

ChrissVector
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Und steht im direkten Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes.
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Ist es eben nicht. Wofür, wenn nicht für Erwerb und Besitz soll die Einteilung nach "Kontingent" denn ansonsten relevant sein?
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Nein! Es gibt kein "Grundkontingent", das "besser gestellt" ist, es gibt ein "Überkontingent", für das strengere Anforderungen bestehen. Ich habe wirklich keine Ahnung, wie man aus dem Text von § 14 IV, V WaffG irgendwie zu dem Schluss käme, dass eine VRF hinsichtlich des Bedürfnisses zum Besitz höheren Anforderungen unterliegen würde als andere Repetierer. Dass für den Erwerb keine Privilegierung nach § 14 VI WaffG erfolgt heißt nicht, dass es hinsichtlich des Besitzes eine besondere Regelung abweichend von § 14 IV WaffG gäbe. Diese gibt es in § 14 V WaffG explizit nur für mehrschüssige Kurzwaffen und halbautomatische Langwaffen.
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Und woher genau weißt du, wer von "uns" wie tätig geworden ist?
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Wer ist denn "ihr" schon wieder? Mit halbgaren Rechtsansichten bringt es nichts sich "dagegen zu stellen", ebenso wie es nichts bringt jetzt mit dem Finger auf andere zu zeigen, während man selbst nichts macht außer zu pöbeln...
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Hat der Gesetzgeber im Rahmen der Genese des Gesetzes einen entgegenstehenden Willen geäußert?
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Gesetze nach Telos und Genese auszulegen ist genau das Gegenteil einer Willkürherrschaft. Der Gedanke des perfekten Gesetzes, das exakt eine Interpretation zulässt ist zwar verständlich, in der Praxis wird der Gesetzgeber aber quasi nie in der Lage sein mit einem Gesetz jede Einzelfall exakt zu erfassen. Die hier diskutierte Änderung ist vielmehr ein schönes Beispiel was passiert, wenn der Gesetzgeber versucht einen ganz konkreten Einzelfall gesetzlich zu regeln ohne andere vergleichbare Sachverhalte zu erfassen...
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Also hast du weiterhin die gesetzliche Regelung zu diesen "Kontingenten" nicht verstanden. Es gibt kein "Sportschützenkontingent", auch wenn das in einer veralteten VwV so bezeichnet sein mag. Es gibt eine Grenze bestimmter Waffenarten bei deren Überschreiten (!) erhöhte Anforderungen an das Bedürfnis zum Besitz bestehen. Waffen, die nicht diesen explizit aufgeführten Waffenarten unterfallen haben weiterhin die selben Anforderungen hinsichtlich des Bedürfnisses zum Besitz wie davor, und zwar nach § 14 IV WaffG. Ich habe ein Problem mit dieser Wirkung. Das ist auch keine persönliche Fehde, gerade bei konkreten Fragen zu einem Problem sehe ich es nur als wichtig an, dass falsche Antworten nicht unkommentiert bleiben.
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Du meinst indem man beispielsweise plötzlich von den Voraussetzungen des Erwerbs statt des Besitzes redet, oder Flinten ins Spiel bringt die technisch beides können sollen, auch wenn es nicht relevant ist?
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Tut sie nicht. Genau das versuche ich ja die ganze Zeit zu erklären...
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Der Erwerb würde sich nach III richten, aber wie kommst du darauf, dass es hinsichtlich der "2017 erworbenen Vorderschaftrepetierflinte" um die Anforderungen an den Erwerb gehe? Unterliegt die VRF beim Erwerb einer erhöhten Anforderung? Nein, tut sie nicht. Wie kommt man drauf, dass es für eine VRF höhere Anforderungen als die in III gäbe? Dass sie nicht VI unterfällt, das für manche Waffenarten ausnahmsweise (!) einen einfacheren Erwerb als III ermöglicht widerspricht dem nicht.
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Ja, es geht darum klarzustellen, wie das Recht aussieht, also unter welchen Umständen man "Recht hat". Genau das ist nämlich das woran sich die Behörde halten müsste, und damit im Zweifel das einzige Mittel gegen andere Praxis der Behörde, basierend auf internen Vorgaben, vorzugehen. Es ist daher kontraproduktiv Auslegungen des Gesetzes, die weder dem Wortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen zu wiederholen, nur weil manche Behörden sie fälschlicherweise vertreten. Das Bedürfnis zum Besitz aller (!) erlaubnispflichtigen Waffen, auch derer, deren Erwerb gem. § 14 VI WaffG gegenüber III vereinfacht ist, richtet sich im Grundsatz nach IV. Für bestimmte Waffenarten über eine bestimmten Anzahl richtet er sich ausnahmsweise nach V, mit den dort genannten höheren Anforderungen. Waffen die nicht diesen genannten Waffenarten unterfallen, egal ob ihr Erwerb nach VI priviligiert war, oder normal nach III erfolgte, unterliegen den Anforderungen des IV, nicht des V. Die Behörde kann sich gerne anderes zusammen spinnen, weil sie aus Verwaltungsvorschriften zu einer anderen Rechtslage zusammen mit internen Vorgaben irgendwas zusammenschustert, aber dann ist sie trotzdem im Unrecht...
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Nein. Denn dort wird hinsichtlich eines Kontingents egal in welcher Form gar nichts geregelt. Aber um die Voraussetzungen zum Erwerb geht es vorliegend überhaupt nicht. Auch wenn III "Erwerb und Besitz" regelt ist IV für den Besitz die speziellere Norm. Ich mag mich täuschen, aber meiner Kenntnis nach kann sie das nicht. Wäre aber rechtlich auch nicht relevant, sie bleibt eine Selbstladeflinte.
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Warum perpetuiert man solche Fehlvorstellungen, und zitiert dann noch das Gesetz falsch? Wie andere schon angemerkt haben: das WaffG definiert kein Grundkontingent, es definiert in § 14 V ab welchem Bestand (umgangssprachlich Überkontingent) erhöhte Anforderungen an den Besitz bestehen, nämlich ab der dritten mehrschüssigen Kurzwaffe für alle mehrschüssigen Kurzwaffen, und ab der vierten halbautomatischen Langwaffe für alle halbautomatischen Langwaffen. Waffen, die weder mehrschüssige Kurzwaffen noch halbautomatische Langwaffen sind werden von den höheren Bedürfnisanforderungen für den Besitz in § 14 V WaffG nicht erfasst, die Anforderungen an den Nachweis des Bedürfnisses zum Besitz richten sich daher nach § 14 IV WaffG. Die Benelli M4 ist ja schon gar keine VorderschaftREPETIERflinte, sondern eine Selbstladeflinte. Damit übrigens auch eine halbautomatische Langwaffe, die je nach Gesamtzahl der vorhandenen halbautomatischen Langwaffen unter § 14 V WaffG fallen kann...
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Eine erlaubnispflichtige Waffe im Sinne des § 14 IV WaffG, für deren Besitz die dort genannten Anforderungen an das Fortbestehen des Bedürfnisses zu erfüllen sind.
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Wie genau sollte man § 14 IV, V WaffG dahingehend auslegen können, dass für den Besitz von Vorderschaftrepetierflinten ein erhöhter Anspruch an den Bedürfnisnachweis zu stellen ist?
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OVG Urteil Aufbewahrung Schlüssel/Zuverlässigkeit
ChrissVector antwortete auf heinzaushh's Thema in Waffenrecht
Und in keinem dieser Schränke ist für irgendeinen Waffenbesitzer die geladene Aufbewahrung zulässig. Siehe § 36 I, V WaffG iVm. § 13 I AWaffV Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen ist nur ungeladen erlaubt... Ein volles Magazin neben der ungeladenen Waffe stellt gerade keine geladene Waffe dar. -
Neue Kurzwaffe für die Bundeswehr CZ in der engeren Auswahl
ChrissVector antwortete auf whaco's Thema in Allgemein
Eingeschränkt, aber sie macht das durch andere Aspekte (Reichweite trotz geringen Maßen, hohe Magazinkapazität, Kontrollierbarkeit im Feuerstoß) wieder weitgehend wett. Bei einer Pistole wären diese Vorteile nicht vorhanden. -
Neue Kurzwaffe für die Bundeswehr CZ in der engeren Auswahl
ChrissVector antwortete auf whaco's Thema in Allgemein
Das ist am Ende eigentlich der einzige Kritikpunkt an der P-10. Nach über 25 Jahren und den immer deutlicheren Defiziten der P8 war es durchaus Zeit für einen Nachfolger. Und hinsichtlich des Kalibers verstehe ich den Einwand zwar, aber Westen tatsächlich mit Vollmantelmunition zu durchdringen ist nicht unbedingt Aufgabe der Bewaffnung, egal ob Gewehr oder Pistole. Auch mit der steigenden Verbreitung von Schutzwesten ist die Relevanz nicht so hoch wie viele denken... -
Es zeigt, dass selbst die Landesregierungen nach außen nicht der Ansicht sind, dass es dort einen Fehler gibt der korrigiert werden müsste...
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Wie oft haben die Landesregierungen, denen die besagten Innenminister angehören im Bundesrat angeregt, den redaktionellen Fehler durch eigenständiges Gesetz oder im Rahmen einer ohnehin beabsichtigten Änderung des WaffG zu korrigieren?
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Leere Magazine im Rangebag zuhause zulässig ?
ChrissVector antwortete auf guardde's Thema in Waffenrecht
Es ist ja Sommerloch... Wenn wir nicht von Magazinen für mehr als 10 Patronen für eine Langwaffe/mehr als 20 Patronen für eine Kurzwaffe reden unterfallen sie dem WaffG nicht, entsprechend gibt es keine Regelungen die die Aufbewahrung in einem bestimmten Behältnis vorgeben. Du kannst den ganzen Tag mit einem leeren Magazin rumlaufen, es als Briefbeschwerer auf deinem Schreibtisch verwenden, ist völlig (l)egal. Was lernt man heute eigentlich noch in der Sachkunde?- 33 Antworten
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Ja. Und dass eigentlich in dem Moment in dem dieses Dokument im Umlauf war das Bundesinnenministerium hätte tätig werden müssen um den bundeseinheitlichen Vollzug eines Bundesgesetzes zu garantieren, indem es mindestens die Waff-VwV endlich auf den aktuellen Stand des Gesetzes bringt.