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IGNORED

Psycholog. Gutachten


Volco

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wobei anzumerken, ist, dass dieses gutachten binnen eines jahres nachgereicht werden muss.

was ist, wenn innerhalb dieser frist die... äh "waffenrechtliche grossjährigkeit" einsetzt, ist nicht gesetzlich geregelt. d.h. diese lücke wird durch auslegung geschlossen.

dabei vertrete ich die auffassung, dass mit vollendetem 25 lebensjahr die psychologische eignung zum waffenbesitz (widerleglich) vermutet wird und nicht die abwesenheit derselben (ebenfalls widerleglich = bestandener idiotentest).

ein 25 jähriger ist aber nicht mehr zur ablieferung eines zeugnisses verpflichte. also fehlt eigentlich nur der nachweis der ungefährlichkeit zwischen dem 1.4.2003 und dem 25. geburtstag (längstens dem 1.4.2004, sonst stellt sich die frage ja gar nicht). der rückwirkende beleg der ungefährlichkeit ist aber sinnlos und präventiv ohne jeden wert.

ich bin daher der ansicht, dass das vollenden des 15. lebensjahres innerhalb der o.g. frist das fehlen eines zeugnisses heilt und diese nach dem bewussten geburtstag nicht nachgereicht werden muss. den rest macht (wie üblich) nötfalls das verwaltungsgericht...

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das gesetz ist eben nicht eindeutig:

das gesetz fordert eindeutig gutachten von nicht 25 jährigen.

es fordert eindeutig keine gutachten von über 25 jährigen.

die grauzone ist nicht geregelt.

ich finde meine argumetation oben durchaus auch schlüssig: ein über 25 jähriger braucht auch dann kein gutachten liefern, wenn er es in der übergangsfrist hätte eigentlich abliefern müssen.

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In Antwort auf:

ich würde es ja jedem Nichtfünfundzwanzigjährigen wünschen, aber das Gesetz sagt es eindeutig


Hallo Klaus,

ich sehe es wie falcon und ich denke, daß sich dies auch aus dem neuen WaffG ableiten läßt:

Erfordernis für eine GK-WBK ist (neben anderem) ein Mindestalter von 25. Dieses Erfordernis kann ersetzt werden durch das Bestehen eines Idiotentestes.

Besitzt heute z.B. ein 18jähriger eine GK-Waffe, so ist dieses Erfordernis nach dem neuen Gesetz nicht erfüllt, so daß ihm nach Ablauf der Übergangsfrist die WBK wegen Fehlens des Mindestaltererfordernisses (bzw. mangels Kompensation desselben durch Idiotentest) widerrufen werden kann. Ist der Schütze dagegen zwar heute noch unter 24, bei Ablauf der Übergangsfrist aber 25, so ist dieser Widerruf nicht mehr möglich, da dann ja das Mindestaltererfordernis erfüllt wird.

Dies bedeutet: Der bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch 24jährige Schütze ist verpflichtet, einen Idiotentest abzulegen. Tut er dies bis zum Ablauf der Übergangsfrist aber nicht, ist dieser Verstoß gegen das WaffG für den dann 25jährigen folgenlos.

Udo

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Naja habe das Problem jetzt auch... mein Verein hat mir ein Bedürfniss ausgestellt und ich wollte jetzt mal meine Langwaffe auf meine WbK eintragen lassen. Da ich aber erst 24 bin brauche ich laut Gesetz jetzt ja ein "Psycho"-Gutachten. Das lächerliche dabei ist aber das ich seit 3 Jahren beruflich eine Waffe führe (nein keine Polizei oder Behörde o.ä.) und was spricht den von der Logik dagegen das ich für meine Dienstwaffe kein "Psycho"-Gutachten brauche. Strengenommen müßte ich ja für meine Dienstwaffe auch ein Gutachten vorlegen ...aber dieses dämliche Gesetz trifft nur die Sportschützen, finde es etwas widersprüchlich...

Eine andere Sache für welche Diziplin bekomme ich nen Halbautomaten (M1 Garand, Oberland "M16" o.ä.) in meine MbK eingetragen?

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hallo sniper K98

beim bdmp kannst du mit einem selbstader folgende disziplinen schiessen:

ZG4 (Kaliber: egal, nur Zentralzünder)

ZG3 (Kaliber: egal)

ZG2 (Kaliber: nur Dienstkaliber)

ZG1 (Kaliber: wie ZG2 ++ Waffe: muss vor dem 1.1.65 in einer regulären Armee/Polizei/Zoll eingeführt worden sein!)

um mal ein paar aufzuzählen ;o)

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Ich hör hier fast alle nur jammern. Ich habe es weiter vorne schon mal geschrieben: Schliesst euch zusammen und klagt gegen diesen Irrsinn!

Sportschützen sind die Einzigen, die im Gesetz von dieser schwachsinnigen Regelung betroffen sind. Sollen wir uns das bieten lassen??? NEIN!!! Also, schliesst euch zusammen und klagt gegen diesen Irrsinn.

Gruß

Blacksmith

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>"Besitzt eine Person, die noch nicht das 25.Lebensjahr vollendet hat, am 01.04.2003 ... eine Schußwaffe,

>so hat sie ....auf eigene Kosten ... ein fachpsychologisches Zeugnis vorzulegen."

Eigentlich wollte ich den kleinen Kunstgriff bis kurz vor dem Stichtag für mich behalten

(damit gewisse Personen nicht auf dumme Gedanken kommen), aber naja...

Tatsächlich spricht der Gesetzestext von einem bestimmten Stichtag und der Bedingung des Besitzes!

Sagen wir mal Anton ist ein 21-jähriger engagierter Schütze, der bereits GK-Waffen hat und damit bei einigen

Meisterschaften die vorderen Plätze belegte. Anton versteht nicht, wieso er nach dem neuen Waffengesetz auf

einmal pauschal als psychologisch unzuverlässig abgestempelt werden soll, bis er das Gegenteil nachgewiesen

hat. Anton hat einen guten und zuverlässigen Bekannten Bert, mit dem er im Verein regelmäßig trainiert. So

wie der Zufall es will, weiss Anton, dass er während des 1.4.2003 im Urlaub auf Mallorca sein wird. Deshalb

bittet er Bert als vertrauenswürdige Person seine Waffen für diese Zeit bei sich aufzubewahren, weil sie

sonst völlig unbeaufsichtigt in Antons Wohnung befänden, was bei ihm ein mulmiges Gefühl hervorrufen würde.

Bert ist einverstanden, nimmt von Anton die Waffen vor dem 1.4.2003 zur vorübergehenden sicheren Aufbewahrung

in Empfang und händigt sie ihm nach seiner Rückkehr wieder aus. Diese Vereinbarung und den Vorgang halten

beide schriftlich fest.

Da Anton am 1.4.2003 nicht Besitzer seiner Waffen war, er also nachweislich nicht die tatsächliche Gewalt

über sie ausgeübt hat, ist er von der Notwendigkeit der Nachreichung eines fachpsychologischen Zeugnisses

freigestellt.

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In Antwort auf:

Besitzt eine Person, die noch nicht das 25.Lebensjahr vollendet hat, am 01.04.2003 ... eine Schußwaffe, so hat sie ....auf eigene Kosten ... ein fachpsychologisches Zeugnis vorzulegen.

Eigentlich wollte ich den kleinen Kunstgriff bis kurz vor dem Stichtag für mich behalten (damit gewisse Personen nicht auf dumme Gedanken kommen), aber naja...

Tatsächlich spricht der Gesetzestext von einem bestimmten Stichtag und der Bedingung des Besitzes!

Sagen wir mal Anton ist ein 21-jähriger engagierter Schütze, der bereits GK-Waffen hat und damit bei einigen Meisterschaften die vorderen Plätze belegte. Anton versteht nicht, wieso er nach dem neuen Waffengesetz auf einmal pauschal als psychologisch unzuverlässig abgestempelt werden soll, bis er das Gegenteil nachgewiesen hat. Anton hat einen guten und zuverlässigen Bekannten Bert, mit dem er im Verein regelmäßig trainiert. So wie der Zufall es will, weiss Anton, dass er während des 1.4.2003 im Urlaub auf Mallorca sein wird. Deshalb bittet er Bert als vertrauenswürdige Person seine Waffen für diese Zeit bei sich aufzubewahren, weil sie sonst völlig unbeaufsichtigt in Antons Wohnung befänden, was bei ihm ein mulmiges Gefühl hervorrufen würde. Bert ist einverstanden, nimmt von Anton die Waffen vor dem 1.4.2003 zur vorübergehenden sicheren Aufbewahrung in Empfang und händigt sie ihm nach seiner Rückkehr wieder aus. Diese Vereinbarung und den Vorgang halten beide schriftlich fest.

Da Anton am 1.4.2003 nicht Besitzer seiner Waffen war, er also nachweislich nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt hat, ist er von der Notwendigkeit der Nachreichung eines fachpsychologischen Zeugnisses freigestellt. color>


Die Grüne WBK color> dürfte da noch das ein oder andere Wort diesbezüglich mitsprechen.

P.S. Bert´s Kumpel heißt Ernie chrisgrinst.gif

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Stop! Es gibt noch den Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer, wie ich in der Rechtsvorlesung gelernt habe (so sei es verboten, dem Dieb die Sachen wieder zu stehlen, weil er der Beitzer ist, und ich blos der Eigentümer usw. usf... bla bla Rechtsstaat haha)

Insofern wäre Anton zwar Eigentümer der Waffen (sind auf seine WBK) eingetragen, besitzt sie aber nicht.

Clever!!!! Wäre selber nicht drauf gekommen! cool.gif

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frei nach gallileo: und er besitzt sie doch.

§ 868 BGB: Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

p.s.: dem dieb darf man das diebesgut selbstverständlich wieder abnehmen: §§ 859 abs.2 bzw. 861 abs. 2 jeweils i.v.m. § 858 bgb

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@ tar :

Klingt logisch wird aber vom "Amte" leicht auszuhebeln sein und deshalb ein netter Wunschtraum bleiben. Sorry!

Die praktikabelste und logischste Idee hat Gecko hier schon viel weiter oben reingestellt. D a s ist der Hebel den ihr ansetzen müßt !

Gruß Mouche

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frei nach gallileo: und er besitzt sie doch.

§ 868 BGB: Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).


Im Waffenrecht ist derjenige der Besitzer, der die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt. Also ist er nicht der Besitzer, da er nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt. Er hat sie ja schließlich verliehen. Ob der Begriff des Besitzens nach dem neuen Gesetz genauso ausgelegt ist, weiß ich jetzt nicht genau.

Noch eine Idee: Am 1. April ist der Schütze A 24 Jahre alt. Am 1. Mai wird er 25. Wie wäre es denn, wenn er am 2. Mai die Waffe an sich selbst übergibt? Dann bräuchte er kein Gutachten nachreichen, denn er hat die Waffe ja einem Berechtigten übergeben und der Berechtigte braucht auch keins, da er ja bereits 25 ist. chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

bye knight

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