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Beiträge von ASE

  1. Kritik am Video:

     

    Es wird Bezug genommen auf legalen Besitz einer Schusswaffe mit Gleichsetzung WBK-Inhaber

     

    - Darunter fallen auch frei verkäufliche Waffen wie Schreckschusswaffen, Vorderlader und ggf auch Armbrüste als gleichgestellte Gegenstände. Und  hier gab es erfolgreiche Tötungsdelikte, selbst mit Schreckschusswaffen.

    - Es wird nicht differenziert zwischen legalitätsstatus Privatbesitz und Staatswaffen. Den ersteren werden seid Seehofer alle Schandtaten letzterer untergejubelt

    - Der Kontext des Waffeneinsatzes ist ausgesprochen relevant: Der meiste tödliche Schusswaffenmissbrauch durch privat besessene Schusswaffen findet im Privaten, familiären Bereich als Beziehungstaten  statt, wo das vorhandesein einer Schusswaffe nicht Tatrelevant ist.

     

     

    Zitat

    Betrachtet man die Fälle der Deliktgruppe Mord/Raubmord und Totschlag lag der Anteil von in legalem Besitz befindlichen, erlaubnispflichtigen Schusswaffen im Jahr 2002 bei 5 von 59, beziehungsweise 7 von 82 Fällen, das sind jeweils rund 8,5%. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes handelt es sich hier zu einem großen Teil um Taten aus dem „psychosozialen Nahraum“, sogenannte Beziehungstaten. Das Max-Planck-Institut für Internationales Strafrecht spricht von rund 20 bis 25 Taten im Jahr, die mit Legalwaffen begangen würden. Solche Taten sind aber dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht unterbleiben würden, wenn keine Schusswaffen greifbar wären. Vielmehr wird im Affekt dann eben auf andere Gegenstände zurückgegriffen. Tragische Beispiele dafür gibt es genug – aus der Max-Planck-Studie lässt sich eine Zahl von rund 525 errechnen. Bei diesen Zahlen verwundert es nicht, dass etwa Holger Bernsee vom Bund Deutscher Kriminalbeamter noch vor wenigen Jahren vor dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages ausführte, dass es nicht die Verwahrung und der Umgang mit legal erworbenen Schusswaffen seien, die kriminalpolitisch relevant wären.

    Quelle: https://www.dwj.de/magazin/topthema/details/items/waffenrecht-mehr-waffen-na-und.html

     

     

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  2. vor 36 Minuten schrieb Thomas St.:

    Generell könnte es ja sein, dass für eine andere Waffe kein Bedürfnis besteht.

    Wie gesagt: Die Behörde kann ein Bedürfnis auch einfach so anerkennen, selbst wenn der Verwaltungsakt dann rechtswidrig, ("Krank") wäre. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt, insbesondere wenn er begünstigend ist, ist Rechtswirksam. 

     

    vor 36 Minuten schrieb Thomas St.:

    Bei der ersten KW von .45 auf 9mm zu ändern halte ich für unkritisch, aber nur weil ich mir aus der Erfahrung heraus keine Konstellation vorstellen kann, in der das ein Problem wäre. Disziplin sollte ebenso vorhanden sein,

     

    Die Behörde kann das jederzeit, die Voraussetzung 12/18 ist durch den Verband geprüft und beim Rest und Erforderlichkeit/Geeignetheit ergibt sich aus dem Bestnad an Waffen. Gewisse Kenntnis genehmigter Sportordnungen und Lust extra Arbeit zu machen vorausgesetzt 

     

    vor 36 Minuten schrieb Thomas St.:

    Schießstand auch, usw.

    Nein und nochmal  nein. Das steht nirgendwo in §4, §8, und §14. Nicht totzukriegender Überhang aus Zeiten, in denen die Vereine das bescheinigt haben, was ja sinn ergab, das man nur bescheinigen konnte was man in seinem Verein treibt..

     

    Seit 2003 bescheinigt der Verband. und der ist lediglich verpflichtet, nach §15 WaffG

     

    Zitat

    1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

    7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

    c) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.

     

     

    Geregelte Nutzungsmöglichkeiten bestehen schon deswegen, weil

     

     

    Zitat

    § 9 Pflichten der Mitglieder


    1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des DSB zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und seine Satzung, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse zu befolgen. 

     

     

    Auch der WSV legt fest:

     

    Zitat

    Die Schützenvereine sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu wahren, seine Interessen zu fördern.....

     

    Das schließt ein, das man Gastschützen anderer Vereine Schießen lässt um den Schießsport zu fördern.

     

     

    Andere Verbände haben ähnliche Statuten, auch wenn ich der Ansicht bin, und dementprechend auch Anträge stellen werde, die Satzungen so zu ändern, dass die Zulassung von Gastschützen des eigenen Verbandes zu den Pflichten der Mitglieder(Vereine) zählt Dann ist geforderte "festgelegte Verfahren" erreicht.

     

     

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  3. vor einer Stunde schrieb Handgunner:

    eklatante lücken. ! ..... das amt kann doch einfach aus .45  ne 9mm machen.... oder ?

    Doch, genau das kann sie auf Antrag. Über die Anerkennung einer Bedürfnisbescheinigung entscheidet die Behörde, da eine Bedürfnisbescheinigung, wie der VGH-BW festgestell hat:

     

    Zitat

    2. Die nach § 15 Abs 1 WaffG anerkannten Schießsportverbände sind für die Prüfung des Bestehens eines schießsportlichen Bedürfnisses im Rahmen des § 14 WaffG nicht hoheitlich beliehen

     

    Es wäre durchaus denkbar und mit dem Waffengesetz vereinbar,  das eine Behörde bei einem kurzfristigen Sinneswandel des Antragstellers das Bedürfnis auf ein anderes Kaliber als bescheinigt auf anerkennt. Die Bedürfnisbescheinigung ist kein absolut rechtlich bindendes Dokument wie eine Sachkundebescheinigung.

     

    ---------------------------------------------

     

     

    Bezüglich 2/6 ist die Rechtslage klar: 

     

    - Das Erwerbsstreckungsgebot ist eine inhaltliche Beschränkung kraft Gesetzes für den erlaubten Erwerb, nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb

     

    - Es ist waffenrechtlich nicht notwendig, aber möglich und sinnvoll, 2/6 unter "Amtliche Eintragungen" auf der WBK zu vermerken. 

     

    - Die Verweigerung eines Voreintrags auf Basis von 2/6 ist eindeutig rechtswidrig.  Das Erwerbsstreckungsgebot soll den tatsächlichen Erwerb von Waffen zeitlich strecken, nicht die Erteilung einer Erlaubnis dazu. Welche Waffen ein Sportschütze dann wirklich  auf seine aktiven Voreinträge erwirbt, bleibt ihm selber überlassen. Machen wir die Gegenprobe anhand des Beispiels eines meiner Vereinskameraden: 

     

    - Voreintrag KW, Voreintrag HA-LW in 308.

    - KW gekauft

    - Lieferzeit für MR308 > Laufzeit Voreintrag. 

    - Voreintrag .223

     

    Würde man jetzt den Voreintrag für .223 verweigern, weil ja dann theoretisch 2/6 überschritten werden könnte?

     

    Es ergibt ohnehin keinen Sinn mit 2/6 zu argumentieren, denn die Laufzeiten des Erwerbsstreckungsgebots und der Voreinträge sind zueinander nicht kompatibel und die Laufzeit von 2/6 wird durch den Erwerb einer Schusswaffe und nicht durch die Erteilung einer Erlaubnis in Gang gesetzt.

     

     

     

    • Wichtig 2
  4. 2/6 bezieht sich nur auf die Zahl der tatsächlich  erworbenen Waffen, nicht auf die Zahl der Erwerbserlaubnisse. Insofern ist es  unerheblich, wie viele aktive Voreinträge du hast.

     

    Durch den Erwerb zweier Waffen auf grün wird ja auch nicht deine gelbe WBK ungültig, du hast lediglich als Sportschütze  die inhaltliche Beschränkung deiner Erlaubnisse nach §14 Abs 3, dass du innerhalb von 6 Monaten nur 2 Waffen erwerben darfst.

  5. Auf jedenfall geht man zur Tür, und frag ohne zu öffnen wer davor steht. Heisst es dann Waffenkontrolle, so sagt freundlich: "einen Moment bitte" läuft man genüsslich langsam zurück zum Waffenschrank und kontrolliert ob alles drin ist und ob dieser wieder Verschossen ist.

     

    Es gab auch schon andere Fälle, bei denen tatsächlich die Waffe gereinigt wurde mit gleichem Ergebnis...

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  6. Zitat

     Es habe vor Ort auch kein laufender Reinigungsvorgang für eine der beiden Waffen festgestellt werden können, worauf der Antragsteller bei der Kontrolle auch hingewiesen worden sei. Dieser habe keine Einsicht gezeigt. Sein Vortrag sei als Schutzbehauptung zu werten.

     

    Sein kompletter Erinnerungsausfall bezüglich des behaupteten Putzvorgangs und der Schlechtlagerung ließen künftig nichts Gutes erwarten. Nach Würdigung aller Umstände sei auch zukünftig nicht mit einem ordnungsgemäßen Umgang des Antragstellers mit Waffen zu rechnen. Dieser besitze die Waffen zur Ausübung eines sportlichen Hobbys. Ein solches habe bei der Wertigkeit der Rechtsgüter einen erheblich geringeren Stellenwert als das Risiko für Leib und Leben, welches bei einem weiteren Waffenbesitz des Antragstellers für die Allgemeinheit zu erwarten sei. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen.

     

     

    Zitat

    Doch selbst wenn man die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers unterstellt, wäre aus Sicht der Kammer hier ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten zu bejahen.

     

    Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Pflichten des § 36 Abs. 1 WaffG im Falle der Reinigung von Waffen nicht bestehen, weil es sich dabei nicht um eine Aufbewahrung handelt (Adolph in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand Juni 2022, § 36 WaffG Rn. 24).

     

    § 36 WaffG verbietet es dem Berechtigten nicht, in der eigenen Wohnung und dem eigenen befriedeten Besitztum seine Waffen bei sich zu tragen. Dies gilt jedoch nur, solange der Waffenbesitzer die tatsächliche Kontrolle über die Waffe hat und die erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 16.05.2022 – 24 CS 22.737 – juris Rn. 16).

     

    Daher darf sich eine Waffe auch im Rahmen ihrer Prüfung und Wartung nur für die Dauer der Reinigung und Funktionsprüfung außerhalb der sicheren Aufbewahrung befinden. Zwar will der Antragsteller hierbei durch das Klingeln an der Haustür unterbrochen worden sein. Dies hatte jedoch zur Folge, dass der Reinigungsvorgang von ihm nicht fortgesetzt werden konnte, sondern er deshalb den (Keller-)Raum verließ, sich zur Haustür begab und damit nicht mehr die tatsächliche Kontrolle über den Revolver hatte. Damit unterlag er wiederum den Aufbewahrungspflichten des § 36 WaffG, denen er auch bei Wahrunterstellung seines Vortrags nicht entsprochen hat. Dem steht – wie oben ausgeführt – auch nicht entgegen, dass er die Waffe in den Schießkoffer gelegt haben will, damit diese nicht auf den ersten Blick sichtbar war.

     

    Nach der gesetzgeberischen Vorgabe reicht eine derartige Verwahrung eben gerade nicht aus, sondern es gilt wiederum die gesetzgeberische Vorgabe, dass die Waffe für den Zeitraum, in dem der Berechtigte keine tatsächliche Kontrolle über sie hat, (wieder) in den Waffenschrank bzw. in einem den Anforderungen des § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis einzuschließen ist. Dies gilt hier umso mehr, als die Waffe offenbar unzerlegt war und sich der Antragsteller nach eigenem Vortrag im Keller und offensichtlich in der Nähe des Waffenschranks befand. Danach ist es schon nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht naheliegend bzw. ihm zuzumuten gewesen wäre, den Revolver anstatt in den Schießkoffer wieder zurück in den Waffenschrank zu legen, zumal ihm nicht bekannt sein konnte, wie lange der für ihn überraschende Besuch dauern und ob er anderen Personen Zutritt zum Haus gewähren würde

     

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  7. vor 8 Minuten schrieb Bettina Fischer:

     

    Es muss für die Schützen eine Gesetzesänderung her, um den vorhandenen ÜK Waffenbestand zu sichern.

     

     

     

     

    Und genau da schließt sich der circulus vitiosus: Niemand bei den Verbänden mag gerade auch nur irgendwas in Richtung Gesetzesänderung unternehmen spätestens seit Nancys Frühjahrsüberraschung 

    Eine Gesetzesänderung bedeutet nämlich nicht, das man das bekommt was man gerne hätte....

     

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  8. vor 2 Minuten schrieb Andor:

     

     

    Also 1. oder 2. und zusätzlich regelmäßige Schießsportwettkämpfe.

     

    Ja, bei 1 hat der VGH BW dann  "Wettkampfsportdisziplinen" statt Sportdisziplinen ausgelegt, wobei ich das für anfechtbar halte, nur halt nicht vor dem VGH....

     

    1. und 2 differenzieren je gerade zwischen Wettkampfsport und Ausübung weiterer von Schießsportdisziplinen. Mit der Auslegung des VGH würde man nur ein"zur Ausübung des Wettkampfsports" benötigen. 

     

    Das Erfordernis von Wettkämpfen ist recht pauschal gehalten, so dass man  sehr liberal auf "Wettkämpfe allgemein" und danach immer noch "Wettkämpfe mit der Kategorie Waffe" , d.h HA-LW oder KW abstellen könnte.

     

    Das ist der Hügel auf dem verbandspolitisch und juristisch gekämpft werden muss und nicht auf dem verlorenen "§14 Abs 4 Satz 3 soll auch für  ÜK gelten"-Feld

     

    vor 2 Minuten schrieb Andor:

    Schießsportwettkämpfe lässt sich auch ohne größere Anstrengungen in "Schießwettkämpfe nach Sportordnung" übersetzen, womit jede Vereinsmeisterschaft ausreichend wäre.

     

    Das hat nun leider kein Grundlage, der Entwurf zum ÜK-Wettkampferfordernis enthält gegenteiliges, maßgeblich ist die unterste von jedem Schützen frei zu erreichende Wettkampfebene.

     

    Es ist aber ehrlich gesagt das kleinste Problem von allen, wenn es denn überhaupt eines ist: Jeder Verein kann Wettkämpfe über Vereinsebene ausschreiben, Drops gelutscht.

     

     

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  9. vor 5 Minuten schrieb Josef Maier:

    Grüne Farbe vergessen? 

     

    Den Rundbrief des GSVBW heute hast Du gelesen? Wenn ich das richtig verstehe, dann hat die grün - schwarze Landesregierung ihre eigenen Interpretationen den unteren Verwaltungsbehörden geschickt

     

    Ihre eigene Fehlinterpretation....

    vor 5 Minuten schrieb Josef Maier:

     

    aber nicht den Verbänden?

     

    Ja, seitens des WSV war man auch ein wenig indigniert, das sie das nicht offiziell erhalten haben. Ich habe es an den WSV und GSVBW weitergeleitet, mit Hinweisen zu den waffenrechts- und verfassungswidrigen Passagen 

     

    Hatte zur der Zeit es aus inoffizieller Quelle, meine Anfrage an das Innenministerium wurde erst mit ca 6W Verzögerung beantwortet, wohl aber mit Übersendung der Vollzugshinweise...

     

     

     

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  10. Dann wäre es sinnvoll, die Nachweise einzufügen, wie es auf Seite 5 geschrieben steht:

     

     

    Zitat

     Nur die erste Seite ist für die Behörde bestimmt. Diese Seite ist vom Mitglied auszufüllen. Auf dieser erfolgt die Bestätigung des Verbands. Auf Verlangen der Behörde können dieser auch die Anlagen überlassen werden.

     

    Das ganz ist nämlich eine Machtprobe auf dem Rücken der Schützen. Der BDS beharrt auf seiner irrigen "§14 Abs 4 Satz 3 gilt auch für ÜK" Annahme, die Ministerium und Behörden zahlen es jetzt mit gleicher Münze zurück....

     

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  11. https://gsvbw.de/wp-content/uploads/2023/08/Fortdauer_Beduerfnis_14_abs_5_ausfuellbar_Sep_23.pdf

     

    Da kann man schon jede Waffe auflisten.

     

    vor 21 Stunden schrieb dg2sac:

     

     

    Ich finde es wirklich unerträglich, dass hier einige Lokalfürsten sich einen Dreck um die offiziellen Vollzugshinweise des BaWü Innenministeriums scheren...

     

     

    Vorsicht vor diesem vergifteten Geschenk, es sei denn du möchtest für jede ÜK-Waffe auch noch 12/18 Schiessen und ÜK so definiert sehen das alles außer gelbe 10  und 3/2 auf Grün als ÜK zählt, pumpen zum beispiel...

     

    Die Vollzugshinweise scheren sich nämlich einen Dreck um das Waffengesetz und das Grundgesetz, Stichwort: "Der Gesetzgeber hat einen Fehler gemacht, wir machen das jetzt anders". Stimmt!!!, sagt der Reichsbürger...

  12. https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/1-oeffentliche-dokumente/9-infothek/61-waffenrecht?download=4726:bedurfnisprufung-artikel-stand-15-06-2023&Itemid=102

     

    Zitat

    Die Bedürfnisprüfung nach §14 (5) WaffG geht von einem gesteigerten Interesse des Sportschützen aus, da das Grundkontingent überschritten wird. Sowohl für den Erwerb als auch den Besitz ist jetzt ein Wettkampfnachweis erforderlich.

    1.Die Bedürfnisprüfung wird alle fünf Jahre durchgeführt

    2.Geprüft wird der Zeitraum 24 Monate rückwirkend ab Aufforderung durch die Behörde

    3.Das Bedürfnis gilt als nachgewiesen, wenn der Schütze jährlich (mit jeder nachzuweisendenWaffe) an einem Wettkampf teilgenommen hat (mind. Vereinsmeisterschaften) sowie einem weiteren Wettkampf (z.B. Kreismeisterschaften, Rundenwettkämpfe, …) innerhalb der zuprüfenden 24 Monate. (Wir empfehlen, die Vereinsmeisterschaften mit allen vorhandenen Waffen zuschießen.)

    4.Anerkannt werden nach Sportordnung ausgeschriebene Wettkämpfe.

    5.Der Schütze muss mit der Seriennummer der Waffe belegen, dass er mit seinen eigenen Waffen geschossen hat und dass alle seine Waffen (über dem Grundkontingent) zum Einsatz kommen. Bestätigt wird dies auf dem beim WSV einzureichenden Nachweis mit Unterschriftdes Schießleiters/ Sportleiters oder OSM.

    6.Bei Mitgliedschaft in mehreren Verbänden ist die Bedürfnisprüfung in dem Verband durchzuführen, in dem mit der jeweiligen Waffe die Wettkämpfe geschossen werden

    7.Wechselsysteme (ohne zusätzliches Griffstück) gehören zur Hauptwaffe und sind nicht zwingend einzeln nachzuweisen, da diese nicht „eigenständig“ sind („Sonderstatus“ beim Erwerb und bei der Aufbewahrung)

     

     

    Nach meinem Stand kann man mit allen Teilnehmen. Allerdings hatte ich es auch schon, das  beim Erwerb nur 2 Waffen (z.B. .357 und noch einen .44 Mag) anerkannt wurden. Daher besser auf Nummer sicher gehen und bei entsprechender Anzahl an den VM und den KM teilnehmen und entsprechend Wettkämpfe organisieren

     

     

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  13. vor 4 Stunden schrieb KarlHans:

    Mm ,ich hab auch ein Problem ! Meine Küchenmesser sind auch so lang wie ein Bajonett .Wie muss ich die Aufbewahren ? reicht ein Schloss am Küchenschrank ?

    Zweckbestimmung?

     

    Zitat

    (2) Waffen sind

    1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
    2. tragbare Gegenstände,
    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

     

  14.  

    Nö. 

     

    Nur ist das Typische Verhalten auf WO

     

    a) Irgenjemand behauptet/ zitiert etwas.

    b) Irgendjemand zieht was aus der WaffVwV um das irgendwie um 3 Ecken zu untermauern weil es so bequem ist

    c) Irgendjemand widerlegt die Behauptung mit Gesetzen, Entwürfen Urteilen etc und warnt VOR der Katastrophe.

    d) Irgendjemand geht dann auf c) los, Wahlweise Unteran oder Richter Gnadenlos, denn wer die Wahrheit spricht benötigt ein schnelles Pferd. Irgendwie weil auf WO bei manchen Gesellen "für wahr befinden" mit "für Gut befinden" gleich gesetzt wird.

    e) Wenn c) dann  NACH der Katastrophe ausweislich eines eines Urteils recht behält wirft man c) vor er würde sich darüber Freuen etc. Eigene Fehleinschätzung eingestehen? Fehlanzeige...

     

     

     

    Seine eigene Waffe im  Hotel einzuschließen zu lassen vor dem Schüsseltreiben mag durch §12 abgedeckt sein, aber den Kanulfer beim Wirt im Suff in die Besenkammer einschließen zu lassen ist halt nicht vom Recht gedeckt.

     

    Vllt. sollte man wenn man zur Jagd einlädt darüber nachdenken, Tresore für Jagdgäste vorzuhalten. Aber Anwaltskosten und Gerichtskosten zahlt der deutsche Jäger grundsätzlich lieber als Vorsorgekosten, sonst fühlt er sich in seinem Privileg gerkränkt...

     

     

  15. Am 30.11.2023 um 14:26 schrieb Hephaistos:

    Einfach 36.2.15 in der VwV lesen.

    Nö, die WaffVwV bringt dir nicht, ist veraltet und da steht bisweilen Freestyle drin, der keine Grundlage im Gesetz hat.

     

     

    Zitat

    1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

    1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
    a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
    b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
    erwirbt;
     
    2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

     

     

     

     

     

    Zitat

    Platz 7: Eine Treib- oder Drückjagd endet häufig in einem gewaltigen ­Schüsseltreiben. Glück haben die, die in der Nähe wohnen. Frisch machen, Waffe daheim im Tresor einsperren, schon kann’s losgehen.


    Das ist die einzig rechtssichere Variante.

     

     

     

    Zitat

     Tipp: Am besten kommt das gute Stück mit in die Kneipe und wird vom Wirt in einem separaten Raum eingeschlossen, zu dem nur er Zugang hat.

     

    Das genannte Beispiel könnte unter §12 Abs 1 Nr. 2 fallen, aber bei dem gegenwärtigen Klima wäre ich da extrem Vorsichtig.

     

     

     

    Zitat

     

    Clever ist der, der bei Kipplaufwaffen den Vorderschaft abnimmt

     

    #Kipplaufwaffen schiessen auch ohne Vorderschaft...Jesus Christus....

     

    Zitat

    oder bei Repetierern den Verschluss entnimmt. Denn damit sind sie unbrauchbar!

     

    Perfekter Bullshit.  Das Führen des Waffenteile ist  zwar durch §12  Abs 3 Nr. 6 gedeckt, aber nicht, wenn man

     

    a) nach Hause geht, denn die Ausnahme für das Führen eines Waffenteiles gilt für Reisen, nicht für das Rauschausschlafen nach dem Schüsseltreiben daheim..

    b) Gilt selbst auf Reisen da nicht für stockbesoffenes Führen eines Waffenteils, während ein Unberechtigter dann Zugriff hat auf den Rest der Waffe hat.

     

     

    die Ausnahme des §12 Abs 1 Nr. 2 ist z.B. dafür gedacht, wenn man seine Waffe auf einer Reise im Hotelsafe einschliessen lässt, damit wenn man sein Hotelzimmer vllt auch mal verlassen möchte man keine Schusswaffe unbeaufsichtigt im Hotellzimmer liegen lassen muss und  zusammen mit dem eigens dafür  eingeführten  §12  Abs 3 Nr. 6 soll dann die missbräuchliche Verwendung durch Personen mit Zugriff auf den Hotelsafe unterbunden werden soll.

     

    Das man beim Wirt seine Knarre einschliessen lässt und dann Stockbesoffen ins Hotel wackelt, dafür ist das nicht gedacht.

     

     

     

     

     

     

     

     

  16. vor 7 Minuten schrieb lemmi:

    Das nächste wird sein, dass kommende Bleiverbot!? Ich hoffe zwar noch, dass...! Sollte es doch durchgewunken werden, dürfte es das Ende einläuten, ohne das WaffG anzufassen.:mellow:

    Nein.

     

    Weil die Forderung, das 90% des Bleis im Kugelfang bleiben sollen, von jedem deutschen Schießstand schon heute erfüllt wird. Schau dir mal Videos aus Ungarn oder Tschechien an, da wird halt in einen Dreckhügel reingeballert, die sind der Adressat der Regelung. 

     

    "Bleiverbot" ist bei uns viel wind um Nichts, deutscher Doom&gloom halt.

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  17. vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

     

     

    Schon vor über 20 Jahren erlassweise als rechtswidrig eingestuft wurden auf WBK verfügte Austrittsmeldungen aus dem Schützenverein (siehe hierzu aktuelle Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG).

     

     

     

    Was aber noch praktiziert wird und außerdem die saubere Variante ist, denn als Vereinsvorstand weis man nicht bei jedem Austritt, ob da noch oder überhaupt jemals eine WBK vorhanden war. Ferner war die Regelung von vorneherein undurchdacht, denn  man hat stillschweigend vorausgesetzt, das zuständige Behörde Verein = zuständige Behörde Mitglied, was einfach nicht stimmt.

     

    Mit der 2020er Änderung ohnehin obsolet, da regelmäßig abgefragt wird.

  18. vor 16 Stunden schrieb JPLafitte:

    Und sobald der erste Tresor mit Zahlenschloss geknackt wurde kommen die......

     

    Nein. In den vorliegenden Fällen wurden die Tresore nicht geknackt. Du verstehst sicherlich, das das öffnen eines Tresors mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel den man vorher aus der Müslibox geholt hat, nicht mit "Knacken"  zu beschreiben ist?

     

    Nenne und belege  mir einen Fall, wo jemand aufgrund ordnungsgemäßer Verwahrung verknackt worden ist, bzw vor dem Verwaltungsgericht unterlegen ist.

     

     

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  19. vor 38 Minuten schrieb karlyman:

     

    Ein Ausrüstungs-Overkill, der gegen wirklich entschlossene und planende Täter nichts nützt. 

     

    Doch.

     

    sofern man Verstanden hat, das die  wirklich zur Entwendung eurer Waffen entschlossenen Täter in den Ideologiezentralen der Parteien sitzen.

    Jeder Schlüssel-in-der-Müsliboxfraktion-Fall ist Wasser auf deren Mühlen, etwas was die Trotzköpfe nicht verstanden haben...

     

     

     

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  20. Lol, in paar Anwälte schliessen sich zu einem Verein zusammen, nennen sich großkotzig "Deutscher Jagdrechtstag"  und bescheinigen sich dann gegenseitig, ja irgendwie doch im Recht gewesen zu sein, obwohl Kollegen von ihnen vor Gericht mit der Rechtsauffassung unterlegen waren. Was für eine absurde Show.

     

    Und Herzstück ist wieder das Meme von der Regelungslücke.

     

    Es gibt keine und gab keine Regelungslücke, lediglich eine Filterblase aus Leuten die nicht wahrhaben wollen was §36 Abs. 1 in Verbindung mit §13 AWaffV bedeutet.

     

    Die stellen sich ernsthaft hin, und behaupten, das aus §36 Abs. 1 etwas anderes  folgt, als das, was das OVG ausgeurteilt hat: Das ein Schlüsselschloss zulässig ist, aber das Schutzniveau nur erreicht wird, wenn ein Schlüssel entweder vom Berechtigten bewacht wird oder in einem Sicherheitsbehältnis gleicher Schutzstufe verwahrt wird.

     

     

     

     

     

     

     

     

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