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IGNORED

Probleme Munitionserwerb / Besitz bei Eintragung einer Waffe nach dem neuen WaffG in die WBK


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Geschrieben

Hallo,

ich habe eine Rep.-Büchse auf §13.3 (Jagdschein) angemeldet. Gleichzeitig im Antrag darum gebeten den Munitionserwerb mit einzutragen! Dieser wurde bisher immer ohne Beanstandungen mit der Tarfistelle 26.12 (€20,00) bei unserer Behörde (NRW) in die WBK ein- bzw. nachgetragen. Im jetzigen Anschreiben der Behörde stand die Waffe unter 26.7a (wie immer) und eine Amtshandlung unter 26.38 (€25). Nachdem ich die WBK bei der Polizei abegeholt habe, stellte ich fest, dass jetzt kein Munitionserwerb mehr eingetragen wurde, sonder der Hinweiß: >MUN-Besitz - Der WB-Inhaber ist, auch bei vorübergehendem Wegfall des Jäger-Bedürfnisses, zum Besitz von Langwaffenmunition für die in dieser WBK mit jagdlichern Bedürfniss eingetragenen Langwaffen berechtigt.<

 

Ist da jemand im Thema? Die Sachbearbeiterin ist momentan leider in Urlaub😬

Geschrieben

Solche Tarifstellen

Zitat

26.38
Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Ziffern 26.1 bis 26.37 aufgeführt sind.
Gebühr: Euro 25

werden eigentlich angesetzt, wenn nichts spezielles zutrifft und man trotzdem Gebühren generieren will.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Raiden:

Ist doch top, besser geht es nicht!

Du hast kein Problem, sondern die Lösung :D

Kann man so sehen, wenn der Eintrag als begünstigender Verwaltungsakt bestandkräftig bleibt.

Also, möglichst viele unterschiedliche Kaliber auf das grüne Papier. 🙂

Geschrieben

 

vor 22 Minuten schrieb Raiden:

Ist doch top, besser geht es nicht!

Du hast kein Problem, sondern die Lösung :D

Toll, was ist daran die Lösung? Ich habe bereits für alle Waffen den Mun-Erwerb nachtragen lassen! Bei der Fomulierung darf ich zwar die Mun besitzen, aber keine erwerben, oder?

Geschrieben (bearbeitet)

Die kannst du doch über Jagdschein erwerben!

Wenn es aber mal passieren sollte, dass dein Jagdschein, aus welchem Grund auch immer, nicht verlängert wurde, bist du durch diesen Eintrag automatisch vor unerlaubtem Munitionsbesitz geschützt, falls du für eine (zukünftige) Waffe keinen Mun-Stempel haben solltest(und das ist auch der Grund für die Eintragung, tatsächlich mal Service am Bürger).

Somit kannst du dir den Mun-Stempel für weitere Waffen sparen.

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb lemmi:

 

Toll, was ist daran die Lösung? Ich habe bereits für alle Waffen den Mun-Erwerb nachtragen lassen! Bei der Fomulierung darf ich zwar die Mun besitzen, aber keine erwerben, oder?

 

vor einer Stunde schrieb lemmi:

MUN-Besitz - Der WB-Inhaber ist, auch bei vorübergehendem Wegfall des Jäger-Bedürfnisses, zum Besitz von Langwaffenmunition für die in dieser WBK mit jagdlichern Bedürfniss eingetragenen Langwaffen berechtigt.

 

Der Jagdschein (JS) ist Deine Erlaubnis bezüglich der (Jagd)Munition für die (Jagd)Langwaffen , in der Zeit wo dieser (der JS) temporär noch nicht verlängert ist , kommt jetzt dieser Eintrag zum tragen , zB (Waffen)Kontrolle am 01. April und der JS wurde noch nicht von der Behörde verlängert obwohl sich dieser in Bearbeitung dort befindet .

 

Nicht jede Behörde trägt zusätzlich den Munitionserwerb (Jagd-Langwaffen) im Zusammenhang mit Jagdschein ein .

Geschrieben

Das ist richtig und auch mir bekannt! Trotzdem will! ich für alle Waffen einen Mun-Erwerb eingetragen haben, wird von mir auch bezahlt! Der "gültige" JS ist ja nur eine Vereinfachung zum Erwerb von Langwaffenmun. und  macht die jeweilige Eintragung damit an sich überflüssig. Jedem sein Pläsierchen, das ist eben meins😉

Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb lemmi:

 

Toll, was ist daran die Lösung? Ich habe bereits für alle Waffen den Mun-Erwerb nachtragen lassen! Bei der Formulierung darf ich zwar die Mun besitzen, aber keine erwerben, oder?

Also wenn Du als Inhaber eines Jagdscheins nicht weißt, dass Du mit dem Jagdschein jegliche jagdlich zugelassene Langwaffenmunition erwerben darfst (selbst solche für die Du gar keine Waffe besitzt), dann ist bei dir in deiner Ausbildung doch irgendwas schief gelaufen, oder? Den MunErwerb brauchst Du doch nur für die Kurzwaffenkaliber.

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb lemmi:

Bei der Fomulierung darf ich zwar die Mun besitzen, aber keine erwerben, oder?

 

Ist die Frage, ob das tatsächlich das Ziel dieser Eintragung ist - zu verhindern, daß bei (vorübergehend) nicht gelöstem Jagdschein weitere Munition erworben wird.

 

Kann z. B. nachteilig sein, wenn man weiter am jagdlichen Übungsschießen teilnehmen möchte.

 

Es ist übrigens ein allgemein anerkannter Rat, sich trotz vorhandenem Jagdschein den Munitionserwerb in die WBK eintragen zu lassen.

Der TE tut gut daran, diesen zu beherzigen.

 

Sicherlich kein Zeichen einer "schief gelaufenen" Ausbildung.

Geschrieben

Als ich die erste Jagdwaffe habe eintragen lassen habe, gabs auch keinen Mun. Stempel, obwohl ich im Antrag das ganze angekreuzt habe. Begründung ist, dass der Jagdschein die Berechtigung für die Munition ist. Keine Chance auf Stempel in der entsprechenden Zeile.

 

Behörde im Süden von Sachsen-Anhalt

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb H.S.:

Also wenn Du als Inhaber eines Jagdscheins nicht weißt, dass Du mit dem Jagdschein jegliche jagdlich zugelassene Langwaffenmunition erwerben darfst (selbst solche für die Du gar keine Waffe besitzt), dann ist bei dir in deiner Ausbildung doch irgendwas schief gelaufen, oder? Den MunErwerb brauchst Du doch nur für die Kurzwaffenkaliber.

Nur Info: habe seit 1985 mit dem WaffG und SpengG zu tun und zusätzlich seit 1995 auch den jagdrechtl. Bereich incl. Fortbildungsmaßnahmen für den best. Jagdaufseher!

Ich wollte nicht wissen, ob bei mir irgendwas...!

Vor Jahren wurde darauf hingewiesen, möglichst immer den Munerwerb mit eintragen zu lassen, was bei allen meinen Waffen (sportlich und jagdlich) nie ein Problem war, nur halt bei der letzten, die unter dem Vollzug des neuen WaffG viel. Und so bin ich in den ganzen Jahren ohne Probleme gefahren. Mein bisheriger SB konnte dem auch nicht ganz folgen🤔Es war ledlich meine Frage, ob es jetzt ähnliche Fälle gibt! An Montag ist die "Gute" wieder im Lande und dann werden wir mal sehen.

 

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb Raiden:

Verstehe dein Problem nicht.

Ganz einfach: Ich möchte den Munerwerb in meiner WBK für diese wie auch vorher für die Vorherigen eingetragen haben. Egal ob LW oder KW! Somit bin ich in jedenfall unabhängig vom JS sowie der Widerladegenehmigung. Über die Mehrkosten rede ich hier nicht. Der JS ist ansich nur eine Erleichterung für den Jäger die LW-Mun für seine eigenen bzw. für ausgeliehene Waffen zu bekommem und kann somit auf den jeweiligen zusätzlichen Erwerbseintrag verzichten.

Siehe auch Aussage von CZM52!

Geschrieben (bearbeitet)

Als Jäger hast Du keinen rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Munitioneerwerbserlaubnis duch Abstempeln der MEB Spalte in der WBK (dieser lässt sich nur für Kurzwaffenkaliber darlegen).

Die Behörde kann Dich darauf verweisen, Munition über Jagdschein zu kaufen.

Der genannte Eintrag zum Munitionsbesitz bei vorübergehendem Nichtlösen des Jagdscheines ist OK.

 

Problematisch ist höchstens Munition für Langwaffen in einem Kurzwaffenkaliber, da es für Jäger nur heißt "Munition für Langwaffen".

 

Da gibt es dann die unterschiedlichsten Ansichten von:

Ein Jäger darf alle Kaliber kaufen, für die es auch Langwaffen gibt, deren jagdlicher Einsatz nicht verboten ist.

bis

Ein Jäger darf erlaubnisfrei Kurzwaffenkaliber nur kaufen, wenn er in Besitz einer dafür geeigneten jagdlichen Langwaffe ist, aber nur wenn er nicht in Besitz einer dafür geeigneten Kurzwaffe ist (Verwaltungsgericht Berlin).

 

frogger

Bearbeitet von frosch
Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb SC:

 

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ?

Nenne mir doch die Rechtsgrundlage die es verbietet, diese in diesem Fall an sich unnötige Erlaubnis zu beantragen. Der Jagdschein ist hier vom Gesetz her die Ausnahme, der Erwerb mit EWB-Stempel in der WBK die Norm.

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Fyodor:

Nenne mir doch die Rechtsgrundlage die es verbietet, diese in diesem Fall an sich unnötige Erlaubnis zu beantragen. Der Jagdschein ist hier vom Gesetz her die Ausnahme, der Erwerb mit EWB-Stempel in der WBK die Norm.

Genauso sehe ich das auch und wurde bisher von verschiedenen Mitarbeitern der Behörde auch so gehandhabt! 

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Fyodor:

Nenne mir doch die Rechtsgrundlage die es verbietet, diese in diesem Fall an sich unnötige Erlaubnis zu beantragen. Der Jagdschein ist hier vom Gesetz her die Ausnahme, der Erwerb mit EWB-Stempel in der WBK die Norm.

Das hat etwas von

 und irgendwie doch nicht Zielführend .

Geschrieben

Nein, überhaupt nicht.

 

Die Norm ist der Erwerb mittels EWB, um diese zu bekommen muss man ein Bedürfnis nachweisen.

 

Wenn die Behörde den Jagdschein als Bedürfnis ansieht (was sie darf), ist es doch OK.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 17 Minuten schrieb lemmi:

Genauso sehe ich das auch und wurde bisher von verschiedenen Mitarbeitern der Behörde auch so gehandhabt! 

Es ist völlig uninteressant was alles in der Vergangenheit gemacht wurde , was zählt die Gegenwart und da hilft es nicht auf alte Vorgänge zu verweisen , insbesondere wenn man Argumente in Form einer aktuell noch gültigen Rechtsgrundlage nicht griffbereit hat .

 

Zitat

MUN-Besitz - Der WB-Inhaber ist, auch bei vorübergehendem Wegfall des Jäger-Bedürfnisses, zum Besitz von Langwaffenmunition für die in dieser WBK mit jagdlichern Bedürfniss eingetragenen Langwaffen berechtigt

 

Es wäre interessant zu wissen , inwieweit dieser Eintrag allgemein im gesamten Bundesgebiet zukünftig Verwendung findet ?

Bearbeitet von SC
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Fyodor:

Wenn die Behörde den Jagdschein als Bedürfnis ansieht (was sie darf), ist es doch OK.

 

Wenn sie könnte , würde sie es nicht machen :ridiculous:

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