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IGNORED

Kubotan Waffenverbotszone


GornDex

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vor 9 Stunden schrieb Proud NRA Member:

 

Was aber, wenn keiner hilft?


Du, ich möchte eigentlich an dieser Diskussion nicht teilhaben.

 

Aber dann gibt es noch zwei Dinge.

1. „Ich öffne meine Hose“ und hoffe das ich den Größeren habe, oder

 

2. ich bin eines der vielen Opfer die den Sichheitszustand unseres Landes spiegeln und hoffe auf den Messias, der dafür sorgt das unsere Kinder in Sicherheit und Frieden aufwachsen können.

 

3. es gibt doch noch eine Option, ich laufe weg!

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vor 2 Stunden schrieb frosch:

Wenn es auch verboten sein soll, muss auch Werkzeug in die Verbotsliste der Allgemeinverfügung aufgenommen werden.

Warum nicht? Nagelfeilen waren doch auch schon erfaßt.

Und im Versammlungsgesetz ist noch mehr verboten, nämlich alles was zur Verteidigung dienen könnte. Da sind auch die Quarzsandhandschuhe enthalten.

 

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Das mag sein, aber die Waffenverbotszonen beruhen auf dem Waffengesetz und dieses erfasst Werkzeug explizit nicht.

 

So ist in §42 Waffge nur folgender Verbotsumgfang geregelt:

Abs5: das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2

Abs6: dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter

 

Ein Verbot von Werkzeugen kann sich also nicht auf §42 WaffG stützen.

 

Gruß,

 

frogger

 

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Auf welcher Rechtsgrundlage denn?

 

Hier ein Beispiel aus NRW:

 

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20027&ver=8&val=20027&sg=0&menu=0&vd_back=N

Diese Verordnung stützt sich auf

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=19974&vd_back=N1338a&sg=0&menu=1

welche sich wiederum auf

§ 42 WaffG Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 1 und Absatz 6 Satz 4 Halbsatz 1

stützt.

 

Es ist in der Verordnung selber dann auch nur von Waffen und Messern >4cm die Rede.

 

frogger

 

 

 

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vor 4 Stunden schrieb frosch:

Auf welcher Rechtsgrundlage denn

NRW ist aber nicht das einzigste Bundesland.

Hier mal ein Auszug aus Wiki

 

Polizeirecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach dem Polizeirecht der Länder können per Verordnung Zonen errichtet werden, in denen das Mitführen von sogenannten gefährlichen Gegenständen untersagt ist.[5]

 

Und als genau das wird der Kubotan geführt.

Ansonsten würde nach deiner Meinung ja der § 42a WaffG ausreichen.

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19 hours ago, frosch said:

Auf welcher Rechtsgrundlage denn?

Hier ein Beispiel aus NRW:

 

 

NRW hat laut Nr. 4 in https://ksv-polizeipraxis.de/die-einrichtung-von-waffenverbotszonen-durch-polizei-oder-ordnungsbehoerden/ gefährliche Gegenstände nicht berücksichtigt. 

 

Schaut man sich die Teile an wo gefährliche Gegenstände berücksichtig werden bekommt man das:

 

a) Bundespolizeigesetz des Bundes vom 23.6.2021 (BGBl. I S. 1982):

[...]Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
§ 43 Durchsuchung von Personen

[...]

3) Die Bundespolizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten der Bundespolizei, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

[...]

https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/__43.html

 

b) Bremen:

[...]

(2) Gefährliche Gegenstände sind

1. Messer, soweit sie nicht bereits dem Waffengesetz unterfallen,

2. Schlagstöcke, Baseballschläger, Metallrohre oder diesen Gegenständen in der Wirkung gleichstehende Gegenstände, mit denen durch Hieb oder Stoß auf Personen oder Sachen eingewirkt werden kann,

3. Handschuhe mit harten Füllungen,

4. Äxte oder Beile,

5. Rasierklingen oder zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge.

[...]

https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/polizeiverordnung-ueber-das-verbot-des-fuehrens-von-gefaehrlichen-gegenstaenden-vom-21-januar-2009-66867?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

 

Man achte auf die Formulierung " in der Wirkung gleichstehende Gegenstände...." was sehr allgemein ist....und dass Messer praktisch alles ist.....

 

c) Hamburg:

[...]

(3) Gefährliche Gegenstände im Sinne des § 1 sind

1. Messer, soweit sie nicht von Absatz 2 erfasst werden,

2. Knüppel und Baseballschläger,

3. Handschuhe mit harten Füllungen,

4. Reizstoffsprühgeräte und Tierabwehrsprays, soweit sie nicht von Absatz 2 erfasst werden.

[...]

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffFVerbotVHApP2

 

Da ist weniger Auslegungsspielraum....

 

d) Hannover:

[...]

(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die an einer Kontrollstelle (§ 14) angetroffen wird, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

[...]

https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/baf06971-a291-3506-b7cc-14b4114e7375

 

 

Gibt also durchaus diverse Rechtsgrundlagen die in der Wirkung gleichstehende Gegenstände oder gefährlichen Werkzeuge erfassen....

 

 

bj68

 

Bearbeitet von BJ68
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Am 2.2.2024 um 20:01 schrieb rwlturtle:

Parker Jotter, Vollstahl.

 

Im Angebot unter 10€, fertig.

 

Nein. das Plastikgewinde bricht mir zu schnell. Dann isser mittig durch. Wenn, dann der Caran D'ache 849. Der hat mein Vertrauen. 🤫

Bearbeitet von KaiN
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vor 23 Stunden schrieb Speedmark:


Du, ich möchte eigentlich an dieser Diskussion nicht teilhaben.

Aber dann ...

 

 

Ist nicht böse gemeint, aber - wenn ich an einer Diskussion nicht teilhaben möchte, dann lass' ich es einfach. 

 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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