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IGNORED

Waffen vom Vereinskameraden aufbewahren bis dessen Sohn die WBK hat ?


Silver73

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vor 54 Minuten schrieb HangMan69:

nein...

 

Kannst Du das begründen? In meinem zitierten Gesetzestext steht in meinen Augen genau das. Kein Bedürfnis => Blockierung. Wenn aber Bedürfnis, dann sind "die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden", und damit eben auch und insb. § 14 mit besagten Hürden für Sportschützen nach Abs. 3 (12/18, Bescheinigung vom Verband, Erwerbsstreckung), Abs. 5 (Überkontingent).

 

Was übersehe ich?

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Da es keine Erben-WBK gibt, sprichst Du vermutlich von einer bestehenden oder neuen grünen WBK mit für die Waffen hinterlegten Bedürfnis "Erbe"? Und diese derartig ausgezeichneten Waffen werden dann bei sämtlichen weiteren Betrachtungen derer sich der gemeine Sportschütze so ausgesetzt sieht wie Bedürfnisprüfung (fortwährender Besitz), Erwerbsstreckung, Kontigentbetrachtung etc. komplett außen vor gelassen?

 

Munerwerb (falls nicht sowieso schon vorhanden) dann nur mit Bedürfnisbescheinigung nach den "normalen" Regeln und dann Umschreiben der Waffe von Bedürfnis "Erbe" auf Bedürfnis "Sportschütze" mit allen üblichen Schikanen?

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Am 25.5.2022 um 09:32 schrieb Sgt.Tackleberry:

 

Da steht doch genau das, was @Josef Maier bereits angemerkt hatte - nur in Fortsetzung der gemeinschaftlichen Aufbewahrung, der Altbesitz kann nicht vererbt werden?

Siehe hierzu siehe Seite 14 der Bundestags-Drucksache 18/12397 vom 17.05.2017

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Am 25.5.2022 um 00:16 schrieb Mittelalter:

Interessant... 

Muss ich unbedingt mal nachlesen. 

Wusste ich auch nicht... 

Evtl. steht bei uns in absehbarer Zeit auch mal das Thema an... 

Die Frist läuft ab Bekanntsein über die Erbenstelllung, also im Falle diverser Unstimmigkeiten und damit großer Verzögerung der Ausstellung eines Erbscheins ggf. erst sehr viel später.

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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Siehe hierzu siehe Seite 14 der Bundestags-Drucksache 18/12397 vom 17.05.2017

 

Seite 13:

 

Zitat

Auch im Falle des Todes des bisherigen Besitzers soll der Mit-Nutzer als Erbe das
Sicherheitsbehältnis nach VDMA 24992 weiternutzen können. Eine Neubegründung einer gemeinschaftlichen
Aufbewahrung soll dann jedoch nicht mehr möglich sein
, um das Ziel des Regierungsentwurfs, einen Austausch
der alten Sicherheitsbehältnisse zu ermöglichen, weiterhin zu gewährleisten.

 

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  • 3 Wochen später...

Eben. Heißt am Ende doch: einmal ist das so möglich, ein zweites mal (also wenn der Mitbenutzer aus häuslicher Gemeinschaft oder der Erbe wieder einen anderen Berechtigten mitverwahren lassen möchte) aber nicht !

 

Es wäre wohl kaum vermittelbar, zwischen späterem Mitnutzer in häuslicher Gemeinschaft (und das ist lt. o.g. BT-Drucksache Seite 14 ok) und späterem Nutzer als Erbe zu unterscheiden. Insbesondere deshalb, weil ein Erwerb als Erbe zumindes bei legalen Waffen immer privilegiert ist.

 

Grüßle und nice Weekend

 

SBine

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Am 17.6.2022 um 11:16 schrieb Sachbearbeiter:

[...] (also wenn der Mitbenutzer aus häuslicher Gemeinschaft oder der Erbe wieder einen anderen Berechtigten mitverwahren lassen möchte) [...]

Wo kommt das "oder" her?! Der Erbe ist aktuell kein Mitnutzer. Es ist ein "Neuewerb" aufgrund des Erbes. Wo steht irgendwo, dass der Altbesitz vererbt werden kann? Dass du das plausibel findest, weil man hier nicht unterscheiden sollte, ist doch zunächst nur deine ur-persönliche Auffassung / Interpretation?

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Nun ja, eine bloße Mitnutzung anderer Waffen ist ja auch ein "Neuerwerb". Ich kann darin keinen Unterschied erkennen.

 

Den Gesetzesmaterialen lässt sich auf jeden Fall eine einmalige Weitergabe alter Tresore entnehmen. Ziel des Gesetzgebers ist es letztendlich, bis ca. 2080 alle A- und B-Schränke von der Waffenverwahrung auszunehmen. Falls die Menschheit dieses Datum erreichen sollte, kann man dann sicher auch strenger zum ggf. rudimentär noch vorhandenen Altbesitz solcher Tresore verfahren. Bis dahin bekommt man mit Sicherheit aber auch 0er-Schränke massenweise gebraucht zu niedrigen Preisen.

 

Grüßle und frohes Sommerschwitzen (ist das noch angenehm um diese Uhrzeit auf der Laube zu sitzen)

SBine

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