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karlyman

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  1. Lt. der Sachverhaltsschilderung von @SchPat ist die Behörde ja nicht wirklich untätig... sie macht in der Sache ja immer mal wieder was...
  2. Was im vorliegenden Fall nicht "gepasst" hat, waren wohl vor allem die Antworten. Man wäge seine Worte sehr sorgsam... Ist nicht immer einfach, aber inzwischen notwendig.
  3. Auf jeden Fall hat die technische HU beim Auto nichts mit anlasslosen Kontrollen a la polizeiliche Verkehrskontrollen oder Waffen-Aufbewahrungskontrollen zu tun. Der Vergleich passt einfach nicht.
  4. Im Grunde war die Eingangsfrage des Threadstarters mit dem 5. Beitrag (WOF) beantwortet. Am 17. Januar 2021.
  5. Warum sollte das so sein...? Allerdings gebe ich dir recht mit den "schlafenden Hunden"...
  6. Als ob man's nicht vorausgesehen hätte. Böse Stimmen könnten übrigens meinen, der zusätzlich gesetzgeberisch erzeugte behördliche Schwergang sei... Konzept.
  7. Eher praktische Frage: Wo, außer in Ba.- Wü, kommt man denn noch so vehement auf diese Auslegung/Anforderung zu ÜK?
  8. Wobei das beim (offenbar) neuen Ba.-Wü.-"Spezialthema" VRF auch nicht weiterführt... Für die gab es nie eine gesetzliche Wettkampfanforderung. So viel oder so wenig wie für Repetierbüchsen auf WBK Grün u.ä.
  9. Variante: Die regionalen Grünen fordern dann gemäß dem Gebot von Abfallvermeidung und Nachhaltigkeit, dass alles abgenommene Schneid- und Clips-Zeugs zurück an den Verkaufsstand geht. Und los geht's von neuem... Nennt sich bei den Grünen Kreislaufwirtschaft.
  10. Beziehungsweise... Am Ende steht auf der einen Seite des Marktgeländes ein Verkaufsstand für Scheren, Nagelclipper und Victorinox Messer... Auf der anderen Seite des Martkgeländes steht ein Tisch von Ordungsbehörde und Polizei, wo sich abgenommene, am Verkaufsstand erworbene Scheren, Nagelclipper und Victorinox Messer türmen. Absurdistan.
  11. Die enthaltenen Fragestellungen (siehe die recht üblichen Messer-/Schneidwaren-Verkaufsstände auf solchen Märkten) gehen im Kern auf die Frage zurück, ob hier ein Führverbot, oder aber ein komplettes Verbot des "Dabeihabens" gilt. Im ersteren Fall dürfen Messer eben nicht zugriffsbereit transportiert werden. Im letzteren Fall darf überhaupt nichts, was eine Klinge hat, auch nur dabei sein (egal wie). Nach den neuen Regelungen gehe ich, im Hinblick auf § 42b WaffG, eigentlich von ersterem aus. Auch in bisherigen "Waffen"verbotszonen waren verpackte/verschlossene Messer zulässig. Letzteres würde u.a. bedeuten, dass Messer auf Marktständen (Verkauf) nicht mehr direkt an Kunden abgegeben werden (ginge dann nur noch über Versand, und dann machen solche Stände gegenüber dem online-Handel keinen Sinn mehr..).
  12. "Meine" Behörde stellt ja keine solche Anforderung. Sollte es doch mal so kommen - sehen wir mal, auf was sie das rechtlich stützen.
  13. Für Verwaltungshandeln bedarf es einer Rechtsgrundlage. Die müssen sie schon darlegen.
  14. Wenn es nicht via Gesetz begründbar ist, was benennt die Behörde dann als Rechtsgrundlage für ihre Anforderung...?
  15. Wo außerdem kam man denn noch auf den seltsamen Trichter, dass für VRF auf einmal (im Nachhinein) solche Anforderungen eines (hierauf lt. Gesetz gar nicht einschlägigen) Überkontingentes zu stellen seien...?
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