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IGNORED

Luftgewehre erlaubnispflichtig ...?


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Geschrieben (bearbeitet)

Hab's mir selbst mal durchgelesen. 
Alle Punkte müssen erfüllt sein A UND B. 
F im Fünfeck vor dem genannten Datum wie es steht und ein Projektil länger als 30mm (Nadelgeschosse)
Somit sind Druckluft Waffen usw nicht WBK pflichtig und Verboten. Handelt es sich um den berüchtigten Sixnedler ist es Verboten. Handelt es sich hierbei um eine Airsoft oder ein Luftgewehr ist diese auch weiterhin frei

so hab's ich verstanden

Bearbeitet von WreckingBall
Geschrieben

Die zitierte Stelle beschreibt kein Verbot sondern definiert die Erlaubnisfreiheit. Das sollte man sich schon genau angucken. Das ist in der tat missverständlich wenn auch keine Seltenheit noch vorraussichtlich großen weltlichen folgen

Geschrieben

Auch wenn das typisches Juristendeutsch ist, bedeutet der Passus doch: Alte F-im-Fünfeck-Waffen sind erlaubt, wenn sie nicht mehrschüssig sind und das Aufbringen der Kennzeichnung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgebracht wurde. Insofern passt die Formulierung doch.

Geschrieben
Zitat

die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist;

 

Passt sie nicht, da dort "nicht" steht. Das heißt, F-Waffen sind nur erlaubnisfrei, wenn die Bestätigung oder das Aufbringen nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgten, sondern (umgekehrt) erst am oder nach dem 24. Juli 2025 erfolgten.

 

Also alles, was bis zum 23. Juli ein F-Zeichen hatte oder die Bestätigung dafür, fällt nicht mehr unter die Erlaubnisfreiheit.

Geschrieben
Zitat

 

1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen, sofern

a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und
b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist;

 

Hübscher Ragebait...

 

Da steht:

 

1. Luftgewehre sind erlaubnisfrei wenn sie unter 7.5J haben und ein F im Fünfeck tragen

2. Nr. 1 gilt nicht, wenn sie mehrschüssig für Geschosse über 30mm sind und das F nach dem 23.7.2025 erteilt wurde 

 

Wenn man nun nicht gut in Aussagenlogik ist, könnte  man annehmen, das neu zugelassene mehrschüssige Luftgewehre nicht mehr frei zu erwerben sind. Stimmt aber nicht.  

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb ASE:

 

Hübscher Ragebait...

 

Da steht:

 

1. Luftgewehre sind erlaubnisfrei wenn sie unter 7.5J haben und ein F im Fünfeck tragen

2. Nr. 1 gilt nicht, wenn sie mehrschüssig für Geschosse über 30mm sind und das F nach dem 23.7.2025 erteilt wurde 

 

Wenn man nun nicht gut in Aussagenlogik ist, könnte  man annehmen, das neu zugelassene mehrschüssige Luftgewehre nicht mehr frei zu erwerben sind. Stimmt aber nicht.  

Richtig, so versteh ich es auch.

Sonst würde oder dabei stehen.

Tut es aber nicht 

Geschrieben (bearbeitet)

Steht da nicht!

 

Da steht, sie sind nur erlaubnisfrei "sofern nicht mehrschüssig >30mm und nicht F-Zeichen nicht vor 24.07.25"

 

Das ist ein durchgehender Satz.

 

Also alles bis 30mm und F-Zeichen vor dem 24.07.25 fällt nicht unter die Erlaubnisfreiheit.

 

Nochmal zur Verdeutlichung:

 

Für die Erlaubnisfreiheit muss Punkt A und Punkt B erfüllt sein. Punkt A werden, bis auf den SixNeedler, fast alle freien Druckluft-Waffen erfüllen. Aber sie müssen auch ("und") Punkt B erfüllen - welche tut das aktuell? Der Altbestand garantiert nicht.

Bearbeitet von Qnkel
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Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Qnkel:

Steht da nicht!

 

Da steht, sie sind nur erlaubnisfrei "sofern nicht mehrschüssig >30mm und nicht F-Zeichen nicht vor 24.07.25"

 

Das ist ein durchgehender Satz.

 

Also alles bis 30mm und F-Zeichen vor dem 24.07.25 fällt nicht unter die Erlaubnisfreiheit.

 

Genau so :)

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Qnkel:

Steht da nicht!

 

Da steht, sie sind nur erlaubnisfrei "sofern nicht mehrschüssig >30mm und nicht F-Zeichen nicht vor 24.07.25"

 

Das ist ein durchgehender Satz.

 

Also alles bis 30mm und F-Zeichen vor dem 24.07.25 fällt nicht unter die Erlaubnisfreiheit.

Also das heißt es sind dann doch sämtliche Airsoft, Luftgewehre illegal?

Ich Raff es nicht 🤦

Dieses Land hat so fertig 

Geschrieben

Alles, was bis zum 23.07. die Bestätigung für das F-im-Fünfeck bekommen hat oder es aufgebracht wurde, ist illegal.

 

Alles was ab dem 24.07. die Bestätigung bekommen hat oder das F aufgebracht wurde ist legal.

 

@JoergS Theoretisch, wenn die Bestätigung für den SixNeedler ab heute kommt - wäre er ja damit legal, bei er Punkt B nicht erfüllt :lol:

Geschrieben

Das ist dermaßen bescheurt formuliert, da fragt man sich schon, was die im BMI so rauchen.

Trotzdem ist es so, wie @ASE sagt:

 

Unter 7,5J mit F ist generell erlaubnisfrei. Das wird eingeschränkt mit dem Wort "sofern" und der darauf folgenden Aufzählung.

Die Erlaubnisfreiheit ist dann nicht gegeben, wenn die Waffe mehrschüssig für Geschosse >30mm ist UND das F-Zeichen nach dem 24.7. vergeben wurde.

Das heißt, normale Luftgewehre, die nicht mehrschüssig sind, fallen nicht unter den Ausschluss und sind weiterhin erlaubnisfrei. Mehrschüssige Luftgewehre, aus denen Geschosse mit >30mm Länge verschossen werden können, sind nur dann nicht erlaubnisfrei, wenn das F-Zeichen nicht vor dem 24.7. vergeben wurde.

 

Es ist also alles so wie es war, nur mehrschüssige Waffen für Geschosse >30mm, die das F-Zeichen in Zukunft bekommen sollen, werden erlaubnispflichtig.

 

Damit man das versteht, muss man die Überschrift des Unterabschnitts lesen. Da steht "Erlaubnisfreie Arten des Umgangs" und "Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz". Dann kommt die Aufzählung der Waffen, die von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind mit eventuellen Einschränkungen, die doch wieder eine Erlaubnispflicht begründen. Damit passt das "und" und das "nicht" dann wieder. Denn hier soll die Erlaubnispflicht ja nur dann greifen, wenn beide Bedingungen erfüllt sind. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb pulvernase:

Die Erlaubnisfreiheit ist dann nicht gegeben, wenn die Waffe mehrschüssig für Geschosse >30mm ist UND das F-Zeichen nach dem 24.7. vergeben wurde.

Das heißt, normale Luftgewehre, die nicht mehrschüssig sind, fallen nicht unter den Ausschluss und sind weiterhin erlaubnisfrei. Mehrschüssige Luftgewehre, aus denen Geschosse mit >30mm Länge verschossen werden können, sind nur dann nicht erlaubnisfrei, wenn das F-Zeichen nicht vor dem 24.7. vergeben wurde.

 

Auch Du liest ein "nicht" wo ein "sofern" steht.


Da steht Luftdruckwaffen sind erlaubnisfrei "sofern" und dann

a) "nicht mehrschüssig >30mm" und

b) "nicht vor dem 24.07."

 

Eine Luftdruckwaffe ist also nur erlaubnisfrei, wenn das F nicht vor dem 24.07. zugeteilt wurde.

 

Ersetze "nicht vor dem" durch "ab dem" und es wird vielleicht klarer:

Eine Luftdruckwaffe ist also nur erlaubnisfrei, wenn das F ab dem 24.07. zugeteilt wurde.

 

Nochmal komplett runter gebrochen:

Zitat

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, [...] sofern

[...]
b)
die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens [...] oder das Aufbringen des Kennzeichens [...] nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist;

 

Die Stolperfalle ist das "sofern nicht vor dem"!

 

Die Kennzeichnung durfte noch nicht angebracht oder bestätigt sein.

 

Wenn das F am 23. Juli drauf war, ist es ja vor dem 24. Juli erfolgt - ergo Punkt B ist nicht erfüllt für die Erlaubnisfreiheit.

Bearbeitet von Qnkel
Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb ASE:

Wenn man nun nicht gut in Aussagenlogik ist,

 

Erläutere das doch bitte mal für die Nicht-Wissenschaftler.

 

Der Satz dürfte zumindest maximal unglücklich formuliert sein und könnte zudem die Kreativität einzelner Waffenbehörden beflügeln.

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Geschrieben (bearbeitet)

Ich hatte eben ein Telefonat mit einem befreundeten Anwalt.

Der Paragraph regelt die Bedingungen für einen Erlaubnisfreien Erwerb und Besitz.

Dazu gehören jetzt auch beide Unterabschnitte.

Und dadurch dass hier auch das "und" genannt ist fällt auch Abschnitt B mit rein.

Das heißt grob erklärt.

Alle Waffen mit einem F im Fünfeck vor dem 23.7 sind ab sofort Erlaubnispflichtig, völlig egal ob sie Geschosse unter 30mm verschießen.

Hoffentlich erkennt das BMI hier seinen Fehler und ändert das ab, ansonsten kommt das wohl einer kalten Enteignung für alle Airsoftspieler und Luftgewehrschützen gleich.

Aber mich wundert hier nichts mehr.

Der Deutsche wird es ohnehin wieder stillschweigend hinnehmen 🤷

Bearbeitet von WreckingBall
Geschrieben

Das ist er auch. besser wäre es gewesen, wenn man geschrieben hätte:

 

Zitat

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen.

 

Satz 1 gilt nicht, wenn diese ihrer Beschaffenheit nach in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig und die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nach dem 23. Juli 2025 erfolgt ist;

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 46 Minuten schrieb Elo:

Der Satz dürfte zumindest maximal unglücklich formuliert sein und könnte zudem die Kreativität einzelner Waffenbehörden beflügeln.

Der Satz ist, wie typisch für wenig durchdachte, weil hastig und anlassbezogene Gesetzgebung mit minimalem Aufwand, für Nichtjuristen verwirrend. Aber für Juristen tatsächlich so eindeutig, dass eine Behörde die meint diesbezüglich tätig zu werden vor Gericht garantiert unterliegen wird.

 

Folgendes ergibt sich nach dem Wortlaut nun aus dem Gesetz: 

Grundsatz: Druckluft- und Federdruckwaffen sowie Druckgaswaffen für kalte Gase bis zu einer Mündungsenergie von 7,5 J sind erlaubnisfrei.

Ausnahme: ("sofern diese nicht") folgende Eigenschaften liegen kumulativ ("und" zwischen lit. a) und lit. b)) vor:

- die Waffen sind für Geschosse mit einer Länge von mehr als 30mm mehrschüssig (lit. a) )

- eine Zulassung trotz Erfüllung von lit. a) nicht bereits vor dem 24. Juli 2025 erteilt wurde.

 

Auch wenn es absolut beschissen geschrieben ist regelt es genau das was es regeln sollte, nämlich ein Verbot von mehrschüssigen, nach Bewegungsenergie grundsätzlich bisher erlaubnisfreien Druckluft-/Druckgaswaffen mit einer Geschosslänge über 30mm, die nicht bereits vor Erlass zugelassen waren.

Bearbeitet von ChrissVector
Geschrieben
Gerade eben schrieb WreckingBall:

 

Und dadurch dass hier auch das "und" genannt ist fällt auch Abschnitt B mit rein.

 

 

Er übersieht das "sofern"

 

Erst prüft man:

 

A: Ist es eine Luftdruckwaffe unter 7.5J

B Hat es das Fünf im Fünfeck

 

Nein: Erlaubnispflichtig

Ja? das nach dem "Sofern" übeprüfen

 

C: Kann es über 30 mm mehrschüssig verschießen


und


D hat es das Prüfzeichen erst nach dem 23.7.2025 erhalten?

 

Dann Erlaubnispflichtig.

Ist es nicht mehrschüssig über 30 mm oder hat das Prüfzeichen bis zum 23.7.2025 erhalten ist es weiterhin erlaubnisfrei.

 

 

Zusammen mit dem  ausdrücklichen Geserzgebereichen Willen, die mehrschüssigen Waffen <7.5 J aber mit Geschossen >30mm nicht freizustellen wird es eigentlich klar.

 

Drucksache 21/633 Seite 11

Zitat

Nach der hergebrachten Systematik des Waffenrechts können Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen – das sogenannte F im Fünfeck – tragen, erlaubnisfrei erworben und besessen werden. Diese Regelung beruht auf Ende der 1960er Jahren durchgeführten Untersuchungen. In der Gesetzesbegründung des Entwurfs zu § 12 des Bundeswaffengesetzes (Drucksache V/528, S. 26) wurde ausgeführt: „Versuche haben gezeigt, daß Geschosse mit einer Bewegungsenergie von 1 kpm eine tödliche Kopfverletzung hervorrufen können. Die Bezeichnung ‚kpm‘ (Meterkilopond) für die Bewegungsenergie ist zur Zeit in der Technik üblich und hat auch in bereits geltende DIN-Vorschriften Eingang gefunden (vgl. DIN 1345). Unter Einrechnung einer Sicherheitsgrenze bestehen daher keine Bedenken, die Waffen, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse weniger als 0,75 kpm beträgt, von der Buchführungspflicht freizustellen.“ Die seinerzeit festgelegte Energiegrenze (0,75 kpm entsprechen 7,5 Joule) ist seither fester Bestandteil des Waffenrechts und markiert die Grenze der Erlaubnisfreiheit u. a. für Druckluftwaffen. 

Vor dem Hintergrund, dass die beschriebenen Waffen nicht der Grundannahme des Gesetzgebers entsprechen, dass von Druckluftwaffen, welche die 7,5-Joule-Grenze einhalten, keine tödlichen Gefahren ausgehen, sollen diese Waffen künftig auch nicht erlaubnisfrei erworben und besessen werden dürfen. Um einen erlaubnisfreien Erwerb und Besitz zu verhindern, wird Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 um einen Halbsatz ergänzt, wonach eigentlich erlaubnisfreie Waffen nicht erlaubnisfrei sind, sofern diese mehrschüssig und nach ihrer Beschaffenheit zum Verschießen von Geschossen mit einer Länge von mehr als 30 mm geeignet sind und die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist.

Besondere Gefahren gehen von den beschriebenen Waffen aus, wenn sie mehrschüssig sind, so dass sie die Abgabe mehrerer Schüsse gleichzeitig oder in sehr kurzer Abfolge (hohe Schussfrequenz) ermöglichen. Die Mehrschüssigkeit einer Waffe kann beispielsweise darauf beruhen, dass sie zwei oder mehr Läufe hat, die im Vorhinein mit Geschossen geladen werden können, so dass es für die Abgabe mehrerer aufeinanderfolgender Schüsse keines erneuten manuellen Ladens eines Geschosses in den Lauf bedarf. Denkbar sind neben doppelläufigen Waffen auch Konstruktionen, bei denen mehrere Läufe revolverähnlich angeordnet sind, oder Konstruktionen, bei denen die Geschosse aus magazinartigen Aufnahmebehältnissen oder einem Gurt in den Lauf geführt werden, so dass es zwischen einzelnen Schüssen keines manuellen Nachladevorgangs bedarf. Zusätzlich müssen die mehrschüssigen Waffen nach ihrer Beschaffenheit zum Verschießen von Geschossen mit einer Länge von mehr als 30 mm geeignet sein. Geschosse unterhalb der 30-mm-Grenze besitzen nicht die nötige Flugstabilität, um das Ziel sicher zu erreichen; von ihnen geht daher keine Gefahr aus, die es erforderlich macht, für Erwerb und Besitz der Waffe eine Erlaubnispflicht vorzusehen. Die Mehrschüssigkeit muss sich auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm beziehen.

 Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine neuartige Entwicklung der Waffentechnik handelt und derartige Waffen bislang nicht im Umlauf sind, wird die Erlaubnispflicht nicht rückwirkend angeordnet, sondern gilt nur für Waffen, für die entweder die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens (sog. F im Fünfeck) erteilt hat oder bei denen ein Beschussamt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung die Waffe mit dem Kennzeichen (F im Fünfeck) versehen hat.

 Für die in vielen Bereichen des Sports und der Freizeit weit verbreiteten Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die herkömmlich gestaltet sind, bleibt es bei der bewährten Rechtslage. 
 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Minuten schrieb ASE:


Ist es nicht mehrschüssig über 30 mm oder hat das Prüfzeichen bis zum 23.7.2025 erhalten ist es weiterhin erlaubnisfrei.

 

 

 

Lese ich anders: Schusswaffen mit 7,5 Joule max. und F im Fünfeck sind erlaubnisfrei, sofern (wenn) A und B zutreffen. Da die gängige Druckluftwaffe vor dem 24.07. gekennzeichnet wurde, ist diese nicht erlaubnisfrei, da in der Regel nur A zutrifft. A und B wirken aber nur zusammen und ermöglichen nur zusammen die Erlaubnisfreiheit der gängigen Druckluftwaffen.

Bearbeitet von TKMA
Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb TKMA:

sofern (wenn) A und B zutreffen

Aber lit. a) und lit. b) enthalten Negativmerkmale: "nicht mehrschüssig für Geschosse mit einer Länge von mehr als 30mm" und "nicht bereits vor dem 24. Juli 2025 zugelassen".

"erlaubnisfrei, sofern NICHT mehrschüssig über 30mm UND NICHT bereits vor dem 24. Juli zugelassen"

Geschrieben (bearbeitet)

"Schusswaffen mit Maximal 7,5 Joule und F im Fünfeck sind erlaubnisfrei, sofern diese nicht vor dem 24.07. gekennzeichnet wurden."

Eben das Negativmerkmal macht diese ja nicht erlaubnisfrei. Wären "Altbestandwaffen" erlaubnisfrei, müsste da stehen: "Schusswaffen mit Maximal 7,5 Joule und F im Fünfeck sind erlaubnisfrei, sofern diese vor dem 24.07. gekennzeichnet wurden."

 

Die Annahme mit dem Negativmerkmal würde nur aufgehen wenn dort stände: ""Schusswaffen mit Maximal 7,5 Joule und F im Fünfeck sind erlaubnispflichtig, sofern diese nicht vor dem 24.07. gekennzeichnet wurden."

Bearbeitet von TKMA

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