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IGNORED

Verwaltungsvorschriften


ritter007

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Leute,

findet Ihr es nicht auch verdächtig das man so kurz vor den

Landtagswahlen nichts mehr vom BMI hört. Könnte es sein das

man bis Montag einfach nur den Mund hält um nicht weitere

Wähler zu verlieren. Oder hat schon jemand Informationen

wie die Verwaltungsvorschriften aussehen werden.

Gruß

Ritter007

Geschrieben

Gute Frage !

Darauf warte ich auch schon gespannt. Insbesondere würde ich gerne wissen, ob ich zur Munitionsaufbewahrung noch ein zusätzliches Behältnis (Lieferfristen !) benötige und welche Anforderugen dann daran zu stellen sind.

Das wäre dann übrigens das dritte Behältnis bei mir: 1 x Stufe B für 2 KW, 1 x Stufe A für eine Flinte und eins für die Munition. gaga.gif

Geschrieben

....da würde ich zumindest noch ne Flinte und ein paar Büchsen kaufen - damit sich der Schrank auch lohnt crying.gif

Mouche

Geschrieben

Die Munitionsaufbewahrung muß getrennt von Waffen in einem geschlossenen Behältnis erfolgen.Wobei z.B. ein einfacher Blechspint der mit einem Vorhängeschloß ausgestattet ist ausreichend wäre.Eine güstige Alternative sind u.a. auch Bundeswehr Munitionskisten die man mit einem Vorhängeschloss versieht und mit ein paar Schrauben im Fußboden verschraubt .Zur Zeit noch ungeklärt ist die getrennte Aufbewahrung in einem A-Fach in einem B-Schrank .

MfG

BigBoreMike

Geschrieben

Wie sieht es eigentlich vom Zeitplan her aus?

Wie lange vorher müssen rechtskräftige Verwaltungsvorschriften vorliegen?

Einige Sachverhalte müssen ja in der Verwaltungsvorschrift geregelt werden - so steht es im Gesetz. Wenn das Gesetz aber in Kraft tritt und die Verwaltungsbeamten keine Zeit haben die Vorschriften durchzuarbeiten..??? confused.gif

MfG Kai

Geschrieben

In Antwort auf:

Hallo Leute,

findet Ihr es nicht auch verdächtig das man so kurz vor den

Landtagswahlen nichts mehr vom BMI hört. Könnte es sein das

man bis Montag einfach nur den Mund hält um nicht weitere

Wähler zu verlieren.


Aus dem selben Grund könnte man fragen, warum die "Adjustierung" (imho wollte man den Begriff Korrektur vermeiden) der Bundeswehr-Struktur "Heer der Zukunft" erst in den nächsten Wochen bekanntgegeben wird. Einige Spatzen pfeiffen bereits, daß die Planungen fertig sind (Truppenreduzierungen? Verzicht auf Beschaffungsvorhaben? evt. Standortschließungen?).

[satire an]

Stelle mir gerade die Pressekonferenz vor, "Soldaten für Schröder" Strucki spricht: "Auf Grund des undemokratischen Wahlverhaltens der Niedersachsen und Hessen, die die CDU gewählt haben, habe ich beschlossen in diesen Bundesländern alle Standorte zu schließen! Den Bürgern dieser Bundesländer wünsche ich für die Zukunft alles Gute und rufe Ihnen zu: Ätsch, fick niemals Ficker!" [satire aus]

Gruß

Bounty

Geschrieben

In Antwort auf:

Wobei z.B. ein einfacher Blechspint der mit einem Vorhängeschloß ausgestattet ist ausreichend wäre.


Besteht nicht die Gefahr, dass in den Verwaltungsvorschriften festgelegt wird, dass ein solcher Blechspint gerade nicht ausreicht ? Es wäre dann ärgerlich, wenn man sich extra noch so ein Ding zur Munitionsaufbewahrung zulegt, bevor die Verwaltungsvorschriften bekannt werden.

Deshalb war es mein ursprünglicher Plan, mit der Anschaffung zu warten, bis die Verwaltungsvorschriften bekannt sind. Aber langsam wird es zeitlich knapp.

Oder sehe ich da zu schwarz ?

Geschrieben

Hi Leute,

verwechselt mal nicht Verwaltungsvorschriften (keine Rechtsbindung, lediglich Arbeitsanweisungen für die Behörden) mit den im Gesetz als genannten, noch zu erlassenden, Verordnungen durch das BMI (mit Absegnung der Länder). smirk.gif

Nur letztere interessieren uns wirklich. Die VVs können natürlich auch Dinge enthalten, mit denen wir nicht einig sind. Da bleibt uns aber der einfache Rechtsweg (hoffentlich hat jeder die FWR/ÖRAG-RS), um Unklarheiten zu klären (hoffentlich in unserem Sinne laugh.gif).

Gruß, Ronald

Geschrieben

Hallo Ronald,

was passiert wenn am 1.4 da vom BMI noch nix raus ist ?

Was gilt dann ?

Altes Recht (§37)etc. oder is da luftleerer Raum chrisgrinst.gif *Händereib* chrisgrinst.gif

MfG

Michael

Geschrieben

In Antwort auf:

Hi Leute,

verwechselt mal nicht Verwaltungsvorschriften (keine Rechtsbindung, lediglich Arbeitsanweisungen für die Behörden) mit den im Gesetz als genannten, noch zu erlassenden, Verordnungen durch das BMI (mit Absegnung der Länder).
smirk.gif

Nur letztere interessieren uns wirklich. Die VVs können natürlich auch Dinge enthalten, mit denen wir nicht einig sind. Da bleibt uns aber der einfache Rechtsweg (hoffentlich hat jeder die FWR/ÖRAG-RS), um Unklarheiten zu klären (hoffentlich in unserem Sinne
laugh.gif
).

Gruß, Ronald


Versteh ich das jetzt richtig: Sowohl Verwaltungsvorschriften als auch Verordnungen stehen noch aus ?

Mal unabhängig von der Frage der Rechtsverbindlichkeit, könnten nicht auch in den Verwaltungsvorschriften Konkretisierungen / Verschärfungen der Aufbewahrungsvorschriften enthalten sein (in den Verordnungen ohnehin möglich ?) ?

Ob diese einem Prozess vorm Verwaltungsgericht standhalten ist eine andere Frage.

Man müßte dann um sicherzugehen erst sowohl Verordnungen als auch Verwaltungsvorschriften abwarten ?

Geschrieben

Es ist gibt bisher nur den Entwurf einer

Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz, von dem alle behaupten es handelt sich um eienn Arbeitsentwurf, der noch in keiner Weise politisch abgesegnet ist. Dieser Entwurf ist vom 15. Oktober 2002 und weist noch erhebliche Lücken auf. Darüberhinaus ist er genauso verwirrend wie der gesamte Gesetztestext. Die Verordnung wirft beinahe mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Wenn Du anfangen willst den Gesetzestext zu lesen, dann lage Dir schon einmal einen Packen Pappstreifen hin, damit Du genug Lesezeichen hast. gaga.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Versteh ich das jetzt richtig: Sowohl Verwaltungsvorschriften als auch Verordnungen stehen noch aus ?


Ja, so ist das. icon13.gif

Da die VVs nur für die Behörden bindend sind, wird es in dem Moment zu einem Anruf der Gerichte kommen müssen, wenn ein Betroffener nicht einig ist mit den Aussagen der Behörde und das FWR oder ein Anwalt zu einer gerichtlichen Klärung rät.

Die VVs können eigentlich keine Verschärfungen des Gesetzes enthalten. Wenn dort aber präzisiert wird, wie der eine oder andere Paragraph zu verstehen ist (man mache sich das mal klar: es wird davon ausgegangen, dass die Staatsbediensteten selbst das Gesetz nicht verstehen crying.gif) und das implizit eine Verschärfung bedeutet, müssen die Gerichte entscheiden.

Die Verordnungen wiederum klären u.a. solche Details. D.h. solange sie noch nicht erlassen wurden, gilt der Gesetzestext, wie er geschrieben steht. D.h. weiterhin, dass es vermehrt zu Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht kommen könnte, da jeder das Gesetz nach seiner Fassung auslegen könnte.

Ist aber nur graue Theorie. Also laßt Euch nicht verunsichern und lest Euch bis dahin mal in das neue WaffG ein. Zu wissen, wo was steht, ist immer hilfreich.

Verstehen wird man es nie oder wenn, dann nur teilweise im Laufe der Zeit.

Gruß, Ronald

Geschrieben

In Antwort auf:

...(man mache sich das mal klar: es wird davon ausgegangen, dass die Staatsbediensteten selbst das Gesetz nicht verstehen
crying.gif
) ...


Na ja,

man hat wohl eher Angst davor, dass einige Staatsbedienstete Gesetze und Verordnungen uneinheitlich und vor allem nicht ganz so, wie es politisch gewollt ist, handhaben. eek2.gif

Ansonsten icon14.gif -Beitrag, Ronald.

Prägnant und wohl für jeden zu verstehen, ohne mit zu vielen Details daher zu kommen. smile.gif

Dein

Mausebaer

Geschrieben

In Antwort auf:

Ansonsten
icon14.gif
-Beitrag, Ronald.

Prägnant und wohl für jeden zu verstehen, ohne mit zu vielen Details daher zu kommen.
smile.gif


Volle Zustimmung !

Geschrieben

In Antwort auf:

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Ansonsten -Beitrag, Ronald.

Prägnant und wohl für jeden zu verstehen, ohne mit zu vielen Details daher zu kommen.

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auch von mir volle Zustimmung!

Geschrieben

Damit da keine falschen Dinge auf den Markt kommen.

Es steht eine allgemeine Verwaltungsvorschrift noch aus.

Auf der Rechtsgrundlage des Artikel 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts bleiben die 1. Waffenverordnung, die 2. Waffenverordnung und natürlich die Kostenverordnung zum Waffengesetz bis zum Inkrafttreten neuer Verordnungen auf der Grundlage des neuen Waffengesetzes in Kraft. gaga.gif

Geschrieben

Klar, nur leider läßt sich aus denen für die neuen Paragraphen recht wenig entnehmen.

Und gerade um die geht es ja, weil keiner so recht weiß, wie sie zu verstehen sind bzw. umgesetzt werden.

Gruß, Ronald

Geschrieben

In Antwort auf:

Auf der Rechtsgrundlage des Artikel 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts bleiben die 1. Waffenverordnung, die 2. Waffenverordnung ...


nein, nur in soweit, als die vorschriften der vo auf ermächtigungen basieren, die es auch im neuen waffg noch gibt.

Geschrieben

Erklär das mal genauer: Ich lese aus dem ersten Satz von Nr.3 des Artikel 19 was anderes heraus:

In Antwort auf:

Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach diesem Gesetz ...


es wird also gezielt auf Verordnungen und nicht auf Ermächtigungen angespielt

In Antwort auf:

... finden auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen ...


was auch immer damit gemeint ist...

In Antwort auf:

... weiterhin Anwendung: ...


"finden Anwendung". Das klingt schon nach Verordnungen, und dann werden die alten Verordnungen aufgezählt.

Bitte klär uns auf!

Gruß, Ronald

Geschrieben

In Antwort auf:

Was gilt dann ?

Altes Recht (§37)etc. oder is da luftleerer Raum


Also der 37er ist ja ab April hoffentlich weg, auch wenn die VV noch nicht vorliegt.

Als Sammler ist das bislang eine meiner größten Sorgen gewesen.

Grüße

Hamster

Geschrieben

@ronald:

eben dein mittleres zitat trifft den punkt. verordnungen "leben" nicht ohne ermächtigung. das liegt an der rechtsnatur der verordnung: als sog. formelles gesetz (weil es wie eines wirkt, aber keines ist) ist es von der verwaltung (exekutive) erlassen und nicht von der legislative; also eigentlich verstösst jede voi gegen die prinzipien der gewaltenteilung.

im endeffekt ist es dennoch nicht so, weil der gesetzgeber ausdrücklich ermächtigt, eine verordnung für einen teilbereich zu erlassen. d.h. die vo ist ohne ermächtigung ein nichts, bedrucktes papier ohne jede wirkung.

übrigens hat das bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine ermächtigung nicht zu weit gehen darf: die wesentlichen entscheidungen müssen im materiellen ("richtigen") gesetz durch die volksvertreter beschlossen werden. wenn jürgen in der verordnung wieder zu viel will, wird das auch noch für das waffenrecht relevant!

Geschrieben

Danke für die Antwort. Aber dadurch sieht es erst recht so aus, als ob die alten Verwaltungsvorschriften weitergelten, bis die neuen raus sind, oder?

Gruß, Ronald

Geschrieben

die verordnungen nur in soweit als ermächtigungen existieren: z.b. für die gebühren; z.b. nicht für waffenverbote (aber die stehen eh alle im neuen waffg, außer hohlspitz, wenn ich nicht irre).

die verwaltungsvorschriften machen mit dem neuen gesetz nicht mehr viel sinn, aber sie sind eh keine gesetze (nicht aml formelle) und binden den bürger nicht. verwaltungsvorschriften sind nur dienstanweisungen, bzw. gebrauchsanweisungen für die beamten, damit die nichts ins gesetz schauen müssen um rauszufinden, was sie zu tun haben.

Geschrieben

Somit im Zweifelsfall, respektive "Missbrauch des Ermessensspielraumes" per ÖRAG anfechtbar. Bin je nach Inhalt dieser V-Vorschriften gespannt bzgl. des "runs" und der Ergebnisse der Verwaltungsgerichte. Gehe fest davon aus, dass wir uns wehren werden und mittlerweile auch der letzte hinsichtlich ÖRAG-Rechtsschutz wach geworden ist.

Gruss, der neue ...

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