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IGNORED

Pistole auf Langwaffe umbauen?


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Geschrieben

Wenn man z.B. eine Norlite Wechselsystem hat und das mit genügender Lauflänge wählt, wird aus der Pistole ja eine HA-Langwaffe, also Langwaffe Kat B. Braucht man für dieses Wechselsystem also einen Voreintrag oder geht das ohne? M.M. nach müsste man einen Voreintrag haben, damit das legal bleibt...

Geschrieben

Norlite schreibt dazu auf der HP:

Zitat

Die rechtlich wichtige Kurzwaffeneigenschaft bleibt nach dem Anbau an die Pistole erhalten, da die kürzeste, bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge unter den erforderlichen 600 mm bleibt. Ein Erwerb in Deutschland ist somit zwar erlaubnispflichtig, aber voreintragsfrei, insofern bereits eine Glock® Pistole als Grundwaffe in der WBK eingetragen ist und das Wechselsystem vom ursprünglichen Bedürfnis umfasst ist.

Das erklärt dann auch warum die "Magazinproblematik" nicht greift.

Der Satz "vom ursprünglichen Bedürfnis umfasst" würde allerdings wieder interpretationsspielraum ergeben...

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb BlackFly:

Der Satz "vom ursprünglichen Bedürfnis umfasst" würde allerdings wieder interpretationsspielraum ergeben...

Nö, Sport oder Jagd ist damit gemeint :aug: (z.B. die Sub-Compact gibts z.B. nur für Jäger, weil es keine atm sportl. Disziplin dafür gibt.)

 

LG

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Steam:

Nö, Sport oder Jagd ist damit gemeint :aug:

Ja, das ist mir klar. Aber sieht das jeder SB und ggf Richter z.B. in NRW und BW genauso? Da könnte durchaus jemand auf die Idee kommen zu behaupten das man die Glock z.B. auf das Bedürfnis für BDS Fallscheibe mit der Nr. 1201 beantragt hat und das wechselsystem dann unter 2510 fällt. Ist zwar dasselbe mit jedem anderen Wechselsystem auch (wenn man z.B. eine 45er beantragt hat und dann ein 9er Wechselsystem dazu kauft fällt man ja auch in eine andere Klasse) allerdings bleibt man dann ja immer noch in der KW klasse und kommt nicht in die LW klasse. Wie gesagt: Ich könnte mir vorstellen das einzelne dort ein Problem reininterpretieren könnten wo eigentlich gar keines ist...

Geschrieben

Ganz korrekt ist das nicht:

 

a) Wechselsysteme sind bei Vorhandensein einer Grundwafffe erlaubnisfrei zu erwerben gem. Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr 2.1 

b) Die Eintragung, lies Erteilung und Erhaltung der dauerhaften Besitzerlaubnis, unterliegt grundsätzlich schon der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 = Bedürfnisprinzip

c) Generell  wird auf eine ausdrückliche Bedürfnisprüfung verzichtet, dass steht auch im Einklang mit gemutmaßten gesetzgeberischen Willen. Hätte der Gesetzgeber hier eine strikte Kontrolle des Bedürfnisses gewünscht, wär die Freistellung von der Erlaubnispflicht zum Erwerb unsinnig.

d) Liegen allerdings Anhaltspunkte vor, dass z.b. ein Sportschütze ein Wechselsystem gar nicht sportlich nutzen kann (§6 AWaffV, keine Disziplin) kann die Eintragung mangels Bedürfnis versagt werden oder die Besitzerlaubnis auch nachträglich zurückgenommen werden.

 

 

Die Nutzung eines für eine Waffe vorgesehenen Wechselsystemes ist allerdings rechtlich unproblematisch.

a) Ist die Umgangserlaubnis mit Waffe und WS erteilt worden. Beim WS umfasst das  definitions- und bestimmungsgemäß die Nutzung mit der Grundwaffe.

b) Wurde 2020 zudem  ausdrücklich klargestellt:

 

Seit 79: Zu Nummer 20

Zitat

In der Regel ist sowohl der Erwerb als auch der Besitz erlaubnispflichtig.

 

Dies gilt aber zum Beispiel nicht für Wechselsysteme nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1. Diese können erlaubnisfrei erworben, nicht aber erlaubnisfrei besessen werden. Die Anzeige dieses Umgangs ist erforderlich, um die von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG geforderte Rückverfolgbarkeit einer Waffe und deren wesentlichen Teilen zu ermöglichen

 

aber hinsichtlich der Nutzung

 

Seite 95: Zu Buchstabe b -> Zu Doppelbuchstabe aa 

Zitat

Wie auch im derzeitigen WaffG ist zum Beispiel der bloße Austausch eines Wechselsystems keine erlaubnispflichtige Herstellung oder Bearbeitung einer Schusswaffe.

 

BT-Drucksache 19/13839: https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf 

Geschrieben
On 5/21/2025 at 8:14 PM, Direwolf said:

Wenn man z.B. eine Norlite Wechselsystem hat und das mit genügender Lauflänge wählt, wird aus der Pistole ja eine HA-Langwaffe, also Langwaffe Kat B. Braucht man für dieses Wechselsystem also einen Voreintrag oder geht das ohne? M.M. nach müsste man einen Voreintrag haben, damit das legal bleibt...

 

 

Diese pauschalen Aussagen die andere oben so selbstbewusst getätigt haben sind falsch und bestätigen das Phänomen dass inkompetente Menschen das größte Selbstbewusstsein haben. Das nennt sich "Dunning-Kruger-Effekt". Hier nachzulesen:

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Dunning-Kruger-Effekt

 

Null Ahnung haben aber das total selbstbewusst darstellen.

 

 

Es kommt auf das Wechselsystem an.

 

Alle Norlite Wechselsysteme für Glock sind Kurzwaffen, da: Lauf und Verschluss kleiner 30cm und bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge kleiner 60cm ist:

 

  • USK-G, Sub-Compact – Gesamtlänge 380mm, Lauflänge: 214mm, Gewicht: ca. 2.650g
  • USK-G, Sub-Compact EX – Gesamtlänge 367,5mm, Lauflänge:  228mm, Gewicht: ca. 2.700g, inkl. Gehäuseabschluss vorne mit Rastbolzen
  • USK-G, Compact - Gesamtlänge 420mm, Lauflänge: 254mm, Gewicht: ca. 2.780g
  • USK-G, Standard - Gesamtlänge 465mm, Lauflänge: 294mm, Gewicht: ca. 2.950g

Gesamtlänge und Gewicht ohne Buffer Tube, Schaft und Kompensator!

 

Somit ist die Deifinition „Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.“ erfüllt.

 

 

 

Das ist bewusst so gehalten, damit man weiter nur eine Kurzwaffe hat und lange Glock Kurzwaffen Magazine nutzen kann.

 

Als Glock Besitzer dürftest du nämlich keine Langwaffe besitzen, in der die langen Glock Magazine passen würden. Das wäre verboten. Würden die Norlite Wechselsysteme diese Grenzen überschreiten, wäre das der Fall. Norlite hat aber bewusst sichergestellt, dass die Wechselsysteme unter 60cm bleiben und man diese als Glock Kurzwaffenbesitzer erwerben darf.

 

Entweder Glock als Kurzwaffe und lange Magazine, oder Langwaffe in der Glock Magazine bis 10 Schuss gehen, dann aber keine Glock Kurzwaffe mit langen Magazinen. Beides zusammen bei einem Waffenbesitzer ist verboten.

 

 

 

 

Geschrieben

Dieser Punkt ist auch in meinem Zitat kurz aufgegriffen worden, danke für die deutlich ausführlichere Ausführungen.

Zur Verwirrung trägt vermutlich auch noch bei das diese Waffen dann aber, aufgrund der Lauflänge, bei den Kurzwaffen nicht mehr mitspielen dürfen sondern gegen Langwaffen antreten müssen.

Geschrieben

Es ist klar, dass - solange die Gesamtlänge bei eingeklapptem Schaft  unter 60 cm bleibt - die Waffe in D rechtlich KEINE Langwaffe ist.

 

Aber ist wirklich geklärt, dass in allen Sportordnungen, in den Disziplinen die ausdrücklich für Langwaffen vorgesehen, auch solche "Nicht-Langwaffen" mit antreten dürfen?

 

Ferner bleibt die Frage - auch wer ggf. international sportlich damit unterwegs sein will - inwieweit nicht die EU-Feuerwaffenrichtlinie so einen Norlite-Karabiner als Schulterwaffe sieht, der einfach per Schub-/Klappschaft auf unter 60 cm eingeklappt werden kann und damit unter Kategorie A Punkt 8 fallen könnte (=verbotene Waffe):

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017L0853

Zitat

8. halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind), die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können;

 

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Aber ist wirklich geklärt, dass in allen Sportordnungen, in den Disziplinen die ausdrücklich für Langwaffen vorgesehen, auch solche "Nicht-Langwaffen" mit antreten dürfen?

In ALLEN sicherlich nicht!

Ich weiss aber sicher das die Norlite USK namentlich in der BDS Sportordnung genannt werden als Beispiel für diese Waffengattung.

Bei der DSU bin ich der Meinung das der Frank Neiss in seiner Zeit als Präsi diese auch mündlich erwähnt hat, allerdings ist er ja nicht mehr Präsi und ob da was geschrieben steht bzw. wie der neue Präsi das sieht müsste ich erst in Erfahrung bringen. Ich gehe aber eigentlich davon aus das sie auch akzeptiert wird da ein Grundsatz der DSU ursprünglich mal war das es keine (in Deutschland zugelassene) Waffe zu kaufen geben darf die nicht bei der DSU verwendet werden kann...

BDMP kenne ich mich überhaupt nicht aus...

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