Obiwan Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 2000€ und waffe weg wegen einem luftgewehr im kofferraum?
SeinePestilenz Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 Strafbefehl, wegen Luftgewehrtransport Wozu man auch sagen muss, dass der Verurteilte das LG nicht transportiert, sondern erlaubnispflichtig geführt hatte. Jo, so kanns gehen, wenn man gerade an die Richtigen gerät.
Guest God of Hellfire Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 Wozu man auch sagen muss, dass der Verurteilte das LG nicht transportiert, sondern erlaubnispflichtig geführt hatte. ...im Kofferraum?
m1collector Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 rechtlich vor höherer Instanz kaum haltbar. Es sei denn das Ding lag offen auf dem Sitz..... und der Kofferraum wurde später hinzugedichtet.
SeinePestilenz Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 ...im Kofferraum? Ich meine halt den folgenden Passus: § 12 WaffGAusnahmen von den Erlaubnispflichten ... (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer .... 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; Und dann kommts halt aufs Auto an: Kombi und LG wäre schlecht... Die Einzelheiten gehen aber nun aus dem Pamphlet nicht hervor
verbrenner1953 Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 § 12 (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer .................... 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; Ausserdem bezeichnet die Staatsanwaltschaft die Diabolos als Munition. Was sie im rechtlichen Sinne aber nicht ist! Siehe dazu: Unterabschnitt 3 - Munition und Geschosse
Gottfried Tabor Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 Der Herr Richter hat aber echt Ahnung : Diabolos sind bei ihm Munition ! Der Herr vom Schützenbund kennt sich auch toll aus : <ohne jeglichen Zwischenstop>. Gilt in Bayern denn auch ein anderes Waffenrecht ? Wer den Strafbefehl zahlt ist selbst schuld und nicht in FWR und ÖRAG . Mit Schützengruß Gottfried
Guest God of Hellfire Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 Unsere Justiz läuft Amok und vom Bürger wird Gesetzestreue erwartet. Wie soll man sich denn noch an Gesetze halten, wenn die Leuchten unseres Rechtssystems von Tuten und Blasen keine Ahnung haben? Alter Spruch: Wie man es macht, macht man es falsch. Gruß GOH
Guest Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 rechtlich vor höherer Instanz kaum haltbar. Es sei denn das Ding lag offen auf dem Sitz..... und der Kofferraum wurde später hinzugedichtet. Woher weißt Du das? Genauer bekannt mit dem Fall?
raumpatrouille Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 Irgendwie wiedersprechen sich der Strafbefehl und der Infobrief. Im Strafbefehl geht es um den Tatbestand des Führens, (Waffe zugriffsbereit z.B. auf Rücksitz) der Infobrief stellt den Sachverhalt des nicht von Bedürnis umfassten Transport dar. Vielleicht hat da ja doch einer seinen Lüfter auf dem Beifahrersitz spazieren gefahren...
Olt d.R. Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 Irgendwie wiedersprechen sich der Strafbefehl und der Infobrief. Moin, eigentlich steht im Strafbefehl ja nur, daß er es geführt hat... Kein Wort über das "wie"... Und ein PKW wird überhaupt nicht erwähnt...
Guest God of Hellfire Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 @dayti ich differenziere da noch zwischen verschlossen und abgeschlossen.
Mike57 Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 Ich meine halt den folgenden Passus:Und dann kommts halt aufs Auto an: Kombi und LG wäre schlecht... Die Einzelheiten gehen aber nun aus dem Pamphlet nicht hervor Es stellt sich hier wohl eher die Frage welchen" Rechtsbeistand" der "Übeltäter" zu Hilfe nahm....? Gehe mal davon aus, das die Waffe in einem Futteral steckte, somit nicht zugriffsbereit, siehe WaffG.Also was soll der Sch......
dayti Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 @daytiich differenziere da noch zwischen verschlossen und abgeschlossen. edith: auch wegen unsinn gelöscht...ist wohl heut nicht mein tag
Michael Grote Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 vorsicht...ja, durchaus, wenn dieser nicht abgeschlossen ist.vgl. auch die waffvwv zum 12: Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral oder einem verschlossenen PKW-Kofferraum (nicht Kombi-Kofferraum) mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann. Da irrst Du aber gewaltig. Die vom Bundesrat am 13.10.06 verabschiedete (aber bislang nicht in Kraft gesetzte) Version der WaffVwV enthält folgenden Passus: 40. Zu Abschnitt 1 Nr. 12.3.3.2 Abs. 4 Satz 1 und 2In Abschnitt 1 Nr. 12.3.3.2 ist Absatz 4 wie folgt zu ändern: a ) Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa ) Das Wort "verschlossenen" ist jeweils durch das Wort "geschlossenen" zu ersetzen. bb ) Der Klammerzusatz "(nicht Kombi-Kofferraum)" ist zu streichen. b ) Satz 2 ist zu streichen. Begründung: Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, die Zugriffmöglichkeit des grundsätzlich zum Besitz Berechtigten für die Zeit des Transportes zu erschweren bzw. einzuschränken, nicht jedoch der Schutz vor einem Zugriff durch unberechtigte Dritte. Letzteres ist nicht erforderlich, da sich die zu transportierende Waffe i.d.R. im unmittelbaren Einflussbereich des Transportierenden befindet und somit die Errichtung einer weiteren Sicherheitsstufe (Schloss) hinfällig wird. Angesichts der Tatsache, dass dieselbe Waffe auf dem Weg ins Revier vom Jagdausübungsberechtigten zugriffsbereit auch ohne Futteral auf einem Fahrrad transportiert werden könnte, wäre die Vorgabe, beim Transport z.B. zur Schießstätte oder zum Büchsenmacher zusätzlich ein Vorhängeschloss am Futteral anzubringen, zudem nicht angemessen. Der in der AVV absolut formulierte Ausschluss von "Kombi-Kofferräumen" begegnet erheblichen Bedenken. So dürfen Kombi-Pkw (oder auch Geländewagen, Vans bzw. andere Transporter), welche oftmals mit speziellen Gepäcknetz-/Gitterabtrennungen oder sonstigen Kofferraumabdeckungen versehen sind, in der Frage eines ordnungsgemäßen Transportes nicht anders beurteilt werden als andere geschlossene Pkw / Limousinen (siehe hierzu auch die Positiv-Definition in Absatz 3 der Nr. 12.3.3.2). Alles klar? Gruß Michael
Guest God of Hellfire Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 besser nicht. denn mit "verschlossen" ist nicht eine offene kofferraumklappe gemeint ist. Meinst Du wirklich offenstehend oder nur nicht abgeschlossen?
karlyman Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 Auch im Strafbefehl geht's nach meinem Verständnis um einen Transport, der nicht vom Bedürfniszweck umfasst war. Er sei sozusagen ohne Bedürfnisgrund mit der Waffe "herumkutschiert". Zugriffs- bzw. Schussbereitschaft der Waffe wurde dem Schützen vom Strafrichter offenbar nicht unterstellt. Die Schlussfolgerung des Schützenverbandes kann ich nicht nachvollziehen. Ein Zwischenstopp für einen Imbiss, zum Tanken etc., - wenn im Zusammenhang mit einem Transport vom/zum Training oder Wettkampf erfolgt - wäre dem Waffenbesitzer nicht angekreidet worden. "Non-Stop"-Fahrten vom Trainings-/Wettkampfort (der auch weit entfernt liegen kann), werden vom Gesetz nicht gefordert (und sind auch weder zumutbar noch der Verkehrssicherheit dienlich..). Gruß, karlyman
SeinePestilenz Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 Das Problem ist, über die maßgeblichen Einzelheiten kann man dem Schrieb keine Infos entnehmen: Irgendwie wiedersprechen sich der Strafbefehl und der Infobrief.Im Strafbefehl geht es um den Tatbestand des Führens, (Waffe zugriffsbereit z.B. auf Rücksitz) der Infobrief stellt den Sachverhalt des nicht von Bedürnis umfassten Transport dar. eigentlich steht im Strafbefehl ja nur, daß er es geführt hat...Kein Wort über das "wie"... Und ein PKW wird überhaupt nicht erwähnt... Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteraloder einem verschlossenen PKW-Kofferraum (nicht Kombi-Kofferraum) mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann. Von daher kann man nur spekulieren, was hier wirklich vorgefallen war. Interessant ist aber schon, dass der Strafbefehl explizit auf erlaubnispflichtiges Führen rekurriert und nicht auf einen unzulässigen Transport… Dass nun der Entwurf der (noch nicht in Kraft gesetzten) WaffVwV die bisher angewandte Rechtsauffassung in der Zukunft ändern wird, ist noch einmal eine andere Geschichte….
dayti Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 Meinst Du wirklich offenstehend oder nur nicht abgeschlossen? ich verweigere die aussage...ich hab hier schon genug stuß geredet
Guest God of Hellfire Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 ich verweigere die aussage...ich hab hier schon genug stuß geredet
Hele Posted June 26, 2007 Posted June 26, 2007 Außerdem sieht man daran wie die Staatsanwaltschaft informiert ist. Feinwerkbau Oberaudorf Versichern kann ich, die Firma Feinwerkbau ist bestimmt nicht in Oberaudorf. Gruß Hele
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