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karlyman

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  1. Leider hat der Threadstarter keine Information über die bei seinem Schußtest verwendete Munition gegeben. Wäre nützlich.
  2. Aber als funktionierende Waffe (d.h. nicht als Briefbeschwerer oder Anschauungsgegenstand) wurde dir dieser Carbine schon verkauft, oder...?
  3. Das ist reichlich umständlich, und mir zu umständlich; insbesondere für die (meist überschaubar kurze) Fahrt zum heimischen Schießstand. Ich verteile das Equipment(Waffe, Mun, Zubehör) nur auf so wenige Behältnisse wie - logistisch - nötig. Was nebenbei auch die Wahrscheinlichkeit minimiert, etwas im Auto oder anderweitig zu vergessen; und man hat praktischerweise beim Tragen noch eine Hand frei. Über das getrennte Befördern wurden hier schon sattsam Ausführungen gemacht. Getrennt kann das auch innerhalb eines Behältnisses, etwa in verschiedenen (zumal nur getrennt zugänglichen) Fächern, sein.
  4. Nur am Rande, war beim Nachweis des fortgeltenden Bedürfnisses für ÜK nicht von Wettkämpfen oberhalb der Vereinsebene die Rede?
  5. Ich habe das bzw. die Munitionspäckchen (= Mun in Originalverpackung oder Mun-Box) stets mit im Range Bag. Und zwar dort in einem anderen "Abteil" (= Seitentasche mit eigenem Zugang) als das, wo die Waffe(n) ist/sind. Da mache ich mir keine Sorgen.
  6. Man könnte die Munition, in ihrem Behältnis, auch Tage vorher in einen handlichen Betonwürfel eingießen. Und sie auf der Schießanlage dann mit der Hilti wieder freilegen...
  7. Prinzipiell ist es bei dieser Auslegung/Handhabung bei ÜK wohl in der Tat so, dass nun vermehrt "dem Bedürfnis hinterhergeschossen", anderes also eher sekundär wird. Die Wettkampfaktivität des Schützen insgesamt ist das, was als Anforderung zum Bedürfnisnachweis (Erwerb und Besitz ÜK) im Gesetz, im Wortlaut des § 14 Abs. 5 WaffG steht. Der Bezug auf jede einzelne ÜK-Waffe zum Nachweis ist hingegen eine Auslegung, die einzelne Verwaltungsgerichte getroffen haben bzw. einzelne Bundesländer verwaltungsmäßig vollziehen.
  8. Schutz vor Entwendung - halte ich auch für eine relevante Frage bzw. Sache. Schutz davor, dass (Zitat) "mit den ausgestellten Waffen nicht geschossen werden kann" - ist m.E. tatsächlich eher "Spätsommerloch", als relevant.
  9. Irgendwie ist Letzteres auch eine Geisterdiskussion. Was soll es eigentlich für einen Sinn machen, einen Wettkampf nicht mit der eigenen Waffe (wenn denn schon zum Bedürfniserhalt erforderlich) zu schießen? Weil sich das Ding doch nicht als optimal herausstellt, und man damit dann im Endergebnis vielleicht xy Ringe weniger auf dem Zähler hätte? Na ja, wer das braucht...
  10. @Schwarzwälder - man muss es doch nicht komplizierter machen, als es ist. Es gibt einfach ein vorgegebenes Prozedere für den Nachweis, @ASE hat es doch schon beschrieben. Die Sache läuft über den Verband, dorthin sind die Nachweise zu leiten, und der Verband bestätigt. Ich denke, zu viel zu hinterfragen schadet in dem Fall letztlich mehr, als es nützt.
  11. Ja, so ist das. Die ganze "Argumentation" aus dem (hier diskutierten bzw. öfter mal angeführten) Erlass des IM Ba.-Wü. stützt sich aber auf diese Konstruktion eines "Grundkontingents" bzw. betrachtet im Folgeschluss alles ansonsten als Überkontingent. Eine Systematik, die das Gesetz so gar nicht vorsieht. Und damit rechtlich ohne Grundlage.
  12. Nochmal zur Begrenzung (10 Waffen) nach § 14 Abs. 6 WaffG ("Gelb", neue Regelung ab 2020): Hier hat der Bundesgesetzgeber in § 58 Abs. 22 für den bis dahin geltenden Besitz eine klare (Alt)Bestandschutzregelung geschaffen: "Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht." Die Erlaubnis gilt für die 10 übersteigende Zahl des Besitzes schlicht fort. Es sind keine Anforderungen, etwa analog § 14 Abs. 5 WaffG für das dort(!) formulierte/definierte "Überkontingent", im Gesetz. Was das IM Ba.-Wü. in seinem Erlass bezüglich Anforderungen an ein "Überkontingent" zu § 14 Abs. 6 formuliert, kann sich somit rechtlich gar nicht auf den übersteigenden Bestand beziehen. Man könnte sich höchstens darüber streiten, ob es sich auf zusätzlichen Erwerb bezieht... Aber auch dann müssten - da man sich nicht mehr im Geltungsbereich von § 14 Abs. 6 bewegt - nur die üblichen Anforderungen nach § 14 Abs. 4 gelten (wie früher: "normale" Beantragung etwa für eine Repetierbüchse auf "Grün", die ja einstens nicht von "Gelb" abgedeckt war) - nicht aber die dezidierten, nur dort vorhandenen Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 WaffG (ÜK).
  13. Was ein absolutes Unding, und rechtswidrig wäre. Die 10 übersteigende Zahl ist kein "Überkontingent", die entsprechenden (Alt)Bestände haben Bestandschutz, die dezidiert für ÜK-Waffen geltenden Regeln sind darauf nicht anwendbar. Das fabuliert sich das IM BW frei zusammen. Praktische Erfahrung mit der behördlichen Handhabung habe ich (selbst in BW) allerdings nicht, weder eigene, noch von Sportschützenkollegen gehört oder zugetragen.
  14. Das ist eine gute Frage. Ich habe allerdings noch kein Typenschild eines Waffenschranks in D gesehen, auf dem die Gewichtsangabe fehlte.
  15. Es gibt eine gesonderte Normierung für Typenschilder...?
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