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IGNORED

Vereins-WBK - kein Bedürfnis vom Verband notwendig?


Luggi0365

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich hatte gestern eine kleine Diskussion. Mein Gegenüber, Sportschütze, vertrat die Meinung, das zum Erwerb von Waffen und deren Eintrag (WBK gelb und grün) für einen Verein keine Bedürfnisbescheinigung eines Verbandes notwendig wäre.

Stimmt das?

Ich bedanke mich für Eure Antworten!

Reinhard.

Geschrieben

für die Erstausstellung gelb ja, danach nicht mehr

für grün bei jedem Eintrag, ganz normal

aber es gilt die 2/6 Regelung nicht zumindest nicht bei dem SB der für uns zuständig ist

Geschrieben

Für eine Vereins-WBK ist keine Bedürfnisbescheinigung seitens des Verbands notwendig. Das Bedürfnis ist im Vereinszweck bereits begründet.

An Stelle der Bescheinigung wird ein Nachweis über die Notwendigkeit einer Vereins-WBK gewünscht. Darin weist der Verein (nebst Satzung, Mitgliederverzeichnis und Vereinsregisterauszug) nach,s er entsprechend der beantragten Waffe Schießmöglichkeiten hat und das bedürftige Vereinsmitglieder auf Vereinswaffen angewiesen sind (z.B Neueinsteiger).

2/6 regelt man mit dem SB. Besteht nachweisbarer Bedarf ist auch mehrmöglich (z.B. Erstausstattung mit 2 Pistolen, 1 Revolver, 2 Langwaffen)

Gruß

Geschrieben

für Vereine gilt der §14 nicht, der gilt nur für (einzelne) Sportschützen. also kein 2/6, keine Bedürfnisbescheinigung vom Verband und auch keine gelbe WBK.

Vereine machen ihr Bedürfnis für benötigte Waffen nach §8 geltend und zwar direkt bei der zuständigen Behörde.

gruß alzi

Geschrieben

Also bei uns im Kreis Mainz - Bingen, braucht ein Verein kein Bedürfnis laut ADD(Aufsichts- und

Dienstleistungsdirektion). Ich muss als Verein der Behörde nur begründen, warum ich noch

eine bestimme Kurzwaffe benötige. :icon14:

Gruß

Shooterfjb

Geschrieben
Vereine machen ihr Bedürfnis für benötigte Waffen nach §8 geltend und zwar direkt bei der zuständigen Behörde.

So ist es. Zu begründen ist die Anzahl der Vereinswaffen. Die Waffenbehörde muss nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, was im Einzelfall angemessen ist.

  • 1 Monat später...
Geschrieben
Also bei uns im Kreis Mainz - Bingen, braucht ein Verein kein Bedürfnis laut ADD(Aufsichts- und

Dienstleistungsdirektion). Ich muss als Verein der Behörde nur begründen, warum ich noch

eine bestimme Kurzwaffe benötige. :icon14:

Gruß

Shooterfjb

Na, das glaube ich nicht so ganz! Sollte ein ganzes Bundesland bedürfnisfrei waffenrechtliche Erlaubnisse auf Veranlassung seiner Oberen Waffenbehörde erteilen? Das tät' mich doch sehr wundern!

:acute:

Geschrieben
Na, das glaube ich nicht so ganz! Sollte ein ganzes Bundesland bedürfnisfrei waffenrechtliche Erlaubnisse auf Veranlassung seiner Oberen Waffenbehörde erteilen? Das tät' mich doch sehr wundern!

:acute:

Auskunft meiner Waffenbehörde:

Prinzipiell kann das einzelne Bedürfnis für neue Waffen auf Vereins-WBK verlangt werden - nach pflichtgemäßem Ermessen kann darauf verzichtet werden, weil das Bedürfnis vereinszweckbezogen angenommen werden kann.

Liegt wohl im (pflichtgemäßen) good-will des SB.

Mal eine Waffe zukaufen (bei uns) kaum ein Problem - massives kurzfristiges "Aufrüsten" wird unter Garantie zu Nachfragen führen. Ich finde eine solche Verfahrensweise bei korrekter Besetzung der Behörde in Ordnung.

Viele Grüße, Reinhard

Geschrieben

Wolfgang meinte etwas anderes - nämlich, dass die Entbehrlichkeit einer Bedürfnisbescheinigung durch einen Schießsportverband eben nicht bedeutet, dass es kein Bedürfnis geben müsse.

Zur Anwendung kommt lediglich der allgemeine § 8 WaffG anstelle des speziellen § 14 WaffG. Das war es dann aber auch schon wieder.

Geschrieben
Der § 8 ist nur eine "Bedürfnisdefinition".

Der § 14 WaffG ist ebenfalls lediglich eine "Bedürfnisdefinition". Anstelle von dieser richtet sich das Bedürfnis nach der allgemeinen Norm § 8 WaffG.

Ansonsten kann man nämlich gleich beim § 4 WaffG anfangen und nachsehen, welche Erlaubnisvoraussetzungen sonst noch anfallen. Nur sind die hier im Kontext der Frage allesamt irrelevant.

Nebenbei bemerkt, beschreibt der § 10 WaffG nur die Erlaubnispflicht sowie die Form der Legitimation. Diese ist für Sportschützen, Jäger, Sammler, Sachverständige und auch Vereine durchweg gleich.

Oder braucht irgendjemand aus der Gruppe keine WBK?

Dass der Verein in § 10 (2) WaffG separat genannt ist - weil er eben eine spezielle Abweichung vom Prinzip der "höchstpersönlichen Erlaubnis" darstellt -, ist schon klar.

Allerdings war die Frage hier doch gar nicht, ob der Verein eine WBK beantragen kann, sondern ob für das Bedürfnis der § 14 WaffG herangezogen wird (mit Verbandsbescheinigung und der 2/6-Regelung).

Letzteres ist eben nicht der Fall, weil § 8 WaffG hier allgemein heranzuziehen ist. Dies ist nun wieder so, weil der § 14 WaffG eben wieder das Bedürfnis für die spezielle "höchstpersönliche Erlaubnis" zum Gegenstand hat.

Da aber der Verein... na ja, man merkt, dass es auf Dauer etwas mühsam ist.

Geschrieben

Ich hab dazu noch eine etwas andere Frage.

Kann eine BdS Gruppe ohne eigenen Schießstand eine Vereinswbk beantragen?

Ich denke mir das, das Gastschießen auf anderen Ständen geregelt sein muss. Aber sonst dürfte doch eigentlich nix dagegensprechen? Man muss ja auch neu interessierten an unserem Hobby die Chance geben trainieren zu können.

Man kann natürlich auch seine eigenen Waffen dafür benutzen, aber wer macht das schon gerne auf dauer. Mal spricht ja nix dagegen.

Bin gespannt auf eure Meinung.

Geschrieben

Möglichkeit einer Schießstättennutzung nachweisen, z.B. mittels Mietvertrag.

greetz

Geschrieben

soweit mir bekannt ist sind SLG und RAG keine eigenständige Vereine, da sie nicht im Vereinsregister eingetragen sind.

Somit gelten sie nicht als juristische Personen. Die RAG und SLG werden beim BVA allerdings als "Verein" gesehen, die einem Schießsportverband angehören. Beim VdRBW muss die RAG seine "Vereins WBK " die immer eine Grüne sein muss WBK durch den zuständigen Beauftragten befürworten lassen.

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