Nochmal zur Begrenzung (10 Waffen) nach § 14 Abs. 6 WaffG ("Gelb", neue Regelung ab 2020):
Hier hat der Bundesgesetzgeber in § 58 Abs. 22 für den bis dahin geltenden Besitz eine klare (Alt)Bestandschutzregelung geschaffen:
"Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht."
Die Erlaubnis gilt für die 10 übersteigende Zahl des Besitzes schlicht fort.
Es sind keine Anforderungen, etwa analog § 14 Abs. 5 WaffG für das dort(!) formulierte/definierte "Überkontingent", im Gesetz.
Was das IM Ba.-Wü. in seinem Erlass bezüglich Anforderungen an ein "Überkontingent" zu § 14 Abs. 6 formuliert, kann sich somit rechtlich gar nicht auf den übersteigenden Bestand beziehen.
Man könnte sich höchstens darüber streiten, ob es sich auf zusätzlichen Erwerb bezieht... Aber auch dann müssten - da man sich nicht mehr im Geltungsbereich von § 14 Abs. 6 bewegt - nur die üblichen Anforderungen nach § 14 Abs. 4 gelten (wie früher: "normale" Beantragung etwa für eine Repetierbüchse auf "Grün", die ja einstens nicht von "Gelb" abgedeckt war) - nicht aber die dezidierten, nur dort vorhandenen Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 WaffG (ÜK).