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IGNORED

Pistole auf Langwaffe umbauen?


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Geschrieben

Wenn man z.B. eine Norlite Wechselsystem hat und das mit genügender Lauflänge wählt, wird aus der Pistole ja eine HA-Langwaffe, also Langwaffe Kat B. Braucht man für dieses Wechselsystem also einen Voreintrag oder geht das ohne? M.M. nach müsste man einen Voreintrag haben, damit das legal bleibt...

Geschrieben

Norlite schreibt dazu auf der HP:

Zitat

Die rechtlich wichtige Kurzwaffeneigenschaft bleibt nach dem Anbau an die Pistole erhalten, da die kürzeste, bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge unter den erforderlichen 600 mm bleibt. Ein Erwerb in Deutschland ist somit zwar erlaubnispflichtig, aber voreintragsfrei, insofern bereits eine Glock® Pistole als Grundwaffe in der WBK eingetragen ist und das Wechselsystem vom ursprünglichen Bedürfnis umfasst ist.

Das erklärt dann auch warum die "Magazinproblematik" nicht greift.

Der Satz "vom ursprünglichen Bedürfnis umfasst" würde allerdings wieder interpretationsspielraum ergeben...

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb BlackFly:

Der Satz "vom ursprünglichen Bedürfnis umfasst" würde allerdings wieder interpretationsspielraum ergeben...

Nö, Sport oder Jagd ist damit gemeint :aug: (z.B. die Sub-Compact gibts z.B. nur für Jäger, weil es keine atm sportl. Disziplin dafür gibt.)

 

LG

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Steam:

Nö, Sport oder Jagd ist damit gemeint :aug:

Ja, das ist mir klar. Aber sieht das jeder SB und ggf Richter z.B. in NRW und BW genauso? Da könnte durchaus jemand auf die Idee kommen zu behaupten das man die Glock z.B. auf das Bedürfnis für BDS Fallscheibe mit der Nr. 1201 beantragt hat und das wechselsystem dann unter 2510 fällt. Ist zwar dasselbe mit jedem anderen Wechselsystem auch (wenn man z.B. eine 45er beantragt hat und dann ein 9er Wechselsystem dazu kauft fällt man ja auch in eine andere Klasse) allerdings bleibt man dann ja immer noch in der KW klasse und kommt nicht in die LW klasse. Wie gesagt: Ich könnte mir vorstellen das einzelne dort ein Problem reininterpretieren könnten wo eigentlich gar keines ist...

Geschrieben

Ganz korrekt ist das nicht:

 

a) Wechselsysteme sind bei Vorhandensein einer Grundwafffe erlaubnisfrei zu erwerben gem. Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr 2.1 

b) Die Eintragung, lies Erteilung und Erhaltung der dauerhaften Besitzerlaubnis, unterliegt grundsätzlich schon der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 = Bedürfnisprinzip

c) Generell  wird auf eine ausdrückliche Bedürfnisprüfung verzichtet, dass steht auch im Einklang mit gemutmaßten gesetzgeberischen Willen. Hätte der Gesetzgeber hier eine strikte Kontrolle des Bedürfnisses gewünscht, wär die Freistellung von der Erlaubnispflicht zum Erwerb unsinnig.

d) Liegen allerdings Anhaltspunkte vor, dass z.b. ein Sportschütze ein Wechselsystem gar nicht sportlich nutzen kann (§6 AWaffV, keine Disziplin) kann die Eintragung mangels Bedürfnis versagt werden oder die Besitzerlaubnis auch nachträglich zurückgenommen werden.

 

 

Die Nutzung eines für eine Waffe vorgesehenen Wechselsystemes ist allerdings rechtlich unproblematisch.

a) Ist die Umgangserlaubnis mit Waffe und WS erteilt worden. Beim WS umfasst das  definitions- und bestimmungsgemäß die Nutzung mit der Grundwaffe.

b) Wurde 2020 zudem  ausdrücklich klargestellt:

 

Seit 79: Zu Nummer 20

Zitat

In der Regel ist sowohl der Erwerb als auch der Besitz erlaubnispflichtig.

 

Dies gilt aber zum Beispiel nicht für Wechselsysteme nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1. Diese können erlaubnisfrei erworben, nicht aber erlaubnisfrei besessen werden. Die Anzeige dieses Umgangs ist erforderlich, um die von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG geforderte Rückverfolgbarkeit einer Waffe und deren wesentlichen Teilen zu ermöglichen

 

aber hinsichtlich der Nutzung

 

Seite 95: Zu Buchstabe b -> Zu Doppelbuchstabe aa 

Zitat

Wie auch im derzeitigen WaffG ist zum Beispiel der bloße Austausch eines Wechselsystems keine erlaubnispflichtige Herstellung oder Bearbeitung einer Schusswaffe.

 

BT-Drucksache 19/13839: https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf 

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