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IGNORED

Auf dem Weg zum Schießen bei Kumpel übernachten?


Yukio

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Wie schon meine Verwaltungsrechtsdozentin zu sagen pflegte... Ein Blick ins Gesetz (oder in diesem Fall in die Verordnung) erleichtert die Rechtsfindung!"

§ 13 Abs. 9 AWaffV
Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

 

Wenn Du da für dich einen Haken hinter machen kannst, etwa durch die Möglichkeit das Zimmer in dem Du schläfst und sich die Waffen befinden abzuschließen und/oder das verschlossene Waffentransportbehältnis per kabelschloss am Heizkörper zu fixieren, dann spricht nicht gegen dein Vorhaben.
Ich würde mir jedoch den Gang zum örtlichen Dönermann mit anschließendem Barbesuch ebenso wie übermäßigen Alkoholkonsum generell sparen.

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Grundsätzlich erstmal kein Problem. Ich sehe da keinen Unterschied zwischen Übernachtung beim Kumpel oder Übernachtung im Hotel.

Wenn etwas passiert, musst Du dich eh rechtfertigen und aufzeigen was Du gegen Abhandenkommen bzw. Missbrauch unternommen hast.

Tatsächlich finde ich Übernachtung beim Kumpel sicherer als im Hotel. 

 

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vor 13 Stunden schrieb pablohover:

Als sachkundiger Waffenbesitzer....

der du offensichtlich nicht bist. 

 

vor 4 Stunden schrieb scotty600:

Wenn etwas passiert, musst Du dich eh rechtfertigen und aufzeigen was Du gegen Abhandenkommen bzw. Missbrauch unternommen hast.

Du bist nicht verpflichtet dich in irgendeiner Art und Weise zu rechtfertigen. Wirklich nicht.

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14 hours ago, H.S. said:

§ 13 Abs. 9 AWaffV
Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

 

Was damit genau gemeint sein kann, ist typisch deutsch wischiwaschi.

Bei nem Hotel reicht afaik (z.B.) Verschluss in der Hosentasche mitnehmen und Hotelzimmer bei verlassen abschließen,

wie das ganze aber bei einem Freund ausschaut, der nichts zum abschließen hat und dem man unterstellen muss er hat für jeden Zimmerschlüssel einen Zweitschlüssel?

Bearbeitet von sniperd
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Gerade eben schrieb sniperd:

Also einfach sein lassen, man macht sich nur Probleme.

Ja, es ist besser in der Höhle zu bleiben. Das mit dem Feuer da draußen ist nur gefährlich und bringt Unheil über die Menschen.

 

Keine Deutschen Meisterschaften, nix mehr mit matches im Ausland, noch nicht mal mehr pinkeln gehen auf der Autobahnraststätte, weil jemand bei WO sagt es ist VERBOTEN ….

 

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vor 3 Minuten schrieb Thomas St.:

Mit deinem Verschluss in der Hosentasche führst du ein erlaubnispflichtiges wesentliches Waffenteil, das der Waffe gleichgestellt ist. Nur mal so als zusätzliche Perspektive.

 

Das ist für solche Fälle ausdrücklich erlaubnisfrei! Siehe §12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG.

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vor 19 Minuten schrieb sniperd:

Was damit genau gemeint sein kann, ist typisch deutsch wischiwaschi.

 

Das macht man deswegen, weil ein Gesetz ja für eine Vielzahl von Fällen gelten soll. Man kann nicht jeden theoretisch denkbaren Einzelfall detailliert regeln.

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Man kann aber eine Definition von Begriffen als Appendix anhängen,

um klar zu machen was in diesem Fall "angemessen" ist oder definieren was "nicht angemessen" ist.

 

Ein einfaches "der Ort der Verwahrung muss abschließbar sein", dann wüsste man ein abschließbarer Kleiderschrank oder Zimmer oder was auch immer sind iO.

So weiß man einfach gar nichts und macht es auf gut Glück (oder eben nicht), nur weil man selbst davon ausgeht, dass es angemessen ist (oder eben nicht).

Bearbeitet von sniperd
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vor 2 Minuten schrieb sniperd:

Was bedeutet "unter angemessener Aufsicht"?

 

Auch das hängt vom Einzelfall ab.

 

Nimm doch mal folgendes als Maxime: Was ein verständiger Dritter mit gesundem Menschenverstand im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten machen würde, um ein Abhandenkommen oder einen Mißbrauch zu vermeiden.

 

Ab und zu muß man im Leben halt auch mal selbstständig eine Entscheidung treffen.

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vor 1 Minute schrieb sniperd:

Auf WO, wo einem jeder bei jeder noch sei kleinen Missinterpretation die Zuverlässigkeit abspricht?

Dann ist WO nicht das richtige für dich ;)  Wie Irn schon schrieb:"Ab und zu muß man im Leben halt auch mal selbstständig eine Entscheidung treffen" und ggf. auch zwischen den Zeilen lesen.

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