Zum Inhalt springen
IGNORED

Erneute Bedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb Sal-Peter:

Siehe das neueste Gesetz Lex Sprave, in der ungeschickte Staatsjuristen "aus Versehen" alle F Druckluftwaffen erlaubnispflichtig gemacht haben. Bananenrepublik 

So ein Unsinn. Diese Behauptung wurde schon lange widerlegt und von mehreren Seiten auch erklärt. Wer es lesen und verstehen kann ist klar im Vorteil. 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Rene2109:

So ein Unsinn. Diese Behauptung wurde schon lange widerlegt und von mehreren Seiten auch erklärt. Wer es lesen und verstehen kann ist klar im Vorteil. 

.. widerlegt .. auch erklärt. Schön.

Ändert aber nichts am neuesten Gesetz. Da hilft auch "lesen und verstehen" nichts mehr.

Gemeint war (möglicherweise) etwas anderes, geworden wurde es aber so, wie es jetzt da steht.

Das ist jetzt aber schon alles off topic.

Geschrieben (bearbeitet)
6 hours ago, P 8X said:

Ändert aber nichts am neuesten Gesetz. Da hilft auch "lesen und verstehen" nichts mehr.

 

Doch, lesen und verstehen hilft in diesem Fall - das Gesetz ist nämlich in diesem Fall absolut eindeutig. Nur gefällt das manchem hier komischerweise nicht. Und das, obwohl diese Leute beispielsweise bei der Bedürfnisprüfung gar nicht genug Prügel von ihren Verbänden, Behörden und Gerichten beziehen können.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb tuersteher:

Doch, lesen und verstehen hilft in diesem Fall - das Gesetz ist nämlich in diesem Fall absolut eindeutig.

 

 

Genau, da hast du Recht:

 

Zitat

Leitsatz

1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des schießsportlichen Bedürfnisses zum Besitz von Waffen, die über das sog. Grundkontingent hinausgehen, muss im Rahmen der Bedürfniswiederholungsprüfung für jede einzelne Waffe und nicht nur für die jeweilige Waffenart glaubhaft gemacht werden.(Rn.27)

2. Die in § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG (juris: WaffG 2002) normierte Nachweiserleichterung greift nicht hinsichtlich solcher Waffen, die auf Grundlage des § 14 Abs. 5 WaffG (juris: WaffG 2002) über das sog. Grundkontingent hinausgehen.(Rn.27)
 

 

 

Zitat

Der Kläger erhob hiergegen am 27.12.2023 Widerspruch. In der Widerspruchsbegründung vom 04.04.2024 trug er im Wesentlichen vor, dass er weiterhin und seit über zehn Jahren Mitglied in einem Schießsportverein sei und er daher auch für die Überkontingentwaffen keinen Nachweis erbringen müsse. Er habe sich darauf verlassen, dass für den weiteren Besitz dieser Schusswaffen kein erneutes Bedürfnis nachgewiesen werden müsse und habe deshalb mit Blick auf die Überkontingentwaffen auch keine Wettkämpfe absolviert. Der Nachweis des gesteigerten Bedürfnisses der Waffen über dem Grundkontingent werde nur von zwei Bundesländern gefordert, weshalb die Umsetzung rechts- und gleichheitswidrig sei.

 

 

 

Zitat

Die Bedürfnisprüfung hat der Gesetzgeber für Sportschützen zunächst dahingehend konkretisiert, dass gemäß § 14 Abs. 2 WaffG ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Mitgliedern eines Schießsportvereins, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört, anerkannt wird. Gemäß § 14 Abs. 5 WaffG wird ein Bedürfnis von Sportschützen nach § 15 Abs. 2 WaffG für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition (sog. Grundkontingent) – insoweit weitergehend – unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird (Nr. 1) oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist (Nr. 2) und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis im Sinne des § 14 Abs. 5 WaffG muss im Rahmen einer Überprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.06.2021 - 6 S 1481/18 -, SpuRt 2022, 124 = juris Rn. 41). Ein Bedürfnis zum fortdauernden Besitz der über das Grundkontingent hinausgehenden Waffen ist nur dann anzunehmen, soweit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 WaffG für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Zitat

Randnummer31

cc) Soweit der Kläger vorträgt, dass er seit über zehn Jahren Mitglied in einem Schießsportverein sei und er daher auch für die Überkontingentwaffen keinen Nachweis erbringen müsse, dringt er damit nicht durch. Eine solche Nachweiserleichterung gibt es nach § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG nur für Waffen, die zum Grundkontingent zählen. Hinsichtlich solcher Waffen, die auf Grundlage des § 14 Abs. 5 WaffG über das Grundkontingent hinausgehen, greift § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG nicht (Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 14 Rn. 64).

 

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Änderung des Waffengesetzes und insbesondere mit der Verschärfung der Anforderungen an das waffenrechtliche Bedürfnis das Ziel, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen. Zentrales Anliegen des Gesetzgebers ist es, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die ein besonderes Bedürfnis an den über das Grundkontingent hinausgehenden Waffen haben. Ein Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber das von ihm für erforderlich gehaltene Bedürfnis nicht sofort einfordert, ist nicht schutzwürdig. Der Gesetzgeber darf in Ausübung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums jederzeit die Anforderungen an ein waffenrechtliches Umgangsrecht zur Erfüllung des ihm obliegenden Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 2 GG verschärfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 = juris Rn. 65 zur Frage der Zulässigkeit des Widerrufs einer nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarte im Hinblick auf die verschärften Maßstäbe des WaffG 2002).

 

Zitat

 

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 14 Abs. 5 WaffG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein qualifizierter Bedürfnisnachweis für den Erwerb und Besitz von über das Grundkontingent hinausgehenden Waffen erforderlich und auch gewollt ist. Das entspricht auch der allgemeinen Intention des Gesetzgebers, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken. Die Systematik der Vorschrift spricht klar gegen eine entsprechende Anwendung der Nachweiserleichterung des § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG auf § 14 Abs. 5 WaffG. Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Bedürfnisses zum Besitz von Waffen, die über das Grundkontingent hinausgehen, geringere wären als diejenigen für den erstmaligen Erwerb.

 

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612

Geschrieben (bearbeitet)

Nun ja, Auslöser und Steilvorlage für die Behörde war wohl die Vereinsbescheinigung, siehe Rn.28 im o.g. Urteil:

"Auf der Mitgliederbescheinigung des Bergischen Schützenvereins e.V. sind zudem bei dem Vordruck „nimmt regelmäßig an unseren Trainings- bzw. Vereinsschießen sowie an internen und externen Wettkämpfen teil“ die Worte „regelmäßig“ und „externen“ durchgestrichen. "

 

Wenn schon der eigene Verein bescheinigt, dass man nicht regelmäßig trainiert und auch an keinen externen Wettkämpfen teilnimmt, dann wird's halt eng...

Bearbeitet von Schwarzwälder
  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1
Geschrieben
2 hours ago, Schwarzwälder said:

Wenn schon der eigene Verein bescheinigt, dass man nicht regelmäßig trainiert und auch an keinen externen Wettkämpfen teilnimmt, dann wird's halt eng...

 

Klar, dem Gesetz sollte man schon folgen. Das rechtfertigt aber nicht, dass Verbände, (Landes)Behörden und Gerichte neue Erweiterungen des Bundes(!)gesetzes erfinden. Wie man sieht reicht ja der Verein als Aufpasser aus, der in diesem Fall dem Schützen bescheinigt hat, entgegen der gesetzlichen Forderung eben NICHT regelmässig trainiert zu haben. Allerdings reichen laut Gesetz interne Wettkämpfe aus, sofern es offizielle Wettkämpfe nach Sportordnung (z.B. eine DSB Vereinsmeisterschaft) waren (müsste man mal genauer schauen, was bei diesem Formular intern/extern eigentlich aussagen sollte).

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Schwarzwälder:

dass man nicht regelmäßig trainiert

 

Wieder das Problem mit "regelmäßig". Regelmäßig heißt "einer Regel, Ordnung (die besonders durch gleichmäßige Wiederkehr, Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend".

 

Das kann sein 1x im Jahr, 18 x im Jahr oder 1x jeden Monat, 1x alle 10 Jahre ... 

Zum Glück ist da ja für den Neuerwerb und den Besitz (die ersten 10 Jahre; Kontingent) ausreichend genau definiert. Das läßt sich in der Regel mit ausreichender Sicherheit feststellen.

 

Für das "Überkontingent" (bzw. den Beitz desselben) gibt es KEINE einzige Definition des Gesetzgebers.

Geschrieben

Du übersiehst, dass der Gesetzgeber inzwischen (laut unserem obersten und unfehlbaren Top-Foren-Juristen) aus Verbandsmitarbeitern, Behördenmitarbeitern, Mitarbeitern der Landesbehörden und Richtern besteht. Was im Bundes-Waffengesetz steht, ist dagegen völlig irrelevant.

  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.