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ulrich falk

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  1. wenn der beamte was abheften kann ist er halt einfach glücklich! ich habe das thema nicht komplett gelesen, aber ich glaube mich erinnern zu können, dass die waffe als fangschusswaffe gedacht ist. was soll er dann mit einer vom sportverband bescheinigten sportwaffe? die darf er ja zur jagdausübung nicht hernehmen, weil er sich damit außerhalb seines bedürfnisse bewegt (§ 8 abs. 1 waffg). macht er dies wiederholt oder gröblich ist die zuverlässigkeit dahin (§ 5 abs. 3, 2 nr. 1. c. 1. variante waffg)! jenseits der zwei jägerkurzwaffen ohne bedürfnisprüfung ist das bedürfnis vom antragsteller glaubhaft zu machen und damit hat es sich. das ist im thema oben ja bereits geschehen. wenn sich der behördenmensch nicht auskennt, sollte man mal seinen vorgesetzten (sachgebiets- oder abteilungsleiter) anrufen und ganz naiv fragen, ob man denn auch in eindeutiger sachlage bei einem sachbearbeiter, der noch nicht mal einen schriftlichen ablehnungsbescheid zustande bringt, rechtsmittel braucht...
  2. hier sind seit fast drei stunden sommerferien und jetzt macht auch der kindergarten zu: euren verbands-blabla könnt ihr in einem anderen forum weniger off-topic ablassen (da geht er mich nichts an) und eure beschmutzte ehre könnt ihr vor gericht reinwaschen, wenns beliebt.
  3. ulrich falk

    Ist das normal??!

    dass es die politiker nicht besser wissen, geht ja noch an, aber dass ein schützenverein den eindruck erwecken will, .22er könne man anders behandeln als grosskalibrige waffen, ist sehr bedauerlich. in eine unsichere/zweifelhafte hand gehört auch kein kleinkaliber und einem vertrauenswürdigen bürger kann man auch gleich einen grosskalibrige in die hand geben; also was soll die differenzierung. und mindestens einmal pro woche erinnert mich irgendwie an die kirche... p.s.: gelbe wbken wird der verein wohl gar nicht befürworten (muss er ja auch nicht: bestätigung über mitgliedschaft reicht ja, aber das wird ja auch viel strenger gehandhabt, "als die polizei erlaubt"); die bösen mitglieder könnte sich ja gk-el kaufen!
  4. die wahrscheinlichkeit in deutschland zu hause überfallen zu werden liegt statistisch unter der whrscheinlichkeit vom blitz getroffen zu werden. damit ist ein metallener waffenschrank im wohnbereich durch seine blitze anziehende wirkung eher eine gefahr für die sicherheit, als ein mittel zu abwehr einer solchen.
  5. stimmt! lieber sowas:
  6. alte namen werden nach einer gewissen zeit der inaktivität entfernt. willkommen zurück!
  7. da weis ich gar nicht, wo ich anfangen soll. zum einen ist im geltenden deutschen waffenrecht (in zukunft wird natürlich alles, besser, sicherer, mit mehr arbeitsplätzen und weniger steuern!) die glaubhaftmachung eines bedürfnisses (beispielsweise durch vereins-/verbandsbestätigung) nur erwerbs- und nicht besitzvoraussetzung. schon die völlige aufgabe des schießsportes ist für den waffenbesitz bislang unschädlich und so erst recht die aufgabe der verbandsmitgliedschaft. zum anderen heißt mitgliedschaft z.b. im dsb nicht, dass sich die sportliche betätigung nicht auf bds disziplinen erstrecken darf; es ist zwar dogmatisch nicht ganz sauber, aber mir sind mindestens drei erlaubnisbehörden bekannt, die disziplinen anerkenne, die der egentlich im verein vorherrschende verband gar nicht selber anbietet. sicher darf kein bdmp-mann bedürfnisse für bds disziplinen bescheinigen, aber das noch geltende gesetz lässt audrücklich die glaubhaftmachung des sportschützen zu. im übrigen würde meine behörde von einem verbandswechsel so viel mitbekommen, wie der pfarrer von meine zahnputzgewohnheiten, nämlich gar nichts; in welchen privaten vereinigungen mich rum treibe ist außerhalb meiner laufenden anträge mein bier, ebenso wie es die behörde (noch) nichts angeht ob und warum ich in mehreren vereinen und verbänden mitglied bin.
  8. das ist eine interessante rechtsansicht; grundfalsch zwar, aber interessant.
  9. aus den tiefen des netzes: In Antwort auf: (...) Landsknechts- und Linkhanddolche wurden, wie fast alle anderen Dolche auch, selbstbewußt als Mode-, Standes und Männlichkeitssymbol offen am Gürtel getragen. In der verfeinerten Welt der Renaissance wollte man aber auch von Zeit zu Zeit nicht ganz so offensichtlich bewaffnet sein. Deshalb ersann man das Stilett (engl. und ital.: Stiletto, franz.: Stylet). Es ist ein meist ganz aus Stahl gefertigter kurzer Dolch mit einem sehr schmalen runden, drei- oder vierkantigen Klingenquerschnitt, der in eine scharfe Spitze zuläuft. Zumeist sind auch die Parierstangen sehr klein oder nicht vorhanden. Das Stilett gleicht einem Miniaturrapier mit stabilerer Klinge und ist zum Zustoßen ausgelegt, insbesondere um Lederpanzer oder ein Kettenhemd zu durchstechen. Das Stilett mit einer Hohlkehle, aber ohne Schneiden hinterläßt keine äußeren Blutungen, denn die runden Kanten dehnen die Haut nur. Nach dem Herausziehen des Stiletts schließt sich die Wunde wieder. Hauptanwendung dieser Waffe ist das unauffällige und schnelle Töten. In den meisten Städten, ausgenommen jene, in denen Krieg herrschte, war das Tragen von Stiletten verboten, da man diese heimtückische und bei Meuchlern beliebte, schlanke und zierliche Waffe so leicht und platzsparend in der Kleidung verbergen, sie jederzeit schnell hervorziehen und verdeckt zustoßen kann. Stilette sind schmal genug, um in hohlen Spazierstöcke oder gar in dem ausgehöhlten Griff eines großen Schwertes wie eines Breit- oder Bastardschwertes oder eines Zweihänders hineinzupassen. Auch als zweite Waffe eines Rapierfechters (italienischer Stil) ist es beliebt und auch oft im Gehilz dieser Waffe versteckt. (...)
  10. eine sehr "spitze" klinge, also schmal aber lang. im alten gesetz finde ich das verbot aber auch nicht mehr (außer etwas sehr ähnlichem beim taschenmesserprivileg, das war aber von vorneherein klar), so dass ich mich wohl getäuscht habe.
  11. hoffentlich kommt der dwj-gesetzetext bald verboten sind (werden sein ): - hieb- und stoßwaffen, die einen anderen gegenstand vortäuschen (anl. 2, abschn. 1, 1.3.1), egal wie geschliffen - sprung- und fallmesser (..., 1.4.1), wenn zweiseitig geschliffen - faustmesser (..., 1.4.2) ohne rücksicht auf den schliff - butterfly (..., 1.4.3) ebenfalls ohne dass der schliff relevant wäre also kein generelles verbot von messern mit feststehender klinge und zweiseitigem schliff p.s.: wenn ich nicht irre sind stilettmesser derzeit nicht erlaubt; ist im neuen gesetz das verbot noch enthalten?
  12. In Antwort auf: umso mehr verwundern mich die teils sehr ablehnenden haltungen im visier-forum: haben die was gegen uns??? von denen, die sich bei vo negativ über wo äußern sind mindestens drei wegen diverser verfehlungen (bei einem war's aufruf zum völkermord; das hab ich mir seltamerweise gemerkt) aus wo entfernt worden, bevor sie bei vo heimisch geworden sind. das erklärt so manches resentiment...
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