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IGNORED

Bedürfnisprüfung Grundkontingent


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Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb ChrissVector:

Dass für den Erwerb keine Privilegierung nach § 14 VI WaffG erfolgt heißt nicht, dass es hinsichtlich des Besitzes eine besondere Regelung abweichend von § 14 IV WaffG gäbe.

 

Richtig.

Aber genau die Annahme, es sei so, ist der (gewollte) Fehlschluss, den man in den Ministerien von BW und mun offenbar auch NRW vornimmt.

Da werden gezielt Besitzerschwernisse herbeifabuliert, die der Gesetzgeber eben nicht formuliert hat.

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