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IGNORED

Waffe aus Erbschaft erwerben - Frage zum Besitzverhältnis


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Geschrieben

Hallo,

 

ich habe (zum meinem Glück!) noch nie etwas geerbt und weiß daher nicht aus erster Hand, wie man als Erbe bei Verkauf des Nachlasses sicher die Besitzverhältnisse nachweist, gerade wenn man z.B. noch Geschwister (Pflichterben) hat oder von anderen Erben weiß.

 

Hintergrund ist, dass ich eine Waffe von einem Erben kaufen möchte. Muss man der Waffenbehörde irgendwie nachweisen, dass der Verkäufer (also der Erbe) auch wirklich der legitime Besitzer der Waffe ist, per Erbschein oder so? Die Behörde kennt ja erstmal nur den verstorbenen Erlaubnisinhaber, gerade wenn der Erbe keine Erben-WBK haben will oder kann/darf.

Und kann man sich sonst irgendwie rechtlich absichern, falls doch mal Eines von 4 Geschwistern den Nachlass abwickelt und die anderen 3 dann die Herausgabe fordern, weil die Abwicklung so nicht abgesprochen war? Es geht nicht um ein super teures oder exklusives Sammlerstück oder ähnliches, ich würde mir nur gerne unnötigen Papierkram ersparen.

 

Wie würde man vorgehen, um möglichst zivilrechtlich (was das Besitzverhältnis angeht) als auch waffenrechtlich keine Probleme bekommen zu können?

 

Danke und mfG

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Eigentumsrechtlich ist ein Erbschein schon mal recht sicher. Dass die Waffenrechtsbehörde nur den Erblasser kennt, wird so nicht stimmen. Erben müssen ewb-pflichtige Waffen im Erbe nämlich der Waffenrechtsbehörde melden und dann geht der Tanz los ...

  • Erben-WBK
  • einem Berechtigten überlassen
  • unbrauchbar machen

Mit Erbschein oder Erben-WBK ist die Sache recht klar. Wenn es einen Testamentsvollstrecker gibt auch. In allen anderen Fällen kann es eigentumsrechtlich interessant werden, wenn Du die Familienverhältnisse nicht kennst. Ist aber auch nicht groß anders als bei einem Auto.

 

Waffenrechtlich dürfen Erben die ewb-Waffen erst in Besitz nehmen, wenn sie waffenrechtlich dazu berechtigt sind. Folglich wird es oft einen Berechtigten als Dritten in dem Reigen geben.

 

Falls Du keinen unnötigen Papierkram haben willst, dann soll Dich der Erblasser doch gleich in seinem Vermächtnis entsprechend erwähnen. Du bekommst die Waffe und zahlst das und wie es im Vermächtnis steht - fertig. Wenn der schon tot oder entscheidungsunfähig ist - Dein Pech.

 

Dein

Mausebaer

Bearbeitet von Mausebaer
Geschrieben

Hi Mausebaer und vielen Dank für die schnelle Antwort zu später Stund.

 

Was das waffenrechtliche angeht, ging ich bisher davon aus, dass ein Erbe binnen einer gewissen Frist (4-6 Wochen?) die Waffe selbst an einen Berechtigten abgeben darf. Natürlich muss der Erbe der Behörde umgehend Bescheid geben, dort wird dann auch die Frist gesetzt: Entweder verkaufen oder bei der Polizei abgeben (verschrotten/unbrauchbar machen/?) oder Erben-WBK beantragen. Aber für den Verkauf binnen dieser Frist muss ja auch der Besitz der Waffe wenigstens kurzzeitig möglich sein. Oder liege ich völlig daneben?

Nach Ablauf der Frist müsste es sicher einen "Dritten im Reigen" geben, den Schützen- bzw. Jagdkollegen, der die Waffe temporär übernimmt oder nen Händler, der die Waffe einlagert. Aber was wäre innerhalb der Frist, ist da kein Verkauf möglich? Kommt die Polizei umgehend zum Einsammeln der Waffe, sofern bereits absehbar ist, dass der Erbe keine WBK bekommen kann?

 

P.S. Ein Auto aus einer Erbschaft würde ich wahrscheinlich auch nicht kaufen, ohne mich vorher schlau zu machen. Wobei man mit Brief (+Kaufvertrag) und Schein ja wenigstens bei der Behörde keine Probleme haben wird ... eher mit den Geschwistern.

 

MfG

Geschrieben (bearbeitet)

Grundsätzlich sind die Behörden ganz froh wenn die Waffen zeitnah veräusseret werden, in der Regel schaut da aber keiner genau auf Fristen.

O-Ton einer Behörde war mal " Uns ist schon klar das die ERben erstmal andere Baustellen haben"

 

 

"Problematisch" ist es oft mit mehreren Erben....da übernehmen wir nur noch Waffen wenn ALLE ERBEN den Kaufvertrag unterschreiben.

 

 

Bearbeitet von CZM52
  • Gefällt mir 2
  • Wichtig 1
Geschrieben

Den Behörden ist es, aus meiner bescheidenen Erfahrung heraus, sehr lieb wenn die Waffen schnell in die Hände von berechtigten gelangen. Erbscheine usw interessierten die bisher noch nie. Das ging von " Ach, versuchen sie erstmal die Waffen zu verkaufen, dann gibts noch ein bisschen Geld für sie " bis zu einer " 3 Monatsfrist " zum Verkauf, die aber Problemlos verlängert wurde. "Probleme " mit anderen Erben hat es in den Nachlässen wo ich bei der Auflösung behilflich war noch nicht gegeben.Z.Z. betreue ich einen Nachlass mit, bei dem es 3 Erben gibt. Vor jedem Verkauf bekommt jeder Erbe eine email mit dem Preisnagbot und bisher wurde jedesmal sofort von allen zugestimmt. Stellt sich einer der Erben quer wäre ich sofort raus aus der Nummer. Gestern habe ich vom Tode eine Schützenkameraden erfahren, sollte ich da wieder gefragt werden werde ich wieder behilflich sein. "Verkauft " wurden die Waffen bisher IMMER von den WBK der verstorbenen, in Absprache mit den Behörden. ICH habe in dem Rahmen noch nie eine Erben WBK gesehen. Als "Überlasser " steht immer der verstorbene in der WBK des Käufers......Ich habe die Nachlässe aber bisher immer zu mir genommen, im Rahmen der " sicheren Verwahrung". Da gibt es keine festen Fristen, ein ende muss  nur " absehbar " sein .

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Stunden schrieb Mausebaer:

Waffenrechtlich dürfen Erben die ewb-Waffen erst in Besitz nehmen, wenn sie waffenrechtlich dazu berechtigt sind.

 

Da sagt die WaffVwV aber was anderes:

20.1.4 Die Erwerber infolge eines Erbfalls erwerben und besitzen die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt worden ist. Die Besitzberechtigung verlängert sich bis zur Erteilung einer WBK, vorausgesetzt, dass der Antrag nach § 20 Absatz 1 rechtzeitig gestellt worden ist. § 37 Absatz 1 bleibt unberührt.

20.1.5 Derjenige, der infolge eines Erbfalls erlaubnispflichtige Waffen erwirbt und die Anmeldefristen nach § 20 Absatz 1 versäumt, begeht keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit.

 

Würde anders auch keinen Sinn machen, denn der Besitz geht im Zeitpunkt des Todesfalls automatisch vom Erblasser auf den/die Erben über (§ 857 BGB), die Waffen sind demnach zu keinem Zeitpunk "Besitzerlos".

 

Bearbeitet von tt22
Geschrieben

Moin,

schön wenn eine Erbewaffe wiede rin Benutzung und nicht bei der Behörde landet.

 

Eigentlich wurde ja schon alles gesagt, aber - auch wenn Du als Käufer weniger betroffen bist - möchte ich darauf verweisen, das sich der/die Verkäufer klar sein müssen, ob Sie das Erbe annehmen oder nicht!

 

Der Verkauf einer Waffe aus der Erbschaft heraus kann nämlich die explizite Annahme der Erbschaft bedeuten!

 

Mit dem Erbschein ist dieser Punkt gelöst, aber es wird nicht immer ein Erbschein beantragt.

 

Gut Schuss

 

 

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