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IGNORED

3. Kurzwaffe auf Leihschein


Malizia82

Empfohlene Beiträge

Hallo Zusammen,

 

kann mir evtl. einer die Frage beantworten ob man Probleme bekommen kann, wenn man eine Waffe auf Leihschein ausleiht und dadurch über das Grundkontingent von zwei Kurzwaffen kommt?

Sprich, habe bereits zwei Kurzwaffen und möchte eine dritte zum Testen auf Leihschein holen.

Habe noch im Hinterkopf, dass es hierzu lediglich einer WBK mit eingetragener Schusswaffe bedarf, egal welches Kaliber oder Waffenart. Und ich mir theoretisch mir jede weitere Waffenart und Kaliber auf Überlassungs/Leihschein für 4 Wochen holen könnte. Sogar Munitionserwerb müsste mit Leihschein möglich sein, korrekt?

Hab nur von einem Passus geleses "..Überlassung für das Bedürfniss umfassenden Zweck" (Bedürfnis für so eine dritte wäre vom Verband bereits bestätig, lediglich der Voreintrag ist noch nicht durch). 

 

 

 

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vor 2 Stunden schrieb BlackBull:

Es ist zwar alles gesagt, was es dazu zu sagen gibt - 

 

Es ist noch lange nicht alles gesagt!

Das Thema wird auf jeden Fall völlig unterschiedlich z.B. von den Händlern gehandhabt.

 

Es gibt Händler, die machen gar nichts auf Leihschein. Dann gibt es Händler, da bekommst du die Waffe, aber niemals die Munition.

 

Was ist, wenn einer nichts außer einer gelben WBK hat, und möchte eine Pistole in 9mm Para leihen usw.

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vor 5 Minuten schrieb PPC Sniper:

Was ist, wenn einer nichts außer einer gelben WBK hat, und möchte eine Pistole in 9mm Para leihen usw.

 

vor 8 Minuten schrieb Longhair:

ich wollte eher auf 

Par.14, Abs.1 hinaus..

-> Schütze besitzt ( altersbedingt und ohne das geforderte Gutachten), nur KK Waffen und möchte ev. eine GK Waffe, als Leihe.

Dafür gibt es eine Ausnahme nach Par.12?

Oder mache ich hier einen Denkfehler?

 

§12 WaffG

Bedürfnis

Bearbeitet von alzi
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Systematik nicht ganz verstanden bzw Bedürfnis und Erlaubnis zum Erwerb/Besitz verwechsel.

 

§14 Abs 3-5 regeln nicht, was ein Sportschütze besitzen darf, sondern wie ein Sportschütze das Bedürfnis an einer Schusswaffe glaubhaft macht und welche Voraussetzungen bei mehr als 2 KW für diesen Nachweis des Bedürnisses existieren.

Das hat nichts mit mit dem Besitz der Waffe als solches zu tun: Dieser wird durch die Behörde kraft Eintragung in die WBK erlaubt.

 

Das hat nichts, aber auch gar nichts mit dem Konkreten Besitz von Schusswaffen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tun: Nach §12 kannst du eine Unbegrenzte Anzahl a) zu vom Bedüfnis umfasten Zweck leihweise, also nicht dauerhaft besitzen b) zur vorübergehenden sicheren Verwahrung besitzten.

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vor 21 Minuten schrieb PPC Sniper:

Es ist noch lange nicht alles gesagt!

Das Thema wird auf jeden Fall völlig unterschiedlich z.B. von den Händlern gehandhabt.

Es gibt Händler, die machen gar nichts auf Leihschein. Dann gibt es Händler, da bekommst du die Waffe, aber niemals die Munition.

 

Es gibt Händler mit viel Ahnung und solche mit weniger:

 

 

Zitat

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; Also: "Leihmunition" für Leihwaffen oder Munition soll sicher Verwahrt werden.
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

 

 

vor 21 Minuten schrieb PPC Sniper:

Was ist, wenn einer nichts außer einer gelben WBK hat, und möchte eine Pistole in 9mm Para leihen usw.

 

 

Ja was steht denn in §12: 

 

Zitat

1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.   als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
 
a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit

WBK .Zusammenhang Bedürfnis ableitbar.

 

Mehr wird nicht gefordert.

Bearbeitet von ASE
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Lass mal advocatus diaboli spielen und prüfen ob es nicht doch einen Fallstrick gibt:

 

bei §12 Abs 1 Nr 1b: Es gibt keine anderslautende Festlegung, als das gegeben sein muss:

- Als WBK-Inhaber 

- Von einem Berechtigten

- nur vorübergehender Besitz im Rahmen der Sicheren Aufbewahrung. Dauer nicht festgelegt, muss nur von vorneherein feststehen.

 

Die Altersabstufung, welche für Sportschützen 2002 mit §14 Abs 1 eingeführt wurden sind trotz mehrfacher Änderung des Gesetze nicht auf die Ausnahme von den Erlaubnispflichten in §12 Abgebildet worden. Hierzu hätte der GG entweder §14 Abs 1 oder den §12 entsprechend gestalten können, um auch Leihe der Waffe nur was er aber trotz widerholter Möglichkeit anlässlich WaffG-Änderunge nicht getan hat. Es bleibt also dabei: Für die für Sportschützen relevante vorübergehende Aufbewahrung nach §12 Abs. 1 ist lediglich die Inhaberschaft einer WBK erforderlich.

 

Nun zu §12 Abs 1 Nr 1a: hier werden weitere Einschränkungen für die Waffenleihe vorgenommen:

 - maximal 4 Wochen

 - Die geliehene Waffe muss  im Bedürfniskontext des Leihnehmers stehen.

 

 

Nun darf ein 18 Jähriger Sportschütze mit WBK, alle Waffen schiessen, auch wenn er für andere als die in  §14 Abs 1 genannten keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz erhält. Es liegt also glasklar in Bedürfnis für den erlaubnisfreien Ewerb&Besitz vor.

Klassiker hierzu wäre: 18J Sportschütze möchte an einem 9mm Match teilnehmen, und leiht sich eine Vereinswaffe oder die 9mm des Vaters.

 

Nicht leihen hingegen könnte ein U18 Schütze mit WBK (ja, sowas gib es auch heute noch) eine 9mm, da er ja die Disziplin nach §27 gar nicht schießen darf und so auch kein Bedürfnis als Voraussetzung für die Leihe abgeleitet werden kann, wodurch die Voraussetzungen der Leihe trotz WBK nicht gegeben sind.

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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@ASE  Das ist ja alles gut und recht was du zum §12 schreibst. Dennoch sieht die Praxis komplett anders aus.

Welcher Händler gibt jemandem der mit der gelben WBK kommt, und glaubhaft macht, das er schon einen Voreintrag in die Grüne beantragt hat für einen Selbstlader in .223 

diese Waffe incl. Munition mit? 

 

Ich habe bei einem hier im Forum sehr bekannten Händler und Tuner von AR15 schon mehrere Waffen gekauft. Bei meinem letzten Kauf von einem Selbstlader bei ihm, wollte ich die bestellte

Waffe auf Leihschein mitnehmen, weil ich noch in der Erwerbsstreckung war, das hat der Händler nicht gemacht. 

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@alzi Eben.

 

Händler wie Privat dürfen es. Darüber wird hier diskutiert.  Ob sie es ggf nicht tun, das steht hier nicht zur Debatte. Ich dürfte nach §12  auch Vereinwaffen an Mitglieder ohne WBK mit konkreter Beauftragung z.B. zum Transport zum Wettkampf etc. überlassen. Mache ich aber trotzem nicht...

 

 

Es gibt auch Händler, welche dir auf Leihschein eine oder mehrere Waffen zur Ansicht schicken.

Bearbeitet von ASE
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vor 25 Minuten schrieb PPC Sniper:

Welcher Händler gibt jemandem der mit der gelben WBK kommt, und glaubhaft macht, das er schon einen Voreintrag in die Grüne beantragt hat für einen Selbstlader in .223 

diese Waffe incl. Munition mit? 

Du brauchst gar keinen Voreintrag um eine Waffe zu leihen. 

Du kannst auch mit einer gelben WBK Selbstlader leihen. 

Wo siehst du da das Problem? 

Ich hab auch beim Büchser vor Ort schon mehrfach mit Leihschein Munition gekauft. Ohne Voreintrag übrigens.... 

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