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IGNORED

Vorderschaftrepetierflinte / Repetier-Langwaffen mit glatten Läufen - in Baden-Württemberg jetzt automatisch als Überkontingentwaffe in der grünen WBK - mit allen dazugehörigen Konsequenzen


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Geschrieben

Nicht nur Ersatzwaffen (https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/1-oeffentliche-dokumente/9-infothek/61-waffenrecht?download=4726:bedurfnisprufung-artikel-stand-15-06-2023&Itemid=102):

Quote

Die Bedürfnisprüfung nach §14 (5) WaffG geht von einem gesteigerten Interesse des Sportschützen aus, da das Grundkontingent überschritten wird. Sowohl für den Erwerb als auch den Besitz ist jetzt ein Wettkampfnachweis erforderlich.
    1. Die Bedürfnisprüfung wird alle fünf Jahre durchgeführt
    2. Geprüft wird der Zeitraum 24 Monate rückwirkend ab Aufforderung durch die Behörde
    3. Das Bedürfnis gilt als nachgewiesen, wenn der Schütze jährlich (mit jeder nachzuweisenden Waffe) an einem Wettkampf teilgenommen hat (mind. Vereinsmeisterschaften) sowie einem weiteren Wettkampf (z.B. Kreismeisterschaften, Rundenwettkämpfe, …) innerhalb der zu prüfenden 24 Monate. (Wir empfehlen, die Vereinsmeisterschaften mit allen vorhandenen Waffen zu schießen.)
    4. Anerkannt werden nach Sportordnung ausgeschriebene Wettkämpfe.
    5. Der Schütze muss mit der Seriennummer der Waffe belegen, dass er mit seinen eigenen Waffen geschossen hat und dass alle seine Waffen (über dem Grundkontingent) zum Einsatz kommen. Bestätigt wird dies auf dem beim WSV einzureichenden Nachweis mit Unterschrift des Schießleiters/ Sportleiters oder OSM.
    6. Bei Mitgliedschaft in mehreren Verbänden ist die Bedürfnisprüfung in dem Verband durchzuführen, in dem mit der jeweiligen Waffe die Wettkämpfe geschossen werden
    7. Wechselsysteme (ohne zusätzliches Griffstück) gehören zur Hauptwaffe und sind nicht zwingend einzeln nachzuweisen, da diese nicht „eigenständig“ sind („Sonderstatus“ beim Erwerb und bei der Aufbewahrung)

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb ASE:

@karlyman

da ziehst du den kürzeren, Erlaubnisvoraussetzungen dürfen sich ändern:

https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0

 

Das Urteil erging in Bezug auf die Zuverlässigkeit, aber ist auf das Bedürfnis ohne weiteres übertragbar

 

 

Das ist möglich, dass sich diese nachträglich ändern; aber wie hieß es doch nochmal:  

 

"An die Überprüfung des Fortbestehens des waffenrechtlichen Bedürfnisses für Überkontingentwaffen sind demnach dieselben Anforderungen zu stellen, wie an den erstmaligen Erwerb"

(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2021 – 6 S 1481/18).

 

Eben. Und der erstmalige Erwerb fand eben unter ganz bestimmten Bedingungen (Erlaubnisvoraussetzungen) statt. 

Geschrieben (bearbeitet)

Das VGH erging nach alter Rechtslage, der angefochtene Verwaltungsakt erging 2009. Steht auch wörtlich in der Urteilsbegründung. Der VGH äussert sich nur dahingehend, das selbst wenn nach Rechtslage zum 1.9.2020 zu urteilen gewesen wäre, die 10 Jahresfrist nur für die Prüfung des Befürfnisses nach §14 Abs. 4 gilt. D.h. bei Überkontingent wird eben zu der Bescheinigung der Mitgliedschaft zusätzlich ein Nachweis gem  §14 Abs. 5 erforderlich, der eben den Wettkampfnachweis umfasst.

 

 

Die Intention des Gesetzgebers war es 2020 ausdrücklich, für Erwerb und Besitz gesonderte  Regeln aufzustellen, weswegen die Argumentation hinsichtlich "gleicher Anforderungen" völlig ins leere Läuft.

 

Aus dem Entwuf / Beschlussfassung:

Zitat

Die Anforderungen an den Bedürfnisnachweis für den Erwerb bzw. den fortbestehenden Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen werden in den neugefassten Absätzen 3 und 4 jeweils gesondert geregelt.

 

Die bisher in Absatz 2 Satz 2 und 3 enthaltene Regelung kann daher entfallen.

 

Absatz 3, der die Anforderungen an den Bedürfnisnachweis für den Erwerb regelt, greift die bisherige Regelung in Nummer 14.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz auf, wonach ein Sportschütze mindestens seit 12 Monaten monatlich oder 18-mal über das Jahr verteilt in seinem Sportschützenverein mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen hat. Durch Regelung auf gesetzlicher Ebene statt in der Verwaltungsvorschrift wird mehr Rechtssicherheit geschaffen.

 

Der neue Absatz 4 regelt die Anforderungen, die an den Nachweis des Bedürfnisses für den fortdauernden Besitz zu stellen sind. Hier hat der Sportschütze bei den künftig durchzuführenden Regelüberprüfungen fünf bzw. zehn Jahre nach Ersterwerb einer Erlaubnis nachzuweisen, dass er in einem Referenzzeitraum von 24 Monaten vor Durchführung der Prüfung mit mindestens einer eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffe der Kategorie „Langwaffe“ sowie „Kurzwaffe“ (sofern vorhanden) mindestens quartalsweise oder sechsmal über einen Zeitraum von zwölf Monaten verteilt den Schießsport ausgeübt hat. Satz 3 bringt eine Erleichterung für Sportschützen, die über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren den Schießsport mit eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen ausgeübt haben. Diese sollen bei den weiteren Folgeüberprüfungen zum Bedürfnisnachweis keine Schießnachweise mehr erbringen müssen, vielmehr genügt die Bescheinigung des Schießsportvereins über die fortdauernde Vereinsmitgliedschaft.

 

 

Es wird auch hier aus der Begründung des Entwurfs ersichtlich, das der "Verweisungsfehler" hahnebüchener Unfung  ist. Die Regelung des alten Absatzes 2 soll ja ausdrücklich zu Gunsten der Absätze 3 und 4 entfallen

 

Selbstredend muss dann der Bedürfnisnachweis für ÜK, also der nachweis §14 Abs 4 + 5 mit der eignen Waffe erfolgt sein.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
29 minutes ago, ASE said:

Das ist obsolet. Wann hast du das letzte Bedurfnis zum Überkontingent nachweisen müssen ?

 

Das ist von 2023. Ein neueres habe ich nicht gefunden. Tatsächlich kann es sich dieses Jahr geändert haben. Hast Du ein aktuelleres Dokument?

Geschrieben

@Hypnodoc Das fiese an den 12 Kurzwaffentrainings und 12 Langwaffentrainings ist, dass bei manchen Behörden EIN Trainingstermin egal wie lang NUR entweder für Kurzwaffe ODER Langwaffe zählt. Hat man beides trainiert und aufgeschrieben, so sei das Training laut Behörde nicht zuordenbar und zähle dann gar nicht!

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Schwarzwälder:

@Hypnodoc Das fiese an den 12 Kurzwaffentrainings und 12 Langwaffentrainings ist, dass bei manchen Behörden EIN Trainingstermin egal wie lang NUR entweder für Kurzwaffe ODER Langwaffe zählt. Hat man beides trainiert und aufgeschrieben, so sei das Training laut Behörde nicht zuordenbar und zähle dann gar nicht!


Darum bekommt die Behörde mein persönliches Schießbuch nie zu Gesicht - dazu fehlt die rechtliche Grundlage. Sie bekommen von mir den Nachweis durch den Verein / resp. 2026 durch den Verband.

 

Geschrieben
Am 25.11.2024 um 18:22 schrieb Hypnodoc:

Macht das jetzt Schule? Wird das Vorgehen von BW jetzt der neue Standard für andere Bundesländer als Blaupause?

 

Da nirgendwo sonst die Ökosozialisten den MP stellen, hoffentlich nicht.

Geschrieben

Man kann sich nicht mal vorstellen 5 Minuten wegen eines Hobbies unter einem derartigen Bürokratieterror zu leben.

 

Auch, dass alle Deutschen nur darüber diskutieren diese Regeln irgendwie in etwas Akzeptables zu ändern, statt dem Staat auf ewig die Macht zu nehmen solchen Quatschregeln aufzustellen, spricht Bände. Man will das Problem eben nicht lösen, sondern nur in die Zukunft verlagern.

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Direwolf:

 

Da nirgendwo sonst die Ökosozialisten den MP stellen, hoffentlich nicht.

 

Tja, wenn das der Maßstab ist...  ab Frühjahr 2026 werden sie ihn aller Voraussicht nach in Ba.-Wü. auch nicht mehr stellen...

Schau'n wir mal.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:

....dass bei manchen Behörden EIN Trainingstermin egal wie lang NUR entweder für Kurzwaffe ODER Langwaffe zählt.

Hat man beides trainiert und aufgeschrieben, so sei das Training laut Behörde nicht zuordenbar und zähle dann gar nicht!

 

Im Übrigen: Was für ein hanebüchener Unsinn. Pure, unfundierte Schikane.

 

Aber das zum Schießbuch wurde ja schon gesagt. Nur zum Verband. 

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Geschrieben

Der GSVBW erwähnt ja nicht umsonst mehrfach das das Schießbuch niemals der Behörde vorgelegt werden sollte und verweist an anderer Stelle das es auch bei einer Aufbewahrungskontrolle nicht zulässig ist dieses seitens Behörde einzufordern.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb karlyman:

 

Im Übrigen: Was für ein hanebüchener Unsinn. Pure, unfundierte Schikane.

Ja, ich habe den Kollegen auch 2mal gefragt, er hat das während der BDMP-SL-Ausbildung gesagt. Aberes ist wohl wirklich so.

Das alles haben wir dem berühmten Satz "So wenig Waffen wie möglich..." zu verdanken.

Hier wäre es dringend, dass unsere Lobby diesen Satz - der eigentlich ein klarer Ausdruck der Mißbilligung von Waffen in Bürgerhand ist - bei der Politik komplett streicht und umändern lässt in "Legalwaffenbesitz stellt kein Problem dar" o.ä.

Solange die Legislative immer wieder in Präambeln erklären lässt, man wolle "so wenig Waffen wie möglich im Volk", also am liebsten gar keine, solange werden Exekutive wie Judikative regelmäßig drauf eingehen. Dann braucht man sich nicht über extremstes Gängeln durch Behörden und ultraharte Urteile durch Gerichte gegen Legalwaffenbesitzer wundern. Die Spirale wird solange weitergehen, bis als Endziel von "so wenig Waffen wie möglich" eben "keine Waffen im Volk" rauskommt.

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Schwarzwälder:

 

Das alles haben wir dem berühmten Satz "So wenig Waffen wie möglich..." zu verdanken.

Hier wäre es dringend, dass unsere Lobby diesen Satz - der eigentlich ein klarer Ausdruck der Mißbilligung von Waffen in Bürgerhand ist - bei der Politik komplett streicht und umändern lässt in "Legalwaffenbesitz stellt kein Problem dar" o.ä.

 

 

Da hast du im Grundsatz recht, aber ich bin pessimistisch, ob wir in D bei dem Thema nochmal zu solchen Normalzuständen kommen. 

 

Vorerst wäre schon viel gewonnen, wenn die einschlägige Verwaltung (bis hinauf zur Verwaltungsspitze, also Landesinnenministerium) gegenüber dem Legalwaffen besitzenden Bürger nicht schikanös agiert. 

Schikanen der genannten Art sind zum Glück nicht flächendeckend, aber so selten sind sie leider auch nicht mehr. 

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