Zum Inhalt springen

ChrissVector

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    646
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ChrissVector

  1. Warum sollte eine Waffe für die erstmalige Unterweisung auf dem Schießstand schussbereit sein?
  2. Inwiefern? Wo soll ich mir widersprochen haben? Oder meinen sie die Fälle, in denen es um zwei Berechtigte geht, nicht um den hier ursprünglich thematisierten Fall? Die haben wir. Nur sind die für viele, die den "gesunden Menschenverstand" für sich in Anspruch nehmen noch zu hoch...
  3. Da gibt es keine anderen Auslegungen. Und er hat eben gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er einer anderen Person die hierzu nicht berechtigt war, weder durch eine ensprechende Erlaubnis noch durch eine Erlaubnisfreistellung, somit widerrechtlich, Zugriff auf erlaubnispflichtige Waffen gegeben hat.
  4. Es geht hier nur überhaupt nicht um die persönliche Eignung.
  5. Und welche Grundrechte sollen das sein? Wie ich so uninformiertes Gelaber hasse, da ist weder etwas unbestimmt noch unverhältnismäßig.
  6. Unbeschwertheit beim Umgang mit Waffen ist ziemlich das exakte Gegenteil von dem was das WaffG zum Ziel hat...
  7. Oder er dir schnell einen Leihschein dafür schreibt, denn dann darfst du sie erlaubnisfrei erwerben... Hat aber auch nichts mit "den Deutschen" zu tun, sondern ist tatsächlich ausnahmsweise eine sehr stringente, wenn auch aus mancher Sicht unnötige Regelung.
  8. Mit Luftdruckwaffen unter 7,5J schon, aber das wäre jetzt nicht wirklich sinnvoll. Mit KK ab 14.
  9. Das erlaubnisfreie Führen nach § 12 III WaffG umfasst keinen erlaubnisfreien Erwerb. Das heißt ist derjenige nicht berechtigt die Waffe zu erwerben und zu besitzen, beispielsweise aufgrund einer Erlaubnisfreistellung nach § 12 I WaffG darf er sie nicht zum Führen nach § 12 III WaffG einfach erwerben, nur weil das Führen erlaubnisfrei ist. Das ganze lässt sich recht einfach überprüfen: gehen wir davon aus, dass das erlaubnisfreie Führen nicht nach § 12 III Nr. 1 WaffG, sondern nach § 12 III Nr. 2 WaffG erfolgen soll, dann wäre dafür auch keine gesonderte Erlaubnis oder Erlaubnisfreistellung zum Erwerb nötig. Ich denke dir wird selbst klar, dass das nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen würde.
  10. Zum Führen, ja. Das ist aber getrennt vom Besitz, und nur weil das Führen erlaubnsfrei ist ist es entsprechend Zweck und Systematik das Gesetzes nicht auch zeitgleich der Besitz bzw. Erwerb um erlaubnisfrei zu führen.
  11. Ein explizites Mindestalter gibt es nicht, aber unter 14 Jahren dürfte der praktische Anteil der Sachkundeausbildung dann etwas schwierig werden.
  12. Ich stimme dir im Kern ja zu, aber wer so, pardon, dumm ist das zu machen nachdem er bereits wegen Verstößen gegen das WaffG "konfrontiert" worden war, und anschließend weitere Verstöße auch nich dokumentiert und veröffentlicht... Irgendwann hat man auch keine Hühneraugen mehr übrig die man zudrücken kann.
  13. Aber das war doch hier gar nicht das Thema. Dass man die tatsächliche Gewalt eben nicht mehr ohne weiteres ausübt wenn man die Waffe aus der Hand gibt ist ja jetzt auch keine ganz neue "Rechtsauffassung".
  14. Der erste Teil ist eben Ausfluss des Bedürfnisprinzips. Diese Interpretation was die "Beschränkung auf vom Bedürfnis umfasste Verwendung" angeht ist dabei auch nicht neu. Wären es jetzt Aufnahmen von Übungen gewesen, die man mit Trockentraining für den Schießsport hätte glaubhaft erklären können wäre das wahrscheinlich nicht problematisch gewesen. Reines "Posen" ist aber nunmal nicht Teil des Bedürfnisses "Schießsport". Hier sind wir dann beim Thema "erforderliche Vorkehrungen im zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen". Halte ich auch für etwas weiter hergeholt, es zu Unterlassen zu präsentieren was und wo man seine Waffen hat kann man aber auch durchaus unter den Zweck dieser Norm fassen.
  15. Wenn ich den zeitlichen Ablauf richtig verstanden habe war das einfach eine normale Aufbewahrungskontrolle ohne konkreten Anlass. Daraufhin dann Strafverfahren, das eingestellt wurde, und seitens der Behörde wahrscheinlich noch mal alle, einschließlich Hühneraugen zugedrückt und ihm die WBK gelassen. Dann beim Antrag für die neue WBK Überprüfung, Bilder entdeckt, Unzuverlässigkeit da weiterer Verstoß, Ablehung der Erteilung für die Frau und Widerruf für den Mann. - Waffe Unberechtigten in nicht erlaubnisfreier Situation überlassen - Munition nicht wie vorgeschrieben gelagert - Waffen nicht vorschriftsmäßig gelagert (nicht nur das Luftgewehr, auch die geladenen Schreckschusswaffen) Sind halt glasklare Verstöße gegen das WaffG, die haben bei LWB nunmal den Verlust der Zuverlässigkeit zur Folge. Andere Fälle des illegalen Waffenbesitzes haben damit nicht wirklich was zu tun.
  16. Wenn man den Artikel in Gänze liest hat es dort nicht die falschen erwischt. Was mich allerdings irritiert ist die zeitliche Abfolge der Geschehnisse, aber auch die lässt sich bei genauerer Betrachtung wohl erklären. Wenn, wie ich mal annehme, die WBK wegen Wegfall der Zuverlässigkeit widerrufen wurde wird den Besitzern entweder auferlegt, die Waffen binnen einer gesetzten Frist einem Berechtigten zu überlassen, oder sie werden sichergestellt und es wird um die Benennung eines Berechtigten an den die Behörde sie überlassen soll gebeten. Sollte in der Frist kein Berechtigter benannt sein werden sie regelmäßig verwertet, heißt in 99% der Fälle vernichtet. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich bei der Überlassung an einen anderen Berechtigten erst mal nichts, die Waffen eventuell an oder über diesen zu verkaufen und übereignen steht den Eigentümern frei. Ganz trocken: gibts nicht.
  17. Das "Verbot", das bei 1:1-Umsetzung in nationales Recht in Deutschland in weiten Teilen die größte Lockerung seit 1972 bedeutet hätte... Bei Magazinen hätte es hinsichtlich der Verwendung eine Einschränkung gegeben (die es gewissermaßen schon gab), mehr aber auch nicht. Bei allen Unkenrufen auf die EU-Feuerwaffenrichtlinie, die Verantwortung für die weit darüber hinausgehenden nationalen Verschärfungen die mit dieser begründet wurden, weil man davon ausging dass sie eh niemand liest und die Nebelkerze erkennt, auf Brüssel zu schieben ignoriert mal wieder, dass Politik und Verbände die eigentlichen Treiber der Verschärfungen sind, sei es durch aktives Streben nach Verschärfung oder durch passives hinnehmen. Genau wie alle immer auf die bösen Roten und Grünen schimpfen, aber dabei scheinbar ausblenden, dass die letzte große Lockerung unter Rot-Grün und die letzte große Verschärfung unter und mit deutlichem Antrieb durch einen blauschwarzen Innenminister kam... Wir müssen endlich aufhören Waffenpolitik als parteigetrieben zu sehen. Keine Partei wird sich für eine Lockerung oder auch nur eine vernünftige Evaluierung und Rationalisierung des Waffenrechts einsetzen, solange nicht die verschiedenen Verbände ihre Kleinkriege beilegen und versuchen ernsthaft alle Mitglieder zu mobilisieren und alle anderen Bürger zu sensibilisieren.
  18. Welches Verbot aus § 6 AWaffV erschließt sich überhaupt? Weder der "Anschein" noch die Verwendung von sehr kurzen Kurzwaffen sind in irgendeiner Weise so "gefährlich", dass man diese Waffen einzig vom Schießsport ausschließen müsste. Das ist halt ein gewisser Zirkelschluss: Die Verbände werden bei bestehendem Verbot keine entsprechende Sportordnung genehmigt bekommen (wenn ich nicht irre ist die Regelund der AWaffV hierzu auch älter als das Verbot entsprechender Magazine), und der Gesetzgeber hat keinen Grund die Regelung zu ändern um den Verbänden eine Disziplin zu ermöglichen. ceterum censeo der ganze Paragraph gehört einfach gestrichen. Es gibt keine rationalen Argumente warum man überprüften und bedürftigen Sportschützen bei der Auswahl ihrer Sportgeräte noch weiter beschränken muss als es die Vorgaben zu verbotenen Waffen und Gegenständen ohnehin schon tun.
  19. Nur gibt es diesen Grundsatz so im Verwaltungsverfahren nicht. Ich wüsste zu gerne, ob mittlerweile tatsächlich bewiesen werden konnte, dass er Dinge besaß die er nicht hätte besitzen dürfen, oder ob die Einstellung nun ein Versuch ist unter "Drohung" mit höherer Strafe die tatsächliche Beweiserhebung und Verurteilung, und damit auch die Überprüfbarkeit durch eine weitere Instanz, zu umgehen.
  20. Irgendwie stinkt das immer noch... Glaube nicht, dass diese Einstellung tatsächlich die letzten relevante Entscheidung in diesem gesamten Zirkus ist...
  21. Und du bist dir wirklich sicher, dass du das willst? Das kann in zwei ganz verschiedene Richtungen gehen...
  22. Der Gesetzgeber mag vielleicht hier den Wunsch gehabt haben eine klare und eindeutige Regelung zu treffen, aber wie so oft im WaffG ist ihm das eben nicht gelungen, da er diese Regelung wider Systematik und Telos des Gesetzes geschaffen hat.
  23. Und so ist das nunmal bei vielen Dingen. Nur, dass es jetzt eben auch mal die Jäger erreicht hat.
  24. Und genau das wird im Zweifel (wahrscheinlich zeitnah) ein Gericht klären müssen. Und ich persönlich wäre nicht überrascht, wenn die Interpretation von "keine Prüfung der Voraussetzungen" nicht als "überhaupt keine Prüfung der Voraussetzungen", sondern als "keine zwingende/regelmäßige/anlasslose Prüfung der Voraussetzungen" ausgelegt wird. Eben weil der Sinn des WaffG ist, die Verbreitung und Zahl von erlaubnispflichtigen Waffen auf ein angemessenes Minimum zu begrenzen. Aber lassen wir uns überraschen...
  25. Weil es hier ursprünglich genau darum ging. Bei kalibergleichen Repetierern oder BDF wird sich ab einer gewissen Zahl die selbe Frage stellen. Dann kann man das der Behörde auf Nachfrage erklären.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.