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IGNORED

Munition im abgeschlossenen Raum?


steven

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Hallo

 

ich habe die Verlängerung meines 27er Scheins beantragt. 

Morgen kommt die zuständige SBin und schaut sich das Lager an.

Das "Lager" ist ein abgeschlossener Raum, in dem alles Equipment und der Tresor für das Pulver steht. 

Für die Erstbeantragung wollte ich eine massiver Holzkiste mit Löchern für die Pulverlagerung nehmen. Der SB bestand auf einem Tresor. Ich hatte noch einen B-Würfel übrig und habe den an die Wand getackert.

Im Raum steht auch noch ein A-Schrank für Langwaffen. Darin habe ich ein Regal gebaut und Lagere die Munition.

Jetzt ist es aber so, dass ich gerade 30.000 Schuss 9mm, 25.000 Schuss .22LR, 8.000 Schuss .357Mag und noch einiges Andere habe. Die bekomme ich noch nicht mal pürriert in den A-Schrank.

Eigentlich sollte eine abgeschlossene Tür (Einfamilienhaus) genügen?!

Ich habe trotzdem alles auf Clear gestellt.

Aber, wie ist die Rechtslage? Schwenkriegelschloss ist klar.

Aber ein eigener abgeschlossener Raum ist doch auch nicht schlecht.

Hat jemand Erfahrung?

 

Steven

Bearbeitet von steven
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Hallo Steven

 

Du sagst du seist Sammler

Jäger

Sport Schütze

Wiederlader

 

und fragst jetzt ob Du Deine Munition einfach so in einem abgeschlossenen Raum lagern darfst

weil da ist ja eine abgeschlossene Tür davor....

 

Sorry, aber das beweist mal wieder das Du von allem keine Ahnung hast - lächerlich

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vor 3 Minuten schrieb PetMan:

Ach steven, manchmal denke ich wenn ich dich lese.................................. wenn dein " abgeschlossener Raum" ein " zertifizierter Waffenraum" ist geht das. Ein normal verschlossenes Zimmer mit normaler Zimmertür sicher nicht.

Hallo PetMan 

 

natürlich habe ich das WaffG durchforstet.

Es heißt: "Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertiger Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

Ein gemauerter Raum mit einem CW2 Fenster und einer verschlossenen Innentür ist, meiner Meinung nach, zumindest gleichwertig.

Ich stolperte aber über den Begriff "Behältnis".

Natürlich ist in dem Raum keine Munition offen gelagert.

Aber dennoch würde mich die Erfahrung von anderen interessieren. 

In meinem Haus leben meine Frau und ich. Beide Waffenbesitzer und beide Sammler-MES.

Alle Fenster des Hauses CW2, Alarmanlage, Vordere Eingangstür eine Bifar CW2. Die Außentür in den Keller ist eine EN 1143-0 mit elektronischem Zahlenschloss. (war die günstigste Lösung)

OK, Behältnis. Da schaue ich halt alle 5 Jahre nach. Aber interessant ist es sicherlich.

 

Steven

 

 

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Gerade eben schrieb steven:

Ein gemauerter Raum mit einem CW2 Fenster und einer verschlossenen Innentür ist, meiner Meinung nach, zumindest gleichwertig.

Ich stolperte aber über den Begriff "Behältnis".

Und genau über dem Begriff wirst du " stolpern und liegen bleiben ". Ganz davon ab das wir solche Themen schon mehrfach hier hatten, ein RAUM ist kein BEHÄLTNIS .  

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vor 11 Minuten schrieb Schütze001:

auf Reserve 

Hallo Schütze001

 

vor kurzem hatte Waffen Braun ein gutes Angebot für 9mm, .357Mag und .22LR.

Mussten aber größere Mengen genommen werden.

Da habe ich halt zugeschlagen. 

Günstiger wird es nicht.

 

Steven

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vor 1 Minute schrieb PetMan:

 ein RAUM ist kein BEHÄLTNIS .  

Hallo PetMan

 

mein Waffenraum ist auch kein Behältnis.

Aber ich werde mal meinen SB-anschreiben, ab wann der Raum für die Lagerung von Munition genommen werden darf.

Ich habe noch eine Sicherheitstür rumliegen. So eine Feuerschutztür.

 

Steven

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Zitat

Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

Quelle: Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 3 Rdn. 23; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 243 Rdn. 15

 

§13 AWaffV:

 

Zitat

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

...
2. mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

 

Kauf sowas und ruhe ist:

 

https://www.schaefer-shop.de/p/stahlschrank-zerlegt-4-boeden-mit-drehriegelschloss-b-920-x-t-420-x-h-1950-mm?selectedItem=310950&b2borb2c=1&gshop=1&cc=A065888&gkw=&track=v44*&mch2=gsad&gclid=CjwKCAjwge2iBhBBEiwAfXDBR0lgAnt8MxBSPtcx9JKKRmiCl_bio21O3H03Z0TMU3Rf9VFjiujOihoCVMoQAvD_BwE

Bearbeitet von ASE
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vor 15 Minuten schrieb Olt d.R.:

Warum erkennt der Gesetzgeber dann aber einen ( entsprechend klassifizierten ) Waffenraum an?

Weil er es gar nicht kraft Gesetzes tut? 

 

Zitat

Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. 

 

D.j Ja ein Waffenraum ist zulässig, nachdem er von der Behörde zugelassen wurde.

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vor 1 Minute schrieb ASE:

Es ist 17:36. Die Baumärkte haben noch offen...

Hallo ASE

 

die Munition, die nicht in den A-Schrank passt, liegt gut gestapelt in meinem Waffenraum. Von der Behörde abgenommen.

Aber ich werde mal nachhaken bzgl. Lagerung von Munition im Laderaum.

 

Steven

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vor 1 Minute schrieb steven:

Hallo ASE

 

die Munition, die nicht in den A-Schrank passt, liegt gut gestapelt in meinem Waffenraum. Von der Behörde abgenommen.

Achso :)  hatt mich schon gewundert...

 

vor 1 Minute schrieb steven:

Aber ich werde mal nachhaken bzgl. Lagerung von Munition im Laderaum.

 

Das würde genau unter die Zulassung nach §13 Abs 1 Satz 2 fallen. Aber: Antrag stellen und schriftlich die Zulassung geben lassen. 

 

 

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vor 4 Minuten schrieb WOF:

Die Frage ist wie weit man das eskalieren will.

 

Nun ich denke, wenn du einen Raum aus allseitig umlaufendem Stahlblech mit Schwenkriegelschoss hast, also einen Stahlspind XXL, dann ist keine Zulassung nötig, weil die Betretbarkeit des Behältnisses nicht dem Zweck der technischen Vorschrift des des §13 AwaffV zuwiederläuft. 

 

Bei jedem anderen Raum der aus konventionellen Baumaterialien besteht, ist eine Zulassung erforderlich.

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