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IGNORED

Eintragung Schmeisser Lower von M5FL 223 mit Nordic Componets Upper Wechselsystem auf 22lfr


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Geschrieben

Guten Tag zusammen,

ich bin ganz neu hier und brauche direkt mal eure Hilfe.

Meine KV möchte den Upper von Nordic Components Wechselsystem 22lfr. nicht in Zusammenhang mit meiner Schmeisser AR 15 M5FL eintragen.

Die Beurteilung vom BKA die bei dem Nordic Componante Wechselsystem dabei ist, sein nur gültig mit dem Lower der Firma Windham Weaponry.

Nach mehreren Telefonaten auch mit Schmeisser und dem Importeur von Nordic sagen diese,  dass sei Unsinn, da alle Lower der AR15 gleich sind. Es ginge um das Gesamtbild und das sei durch das BKA geprüft worden.

 

Hat jemand von euch eine Eintragung: Schmeisser M5FL in 223 mit dem Nordic Components Wechselsystem auf 22lfr ?

 

Ich hoffe Ihr könnt mir hier helfen.

 

Vielen Dank

 

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Ostro4:

Hat jemand von euch eine Eintragung: Schmeisser M5FL in 223 mit dem Nordic Components Wechselsystem auf 22lfr


Das wird Dir zwangsläufig nicht helfen und eventuell die Fronten weiter verhärten.

 

Den Bescheid den ich dazu kenne behandelt explizit die Kombi des WS auf der Windham, das BKA bestätigt was gefragt wird.

 

 Das 

Geschrieben (bearbeitet)

Wie kommt Ihr eigentlich auf den Gedanken, dass man ein 22lfB Wechselsystem erlaubnisfrei bei besitz einer Grundwaffe erwerben könnte?

 

Anlage 2

...
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

 

Das Kaliber (kurz Kal.; AE caliber, BE sowie französisch calibre, kurz cal.) ist ein Maß für den Außendurchmesser von Projektilen und den Innendurchmesser des Laufes einer Waffe.

 

223 Rem

G1   5,70

F  5,56

Z  5,69

 

22 lfB

G1   5,72
F  5,38

Z  5,58

 

Da nicht klar ist welches Kaliber denn nun gemeint ist (Geschoss oder Lauf) darf weder bei einer Grundwaffe in 223 Rem noch bei 22 lfB das jeweils andere Wechselsystem erlaubnisfrei erworben werden.

 

Anders ist es bei Revolvertrommeln, da dort explizit auf den Geschossdurchmesser (und Gasdruck) abgestellt wird. Bei vorhabdenem Revolver in 22 lfB darf man erlaubnisfrei eine Wechseltrommel in 22 WinMag erwerben -aber nicht umgekehrt.

 

frogger

 

 

Bearbeitet von frosch
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb frosch:

Wie kommt Ihr eigentlich auf den Gedanken, dass man ein 22lfB Wechselsystem erlaubnisfrei bei besitz einer Grundwaffe erwerben könnte?

 

Anlage 2

...
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

 

Das Kaliber (kurz Kal.; AE caliber, BE sowie französisch calibre, kurz cal.) ist ein Maß für den Außendurchmesser von Projektilen und den Innendurchmesser des Laufes einer Waffe.

 

223 Rem

G1   5,70

F  5,56

Z  5,69

 

22 lfB

G1   5,72
F  5,38

Z  5,58

 

Da nicht klar ist Welches Kaliber denn nun gemeint ist (Geschoss oder Lauf) darf weder bei einer Grundwaffe in 223 Rem noch bei 22 lfB das jeweils andere Wechselsystem erlaubnisfrei erworben werden.

 

Anders ist es bei Revolvertrommeln, da dort explizit auf den Geschossdurchmesser abgestellt wird. Bei vorhabdenem Revolver in 22 lfB darf man erlaubnisfrei eine Wechseltrommel in 22 WinMag erwerben -aber nicht umgekehrt.

 

frogger

 

 

Erstens das und warum sollte das KV aus einem WS und Lower eine komplett Waffe machen?

Das fällt unter die Rubrik Herstellung und Umgehung der Bedürfnisprinzip.

Geschrieben
8 minutes ago, frosch said:

Da nicht klar ist welches Kaliber denn nun gemeint ist (Geschoss oder Lauf) darf weder bei einer Grundwaffe in 223 Rem noch bei 22 lfB das jeweils andere Wechselsystem erlaubnisfrei erworben werden.

 

Oder man nimmt die Kalibergruppe an. Dann sind .223Rem und .22lr vom gleichen Kaliber, nämlich beides .22. Also kalibergleich.

 

Ist für den vorliegenden Fall aber egal, davom Amt nicht eingetragen wird. Warum auch immer. Gibt es dafür einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit einer WaffG-Konformen Begründung? Also bei was genau untersagt die Behörde ihre Erlaubnis? Beim erlaubnisfreien Erwerb? Beim Besitz? Oder nur beim Eintrag?

 

Geschrieben

Also gemeint war KV = Kreisverwaltung.

 

Bei dem Erwerb eines Wechselsystems muss es einen Voreintrag mit einer eingetragenen Waffe im Größeren Kaliber geben.

Beispiel AR15 in 223.

Dann kann man mit diesem Eintrag das Wechselsystem erwerben.

Anschließend muss man das jedoch binnen 14 Tage auch eintragen lassen. Im Voraus hatte ich das bei der KV angefragt, das wurde mir jetzt jedoch nicht frei gegeben.

 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb jenser1982:

Ich habe das Nordic 22 auch auf meiner Schmeisser M5FL eingetragen bekommen. Ist eigentlich Unfug was da behauptet wird.

Der BKA Bescheid ist doch eigentlich nur für das sportliche Schießen von Bedeutung. 

Bist du auch Sportschütze?

Dürfte ich dich fragen bei welcher Behörde du das eingetragen bekommen hast?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb jenser1982:

Ich habe das Nordic 22 auch auf meiner Schmeisser M5FL eingetragen bekommen. Ist eigentlich Unfug was da behauptet wird.

Der BKA Bescheid ist doch eigentlich nur für das sportliche Schießen von Bedeutung. 

Würdest du mir ein Foto der Eintragung von deine WKB als Foto senden? Das was du hast ist genau das was ich auch vor habe. Der Sachbearbeiter ist sich selber nicht ganz sicher gewesen, wenn ich Ihm sagen oder besser noch zeigen kann das die Eintragung wo anders so schon vollzogen wurde, wäre das wohl entscheidend für mich und ich würde die Eintragung bekommen. 

Geschrieben
Gerade eben schrieb Ostro4:

Würdest du mir ein Foto der Eintragung von deine WKB als Foto senden? Das was du hast ist genau das was ich auch vor habe. Der Sachbearbeiter ist sich selber nicht ganz sicher gewesen, wenn ich Ihm sagen oder besser noch zeigen kann das die Eintragung wo anders so schon vollzogen wurde, wäre das wohl entscheidend für mich und ich würde die Eintragung bekommen. 

Natürlich einfach per e mail und nicht öffentlich

 

Geschrieben

Wenn man SAAMI mal als Referenz nimmt, ich denke mal bei uns wird das nicht groß anders sein, ist das kleinste von der Toleranz her "zulässige" .22lr Geschoss kleiner als das kleinste zulässige .223Rem Geschoss. Im "Normalfall" ist .22lr jedoch größer als .223Rem.

Geschrieben

Feld/Zug Kaliber sind bei der 223 Rem grösser

Geschosskaliber ist bei der 22 lfB grösser

Im Waffengesetz ist nicht definiert auf welches Kaliber man sich bezieht.

Also müssen für den erlaubnisfreien Erwerb alle Kaliber kleiner oder gleich sein

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Ostro4:

Würdest du mir ein Foto der Eintragung von deine WKB als Foto senden? Das was du hast ist genau das was ich auch vor habe. Der Sachbearbeiter ist sich selber nicht ganz sicher gewesen, wenn ich Ihm sagen oder besser noch zeigen kann das die Eintragung wo anders so schon vollzogen wurde, wäre das wohl entscheidend für mich und ich würde die Eintragung bekommen. 

Was heißt

CIP TDCC ?

 

Danke

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 32 Minuten schrieb frosch:

Feld/Zug Kaliber sind bei der 223 Rem grösser

Geschosskaliber ist bei der 22 lfB grösser

Im Waffengesetz ist nicht definiert auf welches Kaliber man sich bezieht.

Also müssen für den erlaubnisfreien Erwerb alle Kaliber kleiner oder gleich sein

Wie kommst Du auf die Idee, daß der schlimme Bürger von sich aus die für ihn ungünstigste Interpretation anwenden soll? Unnötiger kollektiver Masochismus oder gibt es dafür eine belastbare Fundstelle? 

 

Aber die untere Waffenrechtsbehörde des Threadstarters hebt doch eh auf den lower ab, also: Thema verfehlt, Sitzen! 6!

 

@Ostro4 Nur mal so ins Unreine gedacht: Der Verkäufer (Händler ??) kann und möchte nicht bestätigen, daß er vor der Überlassung unter Berücksichtigung der vorhandenen Grundwaffe die Anscheinsfreiheit geprüft hätte? Oder Schumacher? Mir fiele auch noch die Prüfung auf Anschein nur anhand von Fotos durch das BKA ein, aber afair wurde da übelst an der Gebührenschraube gedreht, das müßte die Suchfunktion ergeben.

 

Bearbeitet von Josef Maier
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb frosch:

Bei vorhabdenem Revolver in 22 lfB darf man erlaubnisfrei eine Wechseltrommel in 22 WinMag erwerben -aber nicht umgekehrt.

Alle Drücke, die ich im Netz gefunden haben, sind aber bei .22WMR höher als bei .22 lfB? Welcher Wert zieht jetzt hier? 

Geschrieben

Deine Behörde geht anscheinend von dem Irrglauben aus, dass eine Anscheinsbeurteilung oder ein Feststellungsbescheid zwingend notwendig ist. Das ist aber falsch, diese/r soll nur Rechtssicherheit bei Zweifelsfällen geben. Das Theater kommt wohl daher, dass die ganze Welt immer von "zugelassen" oder "BKA-Zulassung" faselt.

 

Man kann sich natürlich an der beschiedenen Variante WS+Windham-Lower optisch orientieren und wenn deine eigene Kombination gleich aussieht, kann es da logischerweise kein anderes Ergebnis geben. Entweder etwas sieht wie etwas aus oder nicht. Herstellerschriftzüge spielen keine Rolle.

 

(Von der Kaliber-Frage mal abgesehen)

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Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Raiden:

Deine Behörde geht anscheinend von dem Irrglauben aus, dass eine Anscheinsbeurteilung oder ein Feststellungsbescheid zwingend notwendig ist. Das ist aber falsch, diese/r soll nur Rechtssicherheit bei Zweifelsfällen geben. Das Theater kommt wohl daher, dass die ganze Welt immer von "zugelassen" oder "BKA-Zulassung" faselt.

 

Man kann sich natürlich an der beschiedenen Variante WS+Windham-Lower optisch orientieren und wenn deine eigene Kombination gleich aussieht, kann es da logischerweise kein anderes Ergebnis geben. Entweder etwas sieht wie etwas aus oder nicht. Herstellerschriftzüge spielen keine Rolle.

 

(Von der Kaliber-Frage mal abgesehen)

vor 46 Minuten schrieb Ostro4:

Ja, genau so ist das und so sehe ich das auch. 

 

Natürlich einfach per e mail und nicht öffentlich

 

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Josef Maier:

Wie kommst Du auf die Idee, daß der schlimme Bürger von sich aus die für ihn ungünstigste Interpretation anwenden soll? Unnötiger kollektiver Masochismus oder gibt es dafür eine belastbare Fundstelle? 

 

Aber die untere Waffenrechtsbehörde des Threadstarters hebt doch eh auf den lower ab, also: Thema verfehlt, Sitzen! 6!

 

@Ostro4 Nur mal so ins Unreine gedacht: Der Verkäufer (Händler ??) kann und möchte nicht bestätigen, daß er vor der Überlassung unter Berücksichtigung der vorhandenen Grundwaffe die Anscheinsfreiheit geprüft hätte? Oder Schumacher? Mir fiele auch noch die Prüfung auf Anschein nur anhand von Fotos durch das BKA ein, aber afair wurde da übelst an der Gebührenschraube gedreht, das müßte die Suchfunktion ergeben.

 

Der Vertreiber wirbt mit einfacher Eintragung wegen BKA Beurteilung.

Meine Behörde sagt: Lower von windham ist nicht Lower von Schmeisser und somit sei das was ganz anderes. Er könnte das so nicht eintragen, da es keinen Bescheid darüber gibt. 

Firma Hoffmann sagt: Unsinn, die Lower sind bei der AR in der Regel gleich und sie könnten nicht für jeden Lower einen Bescheid erstellen lassen.  

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn Herren Schumacher und Hoff Dir das schreiben würden - das wäre doch schon mal ein Anfang? Das sind immerhin afaik die Einzigen, die das Thema Anschein bei KK AR WS - erfolgreich :yes:- vor Gericht getragen haben.

 

Die kleine Keule auspacken und prüfen ob die Rechtsschutzversicherung Deckung gibt/geben wird? Die nächst größere Keule auspacken und um Ablehnung bitten? 

 

Königsweg: WS an den Büma, Komplettwaffe beantragen, mit dem vom Regierungsobersekretär gewünschten lower receiver bauen lassen und nach dem Eintrag eine Flasche vom  ganz Guten köpfen? :s75: Weil möglichst wenig Waffen im Volk!

Bearbeitet von Josef Maier
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Josef Maier:

Alle Drücke, die ich im Netz gefunden haben, sind aber bei .22WMR höher als bei .22 lfB? Welcher Wert zieht jetzt hier? 

CIP TDCC
22 lr 1700 bar elektromechanischer Wandler

22 WMR  1600 bar elektromechanischer Wandler

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