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IGNORED

Aufbewahrung von freien Waffen (als WBK-Inhaber)


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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb sealord37:

Sicher oder nicht, da so ein Ding seine Wesen nach bestimmt ist, die Angriffs oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen und tragbar ist, geh mal lieber davon aus, dass so ein Teil als Waffe gilt. Als was auch sonst? 

Es mag völlig verrückt klingen, dass man so ein Stöckchen nicht neben dem Bett liegen haben darf um sich gegen einen Einbrecher in Notwehr zu verteidigen, aber eine Axt völlig in Ordnung geht. 

 

Das stimmt. Eine Waffe ist so definiert, wie du es beschreibt. Allerdings ist nicht jede Waffe verboten oder muss weggeschlossen werden. Ein führbares Messer z.B. muss nicht vor fremdem Zugriff geschützt werden. Darf Hause irgenwo "rumflacken". Daher meine Unsicherheit beim Tonfa. Ist zwar definitiv eine Waffe wie du sagst. Aber ob er verschlossen, bzw. nicht zugrifffähig aufbewahrt werden muss, weiß ich nicht. 

Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb karlyman:

 

Und schon guckt es wieder um die Ecke, das Thema "abgeschlossene-Wohnung-als-Unbefugten-Zugriffsverhinderung".  

 

Ist nur halb richtig. Eine abgeschlossene Wohnung schützt zwar von unbefugtem Zugriff von außen, aber nicht von innen. Auch deine Frau darf keinen Zugriff auf scharfe Waffen haben, auch wenn sie einen Wohnungsschlüssel hat. Und deine Kinder auch nicht auf freie Waffen. 

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb peng peng:

Das stimmt. Eine Waffe ist so definiert, wie du es beschreibt. Allerdings ist nicht jede Waffe verboten oder muss weggeschlossen werden. Ein führbares Messer z.B. muss nicht vor fremdem Zugriff geschützt werden.

Die Definition ist im waffenrechtlichen Sinne unvollständig.

Ein "führbares", also § 42a WaffG nicht unterfallendes Messer ist, wie auch die restlichen § 42a WaffG unterfallenden Messer, keine Waffe im Sinne des WaffG. Für "nicht-Waffen" gelten keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften, solange sie nicht im WaffG explizit Waffen gleichgestellt sind.

Geschrieben (bearbeitet)

@ChrissVector stimmt! Ein Küchenmesser z.B. ist lt. WaffG keine Waffe. Ist lt Definition ein Messer zum Schneiden von Essen i d Küche und kein Gegenstand, um die Angriffs- oder Abwehrfähigkritvon Menschen herabzusetzten. Auch wenn es hierfür missbraucht werden kann. Das ist der viel diskutierte Begriff der "Bewerbung einer Waffe". Wird sie als solche beworben ist sie es auch. Falls nicht, könnte es sich z.B. auch "nur" um ein Werkzeug handeln. 

Bearbeitet von peng peng
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb peng peng:

 

Ist nur halb richtig. Eine abgeschlossene Wohnung schützt zwar von unbefugtem Zugriff von außen, aber nicht von innen. Auch deine Frau darf keinen Zugriff auf scharfe Waffen haben, auch wenn sie einen Wohnungsschlüssel hat. Und deine Kinder auch nicht auf freie Waffen. 

 


Es ging hier ja (Threadthema!) ganz überwiegend um die Aufbewahrung "freier" / nicht waffenrechtlich erlaubnispflichtiger Waffen.

Wer als Familienmitglied / befugter Mitbesitzer der Wohnung oder des Hauses (das ist wohl mit "von innen" gemeint) über 18 ist, und gegen wen kein Waffenbesitzverbot verhängt wurde, darf auf diese Zugriff haben. 

Geschrieben (bearbeitet)

Schon 6 Seiten über dieses eigentlich alberne Thema (das zu starten ich mich genötigt sah). Traurig, dass es dafür Anlass gibt. In meinem Fall geht es um die Aufbewahrung einer besseren Erbsenpistole.

 

Aber wie ich sinngemäß schon schrieb: Pick your fights. Ich akzeptiere die Nummer, wie sie ist (wie auch immer sie genau sein mag). Aber ich setze das Kreuz auf dem Wahlzettel zielgenau und da, wo es meiner Einschätzung nach am wahrscheinlichsten hilft.

Bearbeitet von mwe
Geschrieben
7 hours ago, peng peng said:

Er will damit verhindern, dass beim Transport von schaffen Waffen diese schnell in Anschlag gebracht werden können. So geschehen bei den tödlichen Schüssen auf einen von zwei Polizisten, die Wilderer kontrolliert hatten. 

 

 

Ähm....Du merkst schon, dass Du Dir mit dem Beispiel so ziemlich widersprichst.....besonders weil sich ja Wilderer an das WaffG halten? 

 

Daher noch mal etwas anders formuliert: Was unterstellt ein Staat/Gesetzgeber einem Bürger der Gesetze befolgt wie z.B. nicht auf Polizisten oder andere Menschen zu schießen, mit den Vorschriften? Es ist doch unterm Strich (mal Diebstahl, Zugriff durch Unbefugte usw. außer acht gelassen) völlig egal ob das Teil sogar geladen im Auto auf dem Beifahrersitz liegt, wenn der Benutzer die Gesetze achtet....er wird diese never ever (§32 StGB mal ausgeklammert) schnell in den Anschlag bringen um auf jemanden zu schießen. 

 

bj68

 

 

Geschrieben

Nur mal nebenbei: Eine ordentliche und ordnungsgemäße Aufbewahrung schützt ja auch die Waffen vor Schäden. Wenn man bedenkt, was Matchwaffen kosten, möchte ich ein 3000 Euro Luftgewehr auch nicht einfach in eine Ecke stellen. Da hat ein abgeschlossener Schrank auch einen praktischen Sinn.

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