Zum Inhalt springen
IGNORED

Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb Sal-Peter:

 

Das ist erst mal richtig - nur "was ist ein Verein" ??? - dass die Vereinseigenschaft aufgrund der eher imperialen als demokratischen Satzung vom Gericht verneint wurde, ist für ein Mitglied erstmal nicht offensichtlich.

 

 

Imperiale Satzung,  was für eine Wortschöpfung :king:

 

Was ein Verein ist,  ergibt sich aus dem BGB und zwar recht eindeutig. Natürlich mag das für das Einzelmitglied ärgerlich sein, aber eine gewisse Eigenverantwortung gibt es eben auch. Ist nur gewissen Zeitgenossen egal, alles was die wollen ist ein Zettel auf dem steht: darf Waffen kaufen. Rest egal. 

 

 Hier wurde natürlich die Passivität und ggf. Zielsetzung (Waffenbeschaffung) der vermeintlichen Mitgliedern zum Fallstrick. Nicht dass dies in den gemäß BGB konstituierten Vereinen so gänzlich anders wäre, was die Passivität anbelangt, aber  da besteht eben die vom Gesetzgeber geforderte Vereinsstruktur. Indes: Es muss nicht mal ein e.V. sein, das findet sich auch in den Satzungen der Verbände zur unmittelbaren Mitgliedschaft (=Vereine)  in der Regel  nicht.

 

vor 8 Stunden schrieb Sal-Peter:

Dass das Gericht (ich bin mal böse:) weisungsgemäß geurteilt hat, so dass die Behörde Recht hatte, ist ziemlich wahrscheinlich.

 

Ne, aus formaljuristischer Sicht  ist da nichts zu beanstanden.

 

Der Gesetzgeber wollte aufgrund waffenrechtlicher Spielchen der (Waffenbeschaffungs-)Vereine (BT.- Drucksache 14/7758, Seite 63/64) eine klare Struktur schaffen: Mitglied -> Verein -> Verband. 

Dabei war gerade die Unterbindung der reinen Waffenbeschaffung unter dem Deckmantel des Sportschützentums die Intention, der durch die Aufsichtsfunktion der Verbände und einem Mindestmaß an Organisation  (und damit auch Haftung) dieser und der Vereine entgegengewirkt werden sollte. Und beim vorliegenden Fall riecht es so stark nach reiner Waffenbeschaffung, das das Gericht den odeur nicht ignorieren konnte....

 

Zitat

Die uneingeschränkte Rechtstreue und Verlässlichkeit von Schießsportverbänden sowie deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Aufsicht über ihre Mitgliedsvereine bilden eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass tatsächlich nur ernsthafte Sportschützen den Besitz von Schusswaffen erlangen und mit ihren Waffen sachgemäß und sorgsam umgehen. Seit geraumer Zeit ist festzustellen, dass sich ständig neue kleine und kleinste Verbände gründen, die immer neue Schießdisziplinen erfinden, um für sich die Vergünstigungen zu beanspruchen, die das Waffenrecht den etablierten Verbänden und seinen Sportschützen zugesteht. Die neuen „Verbände“ verfügen in der Regel über keine erkennbare Verbandsstruktur. Es fehlen regelmäßig sowohl Regional als auch Kreis- und Landesverbände. In einem konkreten Fall nennt sich ein örtlicher Verein mit ca. 120 Mitgliedern „Verband“, um seinen Mitgliedern die Möglichkeit zum Erwerb einer Fülle von Schusswaffen zu verschaffen.

 

Nach den Feststellungen der zuständigen Landesbehörden ist es in diesem Zusammenhang in der Praxis teilweise zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Regelung des bisherigen § 32 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Waffengesetzes gekommen. Es besteht der begründete Verdacht, dass die bestehenden waffenrechtlichen Vergünstigungen in einer Reihe von Fällen wesentlich zur Bildung neuer schießsportlicher Vereinigungen beigetragen haben und dass die ausgestellten Bescheinigungen teilweise nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entsprachen. Dies kann– auch nach Auffassung des Bundesrates (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 25. Februar 2000, Bundesratsdrucksache 764/99)– nicht länger hingenommen werden.

 

Vielmehr muss gesetzlich festgelegt werden, dass ein Schießsportverband bestimmte Anforderungen hinsichtlich seiner Organisationsstruktur, Mitgliederzahl und sportlichen Betätigung erfüllen muss, um als Schießsportverband anerkannt zu werden. Nur deren Mitgliedern soll der Erwerb von Schusswaffen und Munition unter den Bedingungen des § 14 gestattet werden. Der Entwurf sieht daher künftig für die Inanspruchnahme der den Schießsportlern bei der Erwerbserlaubnis eingeräumten Vergünstigungen eine Verlängerung der Frist für die Zugehörigkeit zu einem Schießsportverein auf zwölf Monate vor und verlangt außerdem die Zugehörigkeit des Schießsportvereins zu einem überörtlichen schießsportlichen Verband.

 

Außerdem sollen die Vereine verpflichtet werden, ein Ausscheiden einzelner Mitglieder aus dem Verein oder dem aktiven Schießsport der zuständigen Behörde anzuzeigen (vgl. § 15 Abs. 5 des Entwurfs).

 

Mit diesem Mindestmaß an Ordnungsstruktur soll es einerseits ermöglicht werden, Gruppierungen zu erkennen, bei denen der Schießsport Vorwand für Waffenbeschaffung ist, andererseits soll es einen bundesweit einheitlichen Vollzug des Waffenrechts garantieren und schließlich die Verbände des Schießsports stärken, um mit weniger Staat den Vollzug des Waffenrechts zu sichern.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb ASE:

Imperiale Satzung,  was für eine Wortschöpfung :king:

Ich kenne DSB Vereine, deren Vorstand irgendwann mal demokratisch gewählt wurde, der dann aber durchaus imperiale Züge entwickelt. Informationssteuerung, Schlüssel zum Standzutritt, Beitragshoheit, Mitgliedsneuaufnahmen, Abhängigkeiten durch wohlwollende Bedürfnisnachweise, all das kann sich noch einigen Jahren automatisch ergeben. 

Und die meisten Mitglieder sind damit durchaus zufrieden. Menschen wollen geführt werden und haben Probleme, Verantwortung zu tragen und Entscheidungen zu treffen. Wie sagte der große Filisof Westerwelle: auf jedem Schiff das dampft und segelt, gibts einen der die Putzfrau vögelt. :victory:

Bearbeitet von Cannon Balls
Geschrieben (bearbeitet)

Das Problem ist einfach, dass kaum jemand Vorstand sein will. Darum ist man auch mit Situationen zufrieden, die jetzt nicht unbedingt die Goldkanten-Lösung sind.
Die Einstellung, dass man zwar gerne fürs Schießen Geld zahlt (durchaus auch ein wenig mehr), sich dafür aber komplett aus der Vereinsarbeit raushält, hat stark zugenommen.
 

Bei mir im Verein ist, wenn es um entsprechende Posten geht, der 2. Schützenmeister (das bin ich) mit 53 Jahren der jüngste, und zwar mit Abstand der jüngste. Für einige Funktionen müsste man jetzt ganz dringend die Nachfolger einlernen, weil die entsprechnden Kameraden auf die 80 zugehen bzw. schon drüber sind.
Sehr schwer jemanden jüngeres zu finden, der da überhaupt Lust drauf hat und das dann auch halbwegs kann bzw. die Voraussetzungen dafür mitbringt.

Die erste Welle des Vereinssterbens betraf diejenigen, die außer einem 10 m LG Stand nichts hatten. Die zweite Welle wird kommen und das sind dann die, die keinen neuen Vorstand finden. 

Bearbeitet von chief wiggum
Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb Cannon Balls:

Ich kenne DSB Vereine, deren Vorstand irgendwann mal demokratisch gewählt wurde, der dann aber durchaus imperiale Züge entwickelt.

Solange die Satzung BGB konform ist, ist der rest sache der Mitlgieder

 

vor 46 Minuten schrieb Cannon Balls:

Informationssteuerung, Schlüssel zum Standzutritt, Beitragshoheit, Mitgliedsneuaufnahmen,

Sache der Mitglieder. Wie du sagst, den meisten ist es egal.

 

vor 46 Minuten schrieb Cannon Balls:

Abhängigkeiten durch wohlwollende Bedürfnisnachweise

Da ist die Grenze dann erreicht.

 

 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb ASE:

Satzung BGB konform

 

Folgende Kerninhalte und Pflichtangaben sind gem. §§ 57 und 58 BGB zwingend erforderlich: 
  • Name (muss sich von anderen Orten unterscheiden)
  • Zweck des Vereins
  • Sitz des Vereins
  • Absicht der Eintragung (Zusatz e.V.) 
Wichtige BGB-Vorgaben für die Klauseln:
  • Vertretung: Der Vorstand nach § 26 BGB muss in der Satzung benannt sein (wer vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich?). 
  • Mitgliederversammlung: Die Satzung muss festlegen, wie Mitgliederversammlungen einberufen werden und wie Beschlüsse dokumentiert werden (z. B. Protokollform). 
  • Abweichungen vom BGB: Das Gesetz regelt viele Standardabläufe. Sofern die Satzung zu bestimmten Punkten schweigt, greifen die gesetzlichen Regeln des BGB.

Da ich die Satzung des betreffenden Nicht-Vereins nicht kenne, kann ich dazu keine konkreten Aussagen treffen. Kennst du sie?

Geschrieben

Worauf möchtest du mit deinem GPT-Posting hinaus?

 

- Es bestand keine mittelbare Mitgliedschaft in einem Schiesssportverband.

 

- Die "Satzung" des Vereins war nichtig und damit existierte dee Verein nicht.

 

Beides zwingende Voraussetzungen des Bedürfnisses gem. § 14 WaffG

Geschrieben (bearbeitet)
vor 18 Stunden schrieb Lavendel:

Beschluss, Seite 5, letzter Absatz, vorletzte Zeile: "... aus den Erkenntnissen der Telekommunikationsüberwachung ..."

Hörst du bei dir schon ein Knacken in der Leitung wenn du telefonierst?

 

Mal ernsthaft, was glaubst du läuft da im Hintergrund ab, wenn der Verdacht besteht, dass da ein Verein gegründet wurde, der kein Verein ist sondern nur dem Zweck der Waffenbeschaffung dient?

Bearbeitet von Stefan.357
Geschrieben
Am 23.6.2026 um 08:48 schrieb ASE:

Der Gesetzgeber wollte aufgrund waffenrechtlicher Spielchen der (Waffenbeschaffungs-)Vereine (BT.- Drucksache 14/7758, Seite 63/64) eine klare Struktur schaffen: Mitglied -> Verein -> Verband. 

 

Wie viele derartige "Strukturen" gab es denn?

 

Mir ist exakt ein Verband bekannt der halt kein Verband war, nicht mal regional. Und ich wunderte mich schon damals, das war 10 Jahre VOR WaffR 2003, daß sich kein einziges der betroffenen Ordnungsämter mal bemüßigt gefühlt hätte seine Arbeit richtig zu machen. Also Satzung anfordern und ab zum RP damit. 

 

Aber jammern ist halt bequemer. Du bist doch aus dem Raum S (ganz grob)? Dann solltest Du von der Geschichte mal gehört haben.

Geschrieben
Am 23.6.2026 um 23:24 schrieb ASE:

1.

- Es bestand keine mittelbare Mitgliedschaft in einem Schiesssportverband.

2.

- Die "Satzung" des Vereins war nichtig und damit existierte dee Verein nicht.

Zu 1:

bitte fördere nicht die Verwendung dieser Begrifflichkeit, die m.E. nach rechtlich völliger Unsinn ist. Nur eine beitrittsinduzierte Mitgliedschaft führt zu einem Mitgliedschaftsverhältnis, das Satzungsunterworfenheit sowie Rechte und Pflichten begründet. Eine mittelbare Mitgliedschaft aufgrund einseitiger Verkündungdurch einen Verein ist Quatsch und rechtlich ohne Bedeutung!

(Plausibilitätskontrolle zum Mitdenken, was von so etwas zuhalten ist:

…. Der AFD Landesverband Thüringen erklärt alle Mitglieder von Schützenvereinen mit Sitz in Thüringen zu mittelbaren Mitgliedern der AFD, stellt für diese „AFD-Ausweise“ aus und übersendet diese an die jeweiligen Ortsgruppen der AFD, auch wenn diese Schützen niemals einen Aufnahmeantrag bei der AFD gestellt haben. Die Waffenbehörden erhalten hiervon Kenntnis und ….)

Das Gesetz begnügt sich auf der Vereinsseite mit der „Angehörigkeit“ (whateveritis). Es überbürdet die Verantwortung dafür, dass der Verband sich eine Einwirkungs-, Prüfungs- und Durchsetzungsmacht verschafft, auf diesen und sanktioniert die Nichterfüllung mit dem Anerkennungsentzug. 
Bei einem Verband, wo die Mitgliedesvereine (oder jedes einzelne Mitglied) nicht unmittelbar satzungsunterworfen sind, ist die Anerkennung, wenn das BVerwA seine Arbeit insoweit verantwortlich aufnimmt (Legalitätsprinzip!), bedroht. Dies umsomehr, wenn der Vorstand das Problem kennt, aber nichts zur Anpassung der Struktur an die gesetzlichen Vorgaben unternimmt.

Als Blaupause für eine waffengesetzkonforme Organisationsstruktur kann aus meiner Sicht der BdMP dienen.

 

zu 2:

interessant erscheint mir, dass ein Rückfall auf die gesetzlichen Regeln nicht anerkannt wurde.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb webnotar:

Für den Bereich des WaffG „so“ nicht richtig- siehe Ziffer 14.2 WaffVwV

 

 

Zitat

§ 14 Absatz 2 enthält eine besondere Regelung für Sportschützen in Vereinen anerkannter Verbände (organisierte Sportschützen). Schießsportvereine im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere auch Schießleistungsgruppen oder Reservistenarbeitsgemeinschaften.

Abgesehen davon, das eine Verwaltungsvorschrift nicht Gesetze, deren Ausführung sie regeln soll und schon gar nicht andere Gesetze außer Kraft setzen kann, steht hier was zu einem vom  BGB abweichenden Verein?

 

Genau: Nichts. 

 

Es steht lediglich da, das auch eine Schießleistungsgruppe (BDMP.....) oder eine Reservistenarbeitsgemeinschaft(VdRBw....) natürlich auch ein Schießsportverein sein können, die einem anerkannten Verband angeschlossen sein kann. Diese Erläuterung soll einem etwas einfacher gestrickten Sachbearbeiter klar machen, das auch eine SLG ohne physische Infrastruktur, also ohne das, was sich weniger juristisch beschlagene Zeitgenossen unter einem "Verein" vorstellen, also eine SLG die sich bei einem Schützenverein einmietet, natürlich ein Verein im Sinne der Vorschrift sein kann. 

 

Das hat aber mit dem Waffengesetz oder einer darin gemutmaßten Sonderregel nichts zu tun. 

 

Worauf es aber ankommt: Schützenvereine im Sinne des BGB und abgeleitet daraus nach §14 und 15 WaffG können auch ohne Rechtsfähigkeit (e.V.) existieren. Von einem Dispens der Verfasstheit gem. §§24ff BGB, welche auch für den nicht rechtsfähigen Verein nach §54 BGB (=nicht e.V.) vorgeschrieben ist, ist dort nichts zu lesen.  Personenvereinigungen, welche die Voraussetzungen eines Vereins nicht erfüllen, wie im vorliegenden Fall, sind eben kein Verein, sondern eine GbR oder sonst irgendetwas...

 

Und § 14 lautet nicht auf "Personenvereingigungen" Gbr, GmbH, KG oder AG,  sondern auf: Vereine. 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb webnotar:

...

zu 2:

interessant erscheint mir, dass ein Rückfall auf die gesetzlichen Regeln nicht anerkannt wurde.

Ein sehr spannender Einwurf, m.E.n. allerdings aus dem Gesamtumfang der dort zu Tage getretenen Gesamtthematik und Problematik heraus selbsterklärend.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb ASE:

… dass eine Verwaltungsvorschrift nicht Gesetze, deren Ausführung sie regeln soll und schon gar nicht andere Gesetze außer Kraft setzen kann,

… wo steht hier was zu einem vom  BGB abweichenden Verein? <> Genau: Nichts. 

… Es steht lediglich da, das auch eine Schießleistungsgruppe (BDMP.....) oder eine Reservistenarbeitsgemeinschaft(VdRBw....) natürlich auch ein Schießsportverein sein können

… Diese Erläuterung soll einem etwas einfacher gestrickten Sachbearbeiter klar machen, das auch eine SLG …

ohne physische Infrastruktur, ….  ein Verein im Sinne der Vorschrift sein kann. 

… Worauf es aber ankommt: Schützenvereine im Sinne des BGB und abgeleitet daraus nach §14 und 15 WaffG können auch ohne Rechtsfähigkeit (e.V.) existieren. Von einem Dispens der Verfasstheit gem. §§24ff BGB, welche auch für den nicht rechtsfähigen Verein nach §54 BGB (=nicht e.V.) vorgeschrieben ist, ist dort nichts zu lesen.  Personenvereinigungen, welche die Voraussetzungen eines Vereins nicht erfüllen, wie im vorliegenden Fall, sind eben kein Verein, sondern eine GbR oder sonst irgendetwas...

 

Und § 14 lautet nicht auf "Personenvereingigungen" Gbr, GmbH, KG oder AG,  sondern auf: Vereine. 

 

Wie du meinst - danke für den Gedanken und den Belehrungsansatz. Ich denke, das geht fehl.

 

Ich denke, dass es um das Zusammenspiel von ZIFFER 14.2 der WaffVwV und § 14 Abs. 2 WaffG geht und nicht um eine „Änderung des BGB“. Hierbei schreibt die VwV der Verwaltung vor, wie das WaffG in diesem Punkt anzuwenden ist; daher die Bezeichnung Verwaltungsvorschrift.

 

richtig ist, dass § 14 Abs. 2 WaffG von „..Verein“ spricht.

Wichtig ist aber, dass Ziffer 14.2 WaffVwV der Verwaltung vorgibt, was als Verein i.S. Des § 14 abs.2 WaffG anzusehen ist, völlig egal, wie die Verfassung lautet.

 

demgemäß (nach Ziffer 14.2 WaffVWV) ist „Verein“ dort (in § 14 Abs. 2 WaffG) auch eine SLG oder RK, ganz gleich wie sie organisiert ist oder  rechtlich zu qualifizieren ist. Die VwV rekurriert nicht - wie Du - auf bestimmte Verbände und deren internen Begriffe. Jede Gruppe kann sich SLG nennen und gehört damit noch lange nicht zumBdMP! Ob die Formulierung gut ist, die scheinbar aus der Feder eines Verbandslobbyisten stammt, ist erst mal egal.


Damit kann also „Verein“ i.S.d. § 14 WaffG auch bspw. eine irische Limited, eine Genossenschaft, GbR oder UG-haftungsbeschränkt sein, wenn die SLG sich so organisiert. Eine völlig andere Frage ist es, wie die Verantwortlichen Verbände damit umgehen!

 

Murks bleibt Murks, auch eine VwV, wenn die Formulierungen von Laien eingeflüstert werden! 

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb webnotar:

demgemäß (nach Ziffer 14.2 WaffVWV) ist „Verein“ dort (in § 14 Abs. 2 WaffG) auch eine SLG oder RK, ganz gleich wie sie organisiert ist oder  rechtlich zu qualifizieren ist.

 

Und genau da liegt die fehlerhafte Anhame. Die WaffVwV kann schlicht nicht den vom Waffengesetz aus dem BGB übernommenen Begriff des Vereins umdefinieren. 

 

Zitat

Darüber hinaus war auch der Begriff des Sportschützen nicht klar geregelt, wie sich aus den bisherigen Regelungen in § 27 Abs. 3 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes ergibt, wonach nicht eindeutig war, ob der Brauchtumsschütze ein Unterfall des Sportschützen ist (s. u. jetzt aber die Begründung zu § 16 – Brauchtumsschützen).

 

Im Hinblick darauf wird künftig eine Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, gefordert; eine Person, die den Schießsport betreiben möchte, kann daher Schusswaffen auf der Grundlage des Verfahrens nach § 14 – der Sportschützen Erleichterungen bei der Erteilung von Erlaubnissen einräumt – nur unter dieser Voraussetzung erwerben und besitzen.

  

Zitat

Der Entwurf sieht daher künftig für die Inanspruchnahme der den Schießsportlern bei der Erwerbserlaubnis eingeräumten Vergünstigungen eine Verlängerung der Frist für die Zugehörigkeit zu einem Schießsportverein auf zwölf Monate vor und verlangt außerdem die Zugehörigkeit des Schießsportvereins zu einem überörtlichen schießsportlichen Verband. Außerdem sollen die Vereine verpflichtet werden, ein Ausscheiden einzelner Mitglieder aus dem Verein oder dem aktiven Schießsport der zuständigen Behörde anzuzeigen (vgl. § 15 Abs. 5 des Entwurfs).

 

 

Um hier abzukürzen und auf des Pudels Kern zu kommen:

 

 

Was du gerne aus der WaffVwV herauslesen möchtest ist, dass irgendwie jede Personenvereinigung als "Verein" im Sinne des Waffengesetzes anzuerkennen wäre ganz unabhängig von ihrer Verfasstheit und das ist schlicht nicht der Fall. Was ein Verein ist, bemisst sich unzweifelhaft nach den Regeln des BGB. Und wenn §§24ff eben nicht erfüllt sind, dann haben wir eben keinen Verein und es kann schon an diesem Punkt nicht mehr § 14 genossen werden.

 

Selbst wenn man das Recht zur Unkenntlichkeit verbiegen wollte, in dem man eine GbR als Verein betrachtet: Im konkreten Fall gab es weder einen Gesellschaftervertrag noch lies sich aus der Struktur erkennen, das alle "Gesellschafter" gleichberechtigten wären. Die Statuten des Konstrukts definierten sogar das genaue Gegenteil: einer Chef, Rest nix. Keine Wahlen, Rechenschaft etc. Nach meinem Dafürhalten existierte eine GbR in Form der Betreiber der Schießstätte, der Rest waren Kunden.

 

Das wirft auch noch Frage nach der Betriebserlaubnis für Schießstand auf. Der "Verein" kann eine solche schon deswegen nicht gehabt haben, da  die Erteilung einer Betriebeserlaubnis gem. § 27 Abs. 1 i.V.m § 10 WaffG nur einem rechtsfähigen Verein, also einem e.V. erteilt werden kann.  

 

Des Pudels Kern:

Aus der Tatsache,  das es manche selbständigen BDS-Gruppen oder BDMP-SLG gibt, welche die Anforderungen an einen Verein nicht im geringsten erfüllen und auch nicht in einen solchen eingebettet sind  lässt sich halt nicht ableiten, dass der Vereinsbegriff des BGB und WaffG sich um deren Schlamperei herumbiegen müsse...

 

Solche Gruppen sind im Sinne von 14.2 nur dann auch ohne Rechtspersönlichkeit als Verein anzuerkennen, wenn sie die entsprechendeb vorgaben der §§24 und Folgende erfüllen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ASE:

1.  Die WaffVwV kann schlicht nicht den vom Waffengesetz aus dem BGB übernommenen Begriff des Vereins umdefinieren. 

2. ....  dass irgendwie jede Personenvereinigung als "Verein" im Sinne des Waffengesetzes anzuerkennen wäre ganz unabhängig von ihrer Verfasstheit und das ist schlicht nicht der Fall.

3. Was ein Verein ist, bemisst sich unzweifelhaft nach den Regeln des BGB.

4. Solche Gruppen sind im Sinne von 14.2 nur dann auch ohne Rechtspersönlichkeit als Verein anzuerkennen, wenn sie die entsprechendeb vorgaben der §§24 und Folgende erfüllen.

Wie ich bereits sagte, "wie du meinst".

Dennoch bin ich nicht von Deiner Meinung überzeugt, weil Deine Begründung aus meiner Sicht an mehreren Punkten hinkt. 

Es geht auch, selbst wenn der Thread uns hierhin geführt hat,  nicht um den konkreten Fall, sondern die Bedeutung des Begriffes "Schießsportverein" in § 14 Abs. 2 WaffG!

 

zu 1: Das WaffG verwendet den Begriff des Vereins in § 14 Abs. 2 WaffG nicht; dort heißt es "Schießsportverein" und nicht "Verein i.S.d. BGB" (lies: "Mitgliedern eines Schießsportvereins ").

> die WaffVwV ordnet dann für die Verwaltungspraxis an, was auch! "als Schießsportverein" anzusehen ist und spricht auch nicht von BGB-Vereinen sondern macht (Murks!) eine beispielhafte, nicht abschließende ("insbesondere") Aufzählung durch Nennung von rechtstechnisch bedeutungslosen Begriffen. (lies: "Schießsportvereine im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere auch Schießleistungsgruppen oder Reservistenarbeitsgemeinschaften.")

zu 2: die WaffVwV eröffnet damit u.a. der "SLG" durch die Vornahme einer die Verwaltung bindenden Eigendefinition die Vereinsqualität, vergisst aber, dafür Voraussetzungen zu benennen - eben Murks! Deshalb gibt es auch von den Verbänden "vereinnahmte" Schießsport-Gruppen, die nur eine unselbständige Unterabteilung eines großen Vereins (polizeisportverein) ohne rechtliche Vertreter sind, der selbst gar nicht dem anerkannten Dachverband "angehört".

> das heißt aber nicht, dass der Murks (nur) durch Rückgriff auf das BGB zu heilen ist

zu 3: ja, aber darum geht es gar nicht, denn es geht im WaffG nicht um den "technischen" BGB-Verein, sondern um den waffenrechtlich relevanten "Schießsportverein"

> was darunter zu verstehen ist, schreibt die Verwaltungsvorschrift der Verwaltung vor!

zu 4: genau das steht dort nicht und gilt deshalb auch nicht so, wie du es kolportierst. Nach der (Murks)-WaffVwV genügt es nun mal für die Qualität als "Schießsportverein", wenn es eine SLG oder RK (whateveritis) oder etwas "ähnliches" ist.

 

.... Wie die Begrifflichkeit in die WaffVwV kam, kann ich mir schon vorstellen, weiß es aber nicht - ich war ja im relevanten Hinterzimmer beim Erlass durch die Bundesregierung im Jahr 2012 nicht dabei.

 

In Folge der Evaluierung wird alles klarer und damit besser! Hurrah!

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.