Zum Inhalt springen
IGNORED

Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Hier ein Quiz zur Rechtslage am 1.10.2025

 

1. Grundfall zur Bedürfnisprüfung für Kontingentbesitz beim „10-ender“

 

1.1 Die Behörde:

Im Rahmen einer Folgeprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG verlangt die Behörde von der nachbeschriebenen Person („P“) zum Jahresbeginn 2025 den Nachweis des Fortbestehen des Bedürfnisses zum Besitz der Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition (§§ 4 Abs. 1 Ziffer 4, 4 Abs. 4, 14 Abs. 4 S.1 WaffG).

 

1.2 Die Person:

P besitzt Anfang 2025 als langjähriger Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse insgesamt 25 Waffen, davon 5 im Kontingent und 20 Langwaffen (Repetierer und Einzellader) auf zwei „gelben WBKn“, die er bereits vor Inkrafttreten der Mengenbeschränkung hatte. Er möchte die Waffen und die Munition behalten. Er erfüllt - amtsbekannt - die Voraussetzung des § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG, d.h. seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in seine Waffenbesitzkarte sind zehn Jahre vergangen.

 

1.3 Der Verein:

Der PSV Dingenskirchen e.V. ist Mitglied im LV X des BDS, der als angegliederter Teilverband die Funktionen des Landesverbandes wahrnimmt und selbst Mitglied des BDS ist. Der PSV hat einmal im Monat einen Schießstand für BDS-Disziplinen angemietet und beteiligt sich zwar nicht mit seinen Mitgliedern an Schießsportwettkämpfen des LV, sieht sich aber dennoch als „dem BDS angehörig“ und damit als „Schießsportverein“ i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG an.

 

1.4 Die Bescheinigung:

Der PSV Dingenskirchen e.V. erteilt dem P folgende Bescheinigung, die dieser seiner Behörde vorlegt:

„ ….  * Die Mitgliedschaft von P im PSV besteht am heutigen Tag. *  Der PSV gehört dem BDS 1975 e.V., einem anerkannten Dachverband nach § 15 Abs. 1 WaffG an. ….“

 

1.5 Die Frage zum Grundfall:

Muss die Behörde auf dieser Basis die Folgeprüfung positiv als erledigt abschließen und vom Fortbestehen des Bedürfnisses ausgehen?

 

 

2. Weiterentwicklung des Falles

Die Behörde erhält nunmehr das Nachbeschriebene zur Kenntnis:

 

2.1. P hat seit 3 Jahren nicht mehr mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen; er hat mit dem Schießen für immer abgeschlossen und widmet sich seit Anfang 2023 nicht mehr dem Schießen sondern nur mehr dem Schach.

 

2.2. P ist erst seit 2023 Mitglied im PSV Dingenskirchen e.V.; er war von 2010 bis Ende 2022 schießsportlich aktives Mitglied im Sportschützenverein XY. Zum Jahreswechsel 2022/2023 ist P aus dem SSV XY ausgetreten und seit 1.1.2023 Mitglied im PSV Dingenskirchen e.V. und dort (nur) in der Schach-AG aktiv.

 

2.3. Der PSV Dingenskirchen e.V. hat 96 Mitglieder und fördert laut Satzung den Sport.

Der Verein hat zwei Abteilungen, eine Schießsportabteilung und eine Schach-AG. Die Abteilungen sind organisatorisch selbständig, werden durch personenverschiedene Abteilungsleiter getrennt geführt und haben unterschiedliche Beitragshöhen.

 

2.4. Acht Mitglieder des PSV, nicht aber P, betätigen sich in der Schießsportabteilung und sind über den LV dem BDS als „vereinsinterne Gruppe“ beitragsauslösend gemeldet; P gehört nicht dazu. P möchte auch keinen Beitrag mehr an den BDS-LV und den BDS bezahlen und meint auch, er benötige keine Leistungen des BDS, des LV und auch keine Versicherung.

 

2.5 Die Frage zur Abwandlung:

Darf die Behörde bei dieser Erkenntnislage vom Wegfall des Bedürfnisses ausgehen?

 

 

Es wäre schön, wenn Ihr die Antwort begründen könntet.

 

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb webnotar:

2.4. Acht Mitglieder des PSV, nicht aber P, betätigen sich in der Schießsportabteilung und sind über den LV dem BDS als „vereinsinterne Gruppe“ beitragsauslösend gemeldet; P gehört nicht dazu.

Somit hat P keinen Mitgliedsausweis des BDS, richtig? Und er ist auch bei keinem sonstigen anerkannten Dachverband gemeldet? Sorry, aber dann viel Erfolg beim Schach.

Bearbeitet von tecnolli
Geschrieben

Der Landesverband bestätigt das Bedürfnis, nicht der Verein. Das es bis Ende 2025 die Vereine bescheinigen / tun / dürfen ändert nichts an der Gesetzeslage an sich. Wenn er nicht Mitglied in einem schießsportlichen Landesverband ist, dann halt auch kein Bedürfnis.

Geschrieben (bearbeitet)

 

Wenn er nichtmal mehr in einem Verband ist, dann darf er auch nicht mehr Waffen besitzen. Der Verband/Verein hätten das eigentlich der Behörde melden müssen. Das ist der sog. Vereins/Verbandszwang! Aus dem kommt man nicht raus, auch wenn man langjähriger Sportschütze war.

 

Bearbeitet von ToniPistole
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb webnotar:

Der PSV Dingenskirchen e.V. ist Mitglied im LV X des BDS, der als angegliederter Teilverband die Funktionen des Landesverbandes wahrnimmt und selbst Mitglied des BDS ist.

Wenn tatsächlich der Verein insgesamt, und damit all seine Mitglieder unabhängig vom ausgeübten Sport über diesen Mitglieder des BDS-LV sind, also für P auch entsprechende Beiträge an den Verband abgeführt wurden, ist P weiterhin Mitglied eines Vereines im Sinne des § 14 IV 3 WaffG. Damit besteht auch sein Bedürfnis zum Besitz alleine durch die Mitgliedschaft fort.

 

vor 3 Stunden schrieb webnotar:

2.3. Der PSV Dingenskirchen e.V. hat 96 Mitglieder und fördert laut Satzung den Sport.

Der Verein hat zwei Abteilungen, eine Schießsportabteilung und eine Schach-AG. Die Abteilungen sind organisatorisch selbständig, werden durch personenverschiedene Abteilungsleiter getrennt geführt und haben unterschiedliche Beitragshöhen.

 

2.4. Acht Mitglieder des PSV, nicht aber P, betätigen sich in der Schießsportabteilung und sind über den LV dem BDS als „vereinsinterne Gruppe“ beitragsauslösend gemeldet; P gehört nicht dazu. P möchte auch keinen Beitrag mehr an den BDS-LV und den BDS bezahlen und meint auch, er benötige keine Leistungen des BDS, des LV und auch keine Versicherung.

In diesem Fall ist P nicht Mitglied eines einem anerkannten Schießsportverband angegliederten Vereines im Sinne des § 14 IV 3 WaffG, und hat entsprechend kein Bedürfnis mehr zum Besitz.

Geschrieben

Da P Überkontingent hat, hat nicht der LV über das Bedürfnis zu bescheiden, sondern der BDS Bundesverband.

 

Quelle: WaffG §14 (5)

 

Zitat

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, ... und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

Da wird es ziemlich eng. 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb webnotar:

Es wäre schön, wenn Ihr die Antwort begründen könntet.

 

 

Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass es im Kontext der Thematik rund um die Bedürfnisprüfung nach dem Waffengesetz eine Vielzahl von unterschiedlichen Gesichtspunkten und Faktoren gibt, die sich auf die Einschätzung der Behörde hinsichtlich des Fortbestehens des Bedürfnisses zum Besitz von Waffen und Munition auswirken könnten. Im Rahmen der ursprünglichen Prüfungsanfrage nach § 4 Abs. 4 WaffG und den daraufhin folgenden Erwägungen zur Frage, ob das Bedürfnis des P für den Besitz der Schusswaffen fortbesteht, ist eine sorgfältige Abwägung der relevanten Tatsachen und rechtlichen Grundlagen von wesentlicher Bedeutung.

In der Ausgangslage, die sich zu Beginn des Jahres 2025 präsentiert, ist es unerlässlich, dass die Behörde, gemäß der einschlägigen Vorschriften, eine genaue Prüfung vornimmt. Dabei ist sowohl die nachgewiesene Mitgliedschaft im PSV Dingenskirchen e.V. als auch die Tatsache, dass P nachweislich die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG erfüllt, relevant zu betrachten. Diese rechtliche Grundlage besagt, dass P seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in seiner Waffenbesitzkarte seit mehr als zehn Jahren im Besitz der Waffe ist. Auf den ersten Blick könnte es daher so erscheinen, als dass das Bedürfnis zum Besitz der Waffen weiterbesteht, da diese formalen Voraussetzungen ja gegeben sind.

Jedoch könnte man auch die Frage aufwerfen, ob die Behörde in diesem speziellen Fall nicht darüber hinaus auch die tatsächliche Ausübung des Waffensports und die damit verbundene aktive Teilnahme an entsprechenden sportlichen Betätigungen berücksichtigen müsste. Die Tatsache, dass P seit mehr als drei Jahren keine erlaubnispflichtigen Waffen mehr geschossen hat und nunmehr anderen Aktivitäten, wie beispielsweise dem Schachspiel, nachgeht, könnte durchaus als Hinweis auf den Wegfall des ursprünglichen Bedürfnisses gewertet werden. Hierbei stellt sich die Frage, ob das Bedürfnis im rechtlichen Sinne weiterhin als fortbestehend zu betrachten ist, wenn die tatsächliche Nutzung und der Gebrauch der Waffen keine Rolle mehr spielt.

Die neue Mitgliedschaft von P im PSV Dingenskirchen e.V., die nicht auf schießsportliche Aktivitäten abzielt, sondern auf die Schach-AG fokussiert ist, könnte eine wesentliche Veränderung der bisherigen Situation darstellen. P ist somit nicht mehr aktiv in der Schießsportabteilung des Vereins involviert und hat auch keinen Beitrag mehr an den BDS-LV oder den BDS zu leisten. Die Mitgliedschaft selbst, so wie sie vorliegt, ist im Wesentlichen auf eine rein passive Zugehörigkeit zu einem Verein ohne schießsportliche Ausübung zurückzuführen. Insofern könnte man argumentieren, dass das ursprüngliche Bedürfnis, das möglicherweise durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein gestützt wurde, nunmehr nicht mehr als relevant erachtet werden muss.

Hier stellt sich jedoch wiederum die Frage, inwiefern die Behörde bei der Prüfung dieser Umstände die organisatorische Struktur des Vereins und die Aufteilung der Abteilungen zwischen Schießsport und Schach berücksichtigen sollte. Es könnte eine tiefergehende Betrachtung notwendig sein, ob der Verein insgesamt als Schießsportverein im Sinne des § 14 Abs. 2 WaffG angesehen werden kann, wenn ein erheblicher Teil der Mitglieder, darunter auch P, keinerlei aktive Teilnahme am Schießsport mehr ausübt. Dies könnte möglicherweise zur Schlussfolgerung führen, dass der Verein – und damit auch P – nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, die für das Fortbestehen des Bedürfnisses zum Besitz der Waffen erforderlich sind.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die rechtlichen und tatsächlichen Elemente, die in diesem Fall miteinander verknüpft sind, eine Vielzahl von Implikationen haben, die eine umfassende und differenzierte Bewertung durch die Behörde erfordern. Es scheint durchaus plausibel, dass unter Berücksichtigung der neuen Informationen, insbesondere der inaktiven Rolle von P im Verein und seinem Verzicht auf die Teilnahme am Schießsport, ein Wegfall des Bedürfnisses in Erwägung gezogen werden könnte. Dennoch könnte auch eine gegenteilige Betrachtung zu dem Ergebnis führen, dass das Bedürfnis weiterhin fortbesteht, sofern die Behörde die formalen rechtlichen Voraussetzungen in den Vordergrund stellt, die nach wie vor gegeben sind.

In jedem Fall zeigt sich, wie komplex und vielschichtig die Beurteilung solcher Sachverhalte im Kontext des Waffengesetzes ist, und es ist davon auszugehen, dass eine abschließende Entscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und gesetzlichen Vorgaben sorgfältig und eingehend geprüft werden muss.

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.