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IGNORED

Strafbefehl


GunTalker

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Gast God of Hellfire
Wozu man auch sagen muss, dass der Verurteilte das LG nicht transportiert, sondern erlaubnispflichtig geführt hatte.

...im Kofferraum?

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...im Kofferraum?

Ich meine halt den folgenden Passus:

§ 12 WaffG

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

...

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

....

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Und dann kommts halt aufs Auto an: Kombi und LG wäre schlecht... Die Einzelheiten gehen aber nun aus dem Pamphlet nicht hervor

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§ 12

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

....................

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Ausserdem bezeichnet die Staatsanwaltschaft die Diabolos als Munition. Was sie im rechtlichen Sinne aber nicht ist!

Siehe dazu: Unterabschnitt 3 - Munition und Geschosse

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Der Herr Richter hat aber echt Ahnung : Diabolos sind bei ihm Munition !

Der Herr vom Schützenbund kennt sich auch toll aus : <ohne jeglichen Zwischenstop>.

Gilt in Bayern denn auch ein anderes Waffenrecht ?

Wer den Strafbefehl zahlt ist selbst schuld

und nicht in FWR und ÖRAG .

Mit Schützengruß

Gottfried

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Gast God of Hellfire

Unsere Justiz läuft Amok und vom Bürger wird Gesetzestreue erwartet.

Wie soll man sich denn noch an Gesetze halten, wenn die Leuchten unseres Rechtssystems von Tuten und Blasen keine Ahnung haben?

Alter Spruch: Wie man es macht, macht man es falsch.

Gruß

GOH

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Irgendwie wiedersprechen sich der Strafbefehl und der Infobrief.

Im Strafbefehl geht es um den Tatbestand des Führens,

(Waffe zugriffsbereit z.B. auf Rücksitz)

der Infobrief stellt den Sachverhalt des nicht von Bedürnis umfassten Transport dar.

Vielleicht hat da ja doch einer seinen Lüfter auf dem Beifahrersitz

spazieren gefahren... :ph34r:

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Irgendwie wiedersprechen sich der Strafbefehl und der Infobrief.

Moin,

eigentlich steht im Strafbefehl ja nur, daß er es geführt hat...

Kein Wort über das "wie"...

Und ein PKW wird überhaupt nicht erwähnt...

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Ich meine halt den folgenden Passus:

Und dann kommts halt aufs Auto an: Kombi und LG wäre schlecht... Die Einzelheiten gehen aber nun aus dem Pamphlet nicht hervor

Es stellt sich hier wohl eher die Frage welchen" Rechtsbeistand" der "Übeltäter" zu Hilfe nahm....?

Gehe mal davon aus, das die Waffe in einem Futteral steckte, somit nicht zugriffsbereit, siehe WaffG.Also was soll der Sch......

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vorsicht...ja, durchaus, wenn dieser nicht abgeschlossen ist.

vgl. auch die waffvwv zum 12:

Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral

oder einem verschlossenen PKW-Kofferraum (nicht Kombi-Kofferraum) mitgeführt wird.

Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann.

Da irrst Du aber gewaltig.

Die vom Bundesrat am 13.10.06 verabschiedete (aber bislang nicht in Kraft gesetzte) Version der WaffVwV enthält folgenden Passus:

40. Zu Abschnitt 1 Nr. 12.3.3.2 Abs. 4 Satz 1 und 2

In Abschnitt 1 Nr. 12.3.3.2 ist Absatz 4 wie folgt zu ändern:

a ) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

aa ) Das Wort "verschlossenen" ist jeweils durch das Wort "geschlossenen" zu ersetzen.

bb ) Der Klammerzusatz "(nicht Kombi-Kofferraum)" ist zu streichen.

b ) Satz 2 ist zu streichen.

Begründung:

Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, die Zugriffmöglichkeit des grundsätzlich zum Besitz Berechtigten für die Zeit des Transportes zu erschweren bzw. einzuschränken, nicht jedoch der Schutz vor einem Zugriff durch unberechtigte Dritte. Letzteres ist nicht erforderlich, da sich die zu transportierende Waffe i.d.R. im unmittelbaren Einflussbereich des Transportierenden befindet und somit die Errichtung einer weiteren Sicherheitsstufe (Schloss) hinfällig wird.

Angesichts der Tatsache, dass dieselbe Waffe auf dem Weg ins Revier vom Jagdausübungsberechtigten zugriffsbereit auch ohne Futteral auf einem Fahrrad transportiert werden könnte, wäre die Vorgabe, beim Transport z.B. zur Schießstätte oder zum Büchsenmacher zusätzlich ein Vorhängeschloss am Futteral anzubringen, zudem nicht angemessen.

Der in der AVV absolut formulierte Ausschluss von "Kombi-Kofferräumen" begegnet erheblichen Bedenken. So dürfen Kombi-Pkw (oder auch Geländewagen, Vans bzw. andere Transporter), welche oftmals mit speziellen Gepäcknetz-/Gitterabtrennungen oder sonstigen Kofferraumabdeckungen versehen sind, in der Frage eines ordnungsgemäßen Transportes nicht anders beurteilt werden als andere geschlossene Pkw / Limousinen (siehe hierzu auch die Positiv-Definition in Absatz 3 der Nr. 12.3.3.2).

Alles klar?

Gruß

Michael

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Gast God of Hellfire
besser nicht.

denn mit "verschlossen" ist nicht eine offene kofferraumklappe gemeint ist.

Meinst Du wirklich offenstehend oder nur nicht abgeschlossen?

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Auch im Strafbefehl geht's nach meinem Verständnis um einen Transport, der nicht vom Bedürfniszweck umfasst war. Er sei sozusagen ohne Bedürfnisgrund mit der Waffe "herumkutschiert". Zugriffs- bzw. Schussbereitschaft der Waffe wurde dem Schützen vom Strafrichter offenbar nicht unterstellt.

Die Schlussfolgerung des Schützenverbandes kann ich nicht nachvollziehen. Ein Zwischenstopp für einen Imbiss, zum Tanken etc., - wenn im Zusammenhang mit einem Transport vom/zum Training oder Wettkampf erfolgt - wäre dem Waffenbesitzer nicht angekreidet worden. "Non-Stop"-Fahrten vom Trainings-/Wettkampfort (der auch weit entfernt liegen kann), werden vom Gesetz nicht gefordert (und sind auch weder zumutbar noch der Verkehrssicherheit dienlich..).

Gruß,

karlyman

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Das Problem ist, über die maßgeblichen Einzelheiten kann man dem Schrieb keine Infos entnehmen:

Irgendwie wiedersprechen sich der Strafbefehl und der Infobrief.

Im Strafbefehl geht es um den Tatbestand des Führens,

(Waffe zugriffsbereit z.B. auf Rücksitz)

der Infobrief stellt den Sachverhalt des nicht von Bedürnis umfassten Transport dar.

eigentlich steht im Strafbefehl ja nur, daß er es geführt hat...

Kein Wort über das "wie"...

Und ein PKW wird überhaupt nicht erwähnt...

Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral

oder einem verschlossenen PKW-Kofferraum (nicht Kombi-Kofferraum) mitgeführt wird.

Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann.

Von daher kann man nur spekulieren, was hier wirklich vorgefallen war. Interessant ist aber schon, dass der Strafbefehl explizit auf erlaubnispflichtiges Führen rekurriert und nicht auf einen unzulässigen Transport…

Dass nun der Entwurf der (noch nicht in Kraft gesetzten) WaffVwV die bisher angewandte Rechtsauffassung in der Zukunft ändern wird, ist noch einmal eine andere Geschichte….

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