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IGNORED

Vereinsgelände = "innerhalb eigener Geschäftsräume" im Sinne des Waffengesetzes?


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Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb callahan44er:

Hört doch mal auf euch hier zu zerreißen! Das UBoot meldet sich eh nie wieder!

Naja, ob das ein Uboot ist, hört sich alles stimmig an.

 

https://svhofheim.de/vorstand/

 

 

Und da er das nich noch nicht lange macht, kann es doch sein das man “Dinge” geklärt haben will. Und nicht, das war schon immer so…… Blabla bla….

Geschrieben

Und wenn man den Verein kennt, dann weiß man auch das seitlich vom Schießstand ein Weg entlang geht den man nehmen muss wenn man von Gastraum zum Stand will oder auch wenn man vom einen zum anderen stand gehen will. 

 

Also kann die Frage schon aufkommen: muss ich meine Waffe komplett einpacken wenn ich diesen Weg entlang gehe oder kann ich sie im Holster behalten. 

 

Wobei auch "Waffentragezonen" da nur bedingt helfen. Wenn der Verein oder der Stand Betreiber das erlaubt muss es noch lange nicht unproblematisch sein und am Ende ist es dann auch nicht der Standbetreiber der die WBK gelocht bekommt...

Ich wäre vorsichtig da ich zwar der Meinung bin das es ok sein wird, es aber nicht drauf ankommen lassen wollen würde...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb grizzly45:

Naja, ob das ein Uboot ist, hört sich alles stimmig an.

 

https://svhofheim.de/vorstand/

 

 

Und da er das nich noch nicht lange macht, kann es doch sein das man “Dinge” geklärt haben will. Und nicht, das war schon immer

so…… Blabla bla….

1. Wenn du das findest, kann das jeder andere auch finden. Schreib ihn doch mal über die HP an ob er von seinem Post hier weiß. 

2. Hat er sich immer noch nicht wieder gemeldet! 

Bearbeitet von callahan44er
Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb callahan44er:

1. Wenn du das findest, kann das jeder andere auch finden. Schreib ihn doch mal über die HP an ob er von seinem Post hier weiß. 

2. Hat er sich immer noch nicht wieder gemeldet! 

Ich bin nicht dessen Anwalt. 
 

Und so eine Frechheit das er bei dem Wetter nicht 24/7 im www ist, sowas aber auch von frech!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 49 Minuten schrieb grizzly45:

Ich bin nicht dessen Anwalt. 

 

Anscheinend schon. Jedenfalls recherchierst du schön.

 

vor 49 Minuten schrieb grizzly45:

 


 

Und so eine Frechheit das er bei dem Wetter nicht 24/7 im www ist, sowas aber auch von frech!

 

Genau, ich möchte was wissen und bin wegen dem tollen Wetter seit Freitag draußen:rotfl2: Und draußen gibts ja auch kein Internet, auch keine Endgeräte dafür:respekt:

Bearbeitet von callahan44er
Geschrieben
Am 9.3.2025 um 15:19 schrieb grizzly45:

Naja, ob das ein Uboot ist, hört sich alles stimmig an.

 

https://svhofheim.de/vorstand/

Nein, es handelt sich um kein U-Boot und die Frage hatten wir tatsächlich einmal im Verein diskutiert. Die angeregte Diskussion hier zeigt ja auch, wie weit die Meinungen hier auseinandergehen und daß es - wie so häufig im Waffenrecht - relativ schwammige und teilweise widersprüchliche Formulierungen gibt, so daß der Teufel dann im Detail der Auslegung liegt. Auch das Thema "Waffentragebereich" hatten wir schon. Daher auch die Erwähnung der Vorstandsrolle, der hier als "Betreiber" des Schießstandes das Hausrecht ausübt. Wenn man einen Schießstand "betreibt", ist man dann gewissermaßen in seinen "Geschäftsräumen"? Genau das ist ja der Hintergrund der Frage. Gelände ist eingezäunt, es gibt unterschiedliche räumlich voneinander getrennte Stände und ein Vereinsheim. Vereinsintern gehen die Meinungen auch aufgrund der Formulierung "und auf Schießstätten" weit auseinander von "verschlossen auf den Stand bringen, erst da laden. Waffe im Vereinsheim auspacken und einem Kollegen zeigen geht gar nicht" bis hin zu "eigentlich wäre es erlaubt, daß man innerhalb des Zauns mit geholsterter und geladener Waffe herumläuft".

 

Soweit ich den Thread bislang lese, stelle ich allerdings fest, daß es wohl keine rechtlich abschließend wasserdichte Antwort gibt. Wie so oft "kommt es darauf an"...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 36 Minuten schrieb SV Hofheim:

U

Ich hatte das nicht angezweifelt, das waren die Forengötter. Die warten auch im Übrigen auf eine Entschuldigung das Du nicht sofort geantwortet hast…..:-)

Bearbeitet von grizzly45
Geschrieben

Eigentlich ist es doch geklärt, oder nicht!?

 Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG Nr. 4 ...

 ... führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt....

Umkehrschluss: Wer die tatsächliche Gewalt innerhalb einer Schießstätte ausübt führt nicht! Die Frage nach Wohn- und Geschäftsräumen stellt sich doch damit gar nicht mehr.

Höchstens noch wie die Schießstätte definiert ist. Nur der Stand an sich? Das Vereinsgelände? Nur die für den Schießbetrieb erforderlichen Räume?

Ob ich die Waffe jetzt nur beim Auspacken oder für einen Probeanschlag auf dem Stand in der Hand habe oder im Holster "spazieren" trage (innerhalb der Schießstätte) macht Umgangstechnisch ja keinen Unterschied. Ich übe die tatsächlicher Gewalt aus und würde damit (außerhalb einer Schießstätte, etc. s.o.) führen.

 

Mithin sollte der Gang von Schießstand A auf Schießstand B mit Waffe im Holster doch kein Problem sein (solange zu jederzeit innerhalb der Schießstätte) und natürlich ungeladen und/oder besser noch mit geöffnetem Verschluss. Schießstandordnung wäre ggf noch zu beachten, falls die andere Vorschriften diesbezüglich macht.

 

Just my 2 cent.
 

Geschrieben

Nur das es eben noch ein paar mehr Fallstricke gibt die gegen einen ausgelegt werden können als "nur" das führen (das in der Tat eigentlich geklärt sein sollte). Und nur weil etwas nicht verboten ist heißt es noch lange nicht das es erlaubt ist und erst recht nicht das nicht irgendein übereifriger da was konstruiert. Gerade in dem waffenrechtlichen Bereich sollte uns doch alle bekannt sein das es keine Sicherheiten und viel zu viel interpretationsspielraum gibt als das man etwas mit Sicherheit rechtlich einstufen kann.

Irgend jemand fühlt sich auf den Schlips getreten und schwärzt einen an, das kommt dann zu einem Staatsanwalt der schon lange nicht mehr gef*** hat und schon ist die WBK gelocht...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb fuzzy.77:

Eigentlich ist es doch geklärt, oder nicht!?

Das Problem existiert nur wenn einer Polizist spielen will mit der geladenen Waffe am Gürtel, ohne dass er gerade aktiv am Schießsport teilnimmt. 

 

Innerhalb der umzäunten Anlage ist die ungeladene Waffe im Holster kein Problem, sofern die Standregeln das erlauben. Das würde ja schon ausführlich geschrieben.

 

Die geladene Waffe im Vereinsheim ist etwas anderes, da der Umgang mit Waffen auf Schießstätten immernoch vom Bedürfnis gedeckt sein muss. Und Sicherheitsdienst spielen ist für einen Sportschützen eben das gerade nicht. 

 

Genau deshalb gab es 2003 ja die Änderung auf eigene Wohnung und Geschäftsräume und den vom Bedürfnis umfassten Zweck. Vorher durfte ein Sportschütze in jeder Wohnung und in jedem Geschäft Sicherheitsdienst spielen, wenn der Eigentümer damit einverstanden war. Und weil genau das auch gemacht wurde, hat man das anders geregelt. Wir wissen ja dass die Politik nicht möchte, dass der Bürger seine Sicherheit selbst herstellt.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Fyodor:

Die geladene Waffe im Vereinsheim ist etwas anderes, da der Umgang mit Waffen auf Schießstätten immernoch vom Bedürfnis gedeckt sein muss. Und Sicherheitsdienst spielen ist für einen Sportschützen eben das gerade nicht. 

Zudem hier immer noch  leichtfertige oder missbräuchliche Verwendung im Raum steht, wenn der Rest nicht greifen sollte.

 

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Für eine geladene Waffe im Holster sehe ich auf dem Schießstand/Vereinsgelände auch keinerlei sinnvolle Begründung ...

 

Aber von "geladen" war in der Ursprungsanfrage ja auch nicht die Rede!?

Bearbeitet von fuzzy.77
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Fyodor:

Innerhalb der umzäunten Anlage ist die ungeladene Waffe im Holster kein Problem, sofern die Standregeln das erlauben. Das würde ja schon ausführlich geschrieben.

Es wurde aber auch schon argumentativ widerlegt. Nicht unbedingt belegt das es verboten ist, aber das es problematisch werden kann. 

Auf diesen Punkt ist aber irgendwie auch keiner wirklich eingegangen und konnte argumente liefern die diesen widerlegen.

 

Und wie wir alle wissen ist man auf Hoher See und vor deutschen Gerichten der Gnade Gottes ausgesetzt. Mir ist kein fall bekannt in dem jemand deswegen Stress bekommen hat, mir ist aber auch kein Fall bekannt in dem jemand in so einem Sachverhalt freigesprochen wurde (allerdings verfolge ich die Gerichtsurteile auch nicht aktiv). Ich persönlich wäre aber trotzdem vorsichtig und würde es nach Möglichkeit nicht drauf ankommen lassen! 

Wenn ich mich an Hofheim richtig erinnere, dann ist das Gelände im Wald und der betreffende Weg ist von Straßen oder Waldwegen nicht direkt einsehbar. Hier hätte ich dann weniger Bauchschmerzen als z.B. bei mir im verein der neben einem Sportplatz ist und als Abtrennung nur ein Maschendrahtzaun dient. Hier würde ich es wirklich tunlichst vermeiden (zumal mir dafür auch kein guter Grund einfallen würde) während einer Sportveranstaltung mit der Waffe im Holster am Zaun entlang zu schreiten, ich würde allerdings trotzdem ggf. mich im Außenbereich hinsetzen und dort Waffen reinigen. Es soll aber auch schon bei uns Leute gegeben haben die auf dem Vereinsgelände mit der geholsterten Waffe vor Polizisten rumgetänzelt sind, da hätte ich dann echt kein Mitleid...

Bearbeitet von BlackFly
Geschrieben

Ich würde empfehlen das mit einem RA U N D der zuständigen Behörde sauber abzuklären, denn wenn man aus welchem Grund auch immer “angepisst” wird landet das ohnehin da.
 

Auf das was hier, ohne irgendwem zu Nahe treten zu wollen, gesagt wird, kann man am Ende nichts geben.

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