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IGNORED

Ein- und Austragung in WBK auch bei Widerruf innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist.


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Geschrieben

Hallo,

 

was sagt das WaffG oder ggf. erlassene Urteile darüber, ob auch im Falle eines Widerrufs innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist beim Waffenkauf (ohne Voreintrag, bspw. auf gelbe WBK ode JS) auch dieser Erwerb und Überlassen in die WBK ein und wieder ausgetragen werden muss, mit den entsprechenden Kosten.

 

1. Händler Trägt überlassen in NWA ein, legt Waffenbgeleitschein und Retoure Papiere der Waffe bei und versendet an Empfänger.

2. Montag Empfänger erhält Waffe, passt nicht, gefällt nicht, falsch geleifert etc. sendet Dienstag an Händler zurück, dieser bestätigt Rücknahme/Empfang.

3. Empfänger meldet Erwerb und wieder Rücküberlassen an Händler mit den jeweiligen Daten die alle innerhalb der zwei Wochen Frist liegen seiner Behörde. Diese will den ganzen Vorgang in die WBK ein und austragen.

 

Auch wird von manchen Behörden die Ansicht vertreten, dass das Rücküberlassen an den Händler erst erfolgen darf, wenn der Erwerb in die WBK eingetragen ist, was die Behörde selber bei Bearbeitungszeiten von Mehreren Monaten niemals in 2 Wochen schafft. 

 

Laut BGB muss bei Widerruf die Ware Kostenfrei zurückgenommen werden. Nach dieser Ansicht oben, fallen aber zwingend ein- und Austragungsgebühren an, was die Absicht des Gesetzgebers, den Online-Käufer kostenfrein Widerruf zu gewähren aushebelt. 

 

Auf Leihschein erlaubt das WaffG doch auch bis zu 1 Monat vorübergehenden Erwerb ohne dass Ein- Austragung in die WBK notwendig wird.

 

Warum also soll bei einem Widerruf innderhalb der Waffenrechtlichen Meldefrist und der 14-tägigen Widerrufsfrist nach BGB das Ein- und Austragen in der WBK erforderlich werden?

 

Und warum muss an abwarten dass die Waffe erst in die WBK eingetragen ist, bevor man sie wieder dem gleichen Händler zurücksenden darf?

 

Was sagt das Gesetz dazu? Ist diese Ansicht, der Ein- und Austragung auch bei widerruf durch das Gesetz gedeckt? Wenn ja nach welchen Paragrafen oder Verwaltungsvorschriften?

 

Ich hoffe auf Input von: 

@MarkF  und @JFry und @webnotar

Geschrieben

BGB != WaffG.

 

Der Widerruf ist für dich kostenfrei. Die Pflichten des WaffG inkl. Gebühren bleiben aber bestehen - es sind keine Kosten der Ware sondern Gebühren für Amtshandlungen.

 

Mit Erwerb bist Du verpflichtet, die Waffe eintragen zu lassen. Da gibt's keine Umgehungsmöglichkeit, auch nicht bei Widerruf nach BGB. Das WaffG ist da streng und klar.

Alternativ hättest Du die Waffe vom Händler direkt auf Leihschein erwerben können, um sie eben ohne Eintragung erstmal zu testen. Das ist aber nicht erfolgt.

 

Um die Ein- und Austragung bei Erwerb wirst Du nicht herum kommen.

 

Zitat

Auch wird von manchen Behörden die Ansicht vertreten, dass das Rücküberlassen an den Händler erst erfolgen darf, wenn der Erwerb in die WBK eingetragen ist, was die Behörde selber bei Bearbeitungszeiten von Mehreren Monaten niemals in 2 Wochen schafft. 

 

Die Ansicht vertrete ich und das WaffG nicht. Die Eintragung in der WBK ist eine Formalie seitens der Behörde. Du hast nur die Pflicht, Erwerb und Überlassen der Behörde anzuzeigen und die WBK vorzulegen, mehr nicht. Während der Bearbeitungszeiten gibt es keine "Handlungssperre" oder ähnliches auf der Waffe.

Geschrieben
14 minutes ago, Qnkel said:

Die Ansicht vertrete ich und das WaffG nicht. Die Eintragung in der WBK ist eine Formalie seitens der Behörde. Du hast nur die Pflicht, Erwerb und Überlassen der Behörde anzuzeigen und die WBK vorzulegen, mehr nicht. Während der Bearbeitungszeiten gibt es keine "Handlungssperre" oder ähnliches auf der Waffe.

 

Danke! Das sehe ich genauso. Nur wie kann man das mit passenden Paragraphen untermauern.

Geschrieben

Das sind deine Pflichten:

 

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis

Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
1.
die Überlassung,
2.
den Erwerb,
3.
die Bearbeitung durch
a)
Umbau oder
b)
Austausch eines wesentlichen Teils.
Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. Die Pflicht zur Anzeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

 

 

Sowie weitergehend:

 

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils entfällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1.
(3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein.

 

 

Mehr sieht das WaffG nicht vor. Ich würde die Erwerbsanzeige stellen. Wenn das nur schriftlich geht, mit der WBK dabei. Wenn sich zwischen Erwerb und Eintragung bei der Behörde ein Überlassen ergibt, würde ich eine Überlassungsanzeige nachreichen mit dem Hinweis, dass die WBK schon vorliegt.

 

Damit hast Du deine Pflicht erfüllt. Jetzt muss dir die Behörde ein Fehlverhalten vorweisen.

Geschrieben (bearbeitet)

Hypothetischer Fall:

 

Du bestellst bei deinem Händler eine Waffe. Du leistest Vorkasse. Die Waffe kommt an, der Händler meldet sich, du gehst ins Geschäft, um sie abzuholen. Der Händler reicht dir die Waffe über den Tresen. Damit hast du sie erworben.

Der Händler hat vorab auch schon die Anzeige im NWR angelegt. Du kommst ja auf Termin. 
Jetzt stellst du noch im Geschäft einen Mangel fest, gibst die Waffe dem Händler über den Ladentisch zurück. Er erwirbt sie wieder. Der Händler erstattet das Geld und löscht die Anzeige im NWR.


Und jetzt willst du tatsächlich eine Erwerbs- und Überlassungsanzeige machen? 
 

Defacto ersetzt der Postweg das Herüberreichen über den Verkaufstresen. 
 

Also ich kenne das so, dass Händler die Überlassungsanzeige löschen können, den gesamten Vorgang damit ungeschehen machen.
Aber vielleicht kann sich ja mal hier jemand mit Handelslizenz über die aktuellen Möglichkeiten des NWR auslassen.

 

Grüße

 

Stefan

 

 

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben

Ja, ja, diese ... Richter mit ihrer "kreativen" Neuinterpretation der tatsächlichen Gewalt. Tatsächlich erwerbe ich die Waffe im Laden erst, nachdem ich sie geprüft habe und die Zahlung abgeschlossen ist. Davor gehört sie dem Händler und ich übe genauswenig die tatsächliche Gewalt darüber aus, wie für alle anderen Waffen im Laden, die ich eventuelle auch in die Hand nehmen kann ohne sie zu erwerben.

Geschrieben

Ich glaube nicht, das ein Händler im NWA irgendwas "Löschen" kann.

 

Da wird fein säuberlich jeder Vorgang gloggt. Auch das Überlassen für Wartung und Reparatur, damit man weiß wer die Waffe wann gehabt hat und wann nicht, damit man weiß wer die Verantwortung trägt wenn etwas schief geht. 

Geschrieben

Wieder mal ist das grundlegende Problem einfach, dass Waffenrecht und Zivilrecht voneinander getrennt sind, und grundsätzlich erst mal nichts miteinander zu tun haben, da sie völlig unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und dafür entsprechend unterschiedliche Lösungen gefunden haben.

Die tatsächliche Gewalt im waffenrechtlichen Sinn und Besitz bzw. Eigentum im zivilrechtlichen Sinne regeln inhaltlich zwar von außen betrachtet verwandtes, aber eben nicht deckungsgleiches. 

vor 23 Minuten schrieb tuersteher:

Tatsächlich erwerbe ich die Waffe im Laden erst, nachdem ich sie geprüft habe und die Zahlung abgeschlossen ist.

Eben nicht. Weder die Überprüfung auf Mängel noch die Kaufpreiszahlung sind aus Sicht des Waffenrechts Voraussetzungen für den Erwerb, also die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Ab welchem Punkt bei der Übergabe einer erworbenen Waffe im Laden der waffenrechtliche Erwerb eintritt kann man im Detail diskutieren, aber es wird regelmäßig keine Rolle spielen. 

Beim Versand ist die Sache eben durchaus problematischer, denn spätestens mit Entgegennahme der Waffe aus dem Versand tritt unzweifelhaft der Erwerb ein, und damit die gesetzlich bestimmten Pflichten zur Erwerbsanzeige und Eintragung.

 

Dass dem Erwerber hierfür Kosten entstehen ist aus Sicht des Zivilrechts unwesentlich. Für den Fall der Mangelhaftigkeit könnte man diese unter Umständen dem Verkäufer gegenüber geltend machen, für den Fall des "freiwilligen" Widerrufs ist das schlicht ein Risiko des Käufers, dessen er sich aber auch von Beginn an bewusst war.

 

Das Waffenrecht teilt gerade nicht das Bild des "wechselhaften" Fernabsatzkäufers, dem man zugestehen will aufgrund der Besonderheiten des Fernabsatzhandels ohne Grund und ohne zusätzliche Kosten derartige Verträge zu widerrufen. Vielmehr geht das WaffG davon aus, dass Erlaubnisinhaber jede Erwerbsentscheidung informiert und bewusst treffen und zu dieser stehen müssen.

Ob das in heutiger Zeit noch der Realität entspricht, und nicht eigentlich ebenso in einer grundlegenden Neufassung des Waffenrechts Berücksichtigung finden müsste dass auch im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen der Fernabsatz eher zur Regel wird als die Ausnahme zu bleiben ist dabei zwar diskussionswürdig, wird aber den Gesetzgeber kaum zu umfassenden Änderungen bewegen.

Geschrieben
1 minute ago, ChrissVector said:

Weder die Überprüfung auf Mängel noch die Kaufpreiszahlung sind aus Sicht des Waffenrechts Voraussetzungen für den Erwerb, also die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe.

 

Du meinst also ich erlange über jede Waffe, die ich beim Händler in die Hand nehme, die tatsächliche Gewalt - erwerbe sie also?!

 

Gut, ist (D)eine Meinung - meine nicht!

Geschrieben

Im NWA wird alles lückenlos geloggt, nur das ganze auf der WBK abzubilden ist die Frage. 

 

Beim überlassen bei Reparatur/Wartung/Tuning wird das ja auch im NWA geloggt, damit die Behörden jederzeit wissen wo welche Waffe ist und dafür im Laden ein Ausdruck aus dem NWA als Beleg ausgehändigt. Beim Online Einsenden hat man nur den DHL Beleg und nichts anderes. Und irgendwann bekommt man dann die reparierte/gewartete/getunte Waffe zurück. Wenn man das ganze so auch jedesmal in der WBK abbildet, dann müsste man bei der Reparatur/Wartung/Tuning einen Eintrag in der WBK machen samt Kosten was meine Behörde mit 45€ entlohnt haben will. 

 

Meines wissens ist das aber nicht der Fall. Deswegen wundert es mich, dass man bei einer Retoure sowhl ein- als auch austragen in die WBK abbilden will.

 

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb tuersteher:

Du meinst also ich erlange über jede Waffe, die ich beim Händler in die Hand nehme, die tatsächliche Gewalt - erwerbe sie also?!

Je nach Umständen des Einzelfalls. Regelmäßig aber erlaubnisfrei und nicht melde- oder eintragungspflichtig.

Ist auch weniger eine Frage der Meinung als der Rechtslage.

Am Ende des Tages geht es aber um andere Konstellationen.

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb ToniPistole:

Wenn man das ganze so auch jedesmal in der WBK abbildet, dann müsste man bei der Reparatur/Wartung/Tuning einen Eintrag in der WBK machen samt Kosten was meine Behörde mit 45€ entlohnt haben will. 

Dieser Fall ist aber in § 12 I Nr. 2 WaffG explizit geregelt. Ich denke viele verkennen was das angeht den rechtlichen Charakter der Eintragung in die WBK, und seinen Unterschied zu etwaigen Vermerken im NWR. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Stefan Klein:

Also ich kenne das so, dass Händler die Überlassungsanzeige löschen können, den gesamten Vorgang damit ungeschehen machen.
Aber vielleicht kann sich ja mal hier jemand mit Handelslizenz über die aktuellen Möglichkeiten des NWR auslassen.

Die Überlassungsmeldung erfolgt unmittelbar bei Überlassung. Also entweder bei der Abholung vor Ort oder bei Übergabe an den Spediteur.
Überlassungsdatum ist ja bei Spedition (WKN, Overnite etc. ja festgelegt).

 

Die Überlassung kann innerhalb einiger Tage Rückabgewickelt werden.

So jedenfalls mit Waffenhandel Warenwirtschaftssystem.
Mit VDB Waffenhandelsbuch macht man das, sobald der Kunde das Geschäft verlässt, soviel ich weiß. Auch das ist innerhalb der Frist Rück-Abwickelbar.

Ungeschehen ist das aber nicht gemacht. Es bleibt alles dokumentiert im NWR. Nur bei einer Rückabwicklung ist die Waffe im NWR immer noch Neu, wenn sie als Neuwaffe registriert war. Bei Rücküberlassung ist sie im NWR als Gebrauchtwaffe hinterlegt. Auch wenn sie nur 2 Minuten auf den Kunden gebucht war. DAS ist der Unterschied.

 

Hüten sollte man sich vor Versand mit DHL, GLS, Hermes oder DPD etc.
Denn eine Waffe als "bei Versand abhanden gekommen" zu melden ist keine Lustige Sache. Riesen Theater mit Kripo und Behörden auf dem Plan.

 

I hope that this helps :)

Bearbeitet von Lady_Smith
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Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb ToniPistole:

Ich glaube nicht, das ein Händler im NWA irgendwas "Löschen" kann.

 

Da wird fein säuberlich jeder Vorgang gloggt. Auch das Überlassen für Wartung und Reparatur, damit man weiß wer die Waffe wann gehabt hat und wann nicht, damit man weiß wer die Verantwortung trägt wenn etwas schief geht. 

 

Nein, kann er nicht.
Das kann nicht mal die Behörde. Die kann die Löschung aber bei der NWR Kopfstelle beantragen. Der Händler kann das nicht.

Geschrieben
2 hours ago, ChrissVector said:

Dieser Fall ist aber in § 12 I Nr. 2 WaffG explizit geregelt. Ich denke viele verkennen was das angeht den rechtlichen Charakter der Eintragung in die WBK, und seinen Unterschied zu etwaigen Vermerken im NWR. 

Das macht Sinn,  Weil nur vorübergehendes Überlassen beabsichtigt ist.

 

Ich meine man muss hier unterscheiden zwischen Erwerb und Besitz. Das WaffG macht sich die Mühe.

 

Jeden Erwerb in die WBK abzubilden macht keinen Sinn.  Wie z.B. den für einen Monat auf Leihschein. Da gibt es nichtmal Meldung im NWA oder der Behörde. Korrekt oder muss man auch diesen melden? 

Das war vom Gesetzgeber als Erleichterung gedacht. Dann aber bei einem einvernehmlichen Widerruf innerhalb von 14 Tagen den ganzen Ablauf auch in der WBK abzubilden ist meiner Ansicht nach nicht das was das Gesetz beabsichtigt.

 

 

 

 

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Lady_Smith:

 

Nein, kann er nicht.
Das kann nicht mal die Behörde. Die kann die Löschung aber bei der NWR Kopfstelle beantragen. Der Händler kann das nicht.

Der Händler kann den Vorgang innerhalb von 14 Tagen im NWR stornieren. Dazu muss die Waffe innerhalb dieses Zeitraums auch wieder beim Händler sein. Also sollte man sich keine 14 Tage Zeit bis zum Widerruf lassen. Gibt aber viele Händler und Großhändler die bei einer Rücknahme tatsächlich darauf bestehen das die Waffe vorher ins NWR des Erwerbers final übernommen wird um es dann wieder zurück zu übernehmen.

Meine Behörde räumt mir diese Möglichkeit bei einem Kauf auch ein. Die 14 Tage Frist läuft erst wenn ich das Paket empfangen habe, damit ich auch genug Zeit zur Begutachtung und Rückgabe habe.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb Lady_Smith:

Die Überlassung kann innerhalb einiger Tage Rückabgewickelt werden.

So jedenfalls mit Waffenhandel Warenwirtschaftssystem.
Mit VDB Waffenhandelsbuch macht man das, sobald der Kunde das Geschäft verlässt, soviel ich weiß. Auch das ist innerhalb der Frist Rück-Abwickelbar.

Ungeschehen ist das aber nicht gemacht. Es bleibt alles dokumentiert im NWR.


Herzlichen Dank für die kompetente Aussage. 
Dann bleibt die Frage, ob eine zeitgerecht „rückabgewickelte“ Waffe in der WBK des Käufers ein- und ausgetragen werden muss. Ich denke nicht. 
Bei einem Voreintrag auf Grün ohnehin spannend…

 

Das WaffG spricht zwar tatsächlich davon, dass Überlassen und Erwerb angezeigt werden müssen. Wenn dem allerdings so wäre, dann könnte man auch noch viele andere meldepflichtige „Erwerbsvorgänge“ konstruieren. Denn Erwerben bedeutet, die tatsächliche Gewalt zu erlangen; nicht mehr und nicht weniger und das geht recht einfach. 

 

Grüße

 

Stefan
 

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben
52 minutes ago, Rene2109 said:

Der Händler kann den Vorgang innerhalb von 14 Tagen im NWR stornieren. Dazu muss die Waffe innerhalb dieses Zeitraums auch wieder beim Händler sein. Also sollte man sich keine 14 Tage Zeit bis zum Widerruf lassen. Gibt aber viele Händler und Großhändler die bei einer Rücknahme tatsächlich darauf bestehen das die Waffe vorher ins NWR des Erwerbers final übernommen wird um es dann wieder zurück zu übernehmen.

Meine Behörde räumt mir diese Möglichkeit bei einem Kauf auch ein. Die 14 Tage Frist läuft erst wenn ich das Paket empfangen habe, damit ich auch genug Zeit zur Begutachtung und Rückgabe habe.

So ist es ja auch sinnvoll.

 

Leider sehen das nicht alle Behörden so und bestehen auf die Ein- und Austragung.  Eine Diskussion über Sinn und Unsinn erübrigt sich da.

 

Vielleicht macht das ganze aus Sicht der Behörde Sinn, der uns nicht erschließt.

 

Vielleicht wollen die so Umsatz bei den Gebühren machen. 45€ Gebühren die da verlangt werden kostet das ganze bestimmt nicht. Da geht die Behörde sicher mit Profit raus.

Geschrieben
2 hours ago, Stefan Klein said:

Das WaffG spricht zwar tatsächlich davon, dass Überlassen und Erwerb angezeigt werden müssen. Wenn dem allerdings so wäre, dann könnte man auch noch viele andere meldepflichtige „Erwerbsvorgänge“ konstruieren. Denn Erwerben bedeutet, die tatsächliche Gewalt zu erlangen; nicht mehr und nicht weniger und das geht recht einfach.

 

Beispielsweise, wenn ein Jäger dem anderen für ein Foto die Waffe in die Hand gibt. Zumindest wenn der andere keine jäger ist, würde derjenige ja laut Urteil die tatsächliche Gewalt erlangen. Also schnell die Überlassung und den Erwerb melden und gleich danach die Rücküberlassung und den entsprechenden Erwerb melden.

Geschrieben (bearbeitet)

Genau darauf auf solche Urteile zielte meine obige Aussage ab.

Mittlerweile interpretieren Gerichte jedes bloße, auch kurzzeitige Aushändigen als Erwerb. Das obige Urteil befasst sich zwar mit dem Überlassen an eine Unberechtige. Im Kern geht es jedoch darum, was das Gericht unter Überlassen versteht.

 

Würde man nun also dem exakten Wortlaut des Gesetzes (§37 + §37a WaffG) folgen, so wäre plötzlich in ganz vielen Fällen eine entsprechende Erwerbs- und Überlassungsanzeige fällig.

Eigentlich bräuchte es eine Klarstellung, welche Fälle des Erwerbs tatsächlich eine entsprechende Anzeigepflicht auslösen. Die liefert das Gesetz aber nicht. 
 

Gruß

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Stefan Klein:

Dann bleibt die Frage, ob eine zeitgerecht „rückabgewickelte“ Waffe in der WBK des Käufers ein- und ausgetragen werden muss. Ich denke nicht. 
Bei einem Voreintrag auf Grün ohnehin spannend

 

Soviel ich weiß, innerhalb der 14 Tages-Frist nicht. Die Überlassungs- und Rücküberlassungsmeldung führt der Händler durch. Damit ist alles getan. Außer, man erwirbt die Waffe und meldet sie innerhalb der ersten Tage an. Wenn dann eine Rückgabe wegen Mangel oder Nichtgefallen innerhalb der 14 Tage erfolgt, ist der Voreintrag erloschen und könnte neu beantragt werden müssen. Ich denke, dass ist im Einzelfall von der Behörde abhängig. 

Daher sollte man sich wirklich ein paar Tage Zeit lassen und erst auf den Schießstand und dann zur Behörde gehen.

Geschrieben

Vielen Dank. Das wäre logisch. Zumal die Waffenbesitzkarte zwar ein Erwerbsdokument ist, die Eintragung einer Waffe jedoch den Besitz dokumentiert.


Der springende Punkt ist, dass der Gesetzgeber bzgl. der Anzeigepflichten des §37/§37a nicht zwischen kurzzeitigen Erwerb ohne Besitzübergang und dauerhaftem Übergang in den Besitz des Erwerbers unterscheidet.

 

Grüße

 

Stefan

Geschrieben
4 hours ago, Lady_Smith said:

Daher sollte man sich wirklich ein paar Tage Zeit lassen und erst auf den Schießstand und dann zur Behörde gehen.

 Problem hier nur das manche Behörden die Ansicht vertreten, dass man solange die Waffe nicht in der WBK steht damit auch nicht zum Schießstand kann.

 

 

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