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IGNORED

Ab wann zählt der Nachweis des Bedürfnis wenn man erst später einen Antrag stellt.


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Geschrieben (bearbeitet)

Moin, meine Frau schießt nicht so oft wie ich und wir müssen aufpassen das Sie auch ihre 18 Trainings hat...

 

Es heißt immer 18 mal seit sie im Verein ist...Sie ist aber schon seit 10 JAHREN im Verein, hat aber erst vor ein paar Wochen das Bedürfnis beantragt. Rückblickend hat sie in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag

regelmäßig geschossen. Aber NICHT seit sie im Verein ist, Da ist sie ja schon 10 Jahre drin.

 

Uns würde interessieren ab wann sie also den Nachweis führen muss. 

Mögliche varianten sind:

1.: Ein Jahr vor der Antragstellung

2.: Ein Jahr vor der Erteilung des Bedürfnis

3.: Ab der Erteilung des Bedürfnis

4.: Ab Übernahme der ersten "Sportwaffe"

5.: Ab 1 Jahr vor Übernahme der ersten "Sportwaffe"

 

Wenn Sie jetzt Mitglied im Verein geworden wäre und das zB im Juni wäre, müßte dann von Juni bis Juni im darauf folgenden Jahr 

der Nachweis geführt werden? Also 6 Mal von Juni bis Dezember und 6 Mal von Januar bis Juni? Und ab da fortlaufend?

 

Sorry wir sind beide Jäger und da gibt es sowas nicht. Meine Frau hat auch schon zwei Kurzwaffen auf Jagdschein. Nun hat sie wei zwei Sport beantragt wovon sie eine schon hat.

 

Bearbeitet von Hasenklage
Geschrieben

Es gibt eigentlich nur eine Antwort die dann auch Sinn macht: 12 Monate vor Antragstellung. Die Termine werden dann bei der Prüfung der Vorraussetzungen geprüft und mit der Bescheinigung wird dann eben auch bescheinigt das die Vorraussetzungen erfüllt sind und das geht natürlich nur für den Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung. Alle anderen Möglichkeiten liegen ja in der Zukunft und können darum nicht geprüft werden.

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Geschrieben

Danke, gut also ist der Stichtag praktisch 12M vor Antragstellung und ab da wiederkehrend, man könnte auch sagen ab Antragsstellung wiederkehrend.

Die zweite KW wurde ja auch gleich beantragt. Diese ist aber noch nicht gekauft. Der Nachweis muss ja auch für das Kaliber erfolgen...und jetzt Du. Ab wann muss ich den Nachweis für das zweite Kaliber Dokumentieren?

 

Nochmal zusammengefasst. Es wurden zwei Bedürfnisse erteilt. .357 und 9mm. 357 wurde gekauft, 9mm steht noch aus da nicht lieferbar.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten schrieb Hasenklage:

Der Nachweis muss ja auch für das Kaliber erfolgen...und jetzt Du. Ab wann muss ich den Nachweis für das zweite Kaliber Dokumentieren?

 

Nochmal zusammengefasst. Es wurden zwei Bedürfnisse erteilt. .357 und 9mm. 357 wurde gekauft, 9mm steht noch aus da nicht lieferbar.

Ich verstehe die Frage nicht. Was heißt beantragt? Genehmigung durch die Behörde erfolgt/WBK erteilt? Oder was genau?

Bearbeitet von Zerberus
Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb Hasenklage:

Danke, gut also ist der Stichtag praktisch 12M vor Antragstellung

Genau, Du stellst z.B. am 15.07. einen Antrag (beim Verband), dieser landet dann aus irgendwelchen Gründen am 20.09. beim Verband, dann wird geschaut ob Du in den 12 Monaten vor dem 15.07. entweder einmal monatlich oder 18 mal insgesamt die Termine erfüllst

vor 38 Minuten schrieb Hasenklage:

und ab da wiederkehrend, man könnte auch sagen ab Antragsstellung wiederkehrend.

Nein, das wird nicht wiederkehrend geprüft. Wiederkehrend kommt die 4/6er zum tragen, entweder einmal pro quartal oder 6 mal im Jahr. Dies muss aber nicht automatisch nachgewiesen werden, wenn allerdings die behörde einen Brief schreibt und sagt das sie es jetzt nachgewiesen haben will solltest Du entsprechende Termine vorweisen können. Diese Prüfung findet aber nicht automatisch wiederkehrend statt.

vor 38 Minuten schrieb Hasenklage:

Die zweite KW wurde ja auch gleich beantragt. Diese ist aber noch nicht gekauft. Der Nachweis muss ja auch für das Kaliber erfolgen...und jetzt Du. Ab wann muss ich den Nachweis für das zweite Kaliber Dokumentieren?

 

Nochmal zusammengefasst. Es wurden zwei Bedürfnisse erteilt. .357 und 9mm. 357 wurde gekauft, 9mm steht noch aus da nicht lieferbar.

Wenn Du am 01.01. zwei Anträge abgibst musst Du die 12/18 für die 12 Monate davor nachweisen (einmal reicht, die termine verdoppeln sich dadurch nicht).

Wenn Du am 01.01. und am 01.07. jeweils einen Antrag abgibst dann musst Du die 12/18 jeweils getrennt für die 12 Monate vor dem 01.01. und vor dem .01.07. nachweisen. Dabei kann ein termin z.B. im November natürlich auch für beide Anträge verwendet werden.

 

Oder ganz einfach: Bei Antragstellung muss immer ein Nachweiss über die 12/18 für die 12 Monate vor der Antragstellung beiliegen, ein Termin kann da auch für mehrere Nachweise dienen. Fortlaufend muss dann die 4/6 nachgewiesen werden können, Du musst sie aber nicht proaktiv selber nachweisen, Du musst nur in der lage sein das zu tun falls Dich mal jemand dazu auffordert (aber seien wir mal ehrlich, wenn man es nicht schafft einmal pro Quartal oder 6 mal im Jahr zu schießen, warum hat man dann überhaupt Waffen und wäre es nicht intelligenter sich ein anderes Hobby zu suchen?). Hoffe das war so verständlich

Geschrieben

Es gibt aber auch Verbandsmitarbeiter die eine Bewilligung erst 12 Monate nach dem ersten Eintrag (aus gesundheitlichen Gründen lag eine längere Trainingspause vor) der 18 Einträge erteilen. Beispiel: 1. Eintrag 01.01. dann 9 Monate Pause und die restlichen 17 Einträge bis zum 31.12. ist zulässig. Sollte aber der 18. Eintrag erst nach dem 02.01. des nächsten Jahres kommen muss der Schütze (hier Schützin) bis zum 01.10. des Jahres warten - komisch aber so geschehen. Ich kann dieses zwar nicht aus den Vorschriften rauslesen aber wer den Stempel hat der hat auch die "Allmacht" dem Sport zu schaden.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Zerberus:

Ich verstehe die Frage nicht. Was heißt beantragt? Genehmigung durch die Behörde erfolgt/WBK erteilt? Oder was genau?

Zwei Bedürfnisse wurden erteilt (steht da aber auch). Eine Waffe ist gekauft, die andere steht noch aus da wir noch nicht genau wissen welche es sein wird.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Hasenklage:

... hat aber erst vor ein paar Wochen das Bedürfnis beantragt.

...

Uns würde interessieren ab wann sie also den Nachweis führen muss. 

 

Mögliche varianten sind:

1.: Ein Jahr vor der Antragstellung

2.: Ein Jahr vor der Erteilung des Bedürfnis

....

 

Die Antwort ergibt sich nach meiner Auffassung aus dem Inhalt der (zeitlich letzten) abzugebenden Erklärungen im Rahmen der Antragstellung zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses, also der Erklärung der bescheinigenden Organisationseinheit (Verband oder angegliederter Teilverband) die mit "dem Datum dieser Bescheinigung" den letzten (und damit wohl maßgeblichen) Termin in Bezug nimmt.

Eine von mir als zutreffend angesehene Formulierung für eine "Teilverbandsbescheinigung" lautet, beispielhaft für einen LV des BDS <Anmerkung: Der LV kann aufgrund eigenen Rechts solche Bescheinigungen ausstellen. Dies bedarf weder eine Delegation durch den Bundesverband noch einer Vollmacht.>:

" ...... 

3. Der BDS Landesverband xyz  als dem BDS (s.o. I.3 des Formulars) angegliederter Teilverband erklärt:

 

2.1 Der Schießsportverein gem. I.2 ist unser Mitglied. <Anmerkung: Der Verein ist zwar "dem BDS nach § 14 Abs. 2 WaffG angehörig" aber NICHT Mitglied im BDS und insoweit auch nicht satzungsunterworfen!> Der Aspirant gehört als dessen Mitglied dem BDS Landesverband XYZ  e.V. an.  <Anmerkung: Der Aspirant ist zwar Mitglied in einem Verein, der "dem BDS nach § 14 Abs. 2 WaffG angehörig" ist, ist aber NICHT Mitglied im BDS und auch - sofern nicht Einzelmitglied - nicht Mitglied des LV!>

2.2 Der Antragsteller ist organisierter Sportschütze. Zum Nachweis wird die Bescheinigung „Modul 1“ vorgelegt.  <Anmerkung: In dem Modul wird die Tatsache der "Angehörigkeit" des Vereins aber NICHT die Mitgliedschaft erklärt. >

2.3 Der Aspirant hat den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen

entweder:

* innerhalb der vergangenen 12 Monate vor dem Datum dieser Bescheinigung regelmäßig einmal pro Monat, also mindestens einmal in jedem ganzen Monat diese Zeitraums

oder

* 18 Mal insgesamt innerhalb der vergangenen 12 Monate vor dem Datum dieser Bescheinigung

nicht Zutreffendes streichen!

ausgeübt.

2.4 Zum Inhalt der Bescheinigung wird gemacht, dass ausweislich der dem angegliederten Teilverband vorliegenden Nachweise, insbesondere

- der Schießkladde des Schießstandes des Vereins,

wenn kein Nachweis vorliegt, streichen!

und

- dem persönlichen Aktivitätennachweis des Sportschützen (Schießbuch)

wenn kein Nachweis vorliegt, streichen!

der Aspirant in den letzten 12 Monaten vor der Ausstellung dieser Bescheinigung den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Waffen in der genannten Frequenz betrieben hat.


.... "

 

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben

Ich tue mich schwer zu verstehen worum es denn genau geht. 

Ein erstmaliger Bedürfnisnachweis zur Erteilung einer Erwerbserlaubnis scheint es ja nicht zu sein, wenn es bereits unter Nachweis eines entsprechenden Bedürfnisses durch 12/18 Teilnahmen am Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen innerhalb von 12 Moanten zwei Erlaubnisse zum Erwerb von Kurzwaffen, je einmal in 9mm und ein mal in 357, erteilt wurden. 

Für den Erhalt des Bedürfnisses zum Besitz dieser Waffen braucht es keine 12/18 Termine pro Jahr, sondern 4/6, und auch nicht pro Kaliber, sondern pro Waffenart, also Kurzwaffe oder Langwaffe, die sich bereits im Besitz befindet. 

Betrachtet wird dabei im Rahmen der Regelüberprüfung, die grundsätzlich alle fünf Jahre stattfinden soll, der Zeitraum von 24 Monaten vor dieser Überprüfung, hier müssen jeweils in 12 Monaten 4 regelmäßige bzw. 6 unregelmäßige Termine nachgewiesen werden.

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Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb webnotar:

 

Die Antwort ergibt sich nach meiner Auffassung aus dem Inhalt der (zeitlich letzten) abzugebenden Erklärungen im Rahmen der Antragstellung zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses, also der Erklärung der bescheinigenden Organisationseinheit (Verband oder angegliederter Teilverband) die mit "dem Datum dieser Bescheinigung" den letzten (und damit wohl maßgeblichen) Termin in Bezug nimmt.

Eine von mir als zutreffend angesehene Formulierung für eine "Teilverbandsbescheinigung" lautet, beispielhaft für einen LV des BDS <Anmerkung: Der LV kann aufgrund eigenen Rechts solche Bescheinigungen ausstellen; dies bedarf weder eine Delegation durch den Bundesverband noch einer Vollmacht. Es gibt keine verbandsinternen Regeln, die dem LV das verbieten.>:

" ...... 

3. Der BDS Landesverband xyz  als dem BDS (s.o. I.3 des Formulars) angegliederter Teilverband erklärt:

 

2.1 Der Schießsportverein gem. I.2 ist unser Mitglied. <Anmerkung: Der Verein ist zwar "dem BDS nach § 14 Abs. 2 WaffG angehörig" aber NICHT Mitglied im BDS und insoweit auch nicht satzungsunterworfen!> Der Aspirant gehört als dessen Mitglied dem BDS Landesverband XYZ  e.V. an.  <Anmerkung: Der Aspirant ist zwar Mitglied in einem Verein, der "dem BDS nach § 14 Abs. 2 WaffG angehörig" ist, ist aber NICHT Mitglied im BDS und auch - sofern nicht Einzelmitglied - nicht Mitglied des LV!>

2.2 Der Antragsteller ist organisierter Sportschütze. Zum Nachweis wird die Bescheinigung „Modul 1“ vorgelegt.  <Anmerkung: In dem Modul wird die Tatsache der "Angehörigkeit" des Vereins aber NICHT die Mitgliedschaft erklärt. >

2.3 Der Aspirant hat den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen

entweder:

* innerhalb der vergangenen 12 Monate vor dem Datum dieser Bescheinigung regelmäßig einmal pro Monat, also mindestens einmal in jedem ganzen Monat diese Zeitraums

oder

* 18 Mal insgesamt innerhalb der vergangenen 12 Monate vor dem Datum dieser Bescheinigung

nicht Zutreffendes streichen!

ausgeübt.

2.4 Zum Inhalt der Bescheinigung wird gemacht, dass ausweislich der dem angegliederten Teilverband vorliegenden Nachweise, insbesondere

- der Schießkladde des Schießstandes des Vereins,

wenn kein Nachweis vorliegt, streichen!

und

- dem persönlichen Aktivitätennachweis des Sportschützen (Schießbuch)

wenn kein Nachweis vorliegt, streichen!

der Aspirant in den letzten 12 Monaten vor der Ausstellung dieser Bescheinigung den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Waffen in der genannten Frequenz betrieben hat.


.... "

 

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Hasenklage:

Zwei Bedürfnisse wurden erteilt (steht da aber auch). Eine Waffe ist gekauft, die andere steht noch aus da wir noch nicht genau wissen welche es sein wird.

Wie kaufe ich mit einem Bedürfnis (verstehe das als Verbandbescheinigung) eine Waffe?

 

Wenn eine WBK mit 2 erwerbbaren Waffen erteilt wurde muss der Erwerb innerhalb eines Jahres erfolgen, danach Neuantrag mit allen Voraussetzungen.

 

Falls jetzt nur eine Waffe beantragt (Voreintrag in WBK) und trotzdem 2 Bedürfnisse vom Verband ausgestellt wurden, muss ich gestehen, dass ich die "Halbwertzeit" der 2. Verbandsbescheinigung nicht kenne.   

Geschrieben

Ich habs so verstanden, daß die Frau Hasenklage eine grüne WBK mit 2 Voreinträgen hat. Der .357 Revolver wurde bereits erworben, die 9 mm Pistole noch nicht. Sie braucht jetzt keine 12/18 Trainingstermine mehr, nur noch 4/6. Die 10 Jahre laufen ab dem Erwerb des Revolvers.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb ChrissVector:

Ich tue mich schwer zu verstehen worum es denn genau geht. 

Ein erstmaliger Bedürfnisnachweis zur Erteilung einer Erwerbserlaubnis scheint es ja nicht zu sein, wenn es bereits unter Nachweis eines entsprechenden Bedürfnisses durch 12/18 Teilnahmen am Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen innerhalb von 12 Moanten zwei Erlaubnisse zum Erwerb von Kurzwaffen, je einmal in 9mm und ein mal in 357, erteilt wurden. 

Für den Erhalt des Bedürfnisses zum Besitz dieser Waffen braucht es keine 12/18 Termine pro Jahr, sondern 4/6, und auch nicht pro Kaliber, sondern pro Waffenart, also Kurzwaffe oder Langwaffe, die sich bereits im Besitz befindet. 

Betrachtet wird dabei im Rahmen der Regelüberprüfung, die grundsätzlich alle fünf Jahre stattfinden soll, der Zeitraum von 24 Monaten vor dieser Überprüfung, hier müssen jeweils in 12 Monaten 4 regelmäßige bzw. 6 unregelmäßige Termine nachgewiesen werden.

OK, das war mir so nicht klar.

Meine Fragestellung ist vereinfacht gesagt, klopf klopf-Waffenüberprüfung!, zeigen Sie dochmal ihren Schiessnachweis. Diese Überprüfung kann doch jederzeit kommen.

Am Tag der Überprüfung stellt man fest das meine Frau nur 5 Mal (unregelmäßig) mit einer (egal welcher der beiden KW) innerhalb der letzten 12 Monate (ausgehend vom Tage der Überprüfung rückwärts)

schießen war. Dann könnte es Probleme geben, es hätten 6 sein müssen.

RICHTIG?

 

Ich bin von weiterhin 18x unregelmäßig ausgegangen, und das schafft sie tatsächlich nicht wenn ich nicht hinterher bin. 

Also lassen wir sie in dem Glauben:dirol:

Geschrieben
vor 36 Minuten schrieb Hasenklage:

Meine Fragestellung ist vereinfacht gesagt, klopf klopf-Waffenüberprüfung!, zeigen Sie dochmal ihren Schiessnachweis. Diese Überprüfung kann doch jederzeit kommen.

Grundsätzlich ist eine Bedürfnisprüfung gem. § 4 IV WaffG nur alle fünf Jahre vorgesehen. Auch führst du als einzelner Schütze keinen "Schießnachweis", der gegenüber der Behörde für die Bedürfnisbescheinigung eine Relavanz hätte. 

Das Bedürfnis wird durch den jeweiligen Verband bescheinigt, dass du die hierfür angegebenen Teilnahmen tatsächlich hast bestätigt dem Verband gegenüber der Verein. 

Also dass dein SB auf einmal auf der Matte steht und dein Schießbuch sehen will um dein Bedürfnis zu überprüfen wird nicht passieren...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Hasenklage:

Meine Fragestellung ist vereinfacht gesagt, klopf klopf-Waffenüberprüfung!, zeigen Sie dochmal ihren Schiessnachweis.

 

1. is das eine "Waffen-Aufbewahrungs-ÜberPrüfung"!

2. geht die der "schissnachweis" dabei gar nix an!

Bearbeitet von HangMan69
Geschrieben (bearbeitet)

Ein Sportschütze, der seine WBK noch keine 10 Jahre hat, sollte schon ein Schießbuch führen, in dem wenigstens die Waffenart (LW oder KW) vermerkt ist und das vom Schießleiter des Vereins beim Training abgezeichnet wird. Er muß es nicht unbedingt der Waffenbehörde zeigen, aber ggf. dem Verband. Auch für weitere Bedürfnisbescheinigungen zum Waffenerwerb. Man sollte sich nicht ausschließlich auf andere verlassen.

 

Der Beobachtungszeitraum sind die letzten 24 Monate.

 

Wobei ich derzeit noch nicht weiß, ob sich die Behörde bei der Bedürfnisüberprüfung an den Schützen, den Verein oder den Verband wendet, um Nachweise zu verlangen.

Bearbeitet von Jake Cutlass
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Jake Cutlass:

Er muß es nicht unbedingt der Waffenbehörde zeigen, aber ggf. dem Verband. Auch für weitere Bedürfnisbescheinigungen zum Waffenerwerb. Man sollte sich nicht ausschließlich auf andere verlassen.

Dafür führt der Schießstand eine Schießkladde. Der Verein bestätigt aufgrund der Eintragungen in dieser, wann der Schütze in welcher Form am Schießsport teilgenommen hat. Der Verband bestätigt auf dieser Grundlage das Fortbestehen des Bedürfnisses. 

Ab 2026 sind eh die Verbände einzig dazu berufen entsprechende Bescheinigungen auszustellen.

Geschrieben

Kommt auf den Verein und den Schießstand an.

 

Wir haben keinen eigenen Schießstand und es gibt bei dem Stand, wo wir uns einmieten, immer nur eine Liste in die man seine Schußanzahl und Kaliber einträgt, da geht es aber hauptsächlich um die Belastung des Kugelfangs, nach wieviel Schuß der Sand durchgesiebt werden muß. Die werden aber gesammelt und gerüchteweise auch von den Waffenbehörden durchgesehen. 

 

Unser Verband (BDS-LV1) empfiehlt, bzw. fordert ausdrücklich von jedem Schützen 10 Jahre lang das Führen eines Schießbuchs.

Kann natürlich woanders abweichend gehandhabt werden.

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb ChrissVector:

Dafür führt der Schießstand eine Schießkladde. Der Verein bestätigt aufgrund der Eintragungen in dieser, wann der Schütze in welcher Form am Schießsport teilgenommen hat. Der Verband bestätigt auf dieser Grundlage das Fortbestehen des Bedürfnisses. 

 

Deine Aussage ist zu pauschal.

Diese Dinge sind wohl eher verbandsspezifisch. Z.B. wird es im BDMP anders gehandhabt … dort ist das persönliche Schießbuch die Grundlage.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb MT1965:

Diese Dinge sind wohl eher verbandsspezifisch. Z.B. wird es im BDMP anders gehandhabt … dort ist das persönliche Schießbuch die Grundlage.

Wenn dem Verband die Einträge im Schießbuch als Nachweis reichen ist das natürlich etwas anderes. Da gibt es dann aber auch normalerweise Regelungen wer das wie nachvollziehbar unterzeichnet.

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb ChrissVector:

Da gibt es dann aber auch normalerweise Regelungen wer das wie nachvollziehbar unterzeichnet.

 

Ja, absolut. Die gibt es … sogar genau defeniert.

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