Zum Inhalt springen
IGNORED

60 Tagessätze


AlexD

Empfohlene Beiträge

Hallo,

kann mir jemand eine Auskunft (Info´s, Gerichtsurteile, o.ä.) zu folgendem Sachverhalt geben. Ein Sportschütze ist zu 60 Tagessätzen wegen Beamtenbeleidigung verurteilt worden. Ihm wurde von der zuständigen Behörde mitgeteilt das es früher oder später zu einer Anhörung kommt. Hat er

überhaupt eine Chance betreffs der Zuverlässigkeit dort davonzukommen? Danke

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es wird wohl auf den Zeitpunkt der Straftat ankommen, ggf. auf die Rechtskraft des Urteils. Da das aber auch vor dem neuen WaffG zu liegen scheint, greift m.E. altes Recht. Und in dem kommt es in erster Linie auf die kriminelle Energie an, die der Straftat zugrunde liegt. Ich empfehle bereits vor der Anhörung einen Anwalt zu konsultieren.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo AlexD.

Dies ist wieder mal ein Grund Mitglied im Forum Waffenrecht zu sein und die von denen angebotene Versicherung abzuschließen. Ich habe dies sehr schnell getan um mich bei so schwachsinnigen Anschuldigungen bestmöglich verteidigen lassen zu können. 60 Tagessätze für Beamtenbeleidungung. Der muß dem ja einen Wortschwall ala Giesela Schlüter an den Kopf geworfen haben. Ich kann nur jedem raten dem FWR beizutreten. Die Zuverlässigkeit eines Schützen ist auf viele Arten angreifbar. Gemeinschaft macht stark.

Viel Glück.

Ulli

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

60 tagessätze ist schon happig.

ich glaub, die höhe der tagessätze richtet sich nach dem persönlichen einkommen, oder täusch ich mich da??

goasbeda

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo Goasbeda.

Wenn ich richtig informiert bin hast Du recht. Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach dem Einkommen. Kann ganz schön teuer werden. Der Verlust der Zuverlässigkeit dürfte bei den meisten auch sehr teuer werden. Hoffen wir mal das beste. 60 Tagessätze für Beamtenbeleidigung hört sich einfach irre an.

Bis dann.

Ulli

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Thema mit dem Zeitpunkt der "Straftat" oder des Urteils und das Inkrafttreten des novellierten Gesetzes ab 1. April 2003 interessiert mich näher, weiß das jemand genau? Greift da noch "altes Recht"?

In Antwort auf:

Es wird wohl auf den Zeitpunkt der Straftat ankommen, ggf. auf die Rechtskraft des Urteils. Da das aber auch vor dem neuen WaffG zu liegen scheint, greift m.E. altes Recht. Und in dem kommt es in erster Linie auf die kriminelle Energie an, die der Straftat zugrunde liegt.


Gruß

Karlheinz

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Kommt letztendlich immer auf den RICHTER an,und für Beleidigung geht der Strafrahmen sogar bis max.3 Monate Haft!

Müsste es nochmals nachsehen,kann auch sein,das ich mich jetzt verhauen habe.

Ich schau mal nach........................HOPPLA,.....................die strafe geht bis max.1 Jahr und insclusive tätlichkeiten sogar bis 2 Jahre!!!

Da erscheinen 60 Tagessätze äusserst human,oder nicht???

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Per Ferndiagnose allein aus der Angabe "60 Tagessätze für Beleidigung eines Beamten" etwas schlussfolgern zu wollen, ist Bullshit. Ohne die Vorgeschichte, die Umstände der Tat und vor allem das Vorleben des Verurteilten zu kennen, kann man hier keine qualifizierte Aussage machen. Wenn der Kollege beispielsweise 17mal (einschlägig) vorbestraft ist und eine junge Polizistin aufs Übelste beschimpft hat, dann sind 60 Tagessätze nicht unangemessen. Ihr wollt Euch doch auch nicht beleidigen lassen...?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo!

60 Tagessätze für eine Beleidigung hören sich in der Tat viel an, aber wir kennen nicht die Umstände:

Auf jemanden zu urinieren ist auch eine Beleidigung, und da erscheinen 60 Tagessätze nicht unbedingt als viel...

Man müßte halt wissen, was derjenige gemacht hat.

Viele Grüße und übrigens Frohes Neues!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In Antwort auf:

Auf jemanden zu urinieren ist auch eine Beleidigung, und da erscheinen 60 Tagessätze nicht unbedingt als viel...


Wenn man den Beamtenwitzen glauben schenkt soll es ja Staatsdiener geben, die sich recht langsam bewegen, aber ob sie so langsam sind dass man ihnen (im wahrsten Sinne des Wortes) ans Bein pinkeln kann möchte ich doch bezweifeln!?!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die 60 Tagessätze sind schon bezahlt worden. Das Urteil wurde im März 02 erlassen und vom Schütze so hingenommen, weil sein damaliger Anwalt meinte die 60T. könnten bei einer Verhandlung evtl. niedriger ausfallen, aber durch das Einkommen des Schützen wird dann die Tagessatzhöhe neu berechnet, was auf das selbe hinausläuft. Aus damaliger Unwissenheit erkannte er das Urteil an. Stellt sich nun die Frage ob Die Zuverlässigkeit so oder so den Bach runtergeht...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Aussage wäre nur logisch, wenn er zwischenzeitlich sehr viel mehr verdient confused.gif - im Übrigen ist es, wie fast alle festgestellt haben müßig darüber zu spekulieren, solange das Delikt nicht bekannt ist.

Was aber den 01.04.03 anlangt dürfte die Grenze im Neuen WaffG o h n e Bedeutung sein, da sie eine Verschlechterung gegenüber der jetzigen Regelung darstellt und somit nicht angewendet werden darf. ALSO : Kurz gesagt ,wenn er für die Tat nach j e t z i g e m Recht die Zuverlässigkeit nicht verliert, kann er sie auch nach Inkrafttreten des Neuen Rechts nicht verlieren, da dieses nur angewendet werden dürfte, wenn es eine Verbesserung darstellt.

So hab ich das mal gelernt blush.gif

Im Übrigen beleidigt man Beamte nicht mad1.gif

die sind nämlich vom Schicksal schon gestraft genug,wenn sie die Gesetze unserer Politiker anwenden müssen chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Mouche

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.