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IGNORED

Schießen mit 16, hab ich das richtig Verstanden?


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Geschrieben

Steinigt mich nicht, ich habe bereits im Web gesucht, auch schöne Sachen beim DSB gefunden.

Will nur noch mal kurz nachfragen, ob ich das richtig Verstanden habe. Meine Zuverlässigkeit ist mir wichtig, und Fallstricke gibts genug.

 

Gegeben: -2 mal 16-Jährige nicht miteinander verwandt

genehmigter Schießstand

Ich habe Jagdschein und haben den Lehrgang Standaufsicht und bin auch dazu ??benannt/berufen?? (ich stehe am Aushang und wurde auch so gemeldet).

KK-UHR und Bockflinte 12/76 mit FLG

 

Beiden möchte ich etwas gutes tun, ich weiß das ihnen das schießen Spaß machen würde.

 

Bisher habe ich raus gefunden: Schießen mit KK und Einzellader Flinte Cal 12 oder kleiner erlaubt, wenn Erziehungsberechtigter und die Standaufsicht anwesend sind. Wenn der Erziehungsberechtigte nicht anwesend ist, dann wird eine schriftliche Einwilligung benötigt UND ich bräuchte jemanden mit Jugendlizenz (hier reicht also die 0815 Standaufsicht nicht?). Ist das soweit Richtig?

 

 

Basti

Geschrieben

Was bitteschön ist denn eine "Jugendlizenz"? Ist das vielleicht wieder so ein Verbands Ding?

Weder in der §10 AWaffV noch im §27 WaffG habe ich etwas von einer "Jugendlizenz" gefunden. Im §27 WaffG wird nur "geeignet" verlangt und in dem §10 AWaffV steht das die Qualifizierung von einem Jagd oder Schießsportverband erfolgen kann (aber da steht nicht muss).

In meiner Sachkunde steht z.B. das ich ausreichende Kenntnisse über die Standaufsicht nachgewiesen habe inkl. der Beaufsichtigung Jugendlicher nach §10 AWaffV. Damit sollte ich doch z.B. die Eignung nachgewiesen haben und ich habe keine Schulung oder eine gesonderte "Lizenz" von einem Verband.

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb erstezw:

Das heißt "Jugendbasislizenz" .

Kannst ja mal googeln.

So nennt man das beim DSB. Beim BDS reicht wohl die Unterweisung zur verantwortlichen Aufsichtsperson plus einer jugendpädagogischen Ausbildung, z. B. ein ADA Kurs (Ausbildung der Ausbilder), wie Meister sie absolvieren müssen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 41 Minuten schrieb erstezw:

Das heißt "Jugendbasislizenz" .

Kannst ja mal googeln.

Und google sagt mir das dies so ein DSB Ding ist...

Ich bin aber nicht im DSB...

Und weder im WaffG noch in der AWaffV konnte ich finden das eine "Jugendbasislizenz" oder eine andere "Lizenz" gefordert wird.

 

Im §27 WaffG steht:

Zitat

Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen

Im §10 AWaffV steht (Hervorhebung durch mich):

Zitat

Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen

 

Damit sehe ich nirgendwo das eine "Lizenz" erforderlich ist oder wie diese auszusehen hat. Ich sehe auch nicht wie genau diese Qualifizierung auszusehen hat, oder übersehe ich da etwas?

Ja, wenn man die JuBaLi vom DSB hat ist man sicherlich auf der sicheren Seite da man sicher die Forderungen aus WaffG und AWaffV erfüllt.

Wenn aber jemand nicht im DSB ist wird er die JuBaLi sicherlich auch nicht bekommen. Damit sehe ich die Forderung nach einer "Lizenz" eben auch als kritisch an. Unabhängig davon kann aber natürlich in der Standordnung und über das Hausrecht eben diese gefordert werden (wenn es sich z.B. um einen DSB Stand handelt).

 

In meiner Urkunde zur Sachkunde ist z.B. die Aufsicht für jugendliche explizit mit erwähnt und da dieser Sachkundelehrgang und die Urkunde (meines Wissens nach) vom zuständigen Amt genehmigt worden sein muss kann das doch eigentlich nicht so falsch sein und müsste ausreichend sein (sofern eben nicht die Standordnung oder über das Hausrecht eine bestimmte Berechtigung nach z.B. Verbandsregularien gefordert wird). Damit müsste dies doch ausreichend sein (sofern nicht Standordnung, Hausrecht, Versicherung des Standes usw etwas bestimmtes verlangt)

Bearbeitet von BlackFly
Geschrieben

Jemanden mit Juleica habe ich an der Hand, der hat aber keine Waffenrechtliche Erlaubnis.... Dürften wir zusammen als "Jugendtrainer" auftreten um ohne Erziehungsberechtigten zu schießen?

 

Bei dem einen wirds schwierig mit physischer Präsenz des Erziehungsberechtigten.

Geschrieben

Kinners, Ihr seid doch erwachsene Leute, sachkundige Schützen und werdet aus der verlinkten Tabelle entnehmen können, wann eine behördliche Erlaubnis und wann eine besonders qualifizierte Aufsichtsperson anwesend sein muß, auch wenn in Eurem Bundesland die Behörde oder in Eurem Verband die Obhutsberechtigung anders genannt wird. Andernfalls nehmt halt eine Tabelle Eures Landesverbands (wenn es eine gibt), die im übrigen inhaltsgleich sein wird.

Geschrieben (bearbeitet)

Bei Jugendlichen über 16 Jahren ist auch bei max. 200 Joule Randzündern und Flinten max. Kaliber 12 keine besonders Qualifizierte Aufsicht ("unter Obhut einer verantwortlichen und zur Kinder und Jugenarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson") nötig. Damit entfällt auch die Einverständniserklärung der Eltern, da diese als Bestandteil der "besonderen Obhut" genannt ist.

 

Wie diese Qualifizierung zur Jugendaufsicht aussieht, ist tatsächlich Verbandssache. So wie ich das sehe bzw. verstehe: Ihr gehört keinem Verband an und habt z.B. den Titel "Handwerksmeister" oder seid Lehrer o.ä. Dann sagt das BVA: Ja, du darfst die Aufgabe der Jugendaufsicht wahrnehmen. Seit Ihr Mitglied im z.B. DSB müsst ihr Euch an deren Qualifizierungsrichtlinien halten also den "JuBaLi" Lehrgang besuchen - da könnt ihr sogar Oberlehrerchefbosskinderpsychologe sein...interessiert die nicht und die sind im Recht :)

 

Hier ein Auszug aus der WaffVwV

 

27.4.1 Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden bei Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, nach § 10 Absatz 6 AWaffV in den Qualifizierungsrichtlinien des Verbandes festgelegt. Bei Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören, ist das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 bis 5 AWaffV von der Waffenbehörde zu prüfen; die Anzeigepflicht nach § 10 Absatz 2 AWaffV ist zu beachten. In jedem Fall sind die Sicherheitsstandards der erlaubten Schießdisziplinen zu beherrschen. Bei jagdlichen Vereinigungen gilt die notwendige Qualifizierung durch eine bestandene Jägerprüfung als erbracht, wenn eine Belehrung der Aufsicht gemäß dem Merkblatt des Deutschen Jagdschutz-Verbandes in der jeweils gültigen Fassung erfolgt und die Belehrung durch Unterschrift der Aufsicht nachgewiesen ist.

 

Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit sogenannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap/Skeet) Rechnung. Die Regelung in Absatz 5, eine Spezialvorschrift für Jäger in Ausbildung, bleibt von der Neufassung des Absatzes 3 unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Inhaber von Jugendjagdscheinen im Rahmen des § 13 Absatz 7.
 

27.4.2 Für die Eignung von Aufsichtspersonen zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen (§ 27 Absatz 3) gelten neben den unter Nummer 27.4.1 genannten Anforderungen die im Folgenden ausgeführten zusätzlichen Anforderungen. Dabei ist zu bedenken, dass bei der Jägerausbildung nur die Regelungen, die sich auf die Jugendarbeit beziehen, Anwendung finden. Bei Vereinen, die nicht einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören, sind die Qualifikationen für Aufsichtspersonen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 durch das BVA festzulegen. Ansonsten reichen die Arten von Ausbildungen aus, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z.B. Jugendleiter, Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung von Jugendlichen, spezielle sportliche Ausbildung im Jugendbereich).

 

 

Bearbeitet von der_HU
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb der_HU:

Damit entfällt auch die Einverständniserklärung der Eltern, da diese als Bestandteil der "besonderen Obhut" genannt ist.

 

Und genau um solche Fehlinterpretationen zu vermeiden, hab ich oben empfohlen

 

vor 7 Stunden schrieb lrn:

Eine geeignete Tabelle nehmen [...] und es genau so machen, wie es da drauf steht [...]

 

Geschrieben

Die Fehlinterpretation kannst du sogar in den Beck‘schen Kurzkommentaren zum Waffenrecht (der sogenannte „Steindorf“) nachlesen.

 

Es gibt Verpflichtungen aus dem BGB die einen Muttizettel sinnvoll machen, im WaffR aber nicht gefordert.

Geschrieben

 

vor 9 Stunden schrieb der_HU:

Wie diese Qualifizierung zur Jugendaufsicht aussieht, ist tatsächlich Verbandssache. So wie ich das sehe bzw. verstehe: Ihr gehört keinem Verband an und habt z.B. den Titel "Handwerksmeister" oder seid Lehrer o.ä. Dann sagt das BVA: Ja, du darfst die Aufgabe der Jugendaufsicht wahrnehmen. Seit Ihr Mitglied im z.B. DSB müsst ihr Euch an deren Qualifizierungsrichtlinien halten also den "JuBaLi" Lehrgang besuchen

 

Genau so ist es. z.B. die Ausbildereignung (AdA Schein), Meisterqualifizierung (da ist der AdA Bestandteil), Ausbildung als Erzieher/Kinderpfleger, soziales Studium wie Sozialpädagoge, der besagte Lehrer aber auch praktische Erfahrung in der Jugendarbeit reichen, um eine besondere Qualifizierung nachzuweisen. m.M.n. müsste dafür eigentlich auch die eigene Elterneigenschaft ausreichen - wenn ich es schaffe, in 18 Jahren meine Schratzen großzuziehen, lässt sich ein gewisses pädagogisches Geschick, gerade in der heutigen Zeit, nicht mehr verneinen. Eine Verbandsqualifizierung ist definitiv nicht zwingende Voraussetzung. Die kann sich allenfalls ergeben, wenn man als Verein Jugendtraining anbietet und damit den Verbandsregularien unterliegt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb der_HU:

Die Fehlinterpretation kannst du sogar in den Beck‘schen Kurzkommentaren zum Waffenrecht (der sogenannte „Steindorf“) nachlesen.

 

Hab ich gerade nachgeschlagen, tatsächlich schreibt der Steindorf das, Gade übrigens ebenso. Und auch die Quelle (BT-Drucks), die ersterer dafür als Begründung zitiert.

 

-> Der Punkt geht an Dich.

 

Bei meiner Auffassung bleibe ich trotzdem: Es ist und bleibt m.E. eine Fehlinterpretation, schlicht deswegen, weil sie dem Gesetzeswortlaut widerspricht und dieser keinen Raum zu einer Interpretation läßt. Denn dem Wortlaut zufolge entfallen bei Jugendlichen ab 16 mit den genannten Waffen eben gerade nicht die Voraussetzungen des Satz 1 (eigentlich genau genommen dann der Sätze 1 bis 3), sondern nur, Zitat, das Erfordernis der "in Satz 1 genannten der besonderen Obhut".

Kurz gefaßt: Wenn der Gesetzgeber etwas in bestimmter Weise geregelt haben will, dann muß er es auch so reinschreiben. Und wenn er (wie er in seiner Gesetzesbegründung schreibt) in Wirklichkeit etwas anderes will, dann ist diese Änderung eben wieder einmal wie so oft gesetzgeberischer Pfusch.

 

Allerdings, wenn zwei maßgebliche Quellen der Literatur sich einig sind und der Gesetzgeber das in einer Gesetzesbegründung so schreibt, wird man bei einem Fehlen der Einwilligung des Sorgeberechtigten der Aufsicht keinen Strick draus drehen können.

Bearbeitet von lrn
Geschrieben

Ums Punktesammeln gehts hier nicht. :)

 

Ich lasse mir auch für jeden minderjährigen Schützen eine Bescheinigung der Sorgeberechtigten ausstellen; besser haben als brauchen.

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb erstezw:

Mir rollt es beim Lesen die Zehennägel hoch.

Allein schon bei der "polizeilichen Genehmigung".

 

 

Das würde ich dem Westfälischer Schützenbund jetzt aber nicht verübeln, in NRW ist die Waffenbehörde ja bei der jeweiligen Kreispolizeibehörde angesiedelt, dementsprechend stimmt das mit der "polizeilichen Erlaubnis" für NRW schon irgendwie...

Geschrieben

Was aber wohl problemloser zu sein scheint, ist, wenn es sich um die eigenen Kinder handelt und man selbst Standaufsicht ist. 


27 WaffG

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf…

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