

     

     

    Zitat

    Gleichwohl sind die Verbände gefordert, sich im Interesse der Legalwaffenbesitzer für eine Klarstellung einzusetzen.

     

     

    Wozu? Waren die Worte des OVG etwa nicht klar genug?!?

     

    Zitat

    Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht ausgeschlossen, Waffen und/oder Munition in einem den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards genügenden Behältnis aufzubewahren, das mit einem Schlüssel verschlossen wird. In diesem Fall ist der Schlüssel zu diesem Behältnis aber in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der in Rede stehenden erlaubnispflichtigen Waffen und Munition entspricht. Andernfalls liefen die gesetzlich vorgeschriebenen Standards für Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition ins Leere. Der gegenüber dem Zugriff auf den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahrter Waffen und Munition erleichterte Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führt dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinkt, auf dem die Schlüssel (als "schwächstes Glied der Kette") verwahrt werden.

     

    Was gibt es dar noch klarzustellen? Welche Mentalakrobatik soll diese Feststellung widerlegen?

     

     

    Das es was kosten kann? Den Einwand hat das OVG antizipiert: 

     

     

    Zitat

    Die dargestellten Anforderungen halten sich auch im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit der dem Besitzer von Waffen oder Munition durch § 36 Abs. 1 WaffG auferlegten Pflichten. Insbesondere stehen die danach erforderlichen Vorkehrungen und die damit verbundene Belastung des Waffen- oder Munitionsbesitzers im angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Aufbewahrungsvorschriften, das Abhandenkommen von Waffen oder Munition und deren Ansichnahme durch unberechtigte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der großen Bedeutung, die dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbunden sind, zukommt, ist weder etwas Tragfähiges dafür dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine Aufbewahrung von Schlüsseln zum Waffen- oder Munitionsbehältnis entsprechend den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der in dem Behältnis aufbewahrten Waffen und Munition einem Waffen- oder Munitionsbesitzer - wie hier dem Kläger - nicht zuzumuten wäre. Eine etwaige Belastung mit den Kosten für die Anschaffung eines weiteren Behältnisses, das dem Sicherheitsniveau für die Aufbewahrung der Waffen und Munition entspricht, muss von den Waffen- oder Munitionsbesitzer zum Schutz der Bevölkerung vor den großen Gefahren, die von Waffen und Munition in Händen unberechtigter Dritter ausgehen, hingenommen werden.

     

     

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  7. vor 39 Minuten schrieb MAHRS:

     

    Patronen werden gesammelt und bleiben nicht liegen.

    Exakt das war ja auch der Strohmann mit dem @Kreppel hier die Diskussion entgleisen hat lassen. 

     

    Gefragt war von @webnotar nach: Wie damit korrekt umgehen, speziell aus waffenrechtlicher Sicht. 

     

    Da @Kreppel vermutlich nie seinen 3-Pistolenstände-KK-Verein, bei dem man die abgezählten Hülsen nach dem Schießen zurückgeben muss oder nach §127 StPO festgenommen und der Polizei übergeben wird,  verlassen hat,  glaubt er halt, so sei die Realität. 

     

    Dass das BVA Sportordnungen genehmigt hat, in denen herausrepetierte Patronen  zum Disziplinablauf gehören (IPSC, CAS, Fertigkeit, Fallscheibe) erkennt er nicht, genauso wenig wie die Tatsache, dass die Genehmigung auf Grundlage des WaffG und einer erwarbar sicheren und ordnungsgemäßen Handhabung der Schusswaffen und Munition erfolgt

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  8. vor 1 Stunde schrieb Kreppel:

     

    Wenn ich auf einem frei begehbaren Stand schiesse, dann fallen da nur Hülsen aus meiner Waffe, keine Patronen.

     

     

    Lol. Ja, du hattest noch nie im Leben eine dysfunktionale Patrone. Gewiss doch....

    vor 1 Stunde schrieb Kreppel:

    Wenn man Waffen hat, die dauernd stören, dann sollte man sich darüber Gedanken machen und muss halt im Zweifelsfall mit den Folgen leben.

    Nein, an der Munition kann es ja garnicht liegen.

     

    Sagmal, schiesst du uberhaupt oder nur Sonntags früh Schorle stocksauer am DSB-Stammtisch?

     

     

    vor 1 Stunde schrieb Kreppel:

     

    Beim Entladen kann man entsprechende Sorgfalt walten lassen, wie es das Waffengesetz von einem Waffenbesitzer fordert

     

    Weil ja Patronen auch nur durch Entladen aus der Waffe fallen... 

     

    Jetzt nehmen wir dir mal deinen Schießtisch weg und lassen dich 100 mal entladen.... Wenn dir eine Patrone runterfällt, freiwillige Rückgabe WBK, ok?

     

    vor 1 Stunde schrieb Kreppel:

     

    .

    Da ist dann auch selbstgemachter "Zeitdruck" und "blabla Sportschützen" keine Ausrede.

    Dir ist klar, das die entsprechenden Sportordnungen ebenso genehmigt sind, ja?

    DSB horizont eben....

     

    Wollen wir ja der LM oder DM beim DSB mal gemeinsam durchgehen und schauen wie viel Patronen wir finden?

     

    Wenn man auf seinem Schießstand keine Munition findet gibt es dafür genau einen Grund: Es wird durch die dort ansässigen Bedürfniserschleicher gar nicht geschossen...

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  9. Es geht hier um ein Problem der Praxis und einer fehlenden Regelung um die Lebenswirklichkeit abzubilden

     

    Es kommt auf Schießständen immer wieder vor, das Munition herunterfällt, herausrepetiert wird  oder auf sonstige unbeabsichtigte Weise in den Besitz des  Schießstandbetreibers übergeht, was in den überwiegenden Fällen ein Schützenverein bzw dessen Vorstand ist nun vor dem Problem steht, was er mit der Munition machen soll, die er nicht besitzen darf. 

     

     

    Ich hatte diesbezüglich bein meiner Behörde angefragt, die standen dem Problem in der Sache wohlgesonnen gegenbüber, aber das Recht ist hier nicht ausreichend ausgestaltet, so daß man keine MES ausstellen konnte.

     

     

    Zitat
    (2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
     
     
    (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

     

     

    Die Erteilung eines Munitionserwerbscheines ist für Schützenvereine schlicht nicht vorgesehen, so dass nur die Möglichkeit bleibt, den verantwortlichen Personen nach §10 Abs 2  persönlich einen Munitionserwerbsschein für Munition jeder Art zu erteilen. Einklagbar wäre das nicht, aber es gäbe durchaus eine Grundlage für die Behörde ein Bedürfnis anzuerkennen

     

    Es wäre eigentlich im Sinne der Rechtssicherheit dringend nötig das Recht hier anzupassen und Vereins-WBKs in den Status der MES aller Art zu erheben, oder zumindest auf Vollzugsebene (Länder-IMs) die Anerkennung eines Bedürfnisses für MES aller Art für die verantwortlichen Personen einer Jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung zu regeln.

     

     

     

     

     

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  10. Ein alter Hut, das war bereits 1976 nicht mehr erlaubt, wurde 2002 nochmal in Klartext ins Gesetz reingeschrieben, 2009 verschärft ( kein GK u18) und 2021 nochmal vom VG Gera ausformuliert:

     

    "Selbst wenn das Waffengesetz in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a) Ausnahmen von der Schießerlaubnis für Luftgewehre zulässt, gilt die Privilegierung nicht für Kinder und Jugendliche. Die für das Schießen von Minderjährigen auf Schießstätten geschaffene Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 3 WaffG setzt eine Schießstätte i. S. d. § 27 Abs. 1 WaffG voraus"

     

     

     

    https://openjur.de/u/2333904.html

     

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  11. Hohlspitz-KK war doch schon mit dem Reichswaffengesetz verboten(Anti-Wilderer-Gesetzgebung) u

     

     

    Zitat

    § 25[Bearbeiten]

    (1) Verboten sind Herstellung, Handel, Führen, Besitz und Einfuhr
    1. von Schußwaffen, die zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder zum schleunigen Zerlegen über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus besonders eingerichtet oder die in Stöcken, Schirmen, Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind;
    2. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die bezeichneten Vorrichtungen allein;
    3. von Patronen Kaliber .22 (=5,6 mm) kurz, lang oder lang für Büchsen (Kleinkaliberpatronen) mit Hohlspitzgeschoß (Loch- oder Kerbgeschoß).

     

    https://de.wikisource.org/wiki/Waffengesetz_(1938)

     

     

    Im Gesetz von 1976 finden sich Hohlspitzgeschosse in §37 nicht:

     

    http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl176s0432.pdf

     

    Stattdessen werden diese und weitere in §8  der 1. Verordnung zum WaffG verboten, allerdings erstmal nur für Kurzwaffenmunition:

     

    http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl176060.pdf

     

     

    Schätze mal man hat die im Gesetz  Vergessen und dann eilig nachgetragen....

  12. vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

    dass die Geschichte spätestens seit der Insolvenz von Armatix reif für die Tonne ist.

     

    Wenigstens a bissrl Gerechtigkeit..

    vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

     

    Evaluiert wurden nur die 2020 ins Gesetz gekommenen Neuregelungen. Und da bin ich echt erstaunt, welche Meinungen da teilweise geäußert worden sind.

     

    Eigentlich Skandalös: Die Behörden sind nur zu verwaltungspraktischen Aspekten zu befragen, d.h. ob das Gesetz und der Wille des Gesetzgebers überhaupt praktisch umsetzbar sind, so  geschehen z.B. bei den Magazinen, mit deutlicher Klatsche für das Machwerk.

     

    Der Angriff, welcher koordiniert gegen die 10-Jahresregel geritten wird überschreitet aber die Grenzen der Gewaltenteilung. Es steht der Exekutive schlicht nicht an sich zu legislativen/politischen Fragen wie dem Bedürfnisprinzip und dessen Ausgestaltung zu äußern.

     

    Wenn überhaupt müsste man mit Fakten belegen,

     

    a) ob eine signifikante Verschlechterung der Sicherheitslage betreffs Sportwaffen eingetreten ist (Nein)

    b) was davon der 10-Jahresregel zu attributieren ist (nichts)

    c) Warum nur die 10-Jahres-Privilegierung nach §14 Abs 4 und nicht die Privilegierung der Jäger, Sammler und Erben(um diesem  diesem Diskussionfaden ja geht) als die Sicherheitslage verschlechternd angegangen wird (...Rauschen im Walde...)

     

    Mir deucht eher, das mancher Bürokrat das Abhandenkommen von  (Willkür) Macht durch die Einführung klar definierter Regeln zum Bedürfnis des Sportschützen betrauert, wie so mancher Vereinsfürst anno 2002/2003 den mit dem Transfer der Bescheinigungsgewalt zu den Verbänden verbundenen Machtverlust betrauert hat...

     

     

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  13. Der Sachgrund ist Sowohl im Gesetz als auch in der stehenden Rechtssprechung oberster Gerichte: So wenig Waffen ins Volk wie möglich.

    Das ist die Doktrin gegen die du Argumentierst. 

     

    Deswegen sollen die Erbwaffen weg, und weil man das aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht kann, Stichwort Eigentum,  erschwert man eben den Besitz.

     

    Und dein Argument verfängt aus gesetzgeberische Sicht gerade nicht: Eigentlich sollten ja alle verdübelt werden, o.g. Erschwernis wegen, weswegen sich die Diskussion mit dem Einsetzen des Blockierelements erledigt hätte. 

  14. vor 12 Stunden schrieb Proud NRA Member:

     

    Schon. Aber wenn sich einer durchklagt, dann muss man doch mindestens eine sinnfreie Begründung abliefern. Ganz ohne wird's schwierig.

     

    Das ist so eine typische Artefakt-Diskussion, man kann das ganz einfach erklären. Ursprünglich sollte in §20 WaffG folgendes stehen:

     

    https://dserver.bundestag.de/btd/16/077/1607717.pdf Seite 6

    Zitat

    (3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalls ein Bedürfnis nach § 8 oder § 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. 

     

    Was fällt auf? Keinerlei Ausnahme von der Dübelpflicht für LWB. 

     

    Es war dann der Innenausschuss, der den Vorschlag gemacht hat, das man doch den LWB im Erbfall die Dübelpflicht(und die damit einhergehenden Kosten) erlassen könne, vor dem Hintergrund, das diese Sachkundig sind und wissen, das sie die Waffen nicht benutzen dürfen.

     

    Die gegenwärtige Regelung ist also ein Kompromiss zischen Erbwaffen-Hardlinern(Verdübeln, am besten ganz weg) und den etwas liberaleren Kräften, die zu einer Privilegierung der LWB hinsichtlich ererbter Waffen geführt hat.

    Aus diesem Privileg des nicht-verdübeln-müssens jetzt aber im Schritt 2 ableiten zu wollen, dass man Anspruch darauf habe mit den Waffen auch schiessen zu dürfen verfängt halt nicht  

     

     

  15. Die Diskussion drehte sich hier abermals um: Darf mit Erbwaffen geschossen werden.

     

    Du hast auf der Basis, das Erbwaffen vom Bedürfnisprinzip ausgenommen gegen §9 Abs 1 Nr 1 "...das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt," argumentiert.

     

    Und während der Einwand zum Formaljuristisch durchaus zutreffend ist, ist aus den Gesetzesmaterialien auch klar, das die Erlaubnis zum Besitz einer Erbwaffe nur genau  dafür gelten soll. Es wäre sinnvoller gewesen, Erbe als Bedürfnisgrund i.S.v. §4 anzuerkennen, wodurch dann alle anderen Fragen automatisch beantwortet werden, ala "Ein Bedürfnis zum Besitz wird bei Erben erlaubnispflichtiger Waffen anerkannt. Die Erlaubnis zum Besitz ist mit den Auflagen, zu erteilen das die Waffe a) mit einem Blockierungssystem zu versehen ist, b) der Umgang mit der Waffe nur zum vom Bedürfniss  Erbe umfassten Zweck erfolgen darf  und c). Bein Inhabern von Erlaubnissen zum Erwerb und Besitz erlaubnisplfichtiger Schusswaffen soll auf die Auflage a) verzichtet werden"

     

     

    Von allen anderen Arten des Umgangs, insbesondere dem Schießen sowie den Ausnahmen des §12 (Waffen-&Munitionsleihe, vorübergehende sichere Aufbewahrung fremder Waffen) soll der Erbe ausgeschlossen sein, weil man ihm wegen des ollen BGB und Grundgesetzes die Plempen nicht gänzlich abnehmen kann. Also hat man sich für das nächstrestriktivste entschieden: Besitz ja, aber Blockiert. Ist unschön für LWB-Erben aber ist so. Wenigstens brauchen die keinen Dübel im Lauf.

  16. vor 2 Stunden schrieb WOF:

     

    Noch deutlicher geht es ja nicht.

     

    Exakt, nämlich das wenn kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann, die Waffe grundsätzlich zu blockieren ist und nur auf Antrag unter besonderen Umständen (Kein Blockiersystem vorhanden) diese nicht erfolgen soll.

     

    Und Gesetzesbegründungen werden von den Richtern regelmäßig herangezogen wenn es um die Auslegung des Rechts geht:

     

    Zitat

     II. Zur Begründung
     1. Zur Begründung des Gesetzentwurfs wird allgemein auf  Drucksache 16/7717 hingewiesen.
     2. Mit den vom Innenausschuss auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(4)365 vorgenommenen Änderungen werden zahlreiche in der Stellungnahme des Bundesrates
     enthaltene Änderungsvorschläge aufgegriffen.

     

    Ein solcher Änderungsvorschlag war der oben zitierte Ausnahmen für LWB von der Blockierpflicht im Erbfalle bei Klarstellung des Benutzungsverbots. Es ist ein verwaltungsrechtliche Selbstläufer, das wenn LWB Erbwaffen nicht benutzen dürfen, das für reine Erben noch viel mehr gilt. 

     

    Und was wurde vom Bundestag beschlossen?

     

    https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-änderung-des-waffengesetzes-und-weiterer-vorschriften/11156

     

    Zitat

    22.02.2008 BT 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 16/146, S. 15462D-15463A
    Beschluss: S. 15462D - Annahme in Ausschussfassung (16/7717, 16/8224)

     

    Womit dann der Wille des GG dokumentiert ist. Kein Schießen mit Erbwaffen. Kannst ja dein Glück vor einem Verwaltungsgericht versuchen, aber lass die Zuverlässigkeit anderer da raus...

  17. Am 12.10.2023 um 13:23 schrieb WOF:

    Eben. Daher sind Erbwaffen bedürfnisfrei.

    Q.E.D.

     

    Na dann wollen wir mal:

     

     

    2002:

     

    https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf

     

    Zitat

    Dies bedeutete insbesondere, dass der sonst gebotene Nachweis eines Bedürfnisses beim Erwerb einer Schusswaffe von Todes wegen entfiel (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des bisherigen Waffengesetzes). Auf Grund dieser Regelung gehört der Besitzerwerb von Schusswaffen durch Erbschaft mit zu den häufigsten Erwerbsgründen. Die Zahl der legalen Schusswaffenbesitzer kraft Erbschaft nimmt kontinuierlich zu und nähert sich der Zahl, die sich für Sportschützen und Jäger zusammen ergibt. Diese Privilegierung des Erben wird beibehalten, allerdings befristet nach Artikel 17 Nr. 2. Falls bis zum Ablauf der Frist kein wirksames Blockiersystem von der Waffenindustrie auf den Markt gebracht ist, lässt sich die Privilegierung des Erben nicht länger vertreten.

     

    Und 2008 dann:

     

    https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf

     

    Zitat

    Durch Doppelbuchstabe bb wird festgelegt, dass Waffen- besitzer, die u. a. als Jäger, Sportschütze oder Sammler – jedoch nicht bloß als Erbe – bereits berechtigt Waffen besitzen, eine durch Erbfall erworbene Schusswaffe nicht mit einem Blockiersystem sichern müssen. Der genannte Personenkreis verfügt bereits neben der waffenrechtlich vorgeschriebenen sicheren Aufbewahrungsmöglichkeit (Waffenschrank nach § 36 WaffG) insbesondere über die nach § 7 WaffG erforderliche Sachkunde im Umgang mit Schusswaffen. Eine zusätzliche Sicherung der Erbwaffe mit einem Blockiersystem ist daher entbehrlich. Das Blockiersystem soll eine Selbst- oder Fremdgefährdung durch waffenrechtlich Unbefugte verhindern. Eine solche Gefährdung ist beim ausgenommenen Personenkreis auf- grund ihrer Erfahrungen mit Schusswaffen jedoch nicht zu befürchten. Die Benutzung der durch Erbfall erworbenen Waffe ist dem Waffenbesitzer in diesen Fällen nicht gestattet. Eine unbefugte Benutzung der Erbwaffe kann die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage stellen

     

    Spätestens hier sollte einem klar werden: Der waffensachkundige und mit waffenrechtlichen Erlaubnissen versehene Erbe darf nicht mit der Erbwaffe schiessen. Nur weil der dessen eingedenk ist, wird ihm die Blockierpflicht erlassen. Wer es dennoch tut, verwendet die Erbwaffe mißbräuchlich und verliert seine Zuverlässigkeit. 

     

    Was für den Legalwaffenbesitzer für seine Erbwaffen gilt, muss schon aus Gründen der Gleichstellung auch für den bloßen Erben als solches gelten  und liefe dem Zweck des Gesetzes diametral entgegen: So wenig Schusswaffen ins Volk wie möglich und Erlaubnis zum Umgang nur nach Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses.  Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss aber das Eigentum des Erben respektiert werden, weshalb er abseits von der Bedürfnispflicht einen rechtliche Stellung suis generis erhält und eine Erlaubnis, die Umgang auf das minimum reduziert: Besitz.

     

     

    Zitat

    Mit Doppelbuchstabe dd wird ein Änderungswunsch des Bundesrates aufgegriffen und eine Übergangsregelung für Erbwaffen geschaffen, für die noch kein Blockiersystem amtlich zugelassen ist. Sie erfasst also Fälle, in denen bis zum Auslaufen der bisherigen Übergangsregelung am 1. April 2008 gemäß Artikel 19 Nr. 2 des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11. Oktober 2002 für eine durch Erbfall erworbene Schusswaffe ein Blockiersystem noch nicht zur Verfügung steht und Fälle, in denen es für eine Schusswaffe, die  womöglich erst kurz vor dem Erbfall auf den Markt gekommen ist, noch kein Blockier system gibt. Dadurch, dass zuständige Waffenbehörden nur auf Antrag entsprechende Ausnahmen zulassen können, ist aus- reichend gewährleistet, dass in diesen erwartungsgemäßen seltenen Einzelfällen kein Missbrauch stattfinden kann. Durch die Formulierung „alle Erbwaffen“ wird zudem klargestellt, dass sich die Verpflichtung zur Blockierung auch auf Waffen erstreckt, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge eines Erbfalles erworben wurden.

     

    Ah, das nicht blockieren der Erbwaffe soll also die absolute Ausnahme sein.

     

    Zitat

    Schließlich ist eine Ausnahmeregelung für kulturhistorisch bedeutsame Sammlerwaffen vorgesehen. Für historische Waffen mit seltenen Kalibern werden Blockiersysteme kaum verfügbar sein. Zudem kann bei sehr alten Waffen, die naturgemäß nicht die heutigen Fertigungsstandards erfüllen, eine Beschädigung durch das Einsetzen und Entfernen von Blockiersystemen nicht ausgeschlossen werden. Da Sammlerwaffen jedoch nicht benutzt werden dürfen und ohne entsprechende Munition gemäß den strengen waffenrechtlichen Vorschriften aufzubewahren sind, kann eine Ausnahmemöglichkeit von der Blockierverpflichtung eingeräumt werden.

     

     

    Abgesehen davon: Für die Erteilung einer Erben-WBK ist der Nachweis der Erbschaft zu erbringen, d.h. es findet sehr wohl eine Art Bedürfnisprüfung bzw Prüfung der Sonderstellung des Erben statt.   Man grenzt das Besitzbedürfnis (und nur ein solches ist es) das aus dem BGB resultiert von den anderen Bedürfnissen ab.  

     

    Die gesetzgeberischen Quellen sind eindeutig: Der Erbe soll besitzen dürfen, sonst nichts.

     

     

    Q.E.D.

     

     

     

     

  18. Gerade eben schrieb Bettina Fischer:

    Klare Rechtslage im WaffG...:rotfl2:

     

    WAAAAS ich darf meinen Schlüssel nicht in der Müslibox aufbewahren?

     

    https://www.justiz.nrw/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2023/20_A_2384_20_Urteil_20230830.html

    Zitat

    Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht ausgeschlossen, Waffen und/oder Munition in einem den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards genügenden Behältnis aufzubewahren, das mit einem Schlüssel verschlossen wird. In diesem Fall ist der Schlüssel zu diesem Behältnis aber in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der in Rede stehenden erlaubnispflichtigen Waffen und Munition entspricht. Andernfalls liefen die gesetzlich vorgeschriebenen Standards für Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition ins Leere. Der gegenüber dem Zugriff auf den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahrter Waffen und Munition erleichterte Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führt dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinkt, auf dem die Schlüssel (als "schwächstes Glied der Kette") verwahrt werden.

    67

    Die dargestellten Anforderungen halten sich auch im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit der dem Besitzer von Waffen oder Munition durch § 36 Abs. 1 WaffG auferlegten Pflichten. Insbesondere stehen die danach erforderlichen Vorkehrungen und die damit verbundene Belastung des Waffen- oder Munitionsbesitzers im angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Aufbewahrungsvorschriften, das Abhandenkommen von Waffen oder Munition und deren Ansichnahme durch unberechtigte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der großen Bedeutung, die dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbunden sind, zukommt, ist weder etwas Tragfähiges dafür dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine Aufbewahrung von Schlüsseln zum Waffen- oder Munitionsbehältnis entsprechend den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der in dem Behältnis aufbewahrten Waffen und Munition einem Waffen- oder Munitionsbesitzer - wie hier dem Kläger - nicht zuzumuten wäre. Eine etwaige Belastung mit den Kosten für die Anschaffung eines weiteren Behältnisses, das dem Sicherheitsniveau für die Aufbewahrung der Waffen und Munition entspricht, muss von den Waffen- oder Munitionsbesitzer zum Schutz der Bevölkerung vor den großen Gefahren, die von Waffen und Munition in Händen unberechtigter Dritter ausgehen, hingenommen werden.

     

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