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ASE

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Beiträge von ASE

  1. Wo kann man da mit Nein Stimmen?

    vor 9 Stunden schrieb Elo:

     


    Hat 107 Online-Mitzeichnungen bekommen.

    Die Kommentare decken die bekannten Klischees ab.

     

    Was für "Klischees"? Nur weil man bei der Bundeswehr mit einem recht begrenzten Spektrum an Waffen rumfummeln kann weis man was über

     

    - Notwehr & Notstand?

    - Waffentechnik?

    - Munitionskunde?

    - Ballistik

    - Beschussrechtliche Regelungen

    - Waffenrechtliche Regelungen?

     

    Ne lass mal, der Hintergrund  dürfte  ein schmollender  BW-Superbubi  sein, der lieber eine Petition startet als sich anderthalb Wochenden auf den Hosenboden zu setzen um zu lernen.  Meine Erfahrung mit Leuten, denen tatsächlich ehemalige BW zugehörigkeit als Sachkunde anerkannt wurde, bestätigt, warum man das sein lassen sollte.

     

    Allein schon die dämlich Formulierung: "Vertrauenschvorschuss". Was soll das bedeuten? Es geht um kraft Prüfung nachgewiesene technische und rechtliche Sachkenntnisse und nicht um Vertrauen. 

    Was kommt als nächstes? Büchsenmachermeisterbrief weil man beim Kommis 10x nach einander die selbe Waffe nach Dienstvorschrift gereinigt hat?

     

     

     

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  2. vor 17 Stunden schrieb zickzack:

    Weil 2002 der Ministerialbeamte Brennecke alle halbautomatischen Gewehre verbieten wollte.

    Der wollte auch das Waffe als Gegenstände definiert wissen, "welche dazu bestimmt sind, Gesetze gegen den Bürger durchzusetzen" was damals einiges an Aufruhr nach sich zog und einiges über das Verhältnis von Brennecke zur FDGO aussagte

    Nachdem der skandalöse Entwurf ruchbar wurde, ging es für Brennecke in den Ruhestand... Ich glaube also nicht, das Brennecke hier maßgeblich war.

     

    Vielmehr wurde ja noch darüber diskutiert, die gelbe WBK so zu belassen wie sie ist und das Kontingent für LW auf Repetierer&HA einzuführen, was nicht für die These eines breiten Konsens für das  Brenneckeschen Totalverbot spricht.

     

    So heißt es im Entwurf der damaligen, wohlgemerkt rot-grünen, Bundesregierung https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf:

     

    Zitat

    Nicht mehr erfasst sind die so genannten Anscheinswaffen, d. h. Schusswaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegsschusswaffe erwecken (vgl. bisher § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e des Waffengesetzes). Die optische Ähnlichkeit dieser Waffen mit Kriegswaffen allein führt kaum zu einem Gefahrenpotential, das dem der sonstigen verbotenen Gegenstände vergleichbar wäre. Auch nicht mehr als verboten eingestuft werden Nachbildungen von Kriegsschusswaffen im Sinne der Nummer 10 und von unbrauchbar gemachten Kriegsschusswaffen im Sinne der Nummer 11 des bisherigen § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes

     

    Der Bundesrat wurde daraufhin pampig:

     

    Zitat

    Begründung Beibehaltung des jetzt durch § 37 Nr. 1e, 10 und 11 geregelten Rechtszustandes. Die für die Aufhebung dieser Bestimmungen angeführte Begründung überzeugt nicht. Das Gefahrenpotential liegt bei diesen Gegenständen in der Verwechselbarkeit mit wirklich gefährlichen Waffen und damit in einem äußerst wirksamen Drohpotential, das z. B. bei Flugzeugentführungen wirksam eingesetzt werden kann.

     

     

    Was die  rot-grüne Bundesregierung dann abgewatscht hat:

     

    Zitat

    Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die entsprechenden Vorschriften des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e des bisherigen Waffengesetzes erst durch das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) in das BWaffG 1968, die des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (BGBl. I S. 417) in das WaffG 1972 eingefügt worden sind.

     

    Die damalige Absicht des Gesetzes von 1969 bestand darin, der seinerzeit relevanten Landmann-Kleinkaliber-Halbautomaten mit dem Aussehen der MP 40 Herr zu werden. Das Änderungsgesetz von 1976 ging ausweislich seiner amtlichen Begründung (Bundestagsdrucksache 7/2379, S. 22) von einer Einsetzbarkeit solcher Attrappen für kriminelle Zwecke aus.

     

    Der Vollzug der bisherigen Vorschrift war trotz oder wegen der Nummer 37.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) praktisch in Folge abstrakt kaum zu lösender Abgrenzungsfragen und einer unübersichtlichen Zuordnungs-Kasuistik äußerst schwierig. Er kulminierte in der Feststellung eines Landes, dass der Anschein selbst dann nicht gegeben ist, wenn mehrere phänotypische Merkmale einer Kriegswaffe vorliegen.

     

    Kriminalistisch sind Anscheins-Kriegswaffen im Allgemeinen eine Randerscheinung gewesen. Der Einsatz von Kriegswaffen, d. h. z. B. Maschinengewehren oder Maschinenpistolen, durch Flugzeugentführer hat in der Vergangenheit keine praktische Bedeutung erlangt. Die Möglichkeit eines solchen Einsatzes erscheint angesichts ihrer Länge und Beschaffenheit, auf Grund derer sie leicht entdeckt werden können, eher unwahrscheinlich. Somit bleibt das Gefahrenpotential von Anscheins-Kriegswaffen deutlich  deutlich hinter
    dem der sonstigen verbotenen Gegenstände zurück.

     

    Nun wird die AWaffV von Brenneke/Bundesrat (Verordnungen werden Vom BMI mit Zustimmung des Bundesrates erlassen) dazu benutzt nochmal mit dem Fuß aufzustampfen:

     

     

    image.png.242fbfd39d91ab1e797f8a95066bc4d3.png 

     

     

     

    Es wurde also versucht, das im Rahmen des WaffG2002 ein Maximum an altem §37 herauszuholen, dass dies nur für Sportschützen und nicht für Jäger gelten sollte, muss wohl am Brennekeschen Sportschützen-Fetisch gelegen haben. Nachdem der Brennekesche Ungeist einmal aus BMI und BKA entfleucht war, unter kräftiger  Nachhilfe des hessischen VGH (https://openjur.de/u/436979.html) war dann die §37-Fraktion de facto geschlagen.

     

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  3. vor 43 Minuten schrieb Katechont:

    Ob das für ÜK-Waffen laut WaffG haltbar ist, sei dahingestellt.

    Es ist es nicht und provoziert nur Waffengesetzänderungen. Ob die dann in unserem Sinne sind?

     

    vor 43 Minuten schrieb Katechont:

    Man versucht aber (auch wenn der Einfluss Bayerns im Bundesrat nicht mehr so stark ist wie in früheren Jahren), diese Regelungen, besonders mit der Vorgabe, Wettkampfnachweise nur je Waffenart und nicht je Waffe zu fordern, auf alle anderen Bundesländer umzulegen.

    Das wiederum ist legitim §14 Asb 5 so auszulegen. Die VGH-Auslegung  bzw ihre Begründung widerspricht sich selbst in diesem Punkt ("gleiche Voraussetzungen für Erwerb wie für Besitz"). Anhand der  Entwürfe zur Einführung der Wettkampfpflicht  lässt sich durchaus argumentieren, das vom GG eine Gesamtschau im Sinne von Freizeitschütze vs Wettkampfschütze intendiert war, das Bedürfnis also mehr an die Aktivität des Schützen als an die mit der einzelnen Waffe gekoppelt werden sollte. Die das VGH Urteil erging nach altem Recht vor 2020, die dort dargestellte Bedürfnispflicht für jede Waffe (§4 i.V.m. §8) wird durch  den  §14  neuester Fassung ja gerade Aufgeweicht. BW fixiert sich in seinen Vollzugshinweisen fast vollständig auf das VGH Urteil, wodurch auch die verfassungswidige §14 Abs 2 Akrobatik ("Der GG hat was vergessen...")

     

    Natürlich können die Grabenkämpfe um §14 Abs 5 schlicht zu einer Gesetzesänderung führen und Anhand des letzten Entwurfs aus  Nancys Haus würde ich da nicht unbedingt auf eine explizite Aufweichung des Bedürfnisprinzips hoffen.

     

    Da müsste man dann das ganz große Fass aufmachen und die Doktrin angreifen:

     

    a) Erstens ist in einer FDGO wie wir sie angeblich haben wollen eine Doktrin nicht zulässig. Eingriffe in die Grundgesetzlich garantierte Freiheit des Bürgers müssen begründet und laufend überprüft werden.  Eine  gegen jede Datenbasierte Argumentation immunisierte Doktrin wie "So wenig Waffen ins Volk wie möglich"  ist das exakte Gegenteil davon und verfassungsrechtlich Verboten.

     

    b) Zweitens muss seitens des GG nachgewiesen werden, wie eine per arma  Regelung den angestrebten Effekt erreichen soll. Dazu müsste man den Nachweis erbringen, das zwischen der Höhe des privaten, legalen Waffenbesitz  pro Person und der SChusswaffenkriminalität ein kausaler Zusammenhang besteht, was schwierig wird. Da muss man als Interessenvertretung ganz besonders hinschauen: Selbst wenn eine Korrelation existieren würde bedeutet dies nicht Kausalität, sondern attestieren mutmaßlich eine hohe Waffenaffinität.  Kontigentierung ändert da aber nichts,  wie Hamburg, das im Memory-Hole verschwundene Attentat von München und auch Erfurt gezeigt haben, ist 

     

    Andererseits wird man aufpassen müssen, das seitens Nancys Haus nicht ein vergiftetes Geschenk gemacht wird: §14 Abs 5 neu im Sinne der Schützen formuliert um sich damit die Zustimmung der  Verbände für den anderen Dreck zu erkaufen. Manchmal erwische ich mich bei dem Gedanken, dass sich der ein oder andere Stratege im IM sich mittels solcher  auslegungsbedürftigen Regelungen Verhandlungsmasse für die nächste Runde Verschärfung lässt.

    Es ist anders unbegreiflich warum man, obwohl man sich 2020  hauptsächlich um die Konkretisierung von Bedürfnisregelungen gekümmert hat,  §14 Abs. 5 nicht ebenso konkretisiert hat.  Jetzt gibt es ein paar Jahre Bohei ums Überkontingent und dann kann man Versuchen die Verbände mit einer politischen Erpressung über Bande des Überkontigents zur Akzeptanz anderer, viel tiefgreifender Eingriffe zu bringen

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  4. vor einer Stunde schrieb Markus13:

    Hmm. Also ich habe als LW zwei HA-Büchsen und eine VRF auf grün. Bekomme jetzt einen dritten HA dazu, der ist laut SB dann Überkontingent… 

    Kompletter unfug. §14 Abs 5 ist eindeutig und abschließend formuliert:

     

    Zitat

    (5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

     

    Wer mit solchen einfachen Formulierungen nicht klarkommt, kann halt nicht als Sachbearbeiter arbeiten, Analphabeten haben nur im Bundestag platz...

     

    Für eine Repetierflinte gilt für den Erwerb ausschließlich §14 Abs. 3 und für den Besitz ausschließlich §14 Abs 4 (etwas, was das IM BW auch gerne rechtswidrig anders sehen möchte)

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  5. Am 24.12.2023 um 14:54 schrieb Markus13:

    @karlyman @ASE

    Und dann wird am Schluss allen Schützen ein Ei ins Nest gelegt? Wäre in letzter Zeit ja nicht das erste Mal. 

    Äpfel und Birnen.

     

    Die eigenmächtige Definition des Überkontingents in den Vollzugshinweisen, so wie die Forderung nach 12/18 stehen im im direkten Widerspruch zum Gesetzestext.

     

    Das leugnet nicht mal das IM BW, sondern gibt es trotzig an:

     

    Zitat

    2. Verweis auf § 14 Abs. 2 WaffG
    Der Verweis von § 14 Abs. 5 WaffG auf Absatz 2 beruht auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. So wurde bei der Neufassung des § 14 WaffG im Rahmen der letzten beiden Waffenrechtsänderungen die Neustrukturierung der einzelnen Absätze innerhalb der Vorschrift nicht vollumfänglich berücksich-tigt. Der Verweis innerhalb des § 14 Abs. 5 WaffG bezieht sich daher auf den früheren Absatz 2, der nun weitestgehend Absatz 3 entspricht. Entsprechend Ziffer 14.3 der WaffVwV müssen daher für den Erwerb und fortbestehenden Be-sitz von mehr als der üblicherweise zulässigen Anzahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnahmefallen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sein.

     

     

    Mit anderen Worten: Das IM möchte jetzt entscheiden, welchen Teil einer Waffenrechtsänderung sie anerkennt und welche nicht. Wo es nicht passt, wird einfach altes recht Angewendet, weil der Gesetgeber hat ja einen Fehler gemacht.

     

    Das ist ohne ein Blatt vor dem Mund zu nehmen 1:1 Reichsbürgerlogik: Was einem Nicht passt wird ignoriert und auf alte Gesetze verwiesen. 

     

     

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  6. vor 12 Stunden schrieb PPC Sniper:

    Ja, die Kontrollen sollen muss alle 5 Jahre stattfinden.

     

    vor 12 Stunden schrieb PPC Sniper:

    Die Behörde kann aber auch in kürzeren Intervallen kontrollieren. Das heißt, du musst permanent mit jeder Überkontingentwaffe in jedem Jahr Wettkämpfe schießen.

     

    vor 11 Stunden schrieb quark2001:

    Ja? Woraus ergibt sich das? Oder nur in begründeten Annahmefällen?


    §4 WaffG und stehende Rechtssprechung:

     

    Zitat

    Das nach diesen Regelungen zu beurteilende Bedürfnis eines Sportschützen ist nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe konkret nachzuweisen, sondern muss auch während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes bestehen

     

    https://openjur.de/u/2347384.html VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18

    https://openjur.de/u/2259783.html Hessischer VGH, Beschluss vom 21.03.2019 - 4 A 2355/17.Z

     

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  7. Das habe ich schon 2023 vorausgeplant :D

     

    Ausrüstung:

    eine zweite Howa 1500 in 308

    dann ne 1897

    Schlummern beide wegen 2/6 beim jeweiligen Händler aber die howa kommt kurz nach Jahreswechsel.

     

    Schießen/Matches/Etc

    - meine 5 Punkte fürs Rote Hemd sammeln

    - Western Surt

    -Vllt Jagdschein. 

     

     

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  8. Kritik am Video:

     

    Es wird Bezug genommen auf legalen Besitz einer Schusswaffe mit Gleichsetzung WBK-Inhaber

     

    - Darunter fallen auch frei verkäufliche Waffen wie Schreckschusswaffen, Vorderlader und ggf auch Armbrüste als gleichgestellte Gegenstände. Und  hier gab es erfolgreiche Tötungsdelikte, selbst mit Schreckschusswaffen.

    - Es wird nicht differenziert zwischen legalitätsstatus Privatbesitz und Staatswaffen. Den ersteren werden seid Seehofer alle Schandtaten letzterer untergejubelt

    - Der Kontext des Waffeneinsatzes ist ausgesprochen relevant: Der meiste tödliche Schusswaffenmissbrauch durch privat besessene Schusswaffen findet im Privaten, familiären Bereich als Beziehungstaten  statt, wo das vorhandesein einer Schusswaffe nicht Tatrelevant ist.

     

     

    Zitat

    Betrachtet man die Fälle der Deliktgruppe Mord/Raubmord und Totschlag lag der Anteil von in legalem Besitz befindlichen, erlaubnispflichtigen Schusswaffen im Jahr 2002 bei 5 von 59, beziehungsweise 7 von 82 Fällen, das sind jeweils rund 8,5%. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes handelt es sich hier zu einem großen Teil um Taten aus dem „psychosozialen Nahraum“, sogenannte Beziehungstaten. Das Max-Planck-Institut für Internationales Strafrecht spricht von rund 20 bis 25 Taten im Jahr, die mit Legalwaffen begangen würden. Solche Taten sind aber dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht unterbleiben würden, wenn keine Schusswaffen greifbar wären. Vielmehr wird im Affekt dann eben auf andere Gegenstände zurückgegriffen. Tragische Beispiele dafür gibt es genug – aus der Max-Planck-Studie lässt sich eine Zahl von rund 525 errechnen. Bei diesen Zahlen verwundert es nicht, dass etwa Holger Bernsee vom Bund Deutscher Kriminalbeamter noch vor wenigen Jahren vor dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages ausführte, dass es nicht die Verwahrung und der Umgang mit legal erworbenen Schusswaffen seien, die kriminalpolitisch relevant wären.

    Quelle: https://www.dwj.de/magazin/topthema/details/items/waffenrecht-mehr-waffen-na-und.html

     

     

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  9. vor 36 Minuten schrieb Thomas St.:

    Generell könnte es ja sein, dass für eine andere Waffe kein Bedürfnis besteht.

    Wie gesagt: Die Behörde kann ein Bedürfnis auch einfach so anerkennen, selbst wenn der Verwaltungsakt dann rechtswidrig, ("Krank") wäre. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt, insbesondere wenn er begünstigend ist, ist Rechtswirksam. 

     

    vor 36 Minuten schrieb Thomas St.:

    Bei der ersten KW von .45 auf 9mm zu ändern halte ich für unkritisch, aber nur weil ich mir aus der Erfahrung heraus keine Konstellation vorstellen kann, in der das ein Problem wäre. Disziplin sollte ebenso vorhanden sein,

     

    Die Behörde kann das jederzeit, die Voraussetzung 12/18 ist durch den Verband geprüft und beim Rest und Erforderlichkeit/Geeignetheit ergibt sich aus dem Bestnad an Waffen. Gewisse Kenntnis genehmigter Sportordnungen und Lust extra Arbeit zu machen vorausgesetzt 

     

    vor 36 Minuten schrieb Thomas St.:

    Schießstand auch, usw.

    Nein und nochmal  nein. Das steht nirgendwo in §4, §8, und §14. Nicht totzukriegender Überhang aus Zeiten, in denen die Vereine das bescheinigt haben, was ja sinn ergab, das man nur bescheinigen konnte was man in seinem Verein treibt..

     

    Seit 2003 bescheinigt der Verband. und der ist lediglich verpflichtet, nach §15 WaffG

     

    Zitat

    1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

    7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

    c) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.

     

     

    Geregelte Nutzungsmöglichkeiten bestehen schon deswegen, weil

     

     

    Zitat

    § 9 Pflichten der Mitglieder


    1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des DSB zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und seine Satzung, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse zu befolgen. 

     

     

    Auch der WSV legt fest:

     

    Zitat

    Die Schützenvereine sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu wahren, seine Interessen zu fördern.....

     

    Das schließt ein, das man Gastschützen anderer Vereine Schießen lässt um den Schießsport zu fördern.

     

     

    Andere Verbände haben ähnliche Statuten, auch wenn ich der Ansicht bin, und dementprechend auch Anträge stellen werde, die Satzungen so zu ändern, dass die Zulassung von Gastschützen des eigenen Verbandes zu den Pflichten der Mitglieder(Vereine) zählt Dann ist geforderte "festgelegte Verfahren" erreicht.

     

     

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  10. vor einer Stunde schrieb Handgunner:

    eklatante lücken. ! ..... das amt kann doch einfach aus .45  ne 9mm machen.... oder ?

    Doch, genau das kann sie auf Antrag. Über die Anerkennung einer Bedürfnisbescheinigung entscheidet die Behörde, da eine Bedürfnisbescheinigung, wie der VGH-BW festgestell hat:

     

    Zitat

    2. Die nach § 15 Abs 1 WaffG anerkannten Schießsportverbände sind für die Prüfung des Bestehens eines schießsportlichen Bedürfnisses im Rahmen des § 14 WaffG nicht hoheitlich beliehen

     

    Es wäre durchaus denkbar und mit dem Waffengesetz vereinbar,  das eine Behörde bei einem kurzfristigen Sinneswandel des Antragstellers das Bedürfnis auf ein anderes Kaliber als bescheinigt auf anerkennt. Die Bedürfnisbescheinigung ist kein absolut rechtlich bindendes Dokument wie eine Sachkundebescheinigung.

     

    ---------------------------------------------

     

     

    Bezüglich 2/6 ist die Rechtslage klar: 

     

    - Das Erwerbsstreckungsgebot ist eine inhaltliche Beschränkung kraft Gesetzes für den erlaubten Erwerb, nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb

     

    - Es ist waffenrechtlich nicht notwendig, aber möglich und sinnvoll, 2/6 unter "Amtliche Eintragungen" auf der WBK zu vermerken. 

     

    - Die Verweigerung eines Voreintrags auf Basis von 2/6 ist eindeutig rechtswidrig.  Das Erwerbsstreckungsgebot soll den tatsächlichen Erwerb von Waffen zeitlich strecken, nicht die Erteilung einer Erlaubnis dazu. Welche Waffen ein Sportschütze dann wirklich  auf seine aktiven Voreinträge erwirbt, bleibt ihm selber überlassen. Machen wir die Gegenprobe anhand des Beispiels eines meiner Vereinskameraden: 

     

    - Voreintrag KW, Voreintrag HA-LW in 308.

    - KW gekauft

    - Lieferzeit für MR308 > Laufzeit Voreintrag. 

    - Voreintrag .223

     

    Würde man jetzt den Voreintrag für .223 verweigern, weil ja dann theoretisch 2/6 überschritten werden könnte?

     

    Es ergibt ohnehin keinen Sinn mit 2/6 zu argumentieren, denn die Laufzeiten des Erwerbsstreckungsgebots und der Voreinträge sind zueinander nicht kompatibel und die Laufzeit von 2/6 wird durch den Erwerb einer Schusswaffe und nicht durch die Erteilung einer Erlaubnis in Gang gesetzt.

     

     

     

    • Wichtig 2
  11. 2/6 bezieht sich nur auf die Zahl der tatsächlich  erworbenen Waffen, nicht auf die Zahl der Erwerbserlaubnisse. Insofern ist es  unerheblich, wie viele aktive Voreinträge du hast.

     

    Durch den Erwerb zweier Waffen auf grün wird ja auch nicht deine gelbe WBK ungültig, du hast lediglich als Sportschütze  die inhaltliche Beschränkung deiner Erlaubnisse nach §14 Abs 3, dass du innerhalb von 6 Monaten nur 2 Waffen erwerben darfst.

  12. Auf jedenfall geht man zur Tür, und frag ohne zu öffnen wer davor steht. Heisst es dann Waffenkontrolle, so sagt freundlich: "einen Moment bitte" läuft man genüsslich langsam zurück zum Waffenschrank und kontrolliert ob alles drin ist und ob dieser wieder Verschossen ist.

     

    Es gab auch schon andere Fälle, bei denen tatsächlich die Waffe gereinigt wurde mit gleichem Ergebnis...

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  13. Zitat

     Es habe vor Ort auch kein laufender Reinigungsvorgang für eine der beiden Waffen festgestellt werden können, worauf der Antragsteller bei der Kontrolle auch hingewiesen worden sei. Dieser habe keine Einsicht gezeigt. Sein Vortrag sei als Schutzbehauptung zu werten.

     

    Sein kompletter Erinnerungsausfall bezüglich des behaupteten Putzvorgangs und der Schlechtlagerung ließen künftig nichts Gutes erwarten. Nach Würdigung aller Umstände sei auch zukünftig nicht mit einem ordnungsgemäßen Umgang des Antragstellers mit Waffen zu rechnen. Dieser besitze die Waffen zur Ausübung eines sportlichen Hobbys. Ein solches habe bei der Wertigkeit der Rechtsgüter einen erheblich geringeren Stellenwert als das Risiko für Leib und Leben, welches bei einem weiteren Waffenbesitz des Antragstellers für die Allgemeinheit zu erwarten sei. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen.

     

     

    Zitat

    Doch selbst wenn man die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers unterstellt, wäre aus Sicht der Kammer hier ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten zu bejahen.

     

    Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Pflichten des § 36 Abs. 1 WaffG im Falle der Reinigung von Waffen nicht bestehen, weil es sich dabei nicht um eine Aufbewahrung handelt (Adolph in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand Juni 2022, § 36 WaffG Rn. 24).

     

    § 36 WaffG verbietet es dem Berechtigten nicht, in der eigenen Wohnung und dem eigenen befriedeten Besitztum seine Waffen bei sich zu tragen. Dies gilt jedoch nur, solange der Waffenbesitzer die tatsächliche Kontrolle über die Waffe hat und die erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 16.05.2022 – 24 CS 22.737 – juris Rn. 16).

     

    Daher darf sich eine Waffe auch im Rahmen ihrer Prüfung und Wartung nur für die Dauer der Reinigung und Funktionsprüfung außerhalb der sicheren Aufbewahrung befinden. Zwar will der Antragsteller hierbei durch das Klingeln an der Haustür unterbrochen worden sein. Dies hatte jedoch zur Folge, dass der Reinigungsvorgang von ihm nicht fortgesetzt werden konnte, sondern er deshalb den (Keller-)Raum verließ, sich zur Haustür begab und damit nicht mehr die tatsächliche Kontrolle über den Revolver hatte. Damit unterlag er wiederum den Aufbewahrungspflichten des § 36 WaffG, denen er auch bei Wahrunterstellung seines Vortrags nicht entsprochen hat. Dem steht – wie oben ausgeführt – auch nicht entgegen, dass er die Waffe in den Schießkoffer gelegt haben will, damit diese nicht auf den ersten Blick sichtbar war.

     

    Nach der gesetzgeberischen Vorgabe reicht eine derartige Verwahrung eben gerade nicht aus, sondern es gilt wiederum die gesetzgeberische Vorgabe, dass die Waffe für den Zeitraum, in dem der Berechtigte keine tatsächliche Kontrolle über sie hat, (wieder) in den Waffenschrank bzw. in einem den Anforderungen des § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis einzuschließen ist. Dies gilt hier umso mehr, als die Waffe offenbar unzerlegt war und sich der Antragsteller nach eigenem Vortrag im Keller und offensichtlich in der Nähe des Waffenschranks befand. Danach ist es schon nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht naheliegend bzw. ihm zuzumuten gewesen wäre, den Revolver anstatt in den Schießkoffer wieder zurück in den Waffenschrank zu legen, zumal ihm nicht bekannt sein konnte, wie lange der für ihn überraschende Besuch dauern und ob er anderen Personen Zutritt zum Haus gewähren würde

     

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  14. vor 8 Minuten schrieb Bettina Fischer:

     

    Es muss für die Schützen eine Gesetzesänderung her, um den vorhandenen ÜK Waffenbestand zu sichern.

     

     

     

     

    Und genau da schließt sich der circulus vitiosus: Niemand bei den Verbänden mag gerade auch nur irgendwas in Richtung Gesetzesänderung unternehmen spätestens seit Nancys Frühjahrsüberraschung 

    Eine Gesetzesänderung bedeutet nämlich nicht, das man das bekommt was man gerne hätte....

     

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  15. vor 2 Minuten schrieb Andor:

     

     

    Also 1. oder 2. und zusätzlich regelmäßige Schießsportwettkämpfe.

     

    Ja, bei 1 hat der VGH BW dann  "Wettkampfsportdisziplinen" statt Sportdisziplinen ausgelegt, wobei ich das für anfechtbar halte, nur halt nicht vor dem VGH....

     

    1. und 2 differenzieren je gerade zwischen Wettkampfsport und Ausübung weiterer von Schießsportdisziplinen. Mit der Auslegung des VGH würde man nur ein"zur Ausübung des Wettkampfsports" benötigen. 

     

    Das Erfordernis von Wettkämpfen ist recht pauschal gehalten, so dass man  sehr liberal auf "Wettkämpfe allgemein" und danach immer noch "Wettkämpfe mit der Kategorie Waffe" , d.h HA-LW oder KW abstellen könnte.

     

    Das ist der Hügel auf dem verbandspolitisch und juristisch gekämpft werden muss und nicht auf dem verlorenen "§14 Abs 4 Satz 3 soll auch für  ÜK gelten"-Feld

     

    vor 2 Minuten schrieb Andor:

    Schießsportwettkämpfe lässt sich auch ohne größere Anstrengungen in "Schießwettkämpfe nach Sportordnung" übersetzen, womit jede Vereinsmeisterschaft ausreichend wäre.

     

    Das hat nun leider kein Grundlage, der Entwurf zum ÜK-Wettkampferfordernis enthält gegenteiliges, maßgeblich ist die unterste von jedem Schützen frei zu erreichende Wettkampfebene.

     

    Es ist aber ehrlich gesagt das kleinste Problem von allen, wenn es denn überhaupt eines ist: Jeder Verein kann Wettkämpfe über Vereinsebene ausschreiben, Drops gelutscht.

     

     

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  16. vor 5 Minuten schrieb Josef Maier:

    Grüne Farbe vergessen? 

     

    Den Rundbrief des GSVBW heute hast Du gelesen? Wenn ich das richtig verstehe, dann hat die grün - schwarze Landesregierung ihre eigenen Interpretationen den unteren Verwaltungsbehörden geschickt

     

    Ihre eigene Fehlinterpretation....

    vor 5 Minuten schrieb Josef Maier:

     

    aber nicht den Verbänden?

     

    Ja, seitens des WSV war man auch ein wenig indigniert, das sie das nicht offiziell erhalten haben. Ich habe es an den WSV und GSVBW weitergeleitet, mit Hinweisen zu den waffenrechts- und verfassungswidrigen Passagen 

     

    Hatte zur der Zeit es aus inoffizieller Quelle, meine Anfrage an das Innenministerium wurde erst mit ca 6W Verzögerung beantwortet, wohl aber mit Übersendung der Vollzugshinweise...

     

     

     

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  17. Dann wäre es sinnvoll, die Nachweise einzufügen, wie es auf Seite 5 geschrieben steht:

     

     

    Zitat

     Nur die erste Seite ist für die Behörde bestimmt. Diese Seite ist vom Mitglied auszufüllen. Auf dieser erfolgt die Bestätigung des Verbands. Auf Verlangen der Behörde können dieser auch die Anlagen überlassen werden.

     

    Das ganz ist nämlich eine Machtprobe auf dem Rücken der Schützen. Der BDS beharrt auf seiner irrigen "§14 Abs 4 Satz 3 gilt auch für ÜK" Annahme, die Ministerium und Behörden zahlen es jetzt mit gleicher Münze zurück....

     

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    • Wichtig 1
  18. https://gsvbw.de/wp-content/uploads/2023/08/Fortdauer_Beduerfnis_14_abs_5_ausfuellbar_Sep_23.pdf

     

    Da kann man schon jede Waffe auflisten.

     

    vor 21 Stunden schrieb dg2sac:

     

     

    Ich finde es wirklich unerträglich, dass hier einige Lokalfürsten sich einen Dreck um die offiziellen Vollzugshinweise des BaWü Innenministeriums scheren...

     

     

    Vorsicht vor diesem vergifteten Geschenk, es sei denn du möchtest für jede ÜK-Waffe auch noch 12/18 Schiessen und ÜK so definiert sehen das alles außer gelbe 10  und 3/2 auf Grün als ÜK zählt, pumpen zum beispiel...

     

    Die Vollzugshinweise scheren sich nämlich einen Dreck um das Waffengesetz und das Grundgesetz, Stichwort: "Der Gesetzgeber hat einen Fehler gemacht, wir machen das jetzt anders". Stimmt!!!, sagt der Reichsbürger...

  19. https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/1-oeffentliche-dokumente/9-infothek/61-waffenrecht?download=4726:bedurfnisprufung-artikel-stand-15-06-2023&Itemid=102

     

    Zitat

    Die Bedürfnisprüfung nach §14 (5) WaffG geht von einem gesteigerten Interesse des Sportschützen aus, da das Grundkontingent überschritten wird. Sowohl für den Erwerb als auch den Besitz ist jetzt ein Wettkampfnachweis erforderlich.

    1.Die Bedürfnisprüfung wird alle fünf Jahre durchgeführt

    2.Geprüft wird der Zeitraum 24 Monate rückwirkend ab Aufforderung durch die Behörde

    3.Das Bedürfnis gilt als nachgewiesen, wenn der Schütze jährlich (mit jeder nachzuweisendenWaffe) an einem Wettkampf teilgenommen hat (mind. Vereinsmeisterschaften) sowie einem weiteren Wettkampf (z.B. Kreismeisterschaften, Rundenwettkämpfe, …) innerhalb der zuprüfenden 24 Monate. (Wir empfehlen, die Vereinsmeisterschaften mit allen vorhandenen Waffen zuschießen.)

    4.Anerkannt werden nach Sportordnung ausgeschriebene Wettkämpfe.

    5.Der Schütze muss mit der Seriennummer der Waffe belegen, dass er mit seinen eigenen Waffen geschossen hat und dass alle seine Waffen (über dem Grundkontingent) zum Einsatz kommen. Bestätigt wird dies auf dem beim WSV einzureichenden Nachweis mit Unterschriftdes Schießleiters/ Sportleiters oder OSM.

    6.Bei Mitgliedschaft in mehreren Verbänden ist die Bedürfnisprüfung in dem Verband durchzuführen, in dem mit der jeweiligen Waffe die Wettkämpfe geschossen werden

    7.Wechselsysteme (ohne zusätzliches Griffstück) gehören zur Hauptwaffe und sind nicht zwingend einzeln nachzuweisen, da diese nicht „eigenständig“ sind („Sonderstatus“ beim Erwerb und bei der Aufbewahrung)

     

     

    Nach meinem Stand kann man mit allen Teilnehmen. Allerdings hatte ich es auch schon, das  beim Erwerb nur 2 Waffen (z.B. .357 und noch einen .44 Mag) anerkannt wurden. Daher besser auf Nummer sicher gehen und bei entsprechender Anzahl an den VM und den KM teilnehmen und entsprechend Wettkämpfe organisieren

     

     

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