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ASE

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Beiträge von ASE

  1. Auch sowas kann man in den Satzungen festzurren, denn nicht ohne Grund lautet es in §15 Waffg: 

     

    Zitat

    (1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

     

    im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

    a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,
     

     

     

     

  2. vor 58 Minuten schrieb Gordy:

     

     

    Der Verein hat NUR die Mitgliedschaft, und die Schießtermine zu bestätigen UND daß in dem Verein ein zugelassener Stand für das Kaliber und die Energie vorhanden ist, absolut nicht´s sonst.

     

     

     

     

     

    Zitat

    (1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

    im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

    ..
    c) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.

     

    Nutzungsmöglichkeit, nicht Besitz von Schießstätten.

     

    Nach meinem dafürhalten, und das werde ich auch so an meine Verbände kommunizieren,  spätestens in Form eines Antrages zur Delegiertenversammlung, gehören diese Regelung der gestallt verbandsweit pauschalisiert, das die Satzungen  der Verbände dahingehend angepasst werden, das die Pflichten der unmittelbaren Mitglieder (Vereine) explizit um die Zulassung von Gastschützen erweitert wird. Dann gibt es landesweite Nutzungsmöglichkeiten und der Schmus von anno vor 2002 hat mal ein Ende.

    • Wichtig 1
  3. Wiie @lrn bereits geschrieben hat:

     

    Zitat

    Abschnitt 1:
    Verbotene Waffen

     

    1.2.4.3 Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
    1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren 

     

     

    Zitat

    (1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

    3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

     

    Glaube ja eher, das hier stille Post am Werk ist:

     

     

    Unternehmen Kommunikation ⇒ Lästereien & Unstimmigkeiten vermeiden

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  4. vor 2 Stunden schrieb lrn:

     

    Grober Unfug heißt heute Belästigung der Allgemeinheit, §118 OWiG. Heute eine Ordnungswidrigkeit, früher eine Straftat.

    Ja aber die alte Formulierung klang einfach schöner. Und in Zusammenhang mit den vom GG postulierten Gefahren der Anscheinswaffen einfach herrlich groteske Formulierung.

    • Gefällt mir 1
  5. vor 30 Minuten schrieb Steinpilz:

    Hm...

     

    Wenn man der Logik folgt, ist auch ein Zeigefinger eine Anscheinswaffe, sobald ich ihn ausstrecke so tue als hätte ich eine Waffe in der Jackentasche.

     

    Wird strafrechtlich auch so bewertet.

     

     

     

    vor 30 Minuten schrieb Steinpilz:

     

    Meine Meinung dazu:

    Keine Waffenähnlicher Gegenstand, keine Anscheinswaffe.

     

    Ja. Aber der optische Nachbau eunes MGs ist genau das. 

    vor 30 Minuten schrieb Steinpilz:

     

    Noch dazu wenn unter dem Segeltuch ein Holzgestell ist, das abgedeckt nach gar nichts waffenähnlichem aussieht.

    Das wäre völlig ok.

    Aber der Cringe bei Enteckung lässt das Bußgeld attraktiv erscheinen.....

    • Gefällt mir 1
  6. Lies es einfach rückwärts:

     

    Zitat

    Anscheinswaffen

    1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
    1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
    1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

     

    Ist etwas eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe (1.6.3) oder eine Nachbildung (1.6.2) dann ist es eine Anscheinswaffe, wenn es wie eine Schusswaffe nach 1.6.1 aussieht. Diese Waffen, also die  nach 1.6.1, sind dann Anscheinswaffen, wenn sie wie Feuerwaffen aussehen.

     

    Also: Wenn eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe oder eine Nachbildung wie eine Feuerwaffe aussieht, unterliegt sie dem Führverbot.

     

    Diese verquaste Formulierung kommt daher, das es ja auch

     

    a) Schusswaffen nach 1.6.1 geben kann, also <0.5J Softairs die nicht wie Feuerwaffen aussehen

    b) Es Nachbildungen von a), also nicht schussfähige Nachbildungen der Softairs aus a)   

    c) unbrauchbar gemachte Softairs entsprechend a)

     

    geben könnte.

     

    Die wären dann keine Anscheinswaffen und dürfen geführt werden.

     

     

  7. Interessanter Weise:

     

     

    Zitat

    Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
    .....
    2b. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz und erlaubnisfreies Überlassen unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37d von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.

     

     

    Zitat

    Erlaubnisfreies Führen
    3.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
    3.2 Armbrüste;
    3.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen.

     

     

     

    Zitat

    (1) Es ist verboten
    1. Anscheinswaffen,

    .....

    ....

    zu führen.

     

     

    Und nochmal

    Zitat

    1.6Anscheinswaffen
    Anscheinswaffen sind
    1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
    1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
    1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
     

     

     

    Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1 bezieht sich ganz pauschal auf Feuerwaffen:

     

     

    Zitat

    2.Arten von Schusswaffen
    2.1 Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.

     

     

    Hier ist ein Widerspruch: Das Führen einer vom WBK-Inhaber und angemeldeten unbrauchbar gemachten Schusswaffe ist einerseits erlaubnisfrei dann aber nach §42a wiederum verboten.

    Würde aber vor dem Hintergrund  der Gesetzesbegründung eher defensiv vorgehen.

     

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  8. vor 4 Minuten schrieb steven:

    Hallo

     

    Sollte es wirklich so einfach sein?

     

    Steven

     

     

    Nein.

     

    1.6.2 Umfasst die Nachbildungen von Schusswaffen. Der Unterpunkt bezieht sich auf 1.6.1 in welchem  tatsächliche Schusswaffen, die keine Feuerwaffen sind erfasst  sind --> Lex 0.5J Softair

     

    Eine Anscheinswaffe liegt also auch dann vor, wenn

     

    - eine vom Gesetz ausgenommene Schusswaffe (<0.5J) Softair einer nicht ausgenommenen Schusswaffe ähnlich sieht oder,

    - eine vom Gesetz ausgenommene Nachbildung einer Schusswaffe einer vom Gesetz nicht ausgenommenen Schusswaffe ähnlich sieht.

     

    Zitat

    Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen
    1.
    Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre),
    a) die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt, oder


    b) die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABI. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie
      aa) die Anforderungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt 1 Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und
      bb) die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG erforderliche Kennzeichnung aufweisen.


    2. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).
    3. Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen
    anderen einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden.


    4. Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.

     

     

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  9. vor 2 Stunden schrieb steven:

    Wenn ich mir jetzt ein rudimentäres MG bastel, damit die Segeltuchtasche nicht wie ein leeres Kondom runterhängt, ist das schon eine Anscheinswaffe?

     

    Ja. Per Definition wäre das eine Anscheinswaffe:

     

    Zitat

    1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

     

    Aus dem Entwurf zum §42a

     

    vor 2 Stunden schrieb steven:

    Satz 1 verbietet das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit. Insbesondere von offen geführten Anscheinswaffen geht ein erhebliches Drohpotenzial aus, das zu kriminellen Zwecken oder zur Begehung groben Unfugs ausgenutzt werden kann. Hinzu kommt, dass die Polizei die täuschend echt wirkenden Nachbildungen im Einsatz mit echten Schusswaffen verwechseln und in der Annahme einer vermeintlichen Notwehr- oder Nothilfesituation mit verheerenden Folgen von der Dienstwaffe Gebrauch machen kann. Da diese Gefahr auch von Anscheinswaffen ausgehen kann, die in einem Hols ter nur leicht verdeckt getragen werden, wird sowohl das offene als auch verdeckte Führen untersagt. Zulässig ist es jedoch, eine erworbene Anscheinswaffe nach dem Erwerb in einem Behältnis nach Hause zu transportieren. Satz 2 nimmt von diesem Verbot einerseits – insoweit in An- lehnung an die Verordnung über den Umgang mit unbrauch- bar gemachten Kriegswaffen – bestimmte Aufnahmen und Aufführungen aus, bei denen die Anscheinswaffen Darstel- lungsmittel sind. A

     

     

    Leider verbieten §42a genau dein Ansinnen, sobald die "Segeltuchhalterung" ausreichende Ähnlichkeit mit einem MG hat, was ja zur Cringe-Vermeidung notwending wäre, greift das Führverbot. 

     

    Das in Grün gesetzte steht wortwörtlich so im Entwurf, die Formulierung hat  mir jetzt den Sonntag jetzt versüßt, auch wenn an ich an  Begehung groben Unfungs nichts verwerfliches finden kann.

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  10. Zitat

    1.6Anscheinswaffen
    Anscheinswaffen sind
    1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
    1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
    1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

    Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

     

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  11. vor 2 Stunden schrieb gipflzipfla:



    Lass sie auf Dich zukommen....

     

    Das wäre in der Angelegenheit ein sehr schlechter Rat. Auf ihn zukommen  werden sie dann in Form eines Rücknahmebescheids und gegen den MUSS er dann juristisch Vorgehen, de dieser sonst Rechtskraft erlangt. Wenn das vorher geklärt werden kann, dann besser so.

     

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    • Wichtig 1
  12. vor 9 Stunden schrieb Josef Maier:

    Jawoll, tief bücken!

     

    Ich glaube du möchtest uns schon länger etwas über deine Präferenzen erzählen, traust dich aber noch nicht. Keine Sorge, LWB sind da tolerant du darfst dein comming out auch auf WO haben... 

     

    vor 9 Stunden schrieb Josef Maier:

    Wegen 2 Jährchen?

     

     

    Warum nicht? Was kosten gerade 1000 Schuss 9mm, was kostet die Vereinsmitgliedschaft, Was Waffen, Magazine Zubehör.

     

    Ist nun mal nicht jeder so verschroben das er auf einen schießsportlichen Genuss im Leben verzichtet, weil er wie du glaubt, damit dem phööhhsen Staate eins auszuwischen, wenn er auf seine 150€ im Waffenschrank schaut und irre grinsend vor-und zurückwippend in den Waffenschrank flüstert " ich bück mich nicht.....ich bück mich nicht...." 

     

    vor 9 Stunden schrieb Josef Maier:

    Andererseits lernt man da vielleicht unter den Kraftdroschkenfahrern nette Leute kennen deren Freundschaft in Zukunft noch nützlich sein wird.

     

    Tja und wenn man anders als du eine Ahnung hätte wüsste man das das mit der Kraftfahr-MPU nichts und auch gar nichts zu tun hat.

     

    vor 9 Stunden schrieb Josef Maier:

     

     

    @Jakwal Vielleicht möchte Dir Deine nette SB auch nur den Jagdschein schmackhaft machen? Wenn schon Geld ausgeben dann für was sinnvolles.

     

    Was würde @Josef Maier, @TTG oder @AmericanDad  hier sagen: "Jawoll, Tief bücken" und statt 150€ für die MPU ~2000-3000€ für den Jagdschein ausgeben klingt nach einem Plan.

    • Wichtig 2
  13. Am 17.8.2023 um 13:46 schrieb karlyman:

     

    Waffenrechtliche W.O.-Diskussion in 3... 2... 1...

     

    ...und vorbei, weil auf das erlaubnisfreie Schießen nach §12 Abs 4 Nr 1a/b  nicht der Normkette §27 WaffG -> §9 AwaffV  Abs 1 Nr 2a -> §15a Abs 1 Satz 2 unterliegt, sondern nur den Regeln des §12: max 7.5J, GEschoss darf Gelände nicht verlassen können, schießen nur durch Ü18

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    • Wichtig 1
  14. vor 7 Stunden schrieb AmericanDad:

    Wie wir eben mit solchem Quatsch umgehen: Wir ignorieren ihn. 

    In Deutschland? Reichsbürger, "Selbstverwalter"?   Na dann mal viel Spaß beim irgnorieren. Wenigstens wirst dafür nicht so lange eingesperrt wie in den USA.

    Glaubst doch eh nicht, das hier einer auf dein low-budgedt-Trolling reinfällt.  Ich weis, Nancy ist unter Druck, da nüssen erfolge her, deswegen Überstunden...

  15. vor 26 Minuten schrieb Josef Maier:

     

    Noch so ein Unsinn! Plus: In D sind mir deutlich mehr Fälle bekannt von Autofahrern, welche von Polizisten be-, an- oder erschossen wurden als in Gottes eigenem Land. Dabei haben die 4x so viele Einwohner. 

     

    Lol, was für ein dämliches Geschwätz:

     

    https://cde.ucr.cjis.gov/

     

    https://www.statista.com/statistics/585152/people-shot-to-death-by-us-police-by-race/

     

     

     

    vor 26 Minuten schrieb Josef Maier:

    Grün ändert nichts an falsch und dummem Zeugs.

    Du hattest ohnehin vergessen, grün zu markieren....

  16. vor 13 Stunden schrieb AmericanDad:

    Ihr müsst lernen schwachsinnige Gesetze mit genau dem gleichen Schwachsinn zu kontern oder die überhaupt nicht zu befolgen. Das ewige Bücken hat euch in genau die Situation gebracht, die ihr heute bemängelt. 

    Sagt der, der in einem Land leben möchte, wo man Hände aufs Lenkrad legen muss, um nicht sofort erschossen zu werden bei einer simplen Verkehrskontrolle eines defekten Rücklichts wegen...

    Und voll der Oberpro-Tip in den USA Gesetze die man für schwachsinnig hält nicht zu befolgen. Habe gehört die Ammis sind total entspannt und übetreiben es nie was Haftstrafen und deren Dauer anbelangt wenn es um irgendeines ihrer schwachsinnigen Gesetze geht...

  17. vor 2 Stunden schrieb PetMan:

    @ASESo gerne ich deine Beiträge immer gelesen habe, in diesem Tread kommst du mir vor als ob du dein Brot mit dem Verkauf von Schlüsseltresoren Klasse 0/1 verdienen würdest und dieses Urteil direkt von Gott persönlich kommt.

    Nö. Nur muss jedem klar sein, daß nach diesem Urteil die Ausreden nicht mehr möglich sind und anstatt sich und andere in falsche Sicherheit zu wiegen muss man vorhersehen, was in Zukunft die Rechtslage sein wird. Das hat das OVG  eigentliich schon ausformuliert einschließlich eines Nebensatzes, was von der Aussage, man bewache seinen Schlüssel 24/7 zu halten ist.

     

    Vor diesem Hintergrund gibt es nur eine rechtssicheren Standpunkt: Tresor verankern, wenn Schlüssel, dann Upgrade Zahlenschloss oder meistens einfacher Schlüsseltresor. Alles andere ist ein Vabanque-Spiel, an dessen Ende ein gewisser Satz auf  einen wartet mit  den Worten "muss" "nicht" "hingenommen" "Restrisiko" und "werden" auf einem Stück Papier auf dem "Urteil" steht....

     

     

    Hätten sich daran alle früher orientiert anstatt an der Müsliboxfraktion, die außer ihrem strategisch sinnlosen Trotz und Manipulation unentschlossener in diesem Sinne nicht viel zu bieten hatte und hat,  und eben 100-150€ mehr ausgegeben(jaja, ich war auch mal Student, ich kenn den Schmerz...), wäre der Ärger jetzt nicht so groß.  Für mich wie gesagt unbegreiflich, wie man gleichzeitig Politik, Staat und Behörden alles schlechte nachsagen kann und dann gleichzeitig mit Trotz&Fleiß diesen 3 so eine einfache Angriffsfläche bietet.

     

    Eigentlich müsste gerade die Fraktion pro Zahlenschloss sein, weil dem Statt etc ja nicht trauen kann. Stattdessen wird seit Jahren eine Trotzparade aufmarschiert, ungeachtet aller Urteile die genau das Gegenteil besagen und die mißtrauische Zahlenschlossfraktion ein ums andere mal in ihren Warnungen bestätigen.   Da das sachlichste Argument der Erstgenannten meist irgendwas wie "Bückling" war, bleibt bei zweitgenannten eine gewisse Häme nicht aus, das die Schlüssel-in-der-Müslibox-Parteigänger jetzt Kraft OVG-Uteil  als Trottel dastehen, die ernsthaft geglaubt haben, wenn man nur Laut genug "Keine Norm für Schlüsselverwahrung, das kann man uns nicht vorwerfen!!ELF!" wiederholt, erwachse daraus Rechtslage und Rechtskraft. Analog dem Leasingvertrag von Gerhard Polt, wischen die Richter das mit einem "Doch, das geht" vom Verwaltungsrichtertisch. 

     

     

    vor 2 Stunden schrieb PetMan:

     Und ich sehe auch keine Rechtsgrundlage wonach ich das muss.

    Die habe ich dargelegt: §39 WaffG. Die Behörde kann von die wahrheitsgemäße Auskünfte fordern, so auch die sichere Verwahrung des Schlüssels abfragen,  wenn das für die Durchführung des WaffG erforderlich ist. Bei dem Wirbel um die Aufbewahrung wirst du da vor dem VG nicht durchkommen mit "muss ich nicht, weil nicht relevant für die Durchführung des WaffG". wenn sich die Behörde auf genau den Standpunkt stellt, das OVG-Urteil auf ihrer Seite wissend.

     

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