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Beiträge von ASE

  1. vor 3 Stunden schrieb karlyman:

     

    Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern.
     

     

    Wo soll hier für die Rechtsgrundlage sein? Weil das damals Seehofer-geführte Bayrische IM federführend im Bundestrat war? Das ist so typisch für dieses Machwerk namens WaffVwV. Es werden einfach Dinge behauptet, die keine Grundlage im Waffengesetz  haben.

    Bestandschutz gibt es nur dann wenn dies ausdrücklich ins Gesetz geschrieben wurde. Einen Anspruch auf Unveränderlichkeit der Bedürfnisvoraussetzungen existiert nicht.

     

     

    Hier nochmal das Urteil das BVerwG zu Änderung von Erlaubnisvoraussetzungen. Konkret geht es in dieser höchstrichterlichen Entscheidung um die Zuverlässigkeit. Diese ist den anderen Erlaubnisvoraussetzungen, in dieser Diskussion  dem Bedürfnis gleichrangig.

    Man kann also jedesmal wenn man hier Zuverlässigkeit liest, im Geist Bedüfnis einsetzen ohne den Tenor des Urteils zu ändern. Blaue Einfügungen von mir.

     

     https://www.bverwg.de/160507U6C24.06.0

     

    Zitat

     Der bei der Änderung des Waffenrechts mitverfolgte Zweck, die Sicherheit zu erhöhen, spreche vielmehr eindeutig dafür, die gesetzgeberisch gewählten und neu bestimmten Grenzen für die Hinnehmbarkeit(Vorhandensein eines Bedürfnisses) des Waffenbesitzes Privater möglichst effektiv zur Anwendung zu bringen.

     

     

    Zitat

    Eine derartige „unechte“ Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Anderes kann aber aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit folgen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 1978 - 2 BvR 71/76 - BVerfGE 48, 403 <415> und vom 15. Oktober 1996 - a.a.O. S. 86). Ein solches Übergewicht der Interessen des Betroffenen lässt sich hier jedoch nicht feststellen.

     

    Der Gesetzgeber hatte ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Gesetz verfolgten Zwecke möglichst bald zur Geltung zu bringen. Er verfolgt mit der Änderung des Waffengesetzes und insbesondere mit der Verschärfung der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit das Ziel, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen. Zentrales Anliegen des Waffengesetzes 2002 ist es, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen(jederzeit ein Bedürfnis nachweisen zu können).

     

    Ein Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber die von ihm für erforderlich gehaltene umfassende Zuverlässigkeit( Vorhandensein  geänderter  Bedürfnisanforderungen)  nicht sofort einfordert, ist nicht schutzwürdig. Der

     

    Der Gesetzgeber darf in Ausübung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums jederzeit die Anforderungen an ein waffenrechtliches Umgangsrecht zur Erfüllung des ihm obliegenden Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 2 GG verschärfen.


    Dies gilt umso mehr, als die nach der früheren Rechtslage erteilte Erlaubnis keinen auf Dauer verfestigten „Besitzstand“ darstellte. Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 WaffG 1976 hatte die zuständige Waffenbehörde die Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von  fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit(laufend auf ihr Bedürfnis) zu überprüfen. Der Behalt der Waffenbesitzkarte war also schon damals abhängig von dem Fortbestand der Zuverlässigkeit(des Bedürfnis). Ein Vertrauen darauf, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit(das Bedürfnis) nicht erhöht würden, hatte weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Grundlage und ist darum nicht geschützt.
     

     

     

     

  2. vor 56 Minuten schrieb karlyman:

     

    Zumindest ist die entsprechende Regelung in der VwV eindeutig.

     

    Und ist wieder Unfung in der WaffVwV Da wird auf eine art "Bestandsschutz" Bezug genommen, der nicht existiert. 

     

    Mehr noch, die Rechtssprechung geht davon aus, das auch selbst die nach WaffG 1976 erteilte Erlaubnisse als Erlaubnisse im Sinne des WaffG 2002 fortgelten, und damit auch an deren Erlaubnisvoraussetzungen geknüpft sind. Umfang unberührt, aber Bedürfnisnachweis nach den Regeln des WaffG 2002

     

    Zitat

     Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ sind solche Gestattungen, die unter der Geltung des Waffengesetzes 2002 erlassen worden sind. Erfasst sind aber auch Erlaubnisse, die auf der Grundlage des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl I S. 1779) - WaffG 1976 -, erteilt worden sind. § 58 Abs. 1 WaffG 2002 bestimmt nämlich, dass - soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, was hier nicht der Fall ist - Erlaubnisse im Sinne des vorgenannten Gesetzes fortgelten. Gelten sie kraft Anordnung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 fort, so handelt es sich um Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ (vgl. Lehmann/Frieß/Lehle, Aktuelles Waffenrecht, Loseblattsammlung, § 45 Rn. 25; insoweit auch Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 58 Rn. 4).

     

    Zitat

    sies wird bestätigt durch den Umstand, dass das Gesetz in § 58 WaffG 2002 den Altbesitz von Waffen berücksichtigt hat. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes 1976 grundsätzlich fortgelten (§ 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002), also nicht mit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 ihre Gültigkeit verloren und neu beantragt werden mussten. Sie sind vielmehr, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, als Erlaubnisse nach diesem Gesetz anzusehen und unterliegen daher hinsichtlich ihres Fortbestands uneingeschränkt dem neuen Recht. Eine gegenteilige, die Altbesitzer schonende Vorschrift, die die weitere Anwendung des bisherigen Rechts vorsieht, ist in § 58 WaffG 2002 nicht enthalten.

     

     

    https://www.bverwg.de/160507U6C24.06.0

     

    Es ist also nicht nachvollziehbar, wie die Autoren der WaffVwV vor dem 2012 entgegen dem  zu diesem Zeitpunkt schon 6 Jahre bekannten Urteil des BVerwG zu dem Schluss kommen,  das von vorneherein nach dem WaffG 2002 erteilte Erlaubnisse nicht an geänderte Erlaubnisvoraussetzungen geknüpft sein sollten. Ein tatsächlicher Bestandsschutz hätte in §58 explizit mit dem Hinweis auf die Anwendung alten Rechts ausformuliert werden müssen. Vergleiche hierzu die ausdrückliche Vorschrift zur Anwendung alten rechts beim Bestandsschutz für A/B-Schränke. Die 2020 (2009...) geänderten Bedürfnisvorraussetzungen sind im vollem Umfang auf alle (Überkontingentswaffen) anzuwenden, selbst wenn diese nach dem Recht von 1976 erworben wurden. Um so mehr gilt dies für Waffen, die nach 2002 erworben wurden. Wenn man darüber jetzt verschnupft ist sollte er sich klar machen, das im anderslautenden Falle dann für "Altbesitz" auch keine 10-Jahresregel und damit die 12/18 mit jeder Waffe fällig würden. Das wäre ein  schlechter Deal...  

     

    • Wichtig 1
  3. Zitat
    • Da § 14 Abs. 5 WaffG keine abschließende Regelung enthält, sondern die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 und 4 WaffG ergänzt, findet § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG auch für den Bedürfnisnachweis zum Besitz von Überkontingentwaffen Anwendung.

     

    Das ist grober Unfug und Rechtswidrig,

     

    §14 Abs 3 findet Anwendung auf den Erwerb nicht auf den Besitz.

    §14 Abs 4 findet Anwendung auf den Besitz und nicht auf den Erwerb.

     

    §14 Abs. 5 kommt dann zusätzlich obendrauf, nicht andersherum...

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  4. Es gibt da eine einfache Lösung für das "Problem"......

     

    Zitat

    3.Erlaubnisfreies Führen
    3.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
    3.2 Armbrüste;
    3.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen.
    3.4 
    Schreckschuss-, Reizstoff- undSignalwaffen,

    a)die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen oder

    b)die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat;

     

    Das in grün markierte wird ein Anlage 2 eingefügt und der schlimme "Ansturm" ist vorbei.

    • Wichtig 1
  5. Am 26.1.2024 um 17:05 schrieb tont:

    Die Fälle, in denen Jäger im Alb-Donaukreis ab der dritten Langwaffe gleicher Art ein Bedürfnis nachweisen sollen, sind mir vergangenes Wochenende auf einem Wettkampf auch zugetragen worden. Besonders radikal geht hier scheinbar das RP Tübingen vor bzw. die ihm untergeordneten Waffenbehörden. So war hier im Forum ja auch schon zu lesen, dass Behörden dort 12/18 Schießtermine für jede Überkontingentwaffe einfordern.

     

     

    Das geht auf die verfassungswidrigen Vollzugshinweise zurück, in  denen Strobls Waffenreferat was von "Verweisungsfehlern" schwurbelt und eigenmächtig ein Baden-Württembergisches Waffengesetz erfindet.

     

    1. Anwalt.

    2. Widerspruch gegen die Forderung 12/18 für jede ÜK

    3. Im Falle des Widerrufs der Erlaubnis -> Anwalt, Widerspruch, Klage

    4. Behörde verliert, weil vom Waffengesetz nicht gedeckt.

     

     

    Ich habe sowohl WSV als auch BDS auf das Problem hingewiesen, aber wenn man entweder das Thema nicht zur Sprache bringt(WSV) oder weiter an den "§14 Abs. 4 gilt auch für ÜK"-Blödsinn (BDS) glaubt und deswegen nichts gegen das eigentliche Problem unternimmt, dann muss das eben der kleine Mann wieder ausfechten...

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    • Wichtig 1
  6. vor 58 Minuten schrieb CvonderSee:

     

    Wo hatte das FWR denn politisches Gewicht in den letzten Jahren?

     

    Ja und deswegen war es halt idiotisch von der VDB-Blase, anstatt sich auf ein wenig aufmischen im Sinne von Next-Guneration, dann eine Verschwörungstheorie gegen die doofen Verbände anzufangen. Das war unsachlichund hat jetzt die Quittung bekommen. Hätte man nur mal die proaktive Forderung nach Entschärfung des Waffengesetzes vorangetrieben, oder der Politik auf den Zahn gefühlt, ok.

     

    Aber nachdem hier vor allem das  "Es gibt ja gar keine guten Disziplinen und die Verbände sind voll gegen uns und wollen die Bedürfnispflicht" hochgejazzt  wurde, hätte der VDB hier klar zeigen müssen, das er nicht in fremden Gewässern fischt und diesen absurden Theorien eine absage erteilen müssen. 

     

    Hat er aber nicht, was darauf schließen lässt, das er sehr wohl so denkt und darüber nachdenkt einen Schießsportverband im Sinne einer Dauerwerbeveranstaltung/Kaffefahrt mit Rheumadeckenverkauf zu veranstalten. 

    • Gefällt mir 2
  7. vor 1 Minute schrieb Pistolen-Paule:

     

    zu 1): Ich spreche von der Einführung eines einheitlichen, Bundes-Waffengesetzes, 1972.

    Zu dem Zeitpunkt gab es sehr wohl den Deutschen Schützenbund, als auch DJV.

     

    Ja es gab sie. Und sie spielten waffenrechtlich keine Rolle weil nicht definiert war,

     

    a) Was ein Schießsportverband überhaupt ist

    b) Was genau eigentlich Sportschiessen eigentlich ist.

     

    Beides Hauptpunkte beim WaffG2002, gegen dessen Einführung die Verbände vehement opponiert haben(Eingriff in die Freiheit des Sports!) 

     

    Sorry, von der VDB-Verschwörungserzählung bleibt halt nichts übrig, wenn man sich 5 min mit der Geschichte des WaffG und Schießsports befasst.

     

     

     

    vor 1 Minute schrieb Pistolen-Paule:

     

    zu 2-5): Was man vorher alles gar nicht musste, weil man sich seinen WK2-Karabiner einfach bei Neckermann bestellen konnte und weder Sachkunde, noch eine Gelbe WBK benötigte.

     

    zu 6): das sollte mich wundern, dass gefährdete Personen über den Schützenverein leichter an WBK (und Waffenschein) kamen.

     

    Dann wundert es dich eben, weil du einen Strohman aufgebaut hast. Die bekamen die Waffen nicht über den Schützenverein (?!?) sondern über das LRA, so direkt auf Antrag....

     

    vor 1 Minute schrieb Pistolen-Paule:

    Kann sein. Hätte dort aber gar nichts zu suchen. Denn Combat-Schießen (was man als gefährdete Person ja bräuchte) gibt es dort ja nicht.

    Folg aus dem Unverständnis, das das WaffG in Bezug auf gefährdete Personen wesentlich liberaler umgesetzt wurde und dem eigenen Strohmann, das gefährdete Personen über den Schützenverein (?!?) Waffen bekommen hätten...

    wie gesagt, z.B. als Juwelier überhaupt kein Problem zu der Zeit.

     

    vor 1 Minute schrieb Pistolen-Paule:

     

    Und wer (zu dem Zeitpunkt noch gut recherchierte) Presseartikel als "Geschreibsel" diffamiert, disqualifiziert sich eigentlich selber. 

     

    Oh danke für ad hominem, bekommst du umgehend zurück: Spiegel war einer der Hauptpropagandisten/Sprachrohre der Regierungen Brand und Schmidt zur medialen Vorbereitung der  Einführung des WaffG.  Wer sowas als als Quelle zitiert...

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  8. vor 1 Stunde schrieb 765para:

     

    Dem letzten Satz kann ich nur zustimmen.

    Dennoch wären auch mit einem neuen Verband diverse Verbesserungen möglich, und ein neuer Verband könnte sich hier entsprechend aufstellen:

    1. Man kann die alten Verbände verlassen und sein Bedürfnis behalten, sofern der neue Verband entsprechende Disziplinen unterstützt. Wenn hier wirklich ein aktiver Wettbewerb einsetzt, kann man das nur begrüssen. Mit etwas Glück hat man einen interessanten neuen Verband und eine stärkere Entwicklung der klassischen Verbände.

     

    Na erzähl mal was alleine beim BDS neben dem langweiligen

     

    -25m Präzision

    -25m Kombi

    -50/100m Präzision, 

    -50/100m Fertigkeit

    -50/100m Zeitserie

    -50 Symbolscheibe

    - Speed

    -Fallplatte

    - Mehrdistanz

    -Silhuetten

    -Western

    -IPSC

    -KK IPSC (Eine deutschte Entwicklung des BDS)

    -Airsoft-IPSC

    -Longrange

    -Fieldtarget,

    -3 Gun,

    -Steel Challenge,

    -Speed Steel (Was vermutlich auch noch PRS abdeckt....)

     

    Jeweils in diversen Waffenart- und Kaliberklassen und obendrein für optisch und offene Visierung denn noch so fehlt? 

     

    Hier eine Liste aller zugelassenen Sportordnungen der Verbände: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Schiesssport/schiesssport_node.html

     

     

    "Mehr Disziplinen" rufen genau die sind, die dann nicht an den neuen Disziplinen teilnehmen, vermutlich noch nie von ihnen gehört haben, geschweige denn mal ein Schiessen organisieren, weil die eigene Komfortzone zu verlassen war ja noch nie die große Mode. Gerade Angesichts des Schattendaseins das Air-IPSC fristet, wo man seine Freizeitwaffen Softairs ja super einsetzen könnte, ist es schlicht unqualifiziertes "Gebruddel" das man unbedingt noch mehr Disziplinen benötigen würde.

     

    Wie wäre es mal damit, die vorhandenen mit Leben zu füllen? Ja ne das macht Arbeit. Schon klar.

     

     

    vor 1 Stunde schrieb 765para:
    1. Der neue Verband könnte eine progressive Haltung zum Waffenrecht und zur Bedürfnisbestätigung vertreten. Einige Verbände sind strenger als das Gesetzt und unnötig restriktiv, beispielsweise in der Bestätigung weiterer Bedürfnisse für zusätzliche Disziplinen. Dies muss nicht sein. Wer direkt auf 9mm aufspringen will, sollte nicht erst durch Verein und Verband genötigt werden, zunächst mal zwei Jahre mit KK-Pistole zu schiessen.

     

    Das hat mit den Verbänden nichts zu tun, sondern mit den Vereinen. Verpflichtungsklage schon mal gehört? Wahlen im Verein schon mal gehört? Selber Vorstand/Funktionär machen? Macht arbeit? Ja! Dann lieber nicht nein? Na dann eben KK-Pistole. Ein Strohmann der mit den Verbänden nichts zu tun hat, sondern mit dem Lodenjockel von deinem Vorstand.

     

     

    vor 1 Stunde schrieb 765para:
    1. Die Sportordnung könnte die Disziplinen so abgrenzen, dass zusätzliche Bedürfnisse einfacher ausgestellt werden können. 

    1. Viel Spaß dabei, denn:

    2. Genehmigung der SpO durch BVA schon gehört? Sorry, aber Disziplinen für Kurzwaffen in 0.5cm Abstufungen bei der Lauflänge bekommst du nicht durch weil irgendwann klar wird, das es um eine reine Bedürfnisbeschaffungsmaßnahme geht. Und ich verweise nochmal auf die Aufzählung oben und frage mich wo das gottverdammte Problem liegt?  Bei den meisten krankt es einfach daran, das sie gar keine Wettkämpfe schießen und dann ist momentan halt bei 2 KW  Schluss.  Punkt.

     

     

    vor 1 Stunde schrieb 765para:
    1. Man könnte auch darüber nachdenken, hier Multigun-Disziplinen zu schaffen, die mehrere Bedürfnisse gleichzeitig erfordern (Kombi-Disziplin mit PCC auf 50m, Dienstpistole auf 25m, Backup-Gun/Pocket Gun auf 10m). Damit könnte man ja mit einem Wettbewerb gleich drei Waffen sportlich erforderlich machen.

     

    Schon mal was von fucking  Westernschiessen oder 3 Gun gehört?

     

    Nein? Bestimmt diese Geheimdiplomatie schuld :rolleyes:

     

    • Gefällt mir 3
  9. vor 15 Stunden schrieb Pistolen-Paule:

     

     

    Der Vereinszwang mit dem Bedürfnisprinzip spielte dem DSB also in die Hände. Wer fortan Waffen haben und schießen wollte, musste Mitglied werden.

     

     

     

    Falsch.

     

    Warum?

     

    1. Weil "Verbände" im Sinne des Waffenrechts 2002 gar nicht existierten, der Begriff war nicht genormt.

    2. Weil Dreh und Angelpunkt des Waffenerwerbs die schießsportlichen Vereinigungen waren, die in keinem Verband organisiert sein mussten, was schon aus 1.) folgte.

    3. Weil man am Freitag in den Schützenverein eintreten konnte, am Wochenende Sachkunde ablegen und am Montag seine gelbe WBK beantragen konnte.

    4. Weil man alles weitere 6 Monate später beantragen konnte und nur der Verein bescheinigen musste.

    5. Weil aus immer auch möglich war, als freier Sportschütze eine WBK zu erhalten.

    6. Weil es für gefährdete Personen sehr einfach war einen WBK zu bekommen (Goldschmiede edtc)

     

     

    Sorry, von der Verschwörungstheorie bleibt nichts übrig. Und "Spiegel"- Geschreibsel sind weder Argument noch Fakten..... 

  10. Am 20.1.2024 um 08:41 schrieb JoergS:


    Sollten beispielsweise die Armbrüste erlaubnispflichtig werden (wie Faeser das fordert), dann müssten die Armbrustbesitzer entweder in die Illegalität gehen, ihre Waffen abgeben ODER - natürlich - in einen Schützenverein eintreten. Finden die Verbände super. So einfach ist das.

    Ein Schuss der nach hinten losgehen kann für Nancy. Der letzte Entwurf umfasste die Erlaubnispflicht über den  KWS für Armbrüste, der dann allerdings auch an eine Sachkunde gekoppelt werden sollte. Von Bedürfnispflicht stand da (noch) nichts.

     

    Ok, bitte, dann gebe ich eben jeden Sonntag KWS-Kurse und stelle so den Erstkontakt zu Schießsport mit scharfen Waffen her.

     

    Denken wir mal an die 2008er klarstellung im Gesetzesentwurf, Schießtermine im Sinne des damaligen §14 Abs 2 könne nur durch Training mit erlaubnispflichtigen Waffen ein Bedürfnis für eine WBK begründet werden. Manche haben sich erträumt, das dann weniger WBKS ausgestellt werden, in wahrheit sind die Luftgewehrstände verwaist. Wenn man schon ins Schützenhaus geht, dann soll der Termin auch zählen.  

     

    --------------------------------

     

     

    Allgemein hat der VDB nach meiner Ansicht einen Fehler gemacht: Er hat recht aggressiv angefangen mit Gerede über die Gründung eines eigenen Schießsportverbandes  und in der VDB-Fanblase wurde so getan, als ob es in D nur langweilige Schießsportdisziplinen gäbe, was halt ausweislich der Schießsportordnungen der Verbände dummes Zeug ist. Das war ein Angriff auf den Turf der Schießsportverbände, spiele dumme Spiele und gewinne dumme Preise und das ganze warf ein schlechtes Licht auf die Lobbyfertigkeiten des VDB. Der Roundhousekick gegen alles und jeden, einschließlich der Aluhuttheorien zur Bedürfnisverschwörung der Schießsportverbände war halt dumm. Und Geschichtsvergessen noch dazu, es war nicht gerade so, das die Einführung der Bedürfnispflicht via Verband von denselben anno 2002 großartig beklatscht wurde. Das genaue Gegenteil war der Fall. ....

     

    Das die Verbände nichts für Freizeitarmbrüste anbieten, oder Schnellfeuerdistiplinen für Schreckschusswaffen ist angesichts der Freistellung von der Erlaubnispflicht halt wenig verwunderlich.   

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  11. Wenn du out of the box möglichst nahe am original sein möchtest(bolt hold open) dann Tippmann. funktioniert und ist Präzise

    Habe ich seid 3.5 Jahren als Vereins-KK-Ar15 im einsatz ohne Probleme.

     

    (Wenn man von den Leuten absieht, die ZF-Türme wie das Glücksrad drehen)

     

    Wenn Kontingentsfragen nicht entscheidend sind, dann das Tippman, da  auch preislich mit einem WS mehr als konkurrenzfähig

    • Gefällt mir 2
  12. Beleidigung gehört als Straftatbestand abgeschafft, alleine schon aufgrund des Missbrauchs durch die Regierinnenden.

     

    Während die Grünlinge nämlich äußert robust dabei sind, alles und jeden alles und jedes zu zeihen, sind sie extrem eingeschnappt wenn sie einmal Zielscheibe der eigenen Methoden werden, was man unlängst auch an der verschnupften Reaktion an gewissen Fähranlegestellen beobachten konnte.

     

    Das die sich da austoben können, dafür sorgt dann "N"GOs und Vorfeldorganisationen, mit Steuermillionen gemästet, die für die Grüninnen da INet durchkämmen nach argen Beleidigungen und alles und jeden anzeigen, vorzugsweise bei als grünlinks bekannten Staatsanwaltschaften. Wer sowas mal studieren möchte dem empfehle ich den Artikel von Dansich dazu: https://www.danisch.de/blog/2023/07/09/under-attack-wie-die-gruenen-mein-blog-angreifen/

     

    Wenn es dann wieder erwarten nach hinten losgeht, dann hat man sich weitere "N"GOs als Rechtsschutzversicherung auf Steuerzahlerkosten eingerichtet, wie .z.B. Hateaid, die dann anders als eine richtige Rechtsschutzversicherung die Anwalts- und Gerichtskosten der ach so armen Grünen BT-Abgeordneten übernehmen.

     

    Das man da als Bürger Untertan keine Unterstützung aus dem Steuertrog bekomm, dürfte klar sein, genau wie Strafanzeigen dann gerne wegen mangelnden öffentlichem Interesse fallen gelassen werden. 

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    • Wichtig 4
  13. So etwas darf nur auf eine Art und Weise enden: Mehrfaches "wird aus dem Dienst entfernt"

     

    So wie es aussieht wurde nicht mal rechtliches Gehör geschenkt sondern auf Denunziation ein schwerwiegender Freiheitseingriff durchgezogen. Ich würde alle anzeigen, auch die beteiligten Polizisten.

    Wenn die schon merken das da was nicht stimmen kann, haben sie die Remonstrationspflicht. Ausreden wie "habe nur Befehle Befolgt"  gelten dem 23.5.1951 in der Bundesrepublik Deutschland  nicht mehr.

     

     

    Das ist übrigens ein exzellentes Beispiel dafür, was was man bei Nancy  "tatsächliche Annahmen" sind.  So was soll, wenn es nach dem willen dieser Verfassungsfeindin geht, in so viele Gesetze wie möglich eingebaut werden. Behauptung genügt, ab ins Gulag. Terror im Alltag. 

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  14. vor 1 Stunde schrieb Friedrich Gepperth:

     

    Wenn hier behauptet wird, irgendwelche Leute wollten ganz spezielle Waffen aus dem Verkehr ziehen, so kann ich mit absoluter Sicherheit sagen, das auf die Idee diese AKs, BulPups und  MP5 und UZI Klone dem sportlichen Schießen zu entziehen, kein Bürokrat gekommen ist. Denn die Ministerialbürokratie wollte schlichtweg alles unter den Anscheinsvorbehalt stellen und hat aus den Erfahrungen von vor 2003 gedacht, damit wird es nur noch solche komischen mit Holzkästen verunstalteten Gegenstände geben, die niemand erschrecken können.

    So war auch der Entwurf aus dem BMI. Für Sportschützen alles unter Anschein! Von dieser Seite wurde der Vorschlag zum Paragraph 6 insgesamt zunächst als schlichtweg irrsinnig angesehen.

     

    Steht im Widerspruch zu den Entwürfen, wo seitens der Regierung/BMI explizit darauf verwiesen wird, das der §37 in Bezug auf Kriegswaffenanschein keinen Vorteil bringen würde und man auch auf den Gegenvorschlag des Bundesrats nicht eingehen wollte. Wäre der Entwurf 14/8886 durchgekommen, wäre für Anscheinstanz keine Grundlage vorhanden gewesen, allerdings wäre hier auch die Anerkennung, und implizit damit die Genehmigung von Sportordnungen den Ländern oblegen hätte, wobei alle Länder hier einvernehmlich entscheiden hätten sollen und das ggf zum Anscheinsverbot durch die Hintertür missbrauchen hätten können.

     

    Im Vermittlungsausschuss dann plötzlich expliziter Genehmigungsvorbehalt, aber seitens des BVA, was irgendwie ausdruck des wir trauen den Ländern nicht darstellt 

     

     

    Zitat

    Nicht mehr erfasst sind die so genannten Anscheinswaffen, d. h. Schusswaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegsschusswaffe erwecken (vgl. bisher § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e des Waffengesetzes). Die optische Ähnlichkeit dieser Waffen mit Kriegswaffen allein führt kaum zu einem Gefahrenpotential, das dem der sonstigen verbotenen Gegenstände vergleichbar wäre

     

     

     

    vor 1 Stunde schrieb Friedrich Gepperth:

    Er ging auch nur durch, weil das BMI, wie auch immer dies zustande kam,

     

    Etwa so kam das zustande. Verwunderlich schon, da immerhin Rot/Grün, andererseits war Schily(erst Grüne, dann SPD, aber immerhin Jurist) damals Innenminister. Etwas Vernunft, auch angesichts der Festlegungsschwierigkeit, was genau denn nun Anschein überhaupt sein soll. Das VGH Hessen Urteil 2012 hat das ja auch nochmal aufgegriffen, das man auf Grundlage des WaffG2002 immer noch nicht wisse, was denn dieser Anschein überhaupt sein soll.

     

    Zitat

    Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die entsprechenden Vorschriften des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e des bisherigen Waffengesetzes erst durch das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) in das BWaffG 1968, die des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (BGBl. I S. 417) in das WaffG 1972 eingefügt worden sind.

     

    Die damalige Absicht des Gesetzes von 1969 bestand darin, der seinerzeit relevanten Landmann-Kleinkaliber-Halbautomaten mit dem Aussehen der MP 40 Herr zu werden. Das Änderungsgesetz von 1976 ging ausweislich seiner amtlichen Begründung (Bundestagsdrucksache 7/2379, S. 22) von einer Einsetzbarkeit solcher Attrappen für kriminelle Zwecke aus. Der Vollzug der bisherigen Vorschrift war trotz oder wegen der Nummer 37.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) praktisch in Folge abstrakt kaum zu lösender Abgrenzungsfragen und einer unübersichtlichen Zuordnungs-Kasuistik äußerst schwierig. Er kulminierte in der Feststellung eines Landes, dass der Anschein selbst dann nicht gegeben ist, wenn mehrere phänotypische Merkmale einer Kriegswaffe vorliegen.

     

    Kriminalistisch sind Anscheins-Kriegswaffen im Allgemeinen eine Randerscheinung gewesen. Der Einsatz von Kriegswaffen, d. h. z. B. Maschinengewehren oder Maschinenpistolen, durch Flugzeugentführer hat in der Vergangenheit keine praktische Bedeutung erlangt. Die Möglichkeit eines solchen Einsatzes erscheint angesichts ihrer Länge und Beschaffenheit, auf Grund derer sie leicht entdeckt werden können, eher unwahrscheinlich. Somit bleibt das Gefahrenpotential von Anscheins-Kriegswaffen deutlich hinter dem der sonstigen verbotenen Gegenstände zurück.

     

     

     

    vor 1 Stunde schrieb Friedrich Gepperth:

     

    dann hinter diesem Vorschlag stand und entsprechend am Ende des Tages der Bundesrat zustimmte, weil die politischen Entscheider dort, nach dem Muster verfuhren, wir sind nicht verantwortlich, das kommt von der Regierung und mit dem Zeug wollen wir sowieso nichts zu tun haben.

     

    Also nehmen wir das halt so hin. Schließlich hat das BM I hochkarätige Experten eingesetzt, die den Vorschlag des §6 dem totalen Anscheinsvorbehalt vorzogen.

    Alle anderen Behauptungen sind schlichtweg ergreifend Blödsinn. Ich habe auch genügend schriftliche Unterlagen um das beweisen zu können.

     

     

    Der Bundesrat, d.h. einige  Länderexekutiven wollten den Anscheinsparagraphen haben, das ist dokumentiert. Nur glaube ich nicht, das ein §6 AWaffV durchgekommen wäre, der den ausdrücklichen Gesetzgeberwillen, das Anscheinsverbot abzuschaffen durch die Hintertür wieder einzuführen. Das was man bekommen hat, war halt effektiv ein MP5 und Kalaschnikowausschluss, wobei Saiga mit den Achseln zuckte und die Dinger eben in .223 und 308 fertigte....

     

     

     

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  15. vor 21 Stunden schrieb karlyman:

    Wie gesagt, wenn die besagte, von dir gescholtene Partei nicht die Bremse reingehauen hätte, wäre das Faeser'sche Verbotsvorhaben schon seit letztem Jahr Gesetz.

     

    FDP-Cope.

     

    Wie genau wird etwas Gesetz, das nicht Gesetz werden kann, wenn es die Regierung garnicht gäbe, weil die FDP die Typen nicht an die Macht gebracht hat und Nancy auf der Hinterbank der Opposition auf dem Handy daddeln würde, hmmm?

     

     

    Und jetzt hat die FDP sich in eine lage gebracht, wo Neuwahlen die Katastrophe bedeuten, weswegen sie alles tun werden um an der Macht zu bleiben, so viel zu Bremse in den kommenden zwei Jahren....

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  16. vor 22 Stunden schrieb SEler:

    Die Quelle "eine interne Schätzung des BMI" klingt für mich nicht besonders aussagekräftig.

    Die Summe von 2 Mrd ist auch recht hochgegriffen.

     

    Winkelsdorf.....

     

     

     

    Frage: Wann gab es jemals "Entschädigungszahlungen" bei änderung des WaffG,Hmmm?

     

    Noch Nie? Nein? Doch?!? OH!

     

    Könnte es sein, das Agent W hier fake news streut, sich aber der Faulheit wegen aber einfach sich an den Vorgängen in Neuseeland orientiert?

     

     

     

     

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  17. Wo kann man da mit Nein Stimmen?

    vor 9 Stunden schrieb Elo:

     


    Hat 107 Online-Mitzeichnungen bekommen.

    Die Kommentare decken die bekannten Klischees ab.

     

    Was für "Klischees"? Nur weil man bei der Bundeswehr mit einem recht begrenzten Spektrum an Waffen rumfummeln kann weis man was über

     

    - Notwehr & Notstand?

    - Waffentechnik?

    - Munitionskunde?

    - Ballistik

    - Beschussrechtliche Regelungen

    - Waffenrechtliche Regelungen?

     

    Ne lass mal, der Hintergrund  dürfte  ein schmollender  BW-Superbubi  sein, der lieber eine Petition startet als sich anderthalb Wochenden auf den Hosenboden zu setzen um zu lernen.  Meine Erfahrung mit Leuten, denen tatsächlich ehemalige BW zugehörigkeit als Sachkunde anerkannt wurde, bestätigt, warum man das sein lassen sollte.

     

    Allein schon die dämlich Formulierung: "Vertrauenschvorschuss". Was soll das bedeuten? Es geht um kraft Prüfung nachgewiesene technische und rechtliche Sachkenntnisse und nicht um Vertrauen. 

    Was kommt als nächstes? Büchsenmachermeisterbrief weil man beim Kommis 10x nach einander die selbe Waffe nach Dienstvorschrift gereinigt hat?

     

     

     

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  18. vor 17 Stunden schrieb zickzack:

    Weil 2002 der Ministerialbeamte Brennecke alle halbautomatischen Gewehre verbieten wollte.

    Der wollte auch das Waffe als Gegenstände definiert wissen, "welche dazu bestimmt sind, Gesetze gegen den Bürger durchzusetzen" was damals einiges an Aufruhr nach sich zog und einiges über das Verhältnis von Brennecke zur FDGO aussagte

    Nachdem der skandalöse Entwurf ruchbar wurde, ging es für Brennecke in den Ruhestand... Ich glaube also nicht, das Brennecke hier maßgeblich war.

     

    Vielmehr wurde ja noch darüber diskutiert, die gelbe WBK so zu belassen wie sie ist und das Kontingent für LW auf Repetierer&HA einzuführen, was nicht für die These eines breiten Konsens für das  Brenneckeschen Totalverbot spricht.

     

    So heißt es im Entwurf der damaligen, wohlgemerkt rot-grünen, Bundesregierung https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf:

     

    Zitat

    Nicht mehr erfasst sind die so genannten Anscheinswaffen, d. h. Schusswaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegsschusswaffe erwecken (vgl. bisher § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e des Waffengesetzes). Die optische Ähnlichkeit dieser Waffen mit Kriegswaffen allein führt kaum zu einem Gefahrenpotential, das dem der sonstigen verbotenen Gegenstände vergleichbar wäre. Auch nicht mehr als verboten eingestuft werden Nachbildungen von Kriegsschusswaffen im Sinne der Nummer 10 und von unbrauchbar gemachten Kriegsschusswaffen im Sinne der Nummer 11 des bisherigen § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes

     

    Der Bundesrat wurde daraufhin pampig:

     

    Zitat

    Begründung Beibehaltung des jetzt durch § 37 Nr. 1e, 10 und 11 geregelten Rechtszustandes. Die für die Aufhebung dieser Bestimmungen angeführte Begründung überzeugt nicht. Das Gefahrenpotential liegt bei diesen Gegenständen in der Verwechselbarkeit mit wirklich gefährlichen Waffen und damit in einem äußerst wirksamen Drohpotential, das z. B. bei Flugzeugentführungen wirksam eingesetzt werden kann.

     

     

    Was die  rot-grüne Bundesregierung dann abgewatscht hat:

     

    Zitat

    Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die entsprechenden Vorschriften des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e des bisherigen Waffengesetzes erst durch das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) in das BWaffG 1968, die des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (BGBl. I S. 417) in das WaffG 1972 eingefügt worden sind.

     

    Die damalige Absicht des Gesetzes von 1969 bestand darin, der seinerzeit relevanten Landmann-Kleinkaliber-Halbautomaten mit dem Aussehen der MP 40 Herr zu werden. Das Änderungsgesetz von 1976 ging ausweislich seiner amtlichen Begründung (Bundestagsdrucksache 7/2379, S. 22) von einer Einsetzbarkeit solcher Attrappen für kriminelle Zwecke aus.

     

    Der Vollzug der bisherigen Vorschrift war trotz oder wegen der Nummer 37.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) praktisch in Folge abstrakt kaum zu lösender Abgrenzungsfragen und einer unübersichtlichen Zuordnungs-Kasuistik äußerst schwierig. Er kulminierte in der Feststellung eines Landes, dass der Anschein selbst dann nicht gegeben ist, wenn mehrere phänotypische Merkmale einer Kriegswaffe vorliegen.

     

    Kriminalistisch sind Anscheins-Kriegswaffen im Allgemeinen eine Randerscheinung gewesen. Der Einsatz von Kriegswaffen, d. h. z. B. Maschinengewehren oder Maschinenpistolen, durch Flugzeugentführer hat in der Vergangenheit keine praktische Bedeutung erlangt. Die Möglichkeit eines solchen Einsatzes erscheint angesichts ihrer Länge und Beschaffenheit, auf Grund derer sie leicht entdeckt werden können, eher unwahrscheinlich. Somit bleibt das Gefahrenpotential von Anscheins-Kriegswaffen deutlich  deutlich hinter
    dem der sonstigen verbotenen Gegenstände zurück.

     

    Nun wird die AWaffV von Brenneke/Bundesrat (Verordnungen werden Vom BMI mit Zustimmung des Bundesrates erlassen) dazu benutzt nochmal mit dem Fuß aufzustampfen:

     

     

    image.png.242fbfd39d91ab1e797f8a95066bc4d3.png 

     

     

     

    Es wurde also versucht, das im Rahmen des WaffG2002 ein Maximum an altem §37 herauszuholen, dass dies nur für Sportschützen und nicht für Jäger gelten sollte, muss wohl am Brennekeschen Sportschützen-Fetisch gelegen haben. Nachdem der Brennekesche Ungeist einmal aus BMI und BKA entfleucht war, unter kräftiger  Nachhilfe des hessischen VGH (https://openjur.de/u/436979.html) war dann die §37-Fraktion de facto geschlagen.

     

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  19. vor 43 Minuten schrieb Katechont:

    Ob das für ÜK-Waffen laut WaffG haltbar ist, sei dahingestellt.

    Es ist es nicht und provoziert nur Waffengesetzänderungen. Ob die dann in unserem Sinne sind?

     

    vor 43 Minuten schrieb Katechont:

    Man versucht aber (auch wenn der Einfluss Bayerns im Bundesrat nicht mehr so stark ist wie in früheren Jahren), diese Regelungen, besonders mit der Vorgabe, Wettkampfnachweise nur je Waffenart und nicht je Waffe zu fordern, auf alle anderen Bundesländer umzulegen.

    Das wiederum ist legitim §14 Asb 5 so auszulegen. Die VGH-Auslegung  bzw ihre Begründung widerspricht sich selbst in diesem Punkt ("gleiche Voraussetzungen für Erwerb wie für Besitz"). Anhand der  Entwürfe zur Einführung der Wettkampfpflicht  lässt sich durchaus argumentieren, das vom GG eine Gesamtschau im Sinne von Freizeitschütze vs Wettkampfschütze intendiert war, das Bedürfnis also mehr an die Aktivität des Schützen als an die mit der einzelnen Waffe gekoppelt werden sollte. Die das VGH Urteil erging nach altem Recht vor 2020, die dort dargestellte Bedürfnispflicht für jede Waffe (§4 i.V.m. §8) wird durch  den  §14  neuester Fassung ja gerade Aufgeweicht. BW fixiert sich in seinen Vollzugshinweisen fast vollständig auf das VGH Urteil, wodurch auch die verfassungswidige §14 Abs 2 Akrobatik ("Der GG hat was vergessen...")

     

    Natürlich können die Grabenkämpfe um §14 Abs 5 schlicht zu einer Gesetzesänderung führen und Anhand des letzten Entwurfs aus  Nancys Haus würde ich da nicht unbedingt auf eine explizite Aufweichung des Bedürfnisprinzips hoffen.

     

    Da müsste man dann das ganz große Fass aufmachen und die Doktrin angreifen:

     

    a) Erstens ist in einer FDGO wie wir sie angeblich haben wollen eine Doktrin nicht zulässig. Eingriffe in die Grundgesetzlich garantierte Freiheit des Bürgers müssen begründet und laufend überprüft werden.  Eine  gegen jede Datenbasierte Argumentation immunisierte Doktrin wie "So wenig Waffen ins Volk wie möglich"  ist das exakte Gegenteil davon und verfassungsrechtlich Verboten.

     

    b) Zweitens muss seitens des GG nachgewiesen werden, wie eine per arma  Regelung den angestrebten Effekt erreichen soll. Dazu müsste man den Nachweis erbringen, das zwischen der Höhe des privaten, legalen Waffenbesitz  pro Person und der SChusswaffenkriminalität ein kausaler Zusammenhang besteht, was schwierig wird. Da muss man als Interessenvertretung ganz besonders hinschauen: Selbst wenn eine Korrelation existieren würde bedeutet dies nicht Kausalität, sondern attestieren mutmaßlich eine hohe Waffenaffinität.  Kontigentierung ändert da aber nichts,  wie Hamburg, das im Memory-Hole verschwundene Attentat von München und auch Erfurt gezeigt haben, ist 

     

    Andererseits wird man aufpassen müssen, das seitens Nancys Haus nicht ein vergiftetes Geschenk gemacht wird: §14 Abs 5 neu im Sinne der Schützen formuliert um sich damit die Zustimmung der  Verbände für den anderen Dreck zu erkaufen. Manchmal erwische ich mich bei dem Gedanken, dass sich der ein oder andere Stratege im IM sich mittels solcher  auslegungsbedürftigen Regelungen Verhandlungsmasse für die nächste Runde Verschärfung lässt.

    Es ist anders unbegreiflich warum man, obwohl man sich 2020  hauptsächlich um die Konkretisierung von Bedürfnisregelungen gekümmert hat,  §14 Abs. 5 nicht ebenso konkretisiert hat.  Jetzt gibt es ein paar Jahre Bohei ums Überkontingent und dann kann man Versuchen die Verbände mit einer politischen Erpressung über Bande des Überkontigents zur Akzeptanz anderer, viel tiefgreifender Eingriffe zu bringen

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