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ChrissVector

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Alle Inhalte von ChrissVector

  1. Nein. Beides sind Kurzwaffen. Für den Bedürfnisnachweis im Grundkontingent ist nur die Waffenart, also Kurzwaffe oder Langwaffe entscheidend, für jede besessene Waffenart müssten 4/6 Termine in 12 Monaten erfüllt sein.
  2. Dann tut euch einen Gefallen und werft einen kurzen Blick in Art. 22 I Nr. 4, 13 I Nr. 5 PAG...
  3. Bayern beispielsweise. Da bist du auf der Autobahn quasi Freiwild...
  4. Und selbst wenn nicht dürften sie je nach Bundesland auf der Autobahn das Fahrzeug einfach durchsuchen wenn sie wollen...
  5. P-10. Schlagpolzenschloss war Anforderung der Ausschreibung.
  6. Glück für dich. Aber oftmals geht es ja beim Verdacht gar nicht um das Fahrverhalten, das ist wenn der Anlass für die bereits ohne einen solchen zulässige Verkehrskontrolle.
  7. Theoretisch, natürlich. Aber der besteht halt im Zweifel aus den beschriebenen Verdachtsmomenten: "verwaschene Sprache", "träge Pupillen", "kaltschweißig" etc. Und viel Spaß mit den Aufnahmen der Dashcam, was genau willst du damit erreichen? In der 720p Aufnahme der Innenkamera widerlegen, dass der Polizist das so wahrgenommen haben kann? Von den (zumindest bis sich das BVerfG mal zu einer Entscheidung durchringen kann...) alleine durch die Audio-Aufzeichnung einer Kontrolle entstehenden Problemen fangen wir besser gar nicht erst an... Ich haben auch genug Polizisten im Umfeld, und ich schätze die meisten so ein, dass sie durchaus ihre Befugnisse nur gewissenhaft und nur wenn geboten ausüben. Aber sie sind halt auch nur eine Stichprobe einer großen Gruppe, und genug andere aus dieser Gruppen haben bereits wiederholt bewiesen, dass sie ihre Befugnisse gerne wo es geht ausreizen. Das macht sie auch nicht "doof", man sollte nicht den Fehler machen dabei derartiges zu unterstellen...
  8. Es geht doch überhaupt nicht um kompliziert, sondern um rechtlich zulässig und mit möglichst wenig Unannehmlichkeit beim Transport verbunden. Und das ist nunmal, gerade auf kurzen Wegen zum Training oder Wettkampf, eine einzelne Tasche, in der einfach nur vorsichtshalber Waffe und Munition intern getrennt sind.
  9. Damals wurde der Richtervorbehalt für die Anordnung der Blutentnahme beim Verdacht von Trunkenheit am Steuer abgeschafft, und die Polizei bekam mit § 81a II 2 StPO selbst die Befugnis bei entsprechendem Verdacht Blutentnahmen anzuordnen. Die Überprüfbarkeit entsprechender Verdachtsmomente geht leider gegen Null, entsprechend ist die Weigerung bereits tatsächlich verdachtsloser, freiwilliger Kontrollen wie Atemalkoholtests regelmäßig ein Freifahrtschein für die Beamten eine Blutentnahme anzuordnen. Ernsthafte Nachweise, dass der Beamte bei dir keine "verwaschene Sprache" oder "träge Pupillen" erkannt haben kann gibt es nicht, auch nicht durch Zeugen. Heißt statt der "freiwilligen" AAK hast du die Scherereien mit der BAK, und auf die Anzeige, weil diese unberechtigt war passiert in der Regel gar nichts...
  10. In einer normalen Welt würde ich dir das zustimmen, aber leider geht das seit der StPO-Reform 2017 ganz schnell nach hinten los...
  11. Völlig unnötig. Waffe in ein Fach, Munition in das andere, draußen fürs Gewissen noch ein Vorhängeschloss dran, und gut ist. Waffe ich ungeladen und von Munition getrennt. Mehr als drei Handgriffe und drei Sekunden für den Zugriff auf die Waffe. Aber das wäre eine Frage für den Sachkundelehrgang gewesen...
  12. Die 42 ist ja auch eine single stack Glock, nur eben in .380 Auto/9mm kurz. Aber ehrlich, irgendwas ist hier doch fucky... Das sind schon sehr spezielle Vorstellungen, kleine Hände hin oder her. Ansonsten: schreibt/ruft halt den BSSB an, warum das nun in der Bedürfnisbescheinigung steht. Wir können das nicht erraten, und Fehler sind dabei keineswegs abwegig.
  13. Man sollte vorsichtig sein was man sich wünscht. Eine Deckelung auf das aktuelle "Grundkontingent" wäre bürokratisch auch viel weniger aufwändig...
  14. Was gut ist, aber leider trotzdem immer nur ein kleiner Trost. Es bräuchte eigentlich eine Möglichkeit in solchen Fällen die zugrundeliegenden Weisungen insgesamt aufzuheben, auf ihrer Grundlage ergangene, ablehnende Entscheidungen erneut prüfen zu müssen, und die Verantwortlichen dafür zumindest in irgendeiner Weise, sofern die Rechtswidrigkeit hinreichend offensichtlich war, zu sanktionieren.
  15. Und steht im direkten Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes.
  16. Ist es eben nicht. Wofür, wenn nicht für Erwerb und Besitz soll die Einteilung nach "Kontingent" denn ansonsten relevant sein?
  17. Nein! Es gibt kein "Grundkontingent", das "besser gestellt" ist, es gibt ein "Überkontingent", für das strengere Anforderungen bestehen. Ich habe wirklich keine Ahnung, wie man aus dem Text von § 14 IV, V WaffG irgendwie zu dem Schluss käme, dass eine VRF hinsichtlich des Bedürfnisses zum Besitz höheren Anforderungen unterliegen würde als andere Repetierer. Dass für den Erwerb keine Privilegierung nach § 14 VI WaffG erfolgt heißt nicht, dass es hinsichtlich des Besitzes eine besondere Regelung abweichend von § 14 IV WaffG gäbe. Diese gibt es in § 14 V WaffG explizit nur für mehrschüssige Kurzwaffen und halbautomatische Langwaffen.
  18. Und woher genau weißt du, wer von "uns" wie tätig geworden ist?
  19. Wer ist denn "ihr" schon wieder? Mit halbgaren Rechtsansichten bringt es nichts sich "dagegen zu stellen", ebenso wie es nichts bringt jetzt mit dem Finger auf andere zu zeigen, während man selbst nichts macht außer zu pöbeln...
  20. Hat der Gesetzgeber im Rahmen der Genese des Gesetzes einen entgegenstehenden Willen geäußert?
  21. Gesetze nach Telos und Genese auszulegen ist genau das Gegenteil einer Willkürherrschaft. Der Gedanke des perfekten Gesetzes, das exakt eine Interpretation zulässt ist zwar verständlich, in der Praxis wird der Gesetzgeber aber quasi nie in der Lage sein mit einem Gesetz jede Einzelfall exakt zu erfassen. Die hier diskutierte Änderung ist vielmehr ein schönes Beispiel was passiert, wenn der Gesetzgeber versucht einen ganz konkreten Einzelfall gesetzlich zu regeln ohne andere vergleichbare Sachverhalte zu erfassen...
  22. Also hast du weiterhin die gesetzliche Regelung zu diesen "Kontingenten" nicht verstanden. Es gibt kein "Sportschützenkontingent", auch wenn das in einer veralteten VwV so bezeichnet sein mag. Es gibt eine Grenze bestimmter Waffenarten bei deren Überschreiten (!) erhöhte Anforderungen an das Bedürfnis zum Besitz bestehen. Waffen, die nicht diesen explizit aufgeführten Waffenarten unterfallen haben weiterhin die selben Anforderungen hinsichtlich des Bedürfnisses zum Besitz wie davor, und zwar nach § 14 IV WaffG. Ich habe ein Problem mit dieser Wirkung. Das ist auch keine persönliche Fehde, gerade bei konkreten Fragen zu einem Problem sehe ich es nur als wichtig an, dass falsche Antworten nicht unkommentiert bleiben.
  23. Du meinst indem man beispielsweise plötzlich von den Voraussetzungen des Erwerbs statt des Besitzes redet, oder Flinten ins Spiel bringt die technisch beides können sollen, auch wenn es nicht relevant ist?
  24. Tut sie nicht. Genau das versuche ich ja die ganze Zeit zu erklären...
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