Zum Inhalt springen
IGNORED

Bedürfnisprüfung Grundkontingent


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb ChrissVector:

Dass für den Erwerb keine Privilegierung nach § 14 VI WaffG erfolgt heißt nicht, dass es hinsichtlich des Besitzes eine besondere Regelung abweichend von § 14 IV WaffG gäbe.

 

Richtig.

Aber genau die Annahme, es sei so, ist der (gewollte) Fehlschluss, den man in den Ministerien von BW und mun offenbar auch NRW vornimmt.

Da werden gezielt Besitzerschwernisse herbeifabuliert, die der Gesetzgeber eben nicht formuliert hat.

Geschrieben
Am 28.8.2025 um 12:00 schrieb berndfig:

vsrf.jpeg

 

Wie wird das in BW eigentlich mit dem zweiten Punkt (10 Waffen auf gelb), insbesondere bei Altbesitz, gehandhabt?

Diesem Schreiben nach würden die ja jetzt auch als Überkontingent (mit entsprechenden Nachweispflichten ) gelten.

 

Geschrieben (bearbeitet)
Am 30.8.2025 um 21:18 schrieb karlyman:

Da werden gezielt Besitzerschwernisse herbeifabuliert, die der Gesetzgeber eben nicht formuliert hat.

Und die dann vom VG/VGH kassiert werden, siehe aktuellen Beschluss zu Wechselsystemen

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb ASE:

Und die dann vom VG/VGH kassiert werden, siehe aktuellen Beschluss zu Wechselsystemen

Was gut ist, aber leider trotzdem immer nur ein kleiner Trost. Es bräuchte eigentlich eine Möglichkeit in solchen Fällen die zugrundeliegenden Weisungen insgesamt aufzuheben, auf ihrer Grundlage ergangene, ablehnende Entscheidungen erneut prüfen zu müssen, und die Verantwortlichen dafür zumindest in irgendeiner Weise, sofern die Rechtswidrigkeit hinreichend offensichtlich war, zu sanktionieren.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Andor:

 

Wie wird das in BW eigentlich mit dem zweiten Punkt (10 Waffen auf gelb), insbesondere bei Altbesitz, gehandhabt?

Diesem Schreiben nach würden die ja jetzt auch als Überkontingent (mit entsprechenden Nachweispflichten ) gelten.

 

 

Was ein absolutes Unding, und rechtswidrig wäre.

Die 10 übersteigende Zahl ist kein "Überkontingent", die entsprechenden (Alt)Bestände haben Bestandschutz, die dezidiert für ÜK-Waffen geltenden Regeln sind darauf nicht anwendbar. Das fabuliert sich das IM BW frei zusammen.  

 

Praktische Erfahrung mit der behördlichen Handhabung habe ich (selbst in BW) allerdings nicht, weder eigene, noch von Sportschützenkollegen gehört oder zugetragen.   

 

Geschrieben (bearbeitet)

Nochmal zur Begrenzung (10 Waffen) nach § 14 Abs. 6 WaffG ("Gelb", neue Regelung ab 2020):

Hier hat der Bundesgesetzgeber in § 58 Abs. 22 für den bis dahin geltenden Besitz eine klare (Alt)Bestandschutzregelung geschaffen:

"Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht."

 

Die Erlaubnis gilt für die 10 übersteigende Zahl des Besitzes  schlicht fort

Es sind keine Anforderungen, etwa analog § 14 Abs. 5 WaffG für das dort(!) formulierte/definierte "Überkontingent", im Gesetz. 

 

Was das IM Ba.-Wü. in seinem Erlass bezüglich Anforderungen an ein "Überkontingent" zu § 14 Abs. 6 formuliert, kann sich somit rechtlich gar nicht auf den übersteigenden Bestand  beziehen.

 

Man könnte sich höchstens darüber streiten, ob es sich auf zusätzlichen Erwerb bezieht... Aber auch dann müssten - da man sich nicht mehr im Geltungsbereich von § 14 Abs. 6 bewegt - nur die üblichen Anforderungen nach § 14 Abs. 4 gelten (wie früher: "normale" Beantragung etwa für eine Repetierbüchse auf "Grün", die ja einstens nicht von "Gelb" abgedeckt war) - nicht aber die dezidierten, nur dort vorhandenen Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 WaffG (ÜK). 

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben (bearbeitet)
vor 58 Minuten schrieb karlyman:

Was das IM Ba.-Wü. in seinem Erlass bezüglich Anforderungen an ein "Überkontingent" zu § 14 Abs. 6 formuliert, kann sich somit rechtlich gar nicht auf den übersteigenden Bestand  beziehen.

 

Weil es den Begriff "Grundkontingent" als gesetzliche Definition behandelt, welche keine Stütze im Gesetz hat. Auch aus dem Willen des Gesetzgebers in den Entwürfen lässt sich nicht herleiten, das die Regelungen des §14 Abs. 5 für  andere Waffenarten anzuwenden wären als für die dort abschließend aufgezählten.

 

 

vor 58 Minuten schrieb karlyman:

Man könnte sich höchstens darüber streiten, ob es sich auf zusätzlichen Erwerb bezieht... Aber auch dann müssten - da man sich nicht mehr im Geltungsbereich von § 14 Abs. 6 bewegt - nur die üblichen Anforderungen nach § 14 Abs. 4 gelten (wie früher: "normale" Beantragung etwa für eine Repetierbüchse auf "Grün", die ja einstens nicht von "Gelb" abgedeckt war) - nicht aber die dezidierten, nur dort vorhandenen Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 WaffG (ÜK). 

 

 

 

 

Strenggenommen gibt es kein "Grundkontingent", sondern

 

- Für die Überschreitung für Erwerb und Besitz bestimmter Waffenarten laut abschließender Auflistung gem. § 14 Abs. 5 ist ein gesonderter Bedürfnisnachweis qua Wettkampfnachweis erforderlich.
 

- Für die Überschreitung der 10er Grenze gem § 14 Abs. 6 gibt es keine  ausdrückliche Regelung in § 14. Die Überschreitung als solche ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich via Voreintrag auf grüne Waffenbesitzkarte möglich (https://dserver.bundestag.de/btd/19/158/1915875.pdf, Seite 37). Darüber hinaus gibt es aber keine explizite Regelung, wie der Bedürfnisnachweis zu führen wäre. § 14 Abs. 5 ist dem Wortlaut, aber auch der teleologischen Auslegung nach (Deliktrelevanz etc) nicht anwendbar, daher  kann in einem solchen Fall nur § 14 Abs. 3 für den Erwerb, und § 14 Abs 4 für den Besitz angewendet werden.

 

Selbstredend muss hier dann eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit durch den Verband erfolgen, da es im Lichte der Sanktionsdrohung bei inhaltlich unrichtigen Bescheinigungen (lies: Verlust der Anerkennung) des §15 Abs. 4 WaffG nicht vertretbar ist, jemand mit 10 identischen Waffen auf gelb dann eine 11. anderer Art auf grün zu bescheinigen. Der WSV hat das Problem wie folgt gelöst:

 

 

Zitat

2.3 Bedürfnisbescheinigung zur Überschreitung der Höchstanzahl gem. §14 Abs 6 WaffG

Die Waffenbesitzkarte für Sportschützen (gelbe WBK) ist gesetzlich in §14 Abs 6 WaffG auf einen Waffenbestand von höchstens 10 Waffen begrenzt. Der Erwerb jeder weiteren Waffe, welche unter die waffentechnischen Definitionen des §14 Abs 6 WaffG fällt, bedarf vor dem Erwerb zwingend einer gesonderten Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Auf die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung wird hingewiesen. Für eine Bescheinigung zur Überschreitung kommt folgendes Verfahren zur Anwendung:

a) Ein Antrag ist unzulässig, wenn weniger als die Höchstgrenze von 10 Waffen nach §14 Abs.6 WaffG auf die Waffenbesitzkarten des Antragstellers eingetragen sind.

b) Der Antrag wird nach den Voraussetzungen nach Abschnitt 2.1 geprüft (Mitgliedschaftszeiten, Ausübung des Schießsports, Zulässigkeit und Erforderlichkeit der beantragten Waffe).

c) Da der Gesetzgeber keine ausdrücklichen Vorschriften erlassen hat und nur die grundsätzliche Möglichkeit der Überschreitung in der Begründung zum Gesetzesentwurf zur Höchstgrenze in §14 Abs. 6 WaffG erwähnt, wird die Prüfung der Erforderlichkeit gem. §14 Abs 3 WaffG zur Verhinderung des Unterlaufens des Willens des Gesetzgebers einer besonderen Einzelfallprüfung, insbesondere Hinsichtlich der nach §14 Abs 6 WaffG vorhandenen Waffen, unterworfen. Hierbei werden die Maßstäbe des Abschnitts 2.7.1 angewendet.

d) Ist mehr als eine Waffe für eine Disziplin nach Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. oder Liste B des Landesverbandes vorhanden, so kann der Antrag mit Verweis auf die Möglichkeit zur vorherigen Veräußerung der überzähligen Waffen abgelehnt werden, wenn nicht die Erforderlichkeit als Ersatzwaffe nach Abschnitt 2.7.2 nachgewiesen wird.

e) Gegebenenfalls muss nachgewiesen werden, warum für eine vorhandene Waffe nach Abschnitt 2.7.1 Unterpunkte c bis e ein unzumutbarer Umbauaufwand vorliegt, falls Zulassung der beantragen Waffe durch einen Umbau erreicht werden könnte. (Nutzung für entsprechende Disziplinen nach DSB-SpO oder Liste B Landesverband, Nutzung bei anderen Verbänden)

f) Das Recht zur abschließenden Beurteilung der Erforderlichkeit liegt beim Landesverband.

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb ASE:

 

Weil es den Begriff "Grundkontingent" als gesetzliche Definition behandelt, welche keine Stütze im Gesetz hat.

 

Ja, so ist das.

 

Die ganze "Argumentation" aus dem (hier diskutierten bzw. öfter mal angeführten) Erlass des IM Ba.-Wü. stützt sich aber auf diese Konstruktion eines "Grundkontingents" bzw. betrachtet im Folgeschluss alles  ansonsten als Überkontingent. 

Eine Systematik, die das Gesetz so gar nicht vorsieht. Und damit rechtlich ohne Grundlage. 

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.