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IGNORED

Bedürfnisprüfung Grundkontingent


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Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb ChrissVector:

Dass für den Erwerb keine Privilegierung nach § 14 VI WaffG erfolgt heißt nicht, dass es hinsichtlich des Besitzes eine besondere Regelung abweichend von § 14 IV WaffG gäbe.

 

Richtig.

Aber genau die Annahme, es sei so, ist der (gewollte) Fehlschluss, den man in den Ministerien von BW und mun offenbar auch NRW vornimmt.

Da werden gezielt Besitzerschwernisse herbeifabuliert, die der Gesetzgeber eben nicht formuliert hat.

Geschrieben
Am 28.8.2025 um 12:00 schrieb berndfig:

vsrf.jpeg

 

Wie wird das in BW eigentlich mit dem zweiten Punkt (10 Waffen auf gelb), insbesondere bei Altbesitz, gehandhabt?

Diesem Schreiben nach würden die ja jetzt auch als Überkontingent (mit entsprechenden Nachweispflichten ) gelten.

 

Geschrieben (bearbeitet)
Am 30.8.2025 um 21:18 schrieb karlyman:

Da werden gezielt Besitzerschwernisse herbeifabuliert, die der Gesetzgeber eben nicht formuliert hat.

Und die dann vom VG/VGH kassiert werden, siehe aktuellen Beschluss zu Wechselsystemen

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb ASE:

Und die dann vom VG/VGH kassiert werden, siehe aktuellen Beschluss zu Wechselsystemen

Was gut ist, aber leider trotzdem immer nur ein kleiner Trost. Es bräuchte eigentlich eine Möglichkeit in solchen Fällen die zugrundeliegenden Weisungen insgesamt aufzuheben, auf ihrer Grundlage ergangene, ablehnende Entscheidungen erneut prüfen zu müssen, und die Verantwortlichen dafür zumindest in irgendeiner Weise, sofern die Rechtswidrigkeit hinreichend offensichtlich war, zu sanktionieren.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Andor:

 

Wie wird das in BW eigentlich mit dem zweiten Punkt (10 Waffen auf gelb), insbesondere bei Altbesitz, gehandhabt?

Diesem Schreiben nach würden die ja jetzt auch als Überkontingent (mit entsprechenden Nachweispflichten ) gelten.

 

 

Was ein absolutes Unding, und rechtswidrig wäre.

Die 10 übersteigende Zahl ist kein "Überkontingent", die entsprechenden (Alt)Bestände haben Bestandschutz, die dezidiert für ÜK-Waffen geltenden Regeln sind darauf nicht anwendbar. Das fabuliert sich das IM BW frei zusammen.  

 

Praktische Erfahrung mit der behördlichen Handhabung habe ich (selbst in BW) allerdings nicht, weder eigene, noch von Sportschützenkollegen gehört oder zugetragen.   

 

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