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IGNORED

Einrichtung Waffenraum


groucho

Empfohlene Beiträge

vor einer Stunde schrieb groucho:

Ich wünschte, ich hätte einen formellen Bescheid bekommen.

 

Nur zur Erläuterung:

Wir sprechen hier m. E. von einem Verwaltungsakt.

Zunächst richtest Du einen Antrag an die Behörde, z. B. ich bitte festzustellen, daß mein Waffenraum einem Behältnis Grad I der Norm DIN/EN 1143-1 gleichwertig ist.

 

Die Behörde trifft nun eine Entscheidung auf Basis der gesetzlichen Regelungen und teilt Dir diese mit.

Sofern das Gesetz keine besondere Form vorsieht, kann das auch per Email geschehen.

 

§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz:

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

...

Übersetzungsversuch (Kurzform):

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme [Behörde wird auf den Gebiet des Waffenrechts tätig], die eine Behörde [örtliche Waffenbehörde] zur Regelung [Regelungscharakter - hier: Bewertung Waffenraum] eines Einzelfalls [groucho] auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts [Waffenrecht] trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen [groucho kann Raum nutzen] gerichtet ist.

 

Man kann die Kriterien nun detilliert durchprüfen, aber ich würde sagen, das könnte passen. Andere Meinungen?


Wenn z. B. keine Rechtsmittelbelehrung drinsteht, muß das kein ausschlaggebendes Kriterium für die Möglichkeit z. B. eines Widerspruchs sein.

Es verlängert nur die Fristen, in denen ein Rechtsmittel eingelegt werden kann: § 58 Verwaltungsgerichtsordnung

Bearbeitet von Elo
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Ich habe noch etwas über die Thematik nachgedacht und würde gerne mal zur Diskussion stellen, ob die Waffenbehörden bei der "Genehmigung" (in Anführungszeichen, weil der Begriff möglicherweise mißverständlich ist) eines Waffenraumes vielleicht schon mal mehrere Regelungen vermischen.

 

Grundannahme:
Wer einen entsprechend großes Sicherheitsbehältnis (d. h. freistehender Tresor, ggf. zwei Flügeltüren) besitzt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 ) entspricht, kann darin z. B. 100 KW gesetzeskonform lagern [§ 13 (2) Nr. 5 AWaffV]?
Zum Tresor gibt es als Nachweis ein Typschild mit dem Widerstandsgard und eine Rechnung.

 

Was ist aber die Rechtsgrundlage für den Waffenraum?

 

  • § 13 (1) AWaffV
    ...
    Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.
    ...

oder??

 

  • § 13 (5) AWaffV
    Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen;
    ...

Zur Vollständigkeit

 

  • § 13 (6) AWaffV
    Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.


Nun noch

 

  • § 36 WaffG
    (6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
     

Die mögliche Praxis:

 

Waffenbehörde schickt ein Email
(Zitat aus dem Beitrag von groucho)

Guten Tag, Herr groucho,

nach interner Rücksprache mit hiesiger Abteilungsleitung ist der Waffenraum (nach der vorgelegten Dokumentation) geeignet für die Aufbewahrung von 50 Kurzwaffen und unbegrenzt Langwaffen und Munition.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

(Zitat Ende)

 

Meine Frage - was ist das im Hinblick auf das Gesetz?

 

  • Die Anerkennung der Gleichwertigkeit?
    Auf welcher Grundlage dann die zahlenmäßige Begrenzung?
     
  • Eine Abweichung von den Vorgaben gem. § 13 (6) AWaffV?
    Also Raum nicht "gleichwertig", aber bis zur Anzahl X zulässig?
     
  • Oder ist der Raum doch "gleichwertig", aber die Behörde hat bei der unbegrenzten Anzahl KW Bedenken und ordnet deshalb als Ergänzung (Auflage?) gem. § 36 (6) WaffG eine Höchstmenge an?
     

Es gibt doch im Forum einige mit Waffenräumen, wäre mal interessant (natürlich anonymisiert), was dort konkret in den "Genehmigungen" steht.

Bearbeitet von Elo
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vor 6 Stunden schrieb Elo:

Oder ist der Raum doch "gleichwertig", aber die Behörde hat bei der unbegrenzten Anzahl KW Bedenken und ordnet deshalb als Ergänzung (Auflage?) gem. § 36 (6) WaffG eine Höchstmenge an?

Da das BKA den Raum anhand der Freigabe der Behörde als Widerstandsklasse 1 ansieht, dürfte das der Fall sein.

 

 

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Hallo Gemeinde,

Der SB war bei mir und war begeistert.

Bekomme jetzt, nach seiner Aussage eine Email (auf meine Bitte hin) mit der Bestätigung,  dass der der Raum einem Behältnis nach DIN EN 1143-1 Wiederstandgrad 1 vergleichbar ist oder entspricht. 

Die genaue Formulierung warte ich mal ab.

Damit dürfte die ganze Diskussion um die Zahl der Kurzwaffen vom Tisch sein.

Amen.

Grüße aus dem sonnigen südbaden

Schorni 

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vor 3 Stunden schrieb JPLafitte:

Wo sind die Halterungen für die Küchenmesser

 

Er hätte von der Küche einen kleinen Schacht bis in den Waffenraum vorsehen können.

Das Küchenmesser wird direkt nach Gebrauch da reingeworfen und landet im Waffenraum.

 

Allerdings werden die Küchenmesser die mögliche Anzahl der KW im Waffenraum reduzieren, wobei Messer über 20 cm Klingenlänge doppelt zählen. :wacko:

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vor 10 Stunden schrieb Schorni:

Bekomme jetzt, nach seiner Aussage eine Email (auf meine Bitte hin) mit der Bestätigung,  dass der der Raum einem Behältnis nach DIN EN 1143-1 Wiederstandgrad 1 vergleichbar ist oder entspricht. 

In Papierform mit Stempel und Unterschrift der Behörde wäre weitaus rechtssicherer. Auch im Jahr 2023.

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vor einer Stunde schrieb Rohrzange:

In Papierform mit Stempel und Unterschrift der Behörde wäre weitaus rechtssicherer. Auch im Jahr 2023.

Ausreichend wäre die Mail auf jeden Fall (§ 37 II 1 VwVfG), aber den klassischen „Papierbescheid“ kann man immer noch anfordern (§ 37 II 3 VwVfG).

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Nö, ich will da keinen Schrieb an der Wand hängen haben sondern Waffen.

Wenn überhaupt kommt da das Bild von meiner Triplette an die Wand.

In habe einen Schreibtisch im Raum und eine der Schubladen hat einen Formulareinsatz.

Dort ruht die sie im Fach mit den anderen Genehmigungen.

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So Leute,

Email mit der Bestätigung,  dass der Raum den Gesetzen entspricht ist da.

Habe nochmal nachgefragt, ob ich davon ausgehen kann, dass:

Der Raum den widerstandgrad 1 nach DIN en 1143-1 entspricht oder vergleichbar ist.

Dies wurde bestätigt.

Also Friede,  Freude, Eierkuchen.

Was will der Mensch mehr.

Das wird ausgedruckt und mindestens Laminiert.

Jetzt hat sich der Aufwand gelohnt.

Hat zwar dann doch mehr gekostet wie geplant, habe aber auch mehr gemacht.

Merke:

Wer gleich aufwändig plant und rechnet, dem ist es dann zu teuer und er macht es doch nicht.

Grüße Schorni 

 

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