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IGNORED

Aufbewahrung Salutgewehre


Zeugwart

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Geschrieben

Hallo,

sicher vor laengerer Zeit schon in der Richtung mal diskutiert, aber wollte mal aktuell den Stand danach abfagen.

Wie muss denn z.B. ein zur Salutwaffe umgebauter K98k (Verschluß intakt, Lauf gebohrt u. verstiftet, 8mm-Platzpatronen verschiessbar) nach aktueller Handhabe aufbewahrt werden.

Gruesse Michael (Zeugewart BY)

Geschrieben
Hallo,

danke mal soweit.

Kann man das irgendwo nachlesen, steht das so im WaffG o. in einer Vorschrift so drin.

Gruesse Michael (Zeugwart BY)

Wo man das nachlesen kann weiß ich im Moment auch nicht, <_< aber ich habe mal meinen S B gefragt wegen eines Vorderlader Gewehres und er hat mir gesagt da ich alleine wohnen würde (kein Persohn unter 18 Jahre anwesend) könnte ich das Gewehr auch an die Wand hängen. :rolleyes:

Gruß Wolfgang

Geschrieben

Hallo,

da der Verschluß ja intakt ist u. alleine ein wesentliches Waffenbestandteil darstellt, ware es schon von grossem Interesse.

Habe viel herumgelesen, aber keine Textstelle gefunden, wo da irgendwo so mit den Salutumbauten geschrieben steht. Es handelt sich auf jeden Fall um die Definition "Salutwaffen sind ehemals scharfe Waffen die entsprechend der Gesetzeslage umgebaut wurden", aber wo taucht das in den Aufbewahrungsvorschriften auf.

Es gab schon mal eine Richtung, dass man diese sogar in die WBK eintragen lassen muss, weiter habe ich aber dazu nichts mehr gehoert o. gelesen.

Gruesse Michael (Zeugwart BY)

Geschrieben
aber keine Textstelle gefunden, wo da irgendwo so mit den Salutumbauten geschrieben steht. Michael (Zeugwart BY)

Hallo Michael

noch sind wir in Deutschland soweit, daß alles erlaubt ist, was nicht verboten ist. Wenn es nirgends im Gesetz steht, daß die Salutbüchsen gesondert aufbewahrt werden müssen, kannst du die aufbewahren, wie du lustig bist. Es ist doch max. rauszulesen, daß sie keinem unter 18 zugänglich gemacht werden dürfen. Also, wenn keiner unter 18 bei dir wohnt, über die Wohnzimmercouch hängen. Wenn Kinder bei dir leben, mit einem Schloss gesichert und gut ist. Sag den Plagen, daß sie die Finger von dem Teil lassen sollen. Kucken ja, aber nicht anpacken.

Steven

Geschrieben

Hallo,

danke. Nach der letzten grossen Waffenrechtsaenderung hatte ich die verschiedensten Aussagen von Frankonia, CDS u. einigen Haendlern erhalten. Ich dachte jetzt muesste da endlich mal Klarheit sein u. es gaebe evtl. irgend eine Ausfuehrungsvorschrift o. Infoblatt, wo das drin steht.

Gruesse Michael (Zeugwart BY)

Geschrieben

hallo leute,

ist doch eigentlich ganz einfach:

der § 36 abs 1 regelt doch die aufbewahrung allgemein:

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

der 13 awaffv regelt es besonders -insbesondere wenn es sich um erlaubnispflichtige waffen handelt

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf,

also:

generell gilt die nicht näher difinierte pflicht nach 36 waffg.

handelt es sich um erlaubnispflichtige waffen, kommt der 13 awaffv mit seinen speziellen regelungen ins spiel. okay????

Geschrieben

Hallo,

wiederum danke, so lese ich das auch heraus. Ist ja auch nett, dass hier vom Wafffen geschrieben wird, also alles, was unter Waffen faellt, so auch Anscheinwaffen.

Aber wie man das Salutgewehr dann am besten lagert, das ist jedem wohl selber ueberlassen. Vielleicht kann ja mal der ein o. andere seinen SB fragen, waere interssant welche Antworten da kommen.

Gruesse Michael (Zeugwart BY)

Geschrieben

Interessiert es dich jetzt nurnoch theoretisch?

Oder willst du super duper mega sicher sein das du alles richtig machst.

Ich mein eigentlich ist die Frage ja beantwortet.

Das das Waffengesetz leider teilweise von einigen Behördenmitarbeiter so hingebogen wird wie es Ihnen passt, sollte klar sein.

Was der eine SB für in Ordnung befindet, kann dein SB schon wieder für nicht OK finden.

Klar ist doch, willst du es dir an die Wand hängen und kein Minderjähriger hat zugriff, dann mach das.

Willst du es im A Schrank verschließen? dann mach das.

;)

Geschrieben

:icon14: hola amigo Zeugwart,

deine verschlossene Wohnungstür ist ausreichend, oder unter deiner Aufsicht falls Du mal Besuch unter 18 Jahre bekommst, lies dochmal <Waffenrecht> <F-Gewehr frei ab 18 im Ausland kaufen> ab Beitrag 6, da steht schon jede Menge zur Aufbewahrung.

Du kannst aber auch die SuFu benutzen.

Da man bei Salutwaffen KEIN Geschoss -angetrieben durch Warme oder Kalte Gase- durch den Lauf treiben kann bezieht sich der § 36 und die Spezifizierung der Aufbewahrung in Schränke der Klasse A-B-1-2 usw. auf "scharfe erlaubnisspflichtige" Waffen.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

Hallo,

danke fuer die Antworten, im Grunde ist die Aufbewahrung klar u. auch verstaendlich. Die Waffe soll so verwahrt werden, dass sie nicht abhanden kommt, was ja auch egal waere, dann waere das Teil halt weg. Sollten es Personen an sich nehmen u. damit Unfug treiben, ist das dann schon wieder ein Problem, aber wer will nachweisen, wem die Salutwaffe dann wirklich gehoert.

Das ist aber alles relativ u. die Salutwaffe ist hier nicht ganz klar von den Dekowaffen abgegrenzt. Der Besitzer einer Salutwaffe hat mit dem intakten Verschuss z.B. beim K98k ein wesentliches, voellig intaktes Waffenbestandteil inside. Es ist angeblich alles nur so lange in Ordnung, so lange man es nicht rausnimmt. Nimmt man den Verschluss raus, handelt es sich um ein wesentliches Bestandteil einer Waffe. Man darf das angeblich zu Reinigungszwecken rausnehmen, wobei die Dauer der Reinigung nicht wirklich geregelt ist. Lagert man den Verschuss alleine, ist das schon nicht mehr in Ordnung. Benutzt jemand den Verschluss als Ersatzteil fuer sein scharfes Gewehr muesste dieser in die WBK eingetragen werden. Will man jetzt einen Schuss mit einer 8mm-Platzpatrone abgeben, dann muss nach einer Anleitung der Verschluss entnommen, die Adapterhuelse mit der 8mm-Platzpatrone in die Auszieherkralle eingehakelt u. der Verschluss dann gesamt wieder eingefuehrt werden. Dabei ist klar der Verschluss nicht zur Reinigung herausgenommen. Ein Laden aus dem Magazinkasten haut mit der kurzen Adapterhuelse nicht hin, u. auch andere Ladepraktiken funktionieren nicht wirklich. Soweit die Handhabe u. jetzt gegenueberstehd die Ausfuehrungen im Waffengesetz u. dessen Ausfuehrungsvorschriften. Was jetzt aber mit der Aufbewahrung wieder wenig zu tun hat, aber im Grunde enthaelt die Salutwaffe ein wesentliches Waffenbestandteil u. muesste somit in einem entsprechenden Behaeltnis aufbewahrt werden. Auch wenn jetzt die Salutwaffe an sich das Aufbewahrungsbehaeltnis fuer den Verschluss darstellen soll, muesste die Waffe als solches dahingehend gesichert sein.

Ist alles nicht so ganz klar, aber die Problematik ist wohl hier auch nicht ganz vom WaffG beruecksichtigt.

Gruesse Michael (Zeugwart BY)

Geschrieben

Hallo Zeugwart

du hast es richtig dagestellt.

Gehen wir mal zum Verschluss. Was kann man damit machen? Schießen, ohne funktionsfähigen Lauf. Nein. Ein vollständiger Lauf ist legal ohne Voreintrag nicht zu erwerben. Evtl. als Wechselsystem. Dann darf man aber den Lauf nicht in einen anderen Kracher einbauen. Das ist nämlich verboten. Wer sich aber illegal einen Lauf besorgt, wird sich sicherlich auch illegal einen 98er besorgen können und wäre nicht auf das Salutgewehr angewiesen. Warum um alles in der Welt sollte das WaffG die nicht vorhandene Problematik berücksichtigen. Du kannst bestenfalls den Verschluss jemanden an den Kopf werfen, dazu kannst du aber auch wirkungsvoll einen Kartoffelstampfer nehmen. Es besteht bei den Salutwaffen keinerlei Handlungsbedarf bzgl WaffG.

Steven

Geschrieben

Hallo,

das ist auch wiederum richtig, mit einem Verschluss alleine kann man nicht viel anfangen. Dann koennte man aber den Verschluss auch als unwesentliches Teil gelten lassen u. jeder kann sich soviele davon kaufen wie der will. Nun ist es aber so, dass der Verschluss, warum auch immer, als wesentliches Teil gilt u. so mit Aufbewahrung u. Transport die gleichen Anforderungen gelten als fuer die Waffe selbst, wenn wir hier wieder den K98k hernehmen. Zudem waere dann das Abschleifen des Dekoveschlusses u. jetzt noch zusaetzliches Zuschweissen des Schlagbolzenloches voellig ueberfluessig, da man ja damit das gute Teil ganz u. gar zerstoert, schade drum. So wuerde es ausreichen, das Patronenlager zu verschweissen u. gut ist, wer soll das denn mit allgemeingebraeuchlichen Werkzeug wieder hinbekommen. So bohrt man da noch am Lauf rum u. macht einen Stahlstift rein u. schweisst auch noch den verbohrten Lauf an der Systemhuelse fest, dass dann alles schoen kaputt ist. Da der Lauf ein wirklich wesentliches Bestandteil ist u. hierzu ja auch das Patronenlager enthaelt, ist aber auch Systemhuelse u. Verschluss zur kompletten Schusswaffe notwedig. Die Systemhuelse ist aber kein wesentliches Bestandteil, Verschluss dann aber wiederum schon. Mit dem Verschluss u. dem Lauf kann aber auch keiner eine Patrone abfeuern, dazu braucht es leider die Systemhuelse, schon recht nett diese Logik.

Mit gehts im Grunde darum, da ich eine klare Abgliederung von Salut u. Dekowaffen sehe u. dies nicht klar geregelt ist. Viel sehen das gleichwertig an, obwohl selbst die Definition eine komplett andere ist. So gesehen koennte ein Salutgewehr nicht zur Anscheinwaffe werden, ein Dekogewehr schon.

Habe viele Leute um Verein, die Salutwaffen besitzen u. diese als Dekowaffen ansehen. Manche nicht mal mit BKA-Stempelungen, sondern mit irgendwelchen Zertifikaten, die etwas nichtssagend erscheinen. Wollte dahingehend etwas Klarheit schaffen, da im Grunde so ein Salutgewehr besser in einem A-Schrank (wegen intaktem Verschluss) verwahrt waere, als an der Wand im Gartenhaeusl. Klar ist das so lange voellig egal, so lange es keiner rausnimmt u. damit irgendwo rumrennt. Ein reines Dekogewehr kann im schlimmsten Falle nur zur Anscheinwaffe werden, ein Salutgewehr birgt da nun doch mehr Potential.

Gruesse Michael (Zeugwart BY)

Geschrieben

Stellen wir uns die Frage, ob es im ohnehin schon komplett überreglementierten und undurchsichtigen dt. Waffengesetz nötig ist, für jeden Pups eine Vorschrift zu haben.

Muss unbedingt alles bis ins kleinste Detail geregelt sein?

Über Sinn und Verstand von Teilen des WaffG sollten wir uns nicht den Kopf zerbrechen. Die Leute die das ersonnen haben, hatten mit ziemlicher Sicherheit ordentlich einen im Tee, anders kann man diese Anhäufung an Stuss schon nichtmehr erklären.

Geschrieben
Muss unbedingt alles bis ins kleinste Detail geregelt sein?

Meiner Meinung nach schon, ja. Mich beschleicht das Gefühl, dass der Gesetzgeber im WaffG politisch heikle Regelungen bewusst unpräzise formuliert, weil die Regelungen dem Bürger nicht vermittelbar wären. Dies macht er aber in dem festen Vertrauen darauf, dass Behörden und Gerichte das WaffG restriktiv auslegen und hintenrum das eigentlich gewollte dann doch einführen.

Im Übrigen haben Verstöße gegen das WaffG sehr weitreichende Folgen, so dass ein gesteigertes Interesse an Bestimmtheit und Rechtssicherheit besteht.

Ich habe keine Lust, nur wegen eines Formulierungsfehlers des Bundestages meine Zuverlässigkeit aufs Spiel zu setzen.

Geschrieben
... das Gefühl, dass der Gesetzgeber im WaffG politisch heikle Regelungen bewusst unpräzise formuliert, weil die Regelungen dem Bürger nicht vermittelbar wären...

Wenns wenigstens das wäre! Dann stünde ja wenigstens ein Nachdenken dahinter. Ich glaube eher, es wurde - gelinde ausgedrückt - einfach übersehen.

... Ich habe keine Lust, nur wegen eines Formulierungsfehlers des Bundestages meine Zuverlässigkeit aufs Spiel zu setzen.

Kluge Überlegung. Ich hoffe, dass sich keiner in diesem Diskussionsfaden wegen einer an der Wand hängenden Salutwaffe vor dem Richter verantworten muss. Es könnt' böse ausgehen - trotz aller Schönrednerei hier.

Geschrieben

:00000733:

Dann wäre man wegen einer nicht mehr funktionierenden Ehemaligen Schusswaffe plötzlich eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. :rolleyes:

Geschrieben

Wie kommt ihr auf den Trip dass nur vor unbefugter Benutzung durch Minderjährige zu schützen ist?

Unbefugt ist jeder, der nicht befugt ist. Egal wie alt der ist!

Bsp. 18-jährige feiern in Papas Partykeller. Da hängt ein Luftgewehr. Im Suff ballert einer dem anderen ein Auge weg.

Spätestens in so einem Fall erklären euch die Anwälte der Versicherung was Schutz vor unbefugter Benutzung ist.

Geschrieben
Unbefugt ist jeder, der nicht befugt ist. Egal wie alt der ist!

Den Ausdruck "unbefugt" gibt es in diesem Zusammenhang

waffenrechtlich nicht, nur "nichtberechtigt".

Und ein waffenrechtlich Nichtberechtigter für den Umgang mit

Salutwaffen ist eben die Person unter 18 Jahren, unabhängig von

eingentums- oder besitzsrechtlichen Zusammenhängen.

Gast solideogloria
Geschrieben

So langsam regiert hier die Paranoia. Mal sehen, wann das in offene Panik umschlägt.

Ich werde von nun an die Verschlüsse meiner Gaspistolen im 0 Schrank aufbewahren.

Geschrieben
Den Ausdruck "unbefugt" gibt es in diesem Zusammenhang

waffenrechtlich nicht, nur "nichtberechtigt".

Ach ja?

Ich lese in §36 eindeutig den Begriff „unbefugt“ aber nichts von „nichtberechtigt“.

Vergleichbar mit der Sicherung vor unbefugter Benutzung von Kraftfahrzeugen.

Da interessiert es auch keinen ob der potentielle unbefugte Benutzer minderjährig oder volljährig ist, Fahrerlaubnis hat oder nicht.

Warum hier was anderes reinlesen?

Alles ok, solange nichts passiert.

Geschrieben
Ich lese in §36 eindeutig den Begriff „unbefugt“ aber nichts von „nichtberechtigt“.

Da die nicht gemäß § 36 geforderte Aufbewahrung erlaubnisfreier

Schußwaffen nicht bußgeldbewährt ist, käme für die Ahndung nur

das Überlassen gemäß § 53, Abs. 1 in Frage...:

§ 53, Abs 1.

16. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe

oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,

Ich lese in §36 eindeutig den Begriff „unbefugt“ aber nichts von „nichtberechtigt“.

Da die nicht gemäß § 36 geforderte Aufbewahrung erlaubnisfreier

Schußwaffen nicht bußgeldbewährt ist, käme für die Ahndung nur

das Überlassen gemäß § 53, Abs. 1 in Frage...:

§ 53, Abs 1.

16. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe

oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,

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