ChrissVector
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Wieder mal ist das grundlegende Problem einfach, dass Waffenrecht und Zivilrecht voneinander getrennt sind, und grundsätzlich erst mal nichts miteinander zu tun haben, da sie völlig unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und dafür entsprechend unterschiedliche Lösungen gefunden haben. Die tatsächliche Gewalt im waffenrechtlichen Sinn und Besitz bzw. Eigentum im zivilrechtlichen Sinne regeln inhaltlich zwar von außen betrachtet verwandtes, aber eben nicht deckungsgleiches. Eben nicht. Weder die Überprüfung auf Mängel noch die Kaufpreiszahlung sind aus Sicht des Waffenrechts Voraussetzungen für den Erwerb, also die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Ab welchem Punkt bei der Übergabe einer erworbenen Waffe im Laden der waffenrechtliche Erwerb eintritt kann man im Detail diskutieren, aber es wird regelmäßig keine Rolle spielen. Beim Versand ist die Sache eben durchaus problematischer, denn spätestens mit Entgegennahme der Waffe aus dem Versand tritt unzweifelhaft der Erwerb ein, und damit die gesetzlich bestimmten Pflichten zur Erwerbsanzeige und Eintragung. Dass dem Erwerber hierfür Kosten entstehen ist aus Sicht des Zivilrechts unwesentlich. Für den Fall der Mangelhaftigkeit könnte man diese unter Umständen dem Verkäufer gegenüber geltend machen, für den Fall des "freiwilligen" Widerrufs ist das schlicht ein Risiko des Käufers, dessen er sich aber auch von Beginn an bewusst war. Das Waffenrecht teilt gerade nicht das Bild des "wechselhaften" Fernabsatzkäufers, dem man zugestehen will aufgrund der Besonderheiten des Fernabsatzhandels ohne Grund und ohne zusätzliche Kosten derartige Verträge zu widerrufen. Vielmehr geht das WaffG davon aus, dass Erlaubnisinhaber jede Erwerbsentscheidung informiert und bewusst treffen und zu dieser stehen müssen. Ob das in heutiger Zeit noch der Realität entspricht, und nicht eigentlich ebenso in einer grundlegenden Neufassung des Waffenrechts Berücksichtigung finden müsste dass auch im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen der Fernabsatz eher zur Regel wird als die Ausnahme zu bleiben ist dabei zwar diskussionswürdig, wird aber den Gesetzgeber kaum zu umfassenden Änderungen bewegen.
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Munitionserwerbserlaubnis für Wechsellauf erforderlich ?
ChrissVector antwortete auf Tilmann's Thema in Waffenrecht
Das Problem ist, dass der Gesetzgeber aber genau das nicht geregelt hat. Dass der VGH BW hier die Zeilsetzung des Gesetzgebers so weit auslegt finde ich persönlich schön, aber wenn ich mich nicht täusche würde das Oberverwaltungsgerichte andere Bundesländer nicht davon abhalten einer anderen Auslegung zu folgen. Die Regelung aus Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 2.1 ist einfach insgesamt nicht gelungen. Sie ist ungenau, systematisch an der falschen Stelle (weil sie keinen allgemein freien Erwerb, sondern eine Erlaubnisfreistellung beinhaltet, und daher in § 12 WaffG gehört) und ich behaupte ganz dreist, dass sie genau nicht den freien Erwerb von zugehöriger Munition und eigentlich auch schon nicht den ihrem Wortlaut nach freien Erwerb von Wechselsystemen niedrigeren Kalibers für alle Inhaber einer WBK regeln soll. Dass der VGH bei einem Sportschützen auf dieser Grundlage auch den Munitionserwerb bejaht entbehrt letztlich genauso einer Grundlage wie ihn zu verneinen. Als plakatives Beispiel: wie wäre der VGH wohl damit umgegangen, wenn statt einem Sportschützen ein Erbe ein Wechselsystem erworben hätte? -
Munitionserwerbserlaubnis für Wechsellauf erforderlich ?
ChrissVector antwortete auf Tilmann's Thema in Waffenrecht
Ich gehe mal davon aus, dass es sich um einen Wechsellauf kleineren Kalibers handelt. Leider ist zwar der Erwerb eines solchen aufgrund gesetzlicher Regelung für Inhaber einer "Grundwaffe" erlaubnisfrei, daraus ergibt sich aber noch nicht automatisch auch ein Anspruch auf Ausstellung einer Erlaubnis zum Munitionserwerb. Je nach Behörde wird diese entweder bei entsprechendem Antrag (Kreuz an der richtigen Stelle) ohne weitere Prüfung mit erteilt, oder die Behörde verlangt einen Bedürfnisnachweis hierfür. Keinesfalls ist der Erwerb einer Munition anderen als des für die Grundwaffe eingetragenen und entsprechend gestempelten Kalibers durch diese Erlaubnis umfasst. -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
ChrissVector antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Nein. Eben weil sie im Gegensatz zum Erben nicht zum Umgang berechtigt ist. Davon abgesehen, dass sie natürlich gar keinen unmittelbaren Zugriff auf die Waffen haben darf, außer sie ist entsprechend berechtigt und in die WBK eingetragen. -
§ 42a WaffG hat mit seiner Einführung eh die Systematik des WaffG komplett in den Wind geschossen...
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
ChrissVector antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Der tatsächliche Erbe ist nicht Unberechtigter. Die Eröffnung des Testaments erfolgt regelmäßig dem Erben gegenüber. -
AR15 - "neue Waffe" mit Wechselsystem
ChrissVector antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Ich denke das ist eine sehr individuelle Sache. Ein 9mm AR kann ich auf deutlich mehr Ständen (mit der richtigen Zulassung auf den meisten 25m Ständen) schießen als ein .223 AR. Gleichzeitig macht die 9mm auf 100+m, was man aber halt nicht so häufig schießen kann, deutlich weniger Spaß... Und dann? Lege ich ihr die selben Nachweise für das Schießen mit Langwaffen vor wie für die 9mm Langwaffe. Oder das .22 Wechselsystem. -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
ChrissVector antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Wenn du eine übereifrige Waffenbehörde ungewöhnlich findest, vielleicht... -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
ChrissVector antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Dies. Oder verschlossenes öffentliches Testament beim Notar hinterlegen. Und den/die nächsten Angehörigen auch darüber in Kenntnis setzen, dass es dort hinterlegt ist. -
Und genau das ist schlicht falsch, bzw. nicht gänzlich richtig. Der Begriff der Verhältnismäßigkeit wird hier in der Strafrechtslehre in der Regel bewusst nicht verwendet, sondern eben der der Gebotenheit. Verhältnismäßigkeit impliziert immer eine Zweck-Mittel-Abwägung bzw. eine Rechtsgüterabwägung, und diese findet im Rahmen der Notwehr eben genau nicht bzw. nur in extremen und erkennbaren Ausnahmefällen statt. Werden die Grenzen der Notwehr überschritten kann es sich dabei um einen intensiven oder extensiven Notwehrexzess handeln, muss es aber nicht. Auch der 67. Messerstich ist im vorgebrachten Beispiel nicht automatisch ein Exzess... Damit unterliegst du aber einem Zirkelschluss. Wenn du sagst Waffen sind all jene Gegenstände, die das Gesetz als solche definiert, und diese Definition mit der dort genannten Eignung oder Bestimmung begründest ist das nicht zielführend. Gerade weil Gesetze geändert werden können, und nicht selten von Menschen erarbeitet werden die von der eigentlichen Materie die sie damit regeln nur oberflächlich Ahnung haben.
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Weil es sich um Waffen handelt, die nicht nur unter das WaffG fallen, sondern auch unter das KrWaffKontrG. Du denkst wirklich "Privatveranstaltungen" wie die hier geahndete sollten bei der Personalgewinnung der Bundeswehr eine tragende Rolle spielen? Und Soldaten sollten einfach munter Kriegswaffen an Dritte überlassen dürfen um damit mal ein bisschen rumzuballern? Nein, aber er kann eine nach dem Gesetz intern zu regelnde Befugnis ausüben. Beispielsweise ab welchem Punkt jemand von der Befreiung von der Erlaubnispflicht zum Umgang mit Kriegswaffen gem. § 2 II KrWaffKontrG aus § 15 I KrWaffKontrG erfasst ist. Die Bundeswehr ist von diesen Regelungen weitgehend befreit, aber wen das genau umfasst regelt sie selbst. Wenn sie dabei entscheidet, dass Privatpersonen nach Maßgabe einer bestimmten Führungsebene für entsprechende Veranstaltungen "Teil der Bundeswehr" sind heißt das nicht, dass jeder UmP das auch einfach Kraft eigener Arroganz entscheiden kann.
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Das ist eine sehr eingewillige Definition. Was denn zu töten? Menschen? Tiere? Wie sieht es mit Gegenständen aus, die dazu gemacht wurden zu verletzen, aber nicht gerade dafür (oder gerade nicht dafür) zu töten? Was eine Waffe ist und was nicht ist letztlich vielmehr eine rechtliche und gesellschaftliche Definition als eine objektive.
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Nein, wichtig ist die Erforderlichkeit. Notwehr muss gerade nicht verhältnismäßig sein, es darf nur kein extremes (!) Missverhältnis zwischen dem verteidigten und dem dabei verletzten Rechtsgut bestehen. Es braucht gerade keine Verhältnismäßigkeitsprüfung.
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Dort gibt es entsprechende Regelungen durch die Verantwortlichen mit entsprechender Rechtsgrundlage durch das BMVg.
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Genau diesen Fall regelt § 12 I Nr. 5 WaffG explizit. Eine solche Regelung gibt es im KrWaffKontrG aber nicht.
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Was hätte es mit irgendwas davon zu tun wenn ein Soldat Zivilisten einfach Zugang zu Waffen verschafft?
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Ich glaube nicht, dass in Polen Feldwebel beliebig Leute ohne Absprache mit auf die Schießbahn nehmen und ihnen Waffen in die Hand drücken dürfen...
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Das ist halt der Unterschied zwischen "passiert mit entsprechender interner Genehmigung durch Ministerium oder durch dieses bezeichnete Berechtigte" und "OFw Latte zeigt seinen Mäuschen auf eigene Arroganz mal wo's knallt"....
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Wenn man nur die Repressionswirkung des Strafrechts betrachtet, und seine Präventionswirkung ignoriert vielleicht. Das Konzept der abstrakten Gefährdung ist allerdings in der Gesamtbetrachtung auch für eine freiheitliche Gesellschaft deutlich vorteilhafter als nur tatsächliche Schädigungen zu bestrafen.
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Jein. Grundsätzlich ja. Würde fast drauf wetten dass die eingebunden wurden. Und sei es nur telefonisch.
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Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
ChrissVector antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Aber mehr Probleme bei der Dokumentation entstehen. Soll der Händler dann an die Behörde melden, dass er eine Waffe an den Versanddienstleister überlassen hat, und der dann nochmals, dass er an den Empfänger überlassen hat? -
Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
ChrissVector antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Ist halt eine Konstellation die sich kaum zufriedenstellend lösen lässt. Gerade mit den Anzeigepflichten, möglichen Stichtagen etc. -
Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
ChrissVector antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Dafür gibt es allerdings keinen Tatbestand in § 12 I WaffG. Das "vorübergehend" in § 12 I Nr. 1 WaffG ist nicht als "rückblickend nur vorübergehend" zu verstehen.