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ChrissVector

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  1. Der Gesetzgeber mag vielleicht hier den Wunsch gehabt haben eine klare und eindeutige Regelung zu treffen, aber wie so oft im WaffG ist ihm das eben nicht gelungen, da er diese Regelung wider Systematik und Telos des Gesetzes geschaffen hat.
  2. Und so ist das nunmal bei vielen Dingen. Nur, dass es jetzt eben auch mal die Jäger erreicht hat.
  3. Und genau das wird im Zweifel (wahrscheinlich zeitnah) ein Gericht klären müssen. Und ich persönlich wäre nicht überrascht, wenn die Interpretation von "keine Prüfung der Voraussetzungen" nicht als "überhaupt keine Prüfung der Voraussetzungen", sondern als "keine zwingende/regelmäßige/anlasslose Prüfung der Voraussetzungen" ausgelegt wird. Eben weil der Sinn des WaffG ist, die Verbreitung und Zahl von erlaubnispflichtigen Waffen auf ein angemessenes Minimum zu begrenzen. Aber lassen wir uns überraschen...
  4. Weil es hier ursprünglich genau darum ging. Bei kalibergleichen Repetierern oder BDF wird sich ab einer gewissen Zahl die selbe Frage stellen. Dann kann man das der Behörde auf Nachfrage erklären.
  5. Weil das Problem wahrscheinlich am ehesten bei Selbstladern auftritt. Die Gründe dafür kannst du dir selbst ausdenken... Natürlich gibt es diese, nicht zuletzt rechtlich. Dass sie für Jäger keine nennenswerte Rolle spielt ändert nichts an ihrer Existenz. Klar, aber warum du neben einer 16" Schmeisser jetzt noch eine 16" Oberland Arms im selben Kaliber benötigst (!) um die Jagd auszuüben musst eben du im Zweifel der Behörde darlegen! Weil du genau nur die Waffen erwerben und besitzen darfst die du benötigst (!), nicht die, die deiner Laune am jeweilgen Tag halt am besten entsprechen würden...
  6. Eben. Es ist in § 13 I Nr. 1 WaffG eindeutig definiert, dass Jäger genau die Waffen erwerben dürfen für die sie glaubhaft machen (!), dass sie sie zur Jagdausübung benötigen (!). Genau das "benötigen" zieht die Behörde, wenn es eben nicht entsprechend glaubhaft gemacht wurde, in den beschriebenen Fällen in Zweifel. Ob sie das allgemein oder im Einzelfall darf, und wie hoch die Hürden für die Prüfung und den Nachweis gem. § 13 II WaffG liegen ist die eigentlich entscheidende Frage.
  7. Was spielt es denn für eine Rolle? Wenn es 30 wären müsste ich hier als Sportschütze für jeden Selbstlader einzeln genau dieses Bedürfnis explizit nachgewiesen haben. Und dennoch ist der Besitz einer Fangschusswaffe unabhängig von der tatsächlichen Nutzung allgemein vom Bedürfnis der Jagd umfasst. Genau das steht bei der X.ten kalibergleichen Selbstladebüchse eben nicht einfach so fest, es wäre am Antragsteller genauer darzulegen und glaubhaft zu machen, wofür genau er eine weitere (!) derartige Waffe benötigt. Genauso wie du erläutern müsstest warum du eine dritte Kurzwaffe benötigst...
  8. Und leider leben wir nunmal in einem Land, das die Hürden für bestimmte Gegenstände, so viel Spaß sie auch machen, nunmal etwas höher setzt als nur das...
  9. Habe ich. Genug. Gegenstände erwerben die nicht für einen bestimmten Zweck benötigt werden, sondern einem einfach gefallen, man sie einfach nur haben möchte um sie zu haben, oder das der klar vorrangige Grund für die Anschaffung ist.
  10. Klar können sie das. Aber genau dort ist der Antragsteller eben dann im Zweifel in der Pflicht glaubhaft zu machen, dass es dieser weiteren Waffen aus irgendwelchen Gründen bedarf. Und die Behörde durchaus berechtigt solche Glaubhaftmachung zu verlangen.
  11. Das bestreitet auch niemand. Jedoch bleibt das zentrale Problem: Der Jagdschein ist keine Erlaubnis zum Sammeln von Waffen die einem eben gefallen, sie ist eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen für die man eine nachvollziehbare Begründung liefern kann, dass man ihrer (zusätzlich zu den bereits vorhandenen) tatsächlich bedarf. Diese Begründung ist in einem letztlich sehr weit abgesteckten und gerne ausgekosteten Rahmen einfach nur der gültige Jagdschein, aber wenn man das auf die Spitze treibt erzeugt man im Zweifel eben nachfragen, und wenn man diese nicht zufriedenstellend beantworten kann werden einem von der zuständigen Behörde eben Grenzen aufgezeigt.
  12. Gegen "mehrere" allgemein nichts, gegen mehrere in ihrer Funktion für den jagdlichen Einsatz (zu) identische das Gesetz. Auch Jäger haben eben kein unbegrenztes Bedürfnis zum Besitz von Langwaffen, sondern gemäß § 13 I Nr. 1 WaffG nur soweit sie glaubhaft machen können, dass sie diese (weitere) Waffe zur Jagdausübung benötigen. Das wird nicht für jede Waffe im Einzelnen geprüft, wenn allerdings dem Sachbearbeiter auffällt, dass der Jäger gerade den vierten Halbautomaten im selben Kaliber erworben hat stellt sich durchaus berechtigt die Frage wozu er diesen konkret zur Jagdausübung benötigt, also welche Arten der Jagd er mit diesem nun betreiben kann für die seine bisherigen Langwaffen nicht ausreichen oder weniger gut geeignet sind.
  13. Das konnte sie immer schon, wenn aus irgendeinem Grund die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz (oder zum Erwerb) zwischenzeitlich weggefallen sind. Die Eintragung ist letztlich die Erteilung der Besitzerlaubnis, der Voreintrag (sofern nötig) die Erteilung der Erwerbserlaubnis. Welche Regelung genau vermisst du denn konkret?
  14. Bei deiner Behörde vielleicht...
  15. Und wie genau kommst du zu diesem Schluss? Im Gegensatz zu Waffen auf der Gelben gibt es bei der Grünen keine automatische Berechtigung zum Munitionserwerb, egal ob der Erwerb des Wechselsystems erlaubnisfrei ist.
  16. Und wieder wurde eine schwere Straftat durch den Besitz eines zusätzliche Verschlusses für eine bestehende Waffe verhindert. Was hätte derjenige damit nur für gefährliche Dinge anstellen können, nicht auszumalen...
  17. Definitiv. Ach, das hat man in den 90ern bestimmt auch behauptet, wenn es um den alten Anscheinsparagraphen oder um Schalldämpfer ging. Entgegen aller Erwartung sind wie man sieht Lockerungen nicht gänzlich unmöglich.
  18. Das ist eben genau der Punkt: mit Nachweis der Teilnahme an Wettkämpfen in entsprechenden Disziplinen. Das habe ich doch selbst angeführt. Aber genau da wird es eben interessant: wie viele Halbautomaten im selben Kaliber lassen sich damit ernsthaft begründen? Einer lang und mit gutem Glas, einer kurz und führig... Und darüber hinaus? Auch wenn das jetzt schon fast etwas zu weit führt: dafür musst du in den drei Jahren keinen einzigen Schuss abgegeben haben, und darfst trotzdem und ohne Erwerbsstreckung Langwaffen ohne die Einschränkungen nach § 6 AWaffV erwerben wie es dir beliebt. Zumindest bisher. Und was genau soll das für eine Zehnjahresregelung werden? Danach nur noch Mitgliedschaft im Jagdverband dem man davor nicht hätte beitreten müssen? Der Bedürfnisnachweis für Sportschützen entfällt ja nach zehn Jahren nicht einfach, sondern wird lediglich (wenn auch erheblich) gelockert. Und hätte man in den Kreisen der Jäger als Sportschütze vorgeschlagen, dass sie sich doch mal ernsthaft auch für eine Lockerung für die Sportschützen einsetzen sollen, beispielsweise für einen Wegfall des "kleinen Anscheinsparagraphen" oder für eine Erwebsmöglichkeit von Schalldämpfern, man hätte in den meisten Fällen gerade unter den älteren entweder abwertende Blicke oder Gelächter geerntet. Vielleicht wäre den Herren Waidmännern, insbesondere den "etablierten" gut daran geraten endlich zu erkennen, dass trotz der Lockerungen der vergangenen Jahre der Status quo oder sogar eine überfällige Liberalisierung und Entbürokratisierung des Waffenrechts nur möglich ist, wenn man gemeinsam für ein Waffenrecht eintritt das dann eben auch alle gleichermaßen begünstigt.
  19. Nichts davon stört mich persönlich, ich denke das hast du etwas falsch aufgenommen. Im Einzelfall? Der Sachbearbeiter oder bei entsprechendem Rechtsmittel der Richter. Kann es nicht, außer der Gesetzgeber kommt endlich seiner Aufgabe nach das Gesetz so zu formulieren, dass klar ist wo, warum und in welchem Umfang dem SB ein Ermessensspielraum zugestanden wird, und wo es eben klare gesetzliche Regelungen gibt. Aber das wird, genauso wie bei der gelben WBK, nicht in eine "positive" Richtung erfolgen. So "problemlos" ist das nur wenn der Verband mitspielt. Eben mit fünf sehr unterschiedlichen Waffen für klar definierte Disziplinen. Hier übernimmt die genehmigte Sportordnung einen Großteil der Argumentation. Wird es wahrscheinlich nur wenn es dem Antragsteller nicht gelingt vernünftig darzulegen, warum er noch eine weitere "Artgleiche" Langwaffe für die Jagdausübung benötigt, also welche Formen der Jagd durch seine bisherigen Waffen nicht abgedeckt werden (können). Spannend wird es wie die Gerichte die Befugnis der Behörde zur Überprüfung nun beurteilen werden, da diese gem. § 13 II Nr. 2 WaffG explizit nicht vorgesehen ist. Aber auch das ist vermutlich nur noch eine Frage der Zeit. Diese Vergleiche zu den Zahlen der Sportschützen sind leider einfach wertlos, da jede einzelne SLB unter Erbringung entsprechender Nachweise beantragt werden musste. Dazu kommt die regelmäßige Bedürfnisprüfung für alle Waffen durch die Behörde. Genau darin liegt nunmal der Unterschied zwischen den beiden Bedürfnisgründen und deren Konsequenzen für den Erwerb. Es passiert nunmal jetzt voraussichtlich genau das wovor man gewarnt hat, die Gesamtzahl der Jagdwaffen wird auf die eine oder andere Weise gedeckelt werden, sei es erst mal durch entsprechende Praxis oder in absehbarer Zeit durch gesetzliche Begrenzung, wie auch immer diese aussehen wird.
  20. Um das Bedürfnis in Zweifel zu ziehen reicht es, wenn es halt der vierte 223 Halbautomat ist, der erworben wird. Natürlich kann es Gründe geben, warum auch der benötigt wird, aber ich kann andererseits auch ganz rational betrachtet die Behörde verstehen, die dann entweder nachfragt oder erst mal, wenn sie nicht anders klären kann, dass eben ein entsprechende Bedürfnis besteht, die Eintragung ablehnt. Ich sage auch nicht, dass diese Herangehensweise ohne weiteres vom Gesetz gedeckt ist, aber wirklich überraschend ist sie je nach Sachlage nicht.
  21. Inwiefern sind sie anders gelagert gegenüber den Sportschützen, die auf Gelbe damals x mal die selbe Waffe hatten, bis die Behörde eine weitere Eintragung abgelehnt hat, und damit einer der Auslöser für die letztliche Beschränkung durch Gesetz waren? Genau das gleiche passiert bei den Jägern gerade: die Behörden verneinen ein Bedürfnis zum Erwerb bzw. Besitz einer weiteren art- bzw. Kalibergleichen Langwaffe.
  22. Welchen? Dass sie bei euch auch erst mal die Salamitaktik über das Bedürfnis betreiben, die der Deckelung genauso voran gegangen ist?
  23. Warum sollte er? Es passiert halt jetzt Stück für Stück das was man nach der Deckelung der gelben WBK schon prophezeit hat...
  24. Das kommt auf den Landesverband an. Der BSSB beispielsweise hat mittlerweile auf der Liste B eine eigene Disziplin KK-Revolver, somit aus Bedürfnisperspektive kein Problem es in beliebiger Reihenfolge zu begründen.
  25. Am besten vor einem Gericht. Für jeden von uns wäre das der Vorwurf einer Straftat gem. § 52 III Nr. 7a WaffG, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren...
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